Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6937/2016
Urteil v o m 3 1 . Juli 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung sowie Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2016.
D-6937/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde von der Grenzwache am 27. Mai 2015 angehalten und stellte daraufhin ein Asylgesuch. Auf dem von ihm gleichentags ausgefüllten Personalienblatt gab er als Geburtsdatum den (…) an. Identitätsdokumente gab er keine ab. B. Eine vom SEM in Auftrag gegebene Knochenaltersanalyse vom (…) hielt im Ergebnis fest, es liege beim Beschwerdeführer ein Knochenalter von 18 Jahren vor. C. Am 17. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (BzP; vgl. vorinstanzliche Akten A11). Dabei gab er an, er sei eritreischer Staatsangehöriger und ethnischer Tigriner. Er sei am (…) in C._______ (Zoba D._______) geboren und habe dort mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise aus Eritrea im April 2014 gelebt. Identitätspapiere könne er nicht einreichen; er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte gehabt. Sein Vater sei krankheitsbedingt vor zehn Jahren verstorben. Seine Mutter und seine Geschwister ([…]) seien nach wie vor in C._______ wohnhaft. Er habe keine gesundheitlichen Beschwerden. Im (…) habe er die (…) abgebrochen und Eritrea verlassen, weil er von seinem Onkel väterlicherseits schlecht behandelt worden sei. Via E._______, F._______, G._______ und H._______ sei er am 27. Mai 2015 in die Schweiz gelangt. D. Am (…) meldete das SEM den zuständigen kantonalen Behörden die Ankunft des Beschwerdeführers und wies darauf hin, dass es sich bei ihm um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) handle. E. Mit Schreiben vom 11. August 2015 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Änderung seines Geburtsdatums auf den (…). Er reichte Kopien seines Taufscheins und der Identitätskarte der Mutter ein. F. Mit Schreiben vom 2. September 2015 bestätigte das SEM den Eingang
D-6937/2016 des Gesuchs um Änderung des Geburtsdatums und teilte dem Beschwerdeführer mit, es werde dieses im Rahmen der Anhörung prüfen und später entscheiden. G. Am 15. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertrauensperson durch das SEM vertieft angehört (vgl. A22). Auf die Frage nach seinem Geburtsdatum brachte er vor, seine Mutter habe ihm die eingereichten Kopien seines Taufscheins und ihrer Identitätskarte von I._______ aus geschickt. Bei der Ankunft in der Schweiz habe er angegeben, (…) geboren zu sein. Der Taufurkunde sei nun aber zu entnehmen, dass er am (…) geboren sei. Dies habe ihm seine Mutter auch so bestätigt. Weiter machte er im Wesentlichen geltend, er habe seit seiner Geburt in C._______ gelebt. Sein Vater sei (…) gewesen und aufgrund einer Krankheit vor neun Jahren gestorben. Zwei seiner Brüder seien im Militär; der älteste seit 3 Jahren und der zweitälteste seit etwa einem Jahr. Seine Familie besitze zwei Stück Land zur Bewirtschaftung. Er habe die Schule bis zur (…) durchgängig besucht. Die (…) habe er im (…) abgebrochen, da er Streit mit seinem Onkel väterlicherseits gehabt habe. Der Onkel habe ihn aufgefordert, mit der Schule aufzuhören und ihm bei der Arbeit mit seinen Tieren zu helfen. Er habe dies aber nicht gewollt, worauf der Onkel ihn geschlagen und beschimpft habe. Seine Mutter habe deswegen immer weinen müssen. Aufgrund dieses Streits habe er sich zur Ausreise entschieden, ohne sich zuvor mit seinem Problem an andere Verwandte oder die Polizei zu wenden. Zusammen mit einem Freund habe er Eritrea zwei Tage nach dem Schulabbruch im (…) illegal in Richtung E._______ verlassen. Seine Mutter habe ihm die Reise in die Schweiz finanziert, indem sie ihre Verwandten nach Geld gefragt habe. Die Reise habe USD 5500.– gekostet. H. H.a Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 – eröffnet am 11. Oktober 2016 – lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Änderung des Geburtsdatums ab (Dispositivziffer 1). Weiter stellte es fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 2). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 3) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 4) sowie den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 5 und 6) an.
D-6937/2016 H.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, es erscheine nicht wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer entgegen der vorbehaltlosen Angabe auf dem Personalienblatt ([…]) effektiv am (…) geboren sei, zumal er die Schule dann bereits im Alter von (…) hätte beginnen müssen, was angesichts des in Eritrea üblichen Schuleintritts mit 7 Jahren eher unwahrscheinlich sei. Die Kopie des Taufscheins stelle kein taugliches Beweismittel für sein Alter dar. Hingegen sei die Handknochenanalyse vom (…) als Indiz zu werten (Knochenalter von 18 Jahren im Erhebungszeitpunkt). Der Antrag um Anpassung des Geburtsdatums sei abzulehnen. Im ZEMIS werde aber ein entsprechender Bestreitungsvermerk angebracht. Da der Beschwerdeführer inzwischen volljährig sei, werde der Entscheid ihm persönlich eröffnet; eine Kopie gehe an die kantonale Jugendbehörde. Die fluchtauslösenden Ereignisse (Behelligungen seitens des Onkels) und die illegale Ausreise aus Eritrea vermöchten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann, der die Schule bis zur (…) besucht habe. Es sei von einer raschen Wiedereingliederung auszugehen, zumal sich die Mutter und drei Geschwister immer noch in C._______ aufhalten würden und die Familie Land zur Bewirtschaftung besitze. Auch sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer über verschiedene Finanzquellen verfüge, die ihm bereits die Reise in die Schweiz finanziert hätten. I. I.a Mit Eingabe vom 10. November 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen am 14. Oktober 2016 mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 24. Oktober 2016 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. I.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Kopie des Taufscheins sei hinsichtlich seines Geburtsdatums als beweistauglich und er somit als nach wie vor minderjährig zu erachten. Das SEM habe den diesbezüglichen Sachverhalt unvollständig erstellt und das
D-6937/2016 rechtliche Gehör verletzt, indem es ihm auf sein Gesuch um Änderung des Geburtsdatums hin nicht die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt habe. Das SEM sei im Zeitpunkt des Asylentscheids zu Unrecht von seiner Volljährigkeit ausgegangen und habe durch die Entscheideröffnung an ihn persönlich dem Schutz minderjähriger Personen im Asylverfahren nicht angemessen Rechnung getragen. Der Knochenaltersanalyse könne kein eindeutiger Beweiswert zukommen, zumal der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von drei Jahren liege. Auch sei nicht erwiesen, dass das Einschulungsalter in Eritrea üblicherweise bei 7 Jahren liege. Es sei durchaus denkbar, dass er aufgrund der Erkrankung des Vaters zur Entlastung der Familie frühzeitig eingeschult worden sei. Nachdem sein Vater ungefähr im Jahr 2005 gestorben sei, sei der Beschwerdeführer zunehmend von seinem Onkel unter Druck gesetzt worden, die Schule abzubrechen und ihm bei der Arbeit zu helfen. Aufgrund seiner Weigerung sei der Streit immer wieder eskaliert. Der Onkel sei dabei auch handgreiflich geworden. Im (…) habe er diese Situation nicht mehr länger ausgehalten, die Schule in der (…) abgebrochen und das Land auf illegalem Weg verlassen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft zumindest aufgrund der illegalen Ausreise, die er glaubhaft habe darzulegen vermögen. Gemäss bisheriger Rechtsprechung gelte die illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund und die in dieser Hinsicht vom SEM nun vorgenommene Praxisänderung sei nicht zu gestatten. Zudem befinde er sich heute oder in absehbarer Zeit im dienstpflichtigen Alter und im Rahmen des eritreischen Militärdienstes drohe im Sklaverei und Zwangsarbeit, weshalb die Wegweisung gegen Art. 4 EMRK verstosse und der Vollzug unzulässig sei. Auch drohe ihm aufgrund der illegalen Ausreise unmenschliche Behandlung. Darüber hinaus sei der Wegweisungsvollzug mangels begünstigender Umstände unzumutbar. Er verfüge weder über eine abgeschlossene Schulbildung noch über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Zwei Brüder seien im Militärdienst und könnten ihn nicht unterstützen und seine Mutter sei von dem tyrannischen Onkel auch unter Druck gesetzt worden. Die beiden Landstücke könnten keine wirtschaftliche Abhilfe leisten; deren Bewirtschaftung sei seit dem Tod des Vaters eine Belastung für die Familie. Die Mittel zur Finanzierung seiner Ausreise habe seine Mutter bei Verwandten erbetteln müssen. J. Am 11. November 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
D-6937/2016 K. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung von Tarig Hassan als unentgeltlicher Rechtsbeistand gut. L. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 erkundigte sich der Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand und reichte gleichzeitig seine Honorarnote ein. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 30. Oktober 2017.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Soweit mit der Beschwerde die vom SEM verfügte Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs sowie die von ihm angeordnete Wegweisung und deren Vollzug angefochten werden, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Demnach können
D-6937/2016 die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Rechtsfehler bei der Ermessensausübung gerügt werden. Im Bereich des Ausländerrechts prüft das Gericht Beschwerden nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) mit voller Kognition. Ebenfalls mit uneingeschränkter Kognition entscheidet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend über den vom SEM abgewiesenen Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung seines Geburtsdatums (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 62 Abs. 4 VwVG). 4. In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG sowie Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügte, das SEM habe sein Gesuch um Änderung des Geburtsdatums zu Unrecht abgelehnt. 5.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländerund dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 5.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteile des BVGer
D-6937/2016 A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.2 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 5.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.). Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3., je m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 5.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines
D-6937/2016 Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 5.6 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([…]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm im Datenänderungsgesuch geltend gemachte Geburtsdatum ([…]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist das als im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit einer unbegleiteten asylsuchenden Person genügt, ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa höhere Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personendaten eingetragen werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Frage des Alters einer im ZEMIS erfassten Person gerade auch für das ausländer- oder asylrechtliche Verfahren stellt (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3), weshalb sich ein ZEMIS-Eintrag auf dieses auswirken kann.
D-6937/2016 5.6.1 Vorab ist festzustellen, dass das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung nicht in Abrede stellte. Diesem Umstand wurde im vorinstanzlichen Verfahren Rechnung getragen und die Anhörung des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2015 fand im Beisein seiner Vertrauensperson statt. Die Entscheideröffnung an den Beschwerdeführer persönlich ist nicht zu beanstanden. Das SEM ging im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu Recht von der zwischenzeitlichen erreichten Volljährigkeit aus (vgl. hierzu die nachfolgenden Erwägungen 5.6.3-5.6.4). 5.6.2 Der Beschwerdeführer monierte in formeller Hinsicht, das SEM habe ihm nach der Einreichung des Gesuchs um Änderung des Geburtsdatums vom 11. August 2015 nicht die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Diese Rüge geht fehl. Das SEM hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. September 2015 mitgeteilt, dass sein Gesuch im Rahmen der Anhörung geprüft werde (vgl. A19). Anlässlich der Anhörung vom 15. Dezember 2015 hatte er dann auch die Gelegenheit, Ausführungen zu seinem Gesuch und den eingereichten Beweismitteln zu machen (vgl. A22 S. 2 F3 ff.). Auch wurde er nochmals explizit nach seinem Geburtsdatum gefragt (A22 S. 2 F7) und eingehend zu seinen Lebensumständen in Eritrea, insbesondere dem Schulbesuch, befragt (vgl. A22 S. 2 ff.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor und es besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 5.6.3 Der Beschwerdeführer trug auf dem von ihm selbst am 27. Mai 2015 ausgefüllten Personalienblatt den (…) als Geburtsdatum ein (vgl. A1). Bei der BzP vom 17. Juni 2015 nannte er wiederum den (…) als Geburtsdatum (vgl. A11 S. 2). Nach erfolgter Rückübersetzung des Befragungsprotokolls in eine ihm verständliche Sprache (Tigrinya) bestätigte er unterschriftlich die Richtigkeit dieser Angabe (vgl. A11 S. 6). Das SEM trug den (…) entsprechend als Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS ein. Mit Eingabe vom 11. August 2015 brachte der Beschwerdeführer vor, sein Geburtsdatum sei der (…). Die Kopie der Taufurkunde bietet indes keine Gewähr für die Richtigkeit dieses nachträglich geltend gemachten Geburtsdatums. Ein solches Dokument ist grundsätzlich nicht geeignet, die Identität einer Person zu beweisen. Zudem steht das vorliegende Dokument, dem als Kopie von vornherein nur sehr geringer Beweiswert zukommt, im
D-6937/2016 Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers auf dem Personalienblatt und bei der BzP. Auch vermag es den Indizienwert der Knochenaltersanalyse vom (…) (damals wahrscheinliches Knochenalter von bereits 18 Jahren) nicht aufzuwiegen. Insgesamt erscheint das vom Beschwerdeführer nachträglich geltend gemachte Geburtsdatum vom (…) nicht als wahrscheinlicher als das aufgrund seiner vormaligen Angaben im ZEMIS eingetragene ([…]). Der Eintrag im ZEMIS ist folglich unverändert zu belassen. Den Bestreitungsvermerk hat das SEM bereits angebracht. 5.6.4 Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, (auch) die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung (Ablehnung des Gesuchs um Änderung des Geburtsdatums) beantragt wird. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
D-6937/2016 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 7. 7.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche ihn zur Flucht aus Eritrea bewogen hätten, als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung, der auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegnet wird, ist beizupflichten. Den erlittenen Nachteilen aufgrund des Streits mit einem Onkel ist – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen – in Ermangelung eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG die Asylrelevanz abzusprechen. 7.2 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der Ausreise aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7.2.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 7.2.2 Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
D-6937/2016 diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betroffen war. Die Frage nach der vom SEM eingeleiteten und seitens des Beschwerdeführers beanstandeten Praxisänderung hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen koordiniert behandelten) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) entschieden. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Praxisänderung demnach mittlerweile bestätigt hat, ist die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, diese Praxisänderung sei unzulässig gewesen, obsolet geworden. Im besagten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 7.2.3 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren
D-6937/2016 sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal der zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea noch minderjährige Beschwerdeführer auch nicht geltend machte, vor der Ausreise in den Militärdienst einberufen worden zu sein respektive sich seiner Dienstpflicht entzogen zu haben. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch – wie soeben ausgeführt – asylrechtlich nicht relevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor. 7.2.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht. 7.3 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt. 8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-6937/2016 9.2 Vorliegend machte der Beschwerdeführer geltend, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst sowie der illegal erfolgten Ausreise unzulässig und unzumutbar. Zudem lägen keine begünstigenden Umstände vor, welche den Vollzug zumutbar machen würden. 9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.3.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK). 9.3.2 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts – es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde – bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre.
D-6937/2016 Vorliegend muss – trotz der aktuellen Bemühungen um Normalisierung des Verhältnisses zwischen Äthiopien und Eritrea – aufgrund des Alters des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea noch in den Nationaldienst eingezogen würde. 9.3.3 Im Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge es dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7).
D-6937/2016 9.3.4 Aufgrund des Gesagten führt die grundsätzlich drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.3.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, ihm drohe aufgrund der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschliche Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Demnach haben zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihr Heimatland zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O. E. 5.1). Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen. 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Im bereits erwähnten Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
D-6937/2016 vollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 9.4.2 Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs das Fehlen besonders begünstigender Umstände geltend machte, ist erneut auf das bereits erwähnte Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kam darin bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung
D-6937/2016 ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden Mann, der keine gesundheitlichen Beschwerden vorbrachte, und eigenen Angaben zufolge (…) die Schule besuchte. Soziale, ihn unterstützende Anknüpfungspunkte sind erkennbar (nach wie vor in C._______ wohnhafte Mutter und […] Geschwister; grosszügige finanzielle Unterstützung erfolgt durch Verwandte der Mutter). Auch bestätigte der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 10. November 2016, dass die Familie weiterhin im Besitz von zwei Landstücken sei. Sein Einwand, die Landstücke vermöchten keine wirtschaftliche Abhilfe zu leisten, vermag nicht zu überzeugen, darf doch grundsätzlich vom mittlerweile erwachsenen Beschwerdeführer erwartet werden, sich um die Bewirtschaftung (sei es selber oder durch Dritte) zu kümmern. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als zumutbar. 9.5 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea – wie bereits erwähnt – derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch besteht die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegensteht. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs.2 AuG).
D-6937/2016 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 25. November 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 11.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Rechtsbeistand wurde in der Ernennungsverfügung vom 25. November 2016 über den Kostenrahmen informiert. Der Rechtsvertreter reichte am 24. Oktober 2017 seine Kostennote ein. Der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 200.– ist entsprechend des mitgeteilten Kostenrahmens auf Fr. 150.– zu kürzen und das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 2010.– festzusetzen. 12. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6937/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung (Ablehnung des Gesuchs um Änderung des Geburtsdatums) beantragt wird. 2. Die Beschwerde wird ebenfalls abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 2-6 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung Asylgesuch, Anordnung Wegweisung und Wegweisungsvollzug) beantragt wird. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2010.– zugesprochen 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
D-6937/2016 Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).