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Bundesverwaltungsgericht 23.06.2009 D-6938/2006

23. Juni 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,583 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Verfügung vom 21. Mai 2002 i.S. Asyl und Wegweisun...

Volltext

Abtei lung IV D-6938/2006/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Juni 2009 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. A._______, Bosnien-Herzegowina, vertreten durch das Comité valaisan pour la défense du droit d'asile, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 21. Mai 2002 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6938/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A.a Die Beschwerdeführerin – eine Muslimin mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess ihre Heimat am 3. Mai 1998 und gelangte am 4. Mai 1998 in die Schweiz, wo sie am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch stellte. A.b A._______ machte im Rahmen der Kurzbefragung vom 11. Mai 1998 und der direkten Anhörung vom 19. Juni 1998 im Wesentlichen geltend, sie sei in C._______ (Republika Srbska) geboren, wo sie bis Mitte April 1992 zusammen mit ihren Eltern (D-6993/2006) und Geschwistern gelebt habe. Anschliessend habe die ganze Familie in D._______ und zwischen 1993 und 1995 bis zur gewaltsamen Stürmung der Stadt durch die serbische Armee in Bosnien-Herzegowina in Srebrenica gelebt. Nach der Flucht aus Srebrenica habe ihre Familie in B._______ im Haus eines Serben gewohnt, der sie im Dezember 1997 zum Verlassen seines Besitzes aufgefordert habe. Die wirtschaftliche Lage in ihrer Heimat sei katastrophal und ihre Familie mittellos. Ausserdem leide ihr Vater an einer kriegsbedingten Augenkrankheit. Sie hoffe, dass sie durch ihre Anwesenheit in der Schweiz in die Lage gesetzt werde, ihre in der Heimat verbliebene Familie finanziell zu unterstützen. B. Das BFF wies mit Verfügung vom 13. August 1998 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. September 1998 wurde am 11. März 2002 von der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) abgewiesen. C. Am 25. April 2002 stellte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Bruder E._______ und ihren Eltern beim BFF ein Wiedererwägungsgesuch und beantragte, auf das Gesuch sei einzutreten, der Wegweisungsvollzug sei unverzüglich auszusetzen, die kantonalen Behörden seien darüber zu informieren und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei festzustellen. Dem Gesuch legte sie folgende Unterlagen bei: Eine Bestätigung des FC F:_______ vom 15. April 2002 von ihrem Bruder, eine Deklaration der Beschwerdeführerin und ihrer D-6938/2006 Eltern vom 8. April 2002, ein Schreiben des Advokaten in G._______ vom 15. Mai 1999, je ein Urteil des Kassationshofes der Federation von Bosnien-Herzegowina vom 5. Dezember 1996 beziehungsweise des Militärgerichts G._______ vom 8. September 1995 ihren Vater betreffend, Arztzeugnisse ihrer Mutter, ein Schreiben ihrer Schwester H._______ (D-6707/2006) an die Polizeidirektion in B._______ vom 4. April 2002 inklusive der Antwort des Innenministeriums von G._______ vom 5. April 2002, je eine Bestätigung des Strafgerichts in B._______ vom 27. Februar 1997 respektive der P(...) vom 29. Juli 1997 hinsichtlich ihres Vaters. Alle Dokumente, die in einer Fremdsprache eingereicht wurden, liegen mit einer französischen Übersetzung vor. D. Mit Verfügung vom 21. Mai 2002 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 13. August 1998 als rechtskräftig beziehungsweise vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 11. Juni 2002 beantragte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Bruder E._______ und ihren Eltern bei der ARK die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die diesbezügliche unmittelbare Information an die kantonale Behörde, die Aufhebung der Verfügung vom 21. Mai 2002 sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem sei vom Wegweisungsvollzug abzusehen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und um Erlass der Verfahrenskosten beziehungsweise des Kostenvorschusses. Zudem wurden medizinische Berichte ihrer Eltern zu den Akten gereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2002 setzte die ARK im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Wegweisungsvollzug einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2002 setzte die damalige Instruk- D-6938/2006 tionsrichterin der ARK den Wegweisungsvollzug gemäss Art. 56 VwVG aus. Die Beschwerdeführerin wurde zudem aufgefordert, den Nachweis ihrer Bedürftigkeit zu erbringen oder einen Kostenvorschuss einzubezahlen. Weiter wurde festgestellt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden werde. H. Am 4. Juli 2002 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung des Sozialamtes I._______ vom 25. Juni 2002 ein. I. Am 9. Juli 2002 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihre Eltern gesundheitlich sehr angeschlagen seien. Der Wegweisungsvollzug der Eltern könnte bei ihnen ein suizidales Verhalten hervorrufen, was auch auf sie (die Beschwerdeführerin) Auswirkungen hätte. J. In der Vernehmlassung vom 10. Juli 2003 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. K. Am 15. April 2008 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie seit mehreren Jahren arbeite und über zwei Arbeitsverträge mit insgesamt 130% Stellenprozenten verfüge, was ihr erlaube, für sie und teilweise auch für ihre Eltern beziehungsweise ihre Schwester H._______ aufzukommen. L. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2008 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Vernehmlassung vom 10. Juli 2003 zugestellt. M. Am 30. April 2008 erhielt die Beschwerdeführerin infolge eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles die Aufenthaltsbewilligung B. Aufgrund dessen wurde die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2008 angefragt, ob sie ihre Beschwerde zurückziehe. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass bei ungenutzter Frist das Verfahren in der gesetzlich vorgesehenen Weise fortgesetzt werde, soweit es nicht in Bezug zum Wegweisungsvollzug gegegenstandslos geworden sei. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. D-6938/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf D-6938/2006 ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 4.2 Im Wiedererwägungsgesuch verwies die Beschwerdeführerin vorab auf die Asylvorbringen ihrer Eltern (D-6993/2006). Ihr Vater K._______ habe in der bosnischen Armee gedient und sei Ende Februar 1994 auf dem vereisten Boden ausgerutscht, wobei sich ein Schuss aus seinem Gewehr gelöst habe. Der Schuss habe einen Waffenkollegen ihres Vaters am rechten Arm derart unglücklich getroffen, dass der Soldat – mangels medizinischer Versorgungsmöglichkeiten – den Folgen seiner Verletzungen erlegen sei. Das Militärgericht in G._______ habe ihren Vater zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Anfang des Jahres 1999 sei er aus dem Gefängnis entlassen worden. Während der Gefängnisstrafe habe ihr Vater ein Wochenende pro Monat nach Hause gehen können. Dabei sei er jedes Mal von mehreren Angehörigen des verstorbenen Soldaten verprügelt und mit dem Tode bedroht worden. Die ganze Familie sei von den Angehörigen des getöteten Soldaten immer wieder belästigt worden, insbesondere sie (die Beschwerdeführerin), da sie ihren Vater oft im Gefängnis besucht D-6938/2006 habe und sie somit dem Clan bekannt gewesen sei. Aufgrund dessen habe sie (die Beschwerdeführerin) nicht mehr gewagt, ausser Haus zu gehen. Obwohl sie diese Behelligungen der Polizei gemeldet habe, sei ihr nicht geholfen worden. In der Zwischenzeit wohnten auch gewisse Angehörige des getöteten Soldaten in der Schweiz. Diese wahren Gründe für ihre Flucht habe sie bis anhin nicht gewagt zu erzählen, da sich diese an die Situation ihres Vaters anlehnten. Zudem sei ihre Schwester H._______, welche sich noch im Dorf B._______ aufhalte, immer wieder telefonisch belästigt worden. Am 22. März 2002 hätten Unbekannte dem Cousin L._______ in einem Kaffee gedroht, ihn und seine Kinder umzubringen. Diese Drohungen gegenüber den Familienmitgliedern belegten, dass sie in ihrem Heimatland nach wie vor von der Vendetta bedroht werde und die Heimatbehörden sie nicht schützen könnten. 4.3 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die privaten Racheakten der Angehörigen des durch ihren Vater getöteten Mannes, keine neuen Vorbringen seien, da sie bereits im ordentlichen Verfahren von der ARK geprüft worden seien. 4.4 In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen das Gleiche geltend, wie im Wiedererwägungsgesuch. 5. 5.1 Die ARK stellte unter Ziffer 4 ihres Urteils vom 11. März 2002 fest, dass die Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Denn zum einen kämen den von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörungen vor den Schweizer Behörden geltend gemachten Schwierigkeiten wirtschaftlicher Natur keine asylbeachtliche Bedeutung zu. Zum anderen bleibe festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene geltend gemachten Drohungen seitens Freunden eines von ihrem Vater versehentlich getöteten Armeekameraden schon deshalb nicht glaubhaft seien, weil sie nicht einmal ansatzweise am 11. Mai 1998 und 19. Juni 1998 in den Befragungen der Beschwerdeführerin durch die Schweizer Asylbehörden thematisiert worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorliegend fest, dass die entsprechenden Erwägungen im genannten Urteil vom 11. März 2002 nach wie vor ihre Gültigkeit haben, da die Zweifel an der Privatrache seitens der Angehörigen des ums Leben gekommenen D-6938/2006 Armeeangehörigen immer noch überwiegen. Mit gleichdatiertem Urteil wie das vorliegende stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Erzählungen über die Vergeltungshandlungen von März 2002 bis Oktober 2002, welche angeblich die Familienmitglieder L._______ und H._______ aufgrund des getöteten Soldaten erlebt haben (u.a. telefonische Belästigungen, Todesdrohungen, Abfangen vor der Universität), zahlreiche Widersprüchlichkeiten enthalten und demzufolge nicht glaubhaft sind (vgl. E. 5 im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend H._______, D-6707/2006). Überdies ist es nicht nachvollziehbar, warum L._______ und die Schwester M._______ ununterbrochen in Bosnien-Herzegowina leben konnten, wenn anscheinend eine Bedrohung für alle Familienmitglieder bestehe. Entsprechend wurde von der Beschwerdeführerin nie erwähnt, dass das Leben von M._______ in ihrem Heimatland in Gefahr sei. 5.2 Die übrigen Beweismittel – die Bestätigungen des Strafgerichts in B._______ vom 27. Februar 1997 und der Strafanstalt von N._______ vom 29. Juli 1997, das Schreiben des Avokaten in G._______ vom 15. Mai 1999, das Urteil des Kassationshofes der Federation von Bosnien-Herzegowina vom 5. Dezember 1996 und das Urteil des Militärgerichts von G._______ vom 8. September 1995 – sollen belegen, dass der Vater der Beschwerdeführerin effektiv im Gefängnis gewesen sein soll. Diese Unterlagen betreffen nicht die Beschwerdeführerin, weshalb da-rauf nicht weiter einzugehen ist. Überdies konnte der Vater der Beschwerdeführerin mit diesen Dokumenten keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, weshalb auch die Beschwerdeführerin daraus nichts ableiten kann. 5.3 Demzufolge ist festzuhalten, dass die Feststellung der ARK vom 11. März 2002, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht erfüllt, zu bestätigen ist, da die Beweismittel und Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erheblich sind. 6. 6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2006 über die Ausländerinnen D-6938/2006 und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Wie bereits erwähnt hat das BFM mit Verfügung vom 30. April 2008 einem Antrag der kantonalen Migrationsbehörde betreffend Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung zugunsten der Beschwerdeführerin zugestimmt. Die Beschwerde wird somit als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit im Eventualbegehren beantragt wurde, es sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178, EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 8. 8.1 Aufgrund der Aktenlage ist im heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht (mehr) bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist (vgl. Sachverhalt Bst. K). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen. Die Beschwerdeführerin ist sodann im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit sie im Hauptbegehren beantragt, der Entscheid des Bundesamtes vom 21. Mai 2002 sei aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen, weshalb sie insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren beantragt, es sei vom Wegweisungsvollzug abzusehen respektive die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit festzustellen, wurde das Verfahren ohne Zutun der Partei gegenstandslos. Diesbezüglich sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes, mithin gestützt auf eine summarische Würdigung der Prozessaussichten bezogen auf diesen Zeitpunkt festzulegen (Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Erfolgsaussichten hinsichtlich des Vollzugspunktes sind in Analogie an das Verfahren ihrer Schwester H._______ D-6938/2006 (D-6707/2006) als überwiegend gering zu bezeichnen, weshalb ihr die vollen Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Diese sind auf Fr. 600.– festzusetzen. 8.2 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht in Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-6938/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein; Original der Verfügung des BFF vom 21. Mai 2002) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand: Seite 11

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