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Bundesverwaltungsgericht 27.08.2008 D-6939/2006

27. August 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,842 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl; Verfügung des BFF vom 21. Februar 2002

Volltext

Abtei lung IV D-6939/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . August 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, sowie deren Kinder B._______, C._______, D._______, E._______, und F._______, Irak, alle vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl; Verfügung des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; ab 1. Januar 2005: BFM) vom 21. Februar 2002 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6939/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren fünf Kindern ihren Heimatstaat am 4. September 2001 auf dem Landweg in Richtung (Ausland). Von dort reisten sie am 5. Oktober 2001 auf dem Seeweg in ein ihr unbekanntes Land weiter, von wo sie in einem TIR-Fahrzeug am 14. Oktober 2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangten. Tags darauf suchte die Beschwerdeführerin für sich und die Kinder in (Ort) um Asyl nach. Am 24. Oktober 2001 wurde sie in der Empfangsstelle (Name) erstmals befragt und am 10. Januar 2002 durch die zuständige Behörde des Kantons (Name), dem sie für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurden, zu den Asylgründen angehört. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (Ort) in der Provinz (Name). Sie sei in die Schweiz gekommen, um bei ihrem Ehemann, G._______, leben zu können, da sie allein mit den fünf Kindern im Irak zurückgeblieben sei. Dieser sei nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat im Februar 1998 ab und zu von den Behörden der Kurdistan Democratic Party (KDP) zuhause gesucht worden, wobei diese den Schwiegervater für die Ausreise des Ehemannes verantwortlich gemacht und den Ersteren einmal für drei Tage mitgenommen und misshandelt hätten. Etwa ein Jahr nach der Ausreise des Ehemannes hätten die Behörden der KDP dessen Familienangehörige zum Verlassen des Dorfes und zur Übersiedlung nach Dohuk, demgegenüber sie - die Beschwerdeführerin - zum Verbleib in ihrem Dorf gezwungen, weshalb sie mit den fünf Kindern allein gelebt habe. Vor diesem Hintergrund habe sie zusammen mit den Kindern den Heimatstaat am 4. September 2001 verlassen. Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. G._______ suchte am 11. Mai 1998 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. Januar 2001 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug - unter Ausschluss des zentralstaatlich kontrollierten Teils des Iraks - an. Zur D-6939/2006 Begründung wurde ausgeführt, seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gegen diese Verfügung erhob G._______ am 1. März 2001 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. C. Mit Verfügung vom 21. Februar 2002 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aus der Schweiz und ordnete den Vollzug - unter Ausschluss des zentralstaatlich kontrollierten Teils des Iraks - an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So sei es dem Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss der Verfügung des Bundesamtes vom 30. Januar 2001 nicht gelungen, seine Asylgründe glaubhaft darzutun. Zudem habe die Beschwerdeführerin erst anlässlich der kantonalen Befragung erklärt, dass die KDP-Behörden den Ehemann ab und zu zuhause gesucht und sie am Verlassen des Dorfes gehindert hätten. Demgegenüber habe sie diese Vorbringen anlässlich der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt, sondern zu Protokoll gegeben, sie sei einzig in die Schweiz gekommen, um mit ihrem Ehemann zusammenleben zu können. Schliesslich habe sie anlässlich der kantonalen Befragung erklärt, dass sie, da sie von den KDP-Behörden am Verlassen des Dorfes gehindert worden sei, bis zur Ausreise vom 4. September 2001 dort gewohnt habe, wogegen sie im Rahmen der Erstbefragung zu Protokoll gegeben habe, ihr Dorf bereits im Juli 2001 verlassen zu haben. Der Vollzug der Wegweisung sei - mit Ausnahme der erwähnten Einschränkung - zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 20. März 2002 an die ARK beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung zu festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D-6939/2006 E. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2002 vereinigte die ARK das Verfahren mit demjenigen von G._______, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweises der Mittellosigkeit ab und setzte den Beschwerdeführern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe vom 2. April 2002 ersuchten die Beschwerdeführer unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Erlass des Kostenvorschusses und allfälliger Verfahrenskosten. G. Mit Schreiben vom 4. April 2002 reichten die Beschwerdeführer und G._______ ein Referenzschreiben von H._______ vom 1. April 2002 zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2002 verzichtete die ARK wiedererwägungsweise auf den Kostenvorschuss. I. Mit Urteil vom 26. Juli 2002 hiess die ARK die Beschwerde von G._______ im Sinne der Erwägungen gut und wies die Sache zum neuen Entscheid an das Bundesamt zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesamt habe das Asylgesuch von G._______ aufgrund eines unvollständig erstellten Sachverhalts abgelehnt. Sollten sich die massgeblichen Vorbringen von G._______ als glaubhaft erweisen, wäre zunächst die Asylrelevanz beziehungsweise die Begründetheit der befürchteten Verfolgung seitens der KDP beziehungsweise allenfalls des Zentralstaats zu prüfen. J. Am 7. August 2004 verunglückte G._______ bei einem Autounfall in Cadenazzo TI tödlich. K. Im Rahmen der Vernehmlassung hob das BFM mit Verfügung vom 27. Mai 2005 in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 21. Februar 2002 die Ziffern 4, 5 und 6 von deren Dispositiv auf, D-6939/2006 verzichtete wegen Unzumutbarkeit auf den Vollzug der Wegweisung und nahm die Beschwerdeführer vorläufig auf. L. Mit Schreiben vom 10. Juni 2005 teilten die Beschwerdeführer auf eine entsprechende Rückzugsanfrage der ARK vom 30. Mai 2005 hin mit, dass sie weiterhin um Anerkennung als Flüchtlinge und Gewährung des Asyls ersuchten. Zudem teilte der Rechtsvertreter unter Beilage einer Vollmacht mit, dass etwa gleichzeitig mit der Beschwerdeführerin der Cousin I._______ von deren verstorbenen Ehemann in die Schweiz gelangt sei, welcher ihn ermächtigt habe, Antrag auf Beizug seiner Asylakten zu stellen, da seine Fluchtgründe mit denjenigen des Ehemannes und der Beschwerdeführerin konnex seien. Zudem sei der Cousin bereit, als Zeuge zugunsten der Beschwerdeführerin auszusagen. M. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2005 liess die ARK den Beschwerdeführern das Befragungsprotokoll von G._______ vom 8. Oktober 2002 zukommen und setzte ihnen Frist zur Stellungnahme. N. In ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2005 führten die Beschwerdeführer aus, die asylrelevanten Vorbringen von G._______ seien jedenfalls nicht haltlos, sondern könnten durchaus mit den lokalen und damaligen politischen Realitäten vereinbart werden. Die Beschwerdeführerin müsste deshalb auch heute noch mit Behelligungen rechnen, falls sie in den Nordirak zurückkehren müsste. O. Mit Schreiben vom 27. September 2005 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben eines in Kurdistan lebenden Bruders ihres verstorbenen Ehemannes samt Übersetzung und zwei Fotos zu den Akten. Aus der Übersetzung würde sich ergeben, dass die nächsten Angehörigen wegen ihrer Sympathie für die Partiya Kerkeren Kurdistan (PKK) bis heute von Angehörigen der KDP massiv unter Druck gesetzt und bedroht würden. Deshalb wären die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr von asylrelevanter Verfolgung durch die in der Heimatregion vorherrschenden Parteistrukturen bedroht. Sie hätten deshalb begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. D-6939/2006 P. Mit Schreiben vom 15. Januar 2008 ersuchten die Beschwerdeführer darum, das Beschwerdeverfahren in absehbarer Zeit mit einem Urteil abzuschliessen. Q. In einer weiteren Vernehmlassung vom 7. Juli 2008 beantragte das BFM erneut die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführerin persönlich hätte in ihrem Heimatstaat nie Probleme gehabt. Sie habe erklärt, wegen der Aktivitäten ihres Ehemannes für die PKK sei dieser von den Behörden der KDP zu Hause gesucht worden und nach dessen Ausreise hätten diese ihr verboten, das Dorf zu verlassen. Demnach handle es sich bei den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin um eine Folge der Probleme des Ehemannes. In der Tat habe sie eine Reflexverfolgung geltend gemacht. Nachdem der Ehemann am 7. August 2004 bei einem Verkehrsunfall im Tessin getötet worden sei, sei dessen Leichnam in den Nordirak repatriiert worden. Es stelle sich die Frage, ob bei den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung bestehe. Zwar könne im Nordirak eine Reflexverfolgung von Verwandten einer verfolgten Person nicht ausgeschlossen werden, obwohl eine solche Verfolgung durch die Behörden gegenüber Frauen nur selten erfolge. Die Gefahr derartiger Übergriffe bestehe beispielsweise in Fällen, wo die Behörden einen Aktivisten suche, welcher einer - wie die PKK - als extremistisch oder oppositionell eingestuften Gruppe angehört habe, falls die Verwandten mit der gesuchten Person enge Kontakte unterhalten und sich ebenfalls politisch betätigen. Demgegenüber sei im vorliegenden Fall angesichts der Tatsache, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin verstorben ist und dies den nordirakischen Behörden wegen der Repatriierung des Leichnams bekannt sei, nicht davon auszugehen, dass der Ehemann weiterhin behördlich gesucht werde. Unter diesen Umständen erweise sich die Furcht der Beschwerdeführer vor asylrelevanter Verfolgung als unbegründet. Demnach bestünden keine aktenkundigen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer in naher Zukunft und mit grosser Wahrscheinlichkeit Gegenstand einer schwerwiegenden Reflexverfolgung werden könnten. R. In ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2008 führten die Beschwerdeführer aus, sie fürchteten sich bei einer Rückkehr vor einer Reflexver- D-6939/2006 folgung. Eine solche würde auch durch die Vorinstanz nicht explizit ausgeschlossen. S. Mit Eingabe vom 15. August 2008 liess der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht seine Honorarnote zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-6939/2006 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird vorweg auf die Vorbringen des (damals noch lebenden) Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführer in dessen erstinstanzlichen Verfahrens verwiesen, welche integrierenden Bestandteil der Beschwerdebegründung bildeten. Sodann habe es die Vorinstanz versäumt, der Beschwerdeführerin die ihr in den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung erwähnten Widersprüche zwischen den Aussagen der beiden Befragungen vorzuhalten. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass die Vorinstanz entweder diese Unstimmigkeiten zum damaligen Zeitpunkt selbst nicht als entscheidwesentlich betrachtet habe, oder dass sie den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletze, indem sie zu ihren Ungunsten auf diese Unstimmigkeiten abgestellt habe, ohne ihr Gelegenheit zu geben, sich vor dem Entscheid dazu zu äussern. Die Beschwerdeführerin habe im Lauf beider Befragungen klar gemacht, dass sie nie Opfer direkter und gezielter Verfolgungsmassnahmen geworden sei. Das von der KDP erlassene Verbot, ihr Heimatdorf zu verlassen, habe sie zwar als Einschrän- D-6939/2006 kung ihrer Bewegungsfreiheit erwähnt, aber selbst nicht als asylrelevante Verfolgungsmassnahme empfunden und dargestellt. Vor diesem Hintergrund lägen keine wesentlichen Unstimmigkeiten vor, welche die Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin trüben würden. In diesem Sinne läge auch kein unglaubwürdiges Vorbringen vor, wenn die Beschwerdeführerin angebe, sie sei ihrem Ehemann gefolgt, um mit diesem zusammenleben zu können. Bezüglich des Aufenthaltsorts beziehungsweise der Aufenthaltsdauer vor der Ausreise könne der Beschwerdeführerin kein widersprüchliches Aussageverhalten vorgeworfen werden, zumal sie anlässlich der kantonalen Befragung klar gemacht habe, dass sie sich bis zur Ausreise in (Ort) aufgehalten habe, ohne - entgegen den Erwägungen der Vorinstanz, welche sich auf eine nicht näher abgeklärte Protokollstelle beziehen würden - ein eindeutiges Datum genannt zu haben. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf sich selbst gestellt gewesen sei und ohne Rückhalt und Unterstützung der Angehörigen für ihre fünf Kinder habe sorgen müssen. Unter diesen Umständen sei es ihr im Kontext der kurdischen und moslemischen Kultur nicht zuzumuten gewesen, sich über Jahre allein mit fünf Kindern durchzuschlagen. Sie habe sich vor der Ausreise aus dem Heimatstaat in einer schwierigen materiellen und sozialen Situation befunden und von Seiten der KDP-Behörden wegen ihres Ehemannes Drohungen erhalten und sei diesbezüglich unter Druck gesetzt worden. Als Ehefrau eines Geflüchteten hätte sie sich längerfristig nicht auf eine stabile und geschützte Situation im Schoss der Familie verlassen können. Aus diesen Gründen habe sie schliesslich den Heimatstaat verlassen. Sie habe vor dem Hintergrund der Vorbringen ihres Ehemannes zu Recht begründete Furcht vor zukünftiger, asylrelevanter Anschluss- beziehungsweise Reflexverfolgung glaubhaft gemacht. Deshalb seien sie und ihre Kinder als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG anzuerkennen. Da keine Asylausschlussgründe erkennbar seien, sei ihnen Asyl zu gewähren (vgl. Beschwerde, S. 6-9). 4.2 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche sich einzig auf die Asylvorbringen ihres verstorbenen Ehemannes stützen, stellt sich die Frage, ob die daraus abgeleitete Anschluss- beziehungsweise Reflexverfolgung zu bejahen ist. Diesbezüglich hat der verstorbene Ehemann anlässlich der Befragungen in seinem Asylverfahren sowohl für den Zeitraum vor seiner Ausreise aus dem Irak als auch danach keinerlei im Zusammenhang mit D-6939/2006 den von ihm geltend gemachten politischen Aktivitäten für die KDP und PKK stehende behördliche Behelligungen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder erwähnt. Einzig sein Vater sei von Seiten der KDP einmal festgenommen und nach drei Tagen wieder freigelassen worden, was zur Folge gehabt habe, dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers das Dorf hätten verlassen und nach Dohuk ziehen müssen (vgl. Anhörungsprotokoll des BFF vom 8. Oktober 2002 betreffend G._______). Dieser Sachverhalt wurde von der Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen Befragung bestätigt (B6/13, S. 6-7). Zwar ist diesbezüglich in der Beschwerde von Drohungen durch die KDP-Behörden, welche die Beschwerdeführerin auch unter Druck gesetzt hätten, die Rede und erwähnt H._______, eine in der Schweiz wohnhafte, aus derselben Region stammende Person, welche mit dem verstorbenen Ehemann persönlich bekannt gewesen sei und bei deren regelmässigen Aufenthalten in Kurdistan auch dessen Vater besucht habe, in seinem Schreiben vom 1. April 2002 sogar ständige Todesdrohungen. Diese pauschalen Vorbringen finden jedoch in den Aussagen der Beschwerdeführerin keinerlei Stütze. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang einzig zu Protokoll, dass ihr von der KDP verboten worden sei, das Dorf zu verlassen (vgl. B6/13, S. 7). Diese Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit hat sie indes gemäss den Ausführungen in der Beschwerde selbst nicht als asylrelevante Verfolgungsmassnahme empfunden. Unter diesen Umständen ist zumindest für den Zeitraum bis zur Ausreise der Beschwerdeführer aus dem Irak eine Anschluss- beziehungsweise Reflexverfolgung beziehungsweise eine zu diesem Zeitpunkt bestehende objektiv begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu verneinen. Vielmehr dürfte der Grund zum Verlassen des Heimatstaats - wie auch in der Beschwerde unumwunden dargelegt wird - in erster Linie in der schwierigen materiellen und sozialen Situation, in der sich die Beschwerdeführerin mit ihren fünf Kindern nach der Ausreise des Ehemannes aus dem Irak befand, und in der Hoffnung auf eine Wiedervereinigung der Familie in einem stabilen und geschützten Rahmen gelegen haben. Diesen Umständen, welche asylrechtlich indes klarerweise keine erhebliche Verfolgung beziehungsweise Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, wurde durch das BFM bereits durch die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer entsprochen. D-6939/2006 4.3 Sodann gilt es die weitere Frage zu beantworten, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung zum heutigen (Urteils)Zeitpunkt begründet ist. Nach dem bedauerlichen Unfalltod des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführer und der Repatriierung des Leichnams in den Nordirak, welche den dortigen Behörden bekannt sein dürfte, ist diese Frage in verneinendem Sinn zu beantworten. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen in der Stellungnahme des BFM vom 7. Juli 2008 zu verweisen (vgl. Sachverhalt, Bst. Q), welche sich als zutreffend erweisen. Demgegenüber vermögen die Beschwerdeführer aus ihrer Replik vom 24. Juli 2008 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die von der Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder geltend gemachten Verfolgungsvorbringen ungeachtet der Frage deren Glaubhaftigkeit als asylrechtlich nicht relevant. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, sowie die weiteren Eingaben und Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Asylgesuche der Beschwerdeführer wurden vom Bundesamt mithin zu Recht abgewiesen. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Eine Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton liegt nicht vor. Nachdem die Asylgesuche abzuweisen sind und die Beschwerdeführer - abgesehen vom Status vorläufig Aufgenommener - keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz besitzen oder beanspruchen können, wurde ihre Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung) in Übereinstimmung mit Art. 44 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu Recht verfügt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21). D-6939/2006 6. Das Bundesamt hat mit Verfügung vom 27. Mai 2005 den Vollzug der angeordneten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht (ab- und weggewiesene) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche drei Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 2005 ff.) von neuem zu prüfen sind. Demnach ist im vorliegenden Verfahren die Frage der Vollzugs der Wegweisung nicht mehr zu prüfen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es den Beschwerdeführern bezüglich der Fragen der Anerkennung als Flüchtlinge, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb diesbezüglich abzuweisen. Soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend ist die Beschwerde infolge der durch die Vorinstanz wiedererwägungsweise verfügten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführer gegenstandslos geworden und mithin abzuschreiben. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang hätten die Beschwerdeführer praxisgemäss die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VWG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdefüh- D-6939/2006 rer auszugehen ist, ist das in der Rechtsmitteleingabe vom 20. März 2002 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 8.2 Die Beschwerdeführer ersuchten in der Rechtsmitteleingabe vom 20. März 2002 zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der prozessual bedürftigen Partei einen Anwalt, wenn es zur Wahrung der Interessen notwendig ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weshalb den Beschwerdeführern antragsgemäss der von ihnen beauftragte Anwalt als amtlicher Rechtsvertreter bestellt wird. Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführer mit ihren Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen, und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Angesichts dieses hälftigen Obsiegens ist den Beschwerdeführern im Beschwerdeverfahren für diesen (einen) Teil in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen Auslagen eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), wodurch die gewährte anwaltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) diesbezüglich gegenstandslos wird. In Anbetracht, dass den Beschwerdeführern für den die Fragen der Anerkennung als Flüchtlinge, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung betreffenden (anderen) Teil des Beschwerdeverfahrens, in welchem sie unterlegen sind, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, steht ihnen indes im Ergebnis für das gesamte Beschwerdeverfahren ein Anspruch auf eine uneingeschränkte Parteientschädigung zu. In der eingereichten Kostennote vom 15. August 2008 wird ein Arbeitsaufwand von total 9,25 Stunden à Fr. (...) (vereinbarter Stundenansatz) ausgewiesen, der unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens angemessen erscheint. Den Beschwerdeführern ist eine insgesamt auf Fr. (...) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. [...] bzw. Fr. [...]) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung D-6939/2006 zuzusprechen (vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-6939/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern erlassen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Den Beschwerdeführern wird für das Beschwerdeverfahren Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), als amtlicher Anwalt beigegeben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. (...) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: [...]) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 15

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