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Bundesverwaltungsgericht 11.11.2020 D-6937/2019

11. November 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,331 Wörter·~27 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 27. November 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6937/2019 law/bah

Urteil v o m 11 . November 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Sami Imer, BiennaLegis KIG, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 27. November 2019 / N (…).

D-6937/2019 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______), verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 25. Mai 2018 und suchte in der Schweiz am 30. Mai 2018 um Asyl nach. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 5. Juni 2018 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. Juli 2018 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Vater sei im Januar 2017 angeklagt worden, weil er auf Facebook Berichte über die Verteidigung der Rechte der Kurden geteilt habe. Drei oder vier Monate nach der Festnahme seines Vaters, sei er (der Beschwerdeführer) von vier Polizisten in eine bergige Gegend mitgenommen worden, wo er verhört, geschlagen und beleidigt worden sei. Er sei beschuldigt worden, mit Terroristen zusammenzuarbeiten, und man habe ihm vorgeschlagen, er solle gegen Bezahlung dabei behilflich sein, dass man diese ausfindig mache. Danach habe man ihn gehen lassen. Am 16. Mai 2018 sei es zu einer Explosion gekommen, worauf die Polizei ihn zu Hause gesucht und das Haus durchsucht habe. Er denke, man habe ihn für die Explosion verantwortlich machen wollen, weshalb er die Flucht ergriffen habe. Zur Stützung seiner Vorbringen gab er einen Brief seines Onkels, ein Schreiben der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) und einen seinen Vater betreffenden Strafregisterauszug ab. A.c Mit in italienischer Sprache abgefasster Verfügung vom 30. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B. Mit Urteil D-4885/2018 vom 1. Oktober 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene und als aussichtslos qualifizierte Beschwerde 27. August 2018 zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein. C. C.a Der Beschwerdeführer stellte beim SEM mit Schreiben vom 16. und 27. Oktober 2018 ein zweites Asylgesuch. Er teilte mit, dass gegen ihn in der Türkei ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation geführt werde. In der vorhergehenden Woche sei bei seiner Familie

D-6937/2019 von einer Anti-Terror-Einheit eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden; man habe wissen wollen, wo er sich aufhalte. Er habe einen Anwalt beauftragt, der ihm die Strafakten zustellen werde. C.b Am 3. Dezember 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, die Polizei fahnde zu Hause immer noch nach ihm und setze seine Angehörigen unter Druck. Er sei angeklagt worden, weil er auf Facebook Berichte zur Verteidigung der Kurden geteilt habe. Es sei eine gerichtliche Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden und er befürchte, im Falle einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert zu werden. Er reichte mehrere Beweismittel ein (Kopien der Anklageerhebung und eines Schreibens der Staatsanwaltschaft, Bildschirmfotos von auf Facebook geteilten Inhalten und zwei Artikel über die aktuelle Lage in der Türkei). D. Das SEM stellte mit in deutscher Sprache abgefasster Verfügung vom 31. Mai 2019 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das zweite Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. E.a Mit als «Neues Asylgesuch/Mehrfachgesuch» bezeichneter Eingabe an das SEM vom 4. August 2018 (recte: 2019) stellte der Beschwerdeführer ein drittes Asylgesuch. Er führte aus, er habe im Rahmen des zweiten Asylverfahrens elektronisch unterschriebene Dokumente eingereicht, weil in der Türkei alle Gerichtsdokumente elektronisch unterschrieben würden. Er habe sich diese Beweismittel nochmals senden lassen und sein türkischer Anwalt erläutere in einem Schreiben, was die gegen ihn erhobene Klage bedeute. Die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen entsprächen denjenigen, die gegen seinen Vater erhoben worden seien, weshalb ihm bei einer Rückkehr in die Türkei dasselbe Schicksal drohe. Der Dorfvorsteher habe im Juli 2019 seinen Vater angerufen und ihm gesagt, die Sicherheitskräfte hätten sich bei ihm nach ihm (dem Beschwerdeführer) erkundigt und gefragt, ob er im Ausland für die PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) aktiv sei. Es sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden von seinen hiesigen Aktivitäten Kenntnis hätten. Sein Anwalt habe ihm mitgeteilt, dass die Klage von D._______ zuständigkeitshalber nach B._______ übermittelt worden sei. Zudem mache er darauf aufmerksam, dass ein Cousin

D-6937/2019 seines Vaters im Jahr 2016 im Kampf für die PKK gefallen sei. Der Eingabe lagen zehn Beweismittel bei (vgl. S. 3 derselben). E.b Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. August 2019 auf, bis zum 2. September 2019 einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten. Dieser wurde am 27. August 2019 eingezahlt. E.c Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte dem SEM mit Schreiben vom 26. August 2019 die Mandatsübernahme mit und ersuchte um Gewährung von Akteneinsicht. E.d Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer die gewünschte Akteneinsicht. E.e Der Rechtsvertreter ersuchte das SEM mit E-Mail vom 11. September 2019 um Information des kantonalen Migrationsamtes, dass bezüglich seines Mandanten ein Asylverfahren hängig sei. E.f Das SEM erkundigte sich beim Rechtsvertreter mit E-Mail vom 25. September 2019, ob er die Akten der vorangegangenen Asylverfahren erhalten habe, und teilte ihm mit, die Verfahrenssprache sei das Italienische. Der Rechtsvertreter bestätigte am 26. September 2019 den Erhalt der Akten und führte aus, die Amtssprache am Wohnort seines Mandanten und seine Hauptsprache seien das Deutsche. Deshalb werde gestützt auf Art. 16 AsylG darum ersucht, dass das Verfahren in deutscher Sprache weitergeführt werde. Mit E-Mail vom 30. September 2019 wies das SEM den Rechtsvertreter darauf hin, die Verantwortung für den Fall liege beim Bundesasylzentrum (BAZ) Chiasso, weshalb das Verfahren auf Italienisch geführt werde. Der Beschwerdeführer könne zum BAZ Chiasso zurückkehren, wo das gesamte Verfahren durchgeführt werde. Falls er lieber im Kanton bleibe, könne von Anfang an auf die Durchführung des Verfahrens verzichtet werden und er werde zu einer Anhörung eingeladen. In diesem Fall könne einem gesetzlichen Vertreter im Tessin ein Mandat zur Begleitung bei der Anhörung erteilt werden. Art. 16 AsylG beziehe sich auf Entscheidungen, die in der Sprache des Wohnortes des Antragstellers abgefasst sein müssten, sehe aber auch Ausnahmen vor. So zum Beispiel, wenn ein Antragsteller von einem BAZ einem Kanton mit einer anderen Sprache zugeteilt worden sei (Art. 16 Abs. 3 Bst. c AsylG).

D-6937/2019 Am 2. Oktober 2019 teilte der Rechtsvertreter mit, sein Mandant habe sich für die zweite Lösung entschieden. Er werde entweder eine italienischsprachige Person mandatieren oder die Protokolle übersetzen lassen, und danke im Voraus dafür, dass Entscheide und Zwischenverfügungen in Deutsch ergingen. Das SEM informierte den Rechtsvertreter am 3. Oktober 2019 darüber, dass Verfahren im BAZ Chiasso integral in italienischer Sprache geführt würden. E.g Am 6. August 2019 gingen beim SEM zahlreiche aus der Türkei übermittelte Beweismittel ein. E.h Mit Eingabe vom 19. September 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM weitere Beweismittel ein (vgl. S. 2 derselben). E.i Am 20. November 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte hinsichtlich der eingereichten Beweismittel im Wesentlichen geltend, er habe in der Schweiz an einer Kundgebung teilgenommen, worüber in einem Artikel einer Online-Zeitung berichtet worden sei. Im Artikel werde nicht von ihm berichtet, aber weil auf der ersten Seite eine Fotografie von ihm abgebildet sei, riskiere er bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet zu werden. Auf Nachfrage räumte der Beschwerdeführer ein, die Kundgebung habe stattgefunden, bevor über sein zweites Asylgesuch befunden worden sei (gemäss Dolmetscher am 6. Oktober 2018), er sei aber nicht früher auf diesen Artikel gestossen. Auch in einem zweiten Artikel über die Situation der Kurden in der Türkei sei seine Fotografie abgebildet. Des Weiteren habe er ein Schreiben seines türkischen Anwalts, E._______, eingereicht, in dem dieser die Authentizität der von ihm eingereichten Dokumente bestätige. Bei einem weiteren Dokument handle es sich um ein Schreiben, das er von seinem Anwalt erhalten habe. Er habe es an das SEM weitergeleitet, ohne es genauer anzuschauen. Aus einem weiteren Dokument werde ersichtlich, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Aus zwei weiteren Dokumenten gehe hervor, dass er von einer Drittperson angezeigt worden sei. Am 26. Juni 2019 habe der Dorfvorsteher seinen Vater aufgesucht und diesem mitgeteilt, dass er (der Beschwerdeführer) sich auf dem Kommissariat melden müsse. Sein Vater habe gesagt, dass er ihn seit Längerem nicht gesehen habe, da er nach Deutschland gegangen sei. Der Dorfvorsteher habe geantwortet, er werde es ausrichten. Er (der Beschwerdeführer) gehe

D-6937/2019 davon aus, die Behörden hätten ihn wegen des Ermittlungsverfahrens aufgrund von «Propaganda für die Organisation» gesucht. Über den Verfahrensstand wisse er nichts Genaueres und mit seinem türkischen Anwalt habe er schon seit einiger Zeit nicht mehr gesprochen. Den eingereichten Dokumenten könnten indessen Informationen dazu entnommen werden. Falls er in die Türkei zurückkehren würde, würde er verhaftet werden und das gleiche Schicksal wie sein Vater erleiden. E.j Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2019 verwies das SEM den Beschwerdeführer in das erweiterte Verfahren. F. Mit in italienischer Sprache abgefasster Verfügung vom 27. November 2019 – eröffnet am 2. Dezember 2019 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das dritte Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subenventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der unterzeichnende Rechtsvertreter als Rechtsbeistand einzusetzen. Der Entscheid des SEM vom 27. November 2019 sei auf Kosten des SEM auf Deutsch übersetzen zu lassen und dem Beschwerdeführer sei eine Nachfrist für die Einreichung allfälliger weiterer Begründungen zu gewähren. Es sei dem Beschwerdeführer gegen allfällige Stellungnahmen des SEM das Replikrecht einzuräumen. Es sei dem Beschwerdeführer zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten, und das kantonale Migrationsamt sei anzuweisen, von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen.

D-6937/2019 Der Beschwerde lagen zahlreiche Beweismittel bei (vgl. Beweismittelverzeichnis Ziff. 1 – 27). H. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut, dementsprechend verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wies er ab; er teilte dem Beschwerdeführer mit, über die weiteren Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. I. Der Rechtsvertreter übermittelte dem Gericht am 7. Februar 2020 eine Kostennote. J. In seiner Vernehmlassung vom 12. März 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. K. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 3. April 2020 an seinen Anträgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

D-6937/2019 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-6937/2019 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, in den Ausführungen des Beschwerdeführers würden zahlreiche Widersprüche bestehen. Diese seien generell unsubstanziiert und detailarm. Dies gelte auch hinsichtlich seiner Kenntnisnahme von den eingereichten Artikeln, deren Inhalt er nicht kenne. Da die von ihm geltend gemachten Asylgründe keine Relevanz aufwiesen, werde auf eine einlässliche Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen verzichtet. Der Beschwerdeführer habe selbst eingeräumt, dass sich durch den Besuch des Dorfvorstehers bei seinem Vater nichts an seiner Situation geändert habe. Seit dem letzten Asylentscheid habe sich nichts für die Flüchtlingseigenschaft Relevantes zugetragen. Die von ihm eingereichten Beweismittel bezögen sich auf ein aufgrund einer Denunziation eingeleitetes Ermittlungsverfahren und somit auf Fakten, die bereits in seinem ersten und zweiten Asylgesuch berücksichtigt worden seien. Mit dem Versuch des Beschwerdeführers, das gegen ihn eingeleitete Verfahren durch Dokumente zu belegen, werde nicht aufgezeigt, dass er vom türkischen Staat aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive verfolgt werde. Er sei von Drittpersonen denunziert worden und die Ermittlungen der türkischen Behörden seien somit legitim. Weder aufgrund des Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers noch aufgrund seiner Aktivitäten lasse sich der Schluss ziehen, die Ermittlungen des türkischen Staates seien nicht angemessen. Er sei vorgeladen worden, um eine Aussage zu machen, und die eingereichten Beweismittel zeigten, dass das Verfahren rechtsstaatlich geführt werde. Der Beschwerdeführer habe durch seine Teilnahme an Demonstrationen und durch das Teilen von Inhalten auf Facebook unter seinem richtigen Namen in Kauf genommen, dass Ermittlungen gegen ihn ergriffen werden könnten. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob die türkischen Behörden Kenntnis von seiner Teilnahme an Demonstrationen habe. Danach gefragt, habe er gesagt, der Dorfvorsteher sei möglicherweise aufgrund des bereits hängigen Verfahrens wegen seiner Publikationen in Facebook zu seinem Vater gegangen. Er habe bloss die Vermutung geäussert, die heimatlichen Behörden könnten Kenntnis von seinen exilpolitischen Aktivitäten haben. Des Weiteren habe er gesagt, nach dem Besuch des Dorfvorstehers bei seinem Vater sei nichts mehr geschehen. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeige, dass er sich subjektiv nicht gefährdet fühle, zumal er sich vor der Anhörung vom 20. November 2019 nicht einmal bei seinem türkischen Anwalt nach dem Verfahrensstand erkundigt habe. Er habe sich darauf beschränkt, Dokumente einzureichen, die er von seinem türkischen Anwalt erhalten habe, ohne diese gelesen oder zu verstehen versucht zu haben.

D-6937/2019 Sein desinteressiertes Verhalten belege, dass er aufgrund seiner Situation in der Türkei nicht beunruhigt sei. Dies sei ein Indiz dafür, dass objektiv gesehen keine Furcht vor ihm drohender Verfolgung bestehe. Die Hinweise des Beschwerdeführers auf die Situation seines Vaters und die von ihm geäusserte Befürchtung, er könnte dasselbe Schicksal erleiden, seien durch keine konkreten Fakten gestützt. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Entscheid des SEM sei in italienischer Sprache eröffnet worden, obwohl der Beschwerdeführer mehrmals um Führen des Verfahrens in deutscher Sprache ersucht habe. Verfügungen des SEM würden grundsätzlich in der Sprache eröffnet, die am Wohnort des Asylsuchenden Amtssprache sei, woraus die Regel folge, dass das SEM das ganze Verfahren in der offiziellen Sprache dieses Kantons durchzuführen habe. Vorliegend sei das Verfahren in italienischer Sprache geführt worden, obwohl er zum Zeitpunkt der Einreichung seines Gesuchs im Kanton F._______ wohnhaft gewesen sei. Das SEM habe die Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 16 Abs. 3 Bst. b und c AsylG zwar geltend gemacht, diese aber nicht weiter begründet. Das SEM verkenne, dass die zu beurteilende Sachlage gerade nicht die Anwendung von Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG rechtfertige, denn diese Ausnahmeregelung setze voraus, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung das Verfahren in der Amtssprache des Wohnsitzkantons geführt worden sei. Vorliegend sei nicht nach der Einleitung des erweiterten Verfahrens und aufgrund einer Neuzuweisung in einen anderen Kanton die Verfahrenssprache geändert, sondern zu Beginn die falsche Sprache angewendet worden. Das SEM habe auch nicht dargelegt, inwieweit das Verfahren aufgrund der Personalsituation und aus Gründen der Effizienz erforderlicherweise auf Italienisch geführt werden müsse. Der zweite Asylentscheid sei auf Deutsch verfasst worden. Das SEM lasse völlig unberücksichtigt, dass die Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 16 Abs. 3 Bst. a AsylG angezeigt gewesen wäre, da weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter der italienischen Sprache mächtig seien. Bei einer eingehenden Würdigung der Akten sei ersichtlich, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei offenbar seit September 2018 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren hängig sei. Er werde beschuldigt, Propaganda für die PKK betrieben zu haben. Er werde von den türkischen Sicherheitsbehörden gesucht, die ihn hätten einvernehmen sollen. Die Strafabteilung des Amtsgerichts von B._______ habe am 11. Juli 2019 einen Festnahmebefehl ausgestellt. Die türkischen Behörden wüssten, dass er sich im Ausland befinde. Bei einer Rückkehr müsse er damit rechnen,

D-6937/2019 festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt zu werden. Dadurch, dass das SEM auf eine eingehende Gesamtwürdigung beziehungsweise Glaubhaftigkeitsprüfung verzichte, indem es vom behaupteten negativen Wahrheitsgehalt einer einzigen Behauptung (der Beschwerdeführer sei vom Dorfvorsteher gesucht worden) auf die Unglaubhaftigkeit des gesamten Sachverhalts schliesse, verletze es Art. 7 AsylG. Die gesetzliche Grundlage für das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren finde sich im türkischen Strafgesetzbuch (TCK) und im Anti-Terror-Gesetz (ATG). Diese Gesetze seien problematisch, weil die darin enthaltenen vagen Bestimmungen dazu führten, dass legale politische Aktivitäten als terroristisch eingestuft würden. In zahlreichen Berichten über die Entwicklungen in der Türkei der letzten Jahre werde darauf hingewiesen, dass dort sowohl die demokratischen Werte als auch die Rechtsstaatlichkeit in Frage gestellt seien. Fingierte Terrorismusanklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen seien an der Tagesordnung. Tausende von Leuten sähen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafverfahren konfrontiert. Die türkische Justiz stehe unter Druck. Vor diesem Hintergrund gehe das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass im Einzelfall Personen, denen Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen werde, begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Gegen ihn werde ein Ermittlungsverfahren geführt, wobei gemäss Angaben seines türkischen Anwalts durch Trennung der Anklagepunkte und Akten drei getrennte Gerichtsverfahren eingeleitet werden sollten. Ihm drohe mindestens eine achtjährige Freiheitsstrafe, was völlig unverhältnismässig sei. Das Verfahren werde wegen seiner politischen Gesinnung gezielt gegen ihn geführt, wobei er befürchten müsse, bei einer Rückkehr Nachteilen ausgesetzt zu werden. Es sei bekannt, dass über regimekritische Personen nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens politische Datenblätter erstellt würden, was aufgrund der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel zur Annahme einer begründeten Furcht führe. Das SEM habe sich nicht mit den möglichen Folgen auseinandergesetzt, die dem Beschwerdeführer aus dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren drohten. Es habe nicht ausgeführt, aus welchen Gründen es zum Schluss gekommen sei, ihm drohe keine Verfolgung aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen. Es scheine zu übersehen, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Unterstützung einer Terrororganisation geführt werde. Eine konkretere Tatsache, die seine Furcht vor Inhaftierung belege, könne es nicht geben. Dass er über den Dorfvorsteher gesucht worden sei, sei ein weiteres

D-6937/2019 Indiz dafür, dass er von den Behörden verfolgt werde. Auch das Schicksal seines Vaters könne als Indiz dafür gewertet werden, dass er bei einer erzwungenen Rückkehr verhaftet, gefoltert oder getötet werden könnte. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts ergebe sich, dass er begründete Furcht vor Verfolgung habe. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass seine politischen Aktivitäten in der Schweiz ebenfalls einen Grund für die ihm in der Türkei drohende Verfolgung darstelle. Er habe hier an vielen prokurdischen Demonstrationen teilgenommen, über die in Medien, Zeitungen und im Internet berichtet worden sei. Insbesondere sei er von einer der PKK nahestehenden Nachrichtenagentur während dieser Demonstrationen abgelichtet worden. Die Veröffentlichungen dieser Agentur würden von der Türkei überwacht. Er sei auch in mehreren kurdischen TV-Kanälen bei der Teilnahme an einer Demonstration, die zugunsten von Abdullah Öcalan durchgeführt worden sei, gezeigt worden. Auch diese Kanäle würden vom Geheimdienst überwacht. Es sei nicht unüblich, dass in der Schweiz lebende Kurden bei ihrer Einreise in die Türkei aus den gleichen oder ähnlichen Gründen festgenommen und nicht mehr freigelassen würden. Die türkischen Behörden hätten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Kenntnis von seinen Aktivitäten in der Schweiz. Daher spreche vieles für die Annahme, dass er in der Türkei auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe verfolgt werde. Somit sei er eventualiter als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das Verfahren sei in sprachlicher Hinsicht gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des neuen Asylrechts durchgeführt worden. Es sei ein Mehrfachgesuch eingereicht worden, und der Beschwerdeführer sei im neuen Verfahren dem Kanton zugewiesen worden, in dem er bereits gewohnt habe. Dieser Kanton gehöre zur Region Tessin und Zentralschweiz, in der das Italienische die offizielle Verfahrenssprache sei. Im Verlauf des Verfahrens sei der Rechtsvertreter auf verschiedene Möglichkeiten hingewiesen worden, die verhindern sollten, dass die Durchführung des Verfahrens in italienischer Sprache nachteilig sein könnte. Dieser habe sich für keine der aufgezeigten Optionen entschieden und beschlossen, das Mandat weiterzuführen, obwohl ihm mitgeteilt worden sei, dass das ganze Verfahren in italienischer Sprache durchgeführt werde. Das SEM habe Art. 16 Abs. 3 AsylG korrekt angewendet. Was die Bemerkungen zur Verfügung vom 31. Mai 2019 anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb es sich für das SEM erübrige, sich dazu zu äussern.

D-6937/2019 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel sei darauf hinzuweisen, dass die meisten davon bereits im zweiten Asylgesuch eingereicht und gewürdigt worden seien. Es seien auch neue Dokumente eingereicht worden, die indessen Drittpersonen beträfen, oder sich auf die allgemeine Lage in der Türkei bezögen. 4.4 In der Replik wird entgegnet, dem Beschwerdeführer seien hinsichtlich der Verfahrenssprache erklärt worden, welche Umsetzungsmöglichkeiten ihm angeboten worden seien. Er habe das Mandat nicht einem anderen Rechtsvertreter übertragen wollen. In Bezug auf den Asylentscheid vom 31. Mai 2019 wolle er die widersprüchliche Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM aufzeigen, und verweise auf die Beschwerde vom 30. Dezember 2019. Die Beilagen zur Beschwerde Nrn. 23 bis 27 stellten die Lage in der Türkei dar, die für ihn ebenso relevant sei; sie seien bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. 5. 5.1 Gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, an deren Authentizität seitens des SEM keine Vorbehalte angebracht wurden, steht fest, dass er durch eine Privatperson namens G._______ am 15. September 2018 wegen Unterstützung der PKK und der YPK (bzw. YPG [Yekîneyên Parastina Gel]) bei der türkischen Staatsanwaltschaft von H._______ angezeigt wurde; der Anzeigeerstatter wurde am selben Tag von der Generalstaatsanwaltschaft H._______ einvernommen. Die Generalstaatsanwaltschaft von D._______ leitete gegen den Beschwerdeführer unter der Verfahrensnummer (…) ein Ermittlungsverfahren wegen der Straftatbestände der Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 ATG) sowie der Beleidigung des Staatspräsidenten (Art. 299 TCK) und des «Türkentums» (Art. 300 und Art. 301 TCK) ein. Aufgrund festgestellter Unzuständigkeit wurden die Akten am 21. Januar 2019 an die Generalstaatsanwaltschaft von B._______ übermittelt, die das Verfahren unter der Nummer (…) weiterführte. Einem Protokoll der Bezirksgendarmerie von B._______ vom 5. Juli 2019 und einem Schreiben des Kommandanten der Bezirksgendarmerie von B._______ vom Juli 2019 ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer, der möglicherweise in Deutschland lebe, nicht hätten antreffen und auch telefonisch nicht hätten kontaktieren können. Die Strafabteilung des Amtsgerichts von B._______ erliess deshalb am 11. Juli 2019 einen Festnahmebefehl gegen den Beschwerdeführer, damit dieser zwecks Befragung der Generalstaatsanwaltschaft zugeführt werden könne.

D-6937/2019 5.2 Aufgrund der eingereichten Beweismittel ist erstellt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Verstössen gegen das TCK und gegen das türkische ATG hängig sind, wobei ihm die öffentlich begangene Beleidigung des Staatspräsidenten, die Beleidigung des türkischen Staates und Propaganda für eine Terrororganisation vorgeworfen werden. Da gegen ihn ein Festnahmebefehl erlassen wurde, muss damit gerechnet werden, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei umgehend festgenommen würde. Die vom SEM noch in seiner Verfügung vom 31. Mai 2019 vertretene Auffassung, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht sei in Bezug auf eine allfällige Verhaftung nicht begründet, da eine solche nicht in absehbarer Zeit und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit stattfinden würde, sondern hypothetisch, fern und unwahrscheinlich sei, lässt sich deshalb klarerweise nicht aufrechterhalten. Gemäss Art. 299 des TCK werden Beleidigungen des Staatspräsidenten mit bis zu vier Jahren Freiheitsentzug geahndet; bei öffentlicher Begehung wird die Freiheitsstrafe um einen Sechstel erhöht. Da dem Beschwerdeführer ausserdem vorgeworfen wird, auch gegen Art. 300 TCK (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) und Art. 301 TCK (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) sowie gegen Art. 7 ATG verstossen zu haben, müsste er im Falle einer Verurteilung mit der Verhängung einer länger dauernden Freiheitsstrafe rechnen. 5.3 Die Türkei hatte seit 2001 eine Reihe von Justiz-Reformen durchgeführt, die dem Ziel dienen sollten, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insgesamt stellten die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar. Gleichwohl blieb die Situation in der Praxis auch nach diesen Reformen problematisch. Namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder von staatsgefährdend eingestuften Organisationen blieben gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Auch die repressive Politik des türkischen Staates gegen linksgerichtete und kurdische Journalisten dauert weiter an und wurde sogar verstärkt. Grundlage für die Haft und Verurteilungen sind das TCK oder das ATG. Diese Gesetze sind namentlich deshalb problematisch, weil die darin enthaltenen vagen Bestimmungen dazu führen, dass legale politische Aktivitäten wie die freie Meinungsäusserung oder das Demonstrieren als terroristisch eingestuft und als solche verfolgt werden können (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.2.2, E. 5.4.1 und E. 5.4.2. sowie das Urteil des BVGer E-2289/2014 vom 16. Februar 2016 E. 4.4 und die dortigen Quellenangaben). Nach den Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurden-

D-6937/2019 konflikts hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei zudem wieder deutlich verschlechtert und seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom 15./16. Juli 2016 ist gar eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen (vgl. dazu die Urteile des BVGer E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 E. 3.8 und D-7523/2015 vom 12. Februar 2018 E. 4.7.1). Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismusanklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Tausende von Leuten sehen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht (vgl. Urteil des BVGer D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6). 5.4 Da der Beschwerdeführer beschuldigt wird, den türkischen Staatspräsidenten und die Türkei beleidigt sowie Propaganda für eine Terrororganisation begangen zu haben und ein Festnahmebefehl gegen ihn besteht, ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits am Flughafen festgenommen und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zugeführt wird. Angesichts der derzeitigen Situation in der Türkei ist zu befürchten, dass er im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens misshandelt würde und kaum mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen könnte. Die vom SEM vertretene Auffassung, das gegen ihn eingeleitete Verfahren sei rechtsstaatlich legitim und er könne mit der fairen Durchführung des Ermittlungsverfahrens rechnen, widerspricht der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich. Gegen den Beschwerdeführer wird seitens der türkischen Behörden wegen der Begehung politischer Delikte ermittelt; wie bereits vorstehend erwähnt, ist es aufgrund der aktuell herrschenden Situation in der Türkei sowohl den türkischen Ermittlungsbehörden als auch den türkischen Gerichten nicht möglich, eine faire und unabhängige Prozessführung zu gewährleisten. Dem Beschwerdeführer kann demnach eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden. 5.5 Da aufgrund der eingereichten Beweismittel feststeht, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund einer Anzeige in der Türkei ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wird und mit den Facebook-Auszügen Beweismittel

D-6937/2019 bestehen, die ihm vorgehalten werden können, ist nicht nachvollziehbar, was das SEM mit seinen Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers bezweckt. Die mangelnden Kenntnisse des Beschwerdeführers über den Inhalt des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens und zu den Artikeln, die mit seiner Fotografie versehen publiziert worden sind, ändern nichts daran, dass tatsächlich ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Aufgrund der Beweismittel ergibt sich, dass die lokalen Sicherheitsbehörden mehrmals erfolglos versucht haben, den Beschwerdeführer telefonisch oder persönlich zu erreichen, um ihn zwecks Einvernahme der Generalstaatsanwaltschaft B._______ vorzuführen. Dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu einem angeblichen Besuch des Dorfvorstehers bei seinem Vater widersprüchlich seien, ist für die Sachverhaltsfeststellung demnach irrelevant. Ebenso wenig relevant ist, dass der Beschwerdeführer sich nicht dazu veranlasst sah, Vorsichtsmassnahmen zu treffen, indem er die in Facebook verbreitete Kritik zum Beispiel nicht unter seinem eigenen Namen geäussert hätte. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang einzig, dass die türkischen Behörden gegen ihn aufgrund seiner Äusserungen in Facebook im Nachgang einer von einer Drittperson erstatteten Anzeige ein politisch motiviertes Ermittlungsverfahren eingeleitet haben. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. 6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 27. November 2019 ist aufzuheben, der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Angesichts der Gutheissung des Hauptantrags werden der Eventual- und der Subeventualantrag gegenstandslos. 7. Angesichts des Verfahrensausgangs in der Hauptsache ist auf den Verfahrensantrag, der Entscheid des SEM vom 27. November 2019 sei auf Kosten desselben übersetzen zu lassen und dem Beschwerdeführer sei eine Nachfrist für die Einreichung allfälliger weiterer Begründungen zu gewähren, nicht weiter einzugehen. Aus der Beschwerde geht hervor, dass die angefochtene Verfügung vom Rechtsvertreter verstanden wurde, da er in der Lage war, umfassend zu derselben Stellung zu nehmen.

D-6937/2019 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Vorliegend wurde eine Kostennote vom 7. Februar 2020 eingereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von 10.25 Stunden à Fr. 200.– (Fr. 2'111.50). Spesen von Fr. 61.50 und ein Mehrwertsteueranteil von Fr. 162.60 geltend gemacht werden. Die Kostennote erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8 – 11 VGKE) und dem Umstand, dass der Aufwand des Rechtsvertreters für die Kenntnisnahme der Vernehmlassung und das Einreichen der kurzen Replik in der Kostennote nicht enthalten ist, ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2'400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-6937/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 27. November 2019 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:

D-6937/2019 — Bundesverwaltungsgericht 11.11.2020 D-6937/2019 — Swissrulings