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Bundesverwaltungsgericht 10.11.2008 D-6936/2008

10. November 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,671 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-6936/2008/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . November 2008 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren _______, Georgien, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6936/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Georgien am 25. September 2007 auf dem Luftweg in Richtung (...) verliess, von wo er nach einem achtmonatigen Aufenthalt im Juni 2008 nach (...) weiterreiste und dort um Asyl nachsuchte, dass er (...) gegen Ende August 2008 verliess und am 27. August 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (EVZ) um Asyl nachsuchte, und, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, ebenfalls noch gleicehntags schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. A3/1), dass er am 15. September 2008 im EVZ zur Person befragt sowie am 14. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt in Bern-Wabern zu den Asylgründen angehört (DBA) wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei georgischer Staatsangehöriger georgischer Ethnie aus (...), wo er während Jahren wegen seinem Vater - welcher ein Dieb und Räuber gewesen sei - und über dessen Tod im Jahr 2005 hinaus von der Polizei unter Druck gesetzt worden sei, dass der Polizeichef von (...) das Haus des Beschwerdeführers immer wieder kontrolliert und diesen schikaniert habe, dass ihn die Polizei schliesslich im Februar 2006 beschuldigt habe, im Besitz einer Waffe zu sein, und vergeblich versucht habe, ihm eine Pistole unterzuschieben, dass er befürchtet habe, irgendeinmal festgenommen zu werden, und im Frühjahr 2006 mit seiner Mutter, welche das Haus in (...) verkauft habe, zu deren Mutter nach (...) gezogen sei, dass er sich ab November 2006 während einiger Zeit in (...) aufgehalten habe, im Juni 2007 nach Georgien zurückgeführt und dort im August/September 2007 zum Militärdienst aufgeboten worden sei, D-6936/2008 dass er seinen Heimatstaat vor diesem Hintergrund in Richtung (...) verlassen und während seines dortigen Aufenthaltes erfahren habe, dass das Haus der Familie in (...) während des Krieges mit Russland niedergebrannt worden sei und seine Familienangehörigen jetzt wieder in (...) wohnhaft seien, dass er während seines Aufenthalts in (...) (als Asylbewerber) den Eindruck gewonnen habe, dass sich die (...) wie Nazis verhalten würden, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 - eröffnet am 27. Oktober 2008 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass er erklärt habe, sein Reisepass sei in der (...) beschlagnahmt worden und er auch nicht mehr im Besitz seiner Identitätskarte sei, dass er die Gründe für die Beschlagnahmung des Reisepasses und den Verlust der Identitätskarte widersprüchlich geschildert habe, dass er im Besitz georgischer Identitätspapiere und somit rechtsgenüglicher Dokumente sei, weshalb der Umstand, dass er die Identitätskarte in Georgien zurückgelassen habe und diese nicht auffindbar sei, nicht als entschuldbarer Grund gewertet werden könne, dass der Krieg in Georgien nicht während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Ukraine ausgebrochen und davon auszugehen sei, dass auch die ungarischen Behörden vom Beschwerdeführer rechtsgenügliche Dokumente verlangt haben und er deshalb genügend Zeit gehabt hätte, solche beizubringen, dass ihm vor der Ausreise bewusst gewesen sein müsse, dass er sich in jedem Gast- beziehungsweise Asylland über seine Identität rechtsgenügend ausweisen müssen könne, D-6936/2008 dass er offensichtlich keine konkreten Schritte zur Beschaffung seiner Identitätspapiere aus Georgien unternommen habe, zumal er diese bisher nicht beigebracht habe, obwohl er seit der diesbezüglichen Aufforderung vom 27. August 2008 Kontakt mit seiner Mutter gehabt habe, woraus zu schliessen sei, dass er zur Beibringung der Dokumente nicht gewillt sei, dass mithin keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass es sich - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen - um lokal begrenzte Probleme gehandelt habe, von denen der Beschwerdeführer nach dem Umzug nach (...) nicht mehr betroffen gewesen sei, er Georgien nach dem Vorfall im Februar 2006 zwei Mal legal verlassen und sich während Monaten in (...) aufgehalten habe, ohne sich um asylrechtlichen Schutz zu kümmern, weshalb die Vorbringen asylrechtlich offensichtlich nicht relevant seien, dass im Zusammenhang mit der angeblichen Einberufung in den Militärdienst zu berücksichtigen sei, dass eine im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgung nicht vorliege, wenn staatliche Massnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienten, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des AsylG darstellten, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2008 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, worin er beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, D-6936/2008 dass in prozessualer Hinsicht der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. November 2008 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. November 2008 (Datum des Poststempels) eine Identitätskarte in Kopie zu den Akten reichte, dass er während seines Aufenthaltes in der Schweiz an verschiedenen Orten im Zusammenhang mit Ladendiebstählen Polizeiakten erwirkte und mit Verfügung des Amtes für Migration und Rückführung des Kantons Luzern vom 15. Oktober 2008 aus dem Gebiet der Stadt (...) ausgegrenzt werden musste, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des D-6936/2008 rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), D-6936/2008 dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass in der Beschwerde eingewendet wird, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen benötige die Beschaffung von Papieren jeweils Zeit, der Beschwerdeführer habe am 3. November 2008 seine Mutter telefonisch kontaktiert und diese werde ihm die Identitätskarte umgehend zustellen, woraufhin er sie sofort nachreichen werde, dass er im Schreiben vom 5. November 2008 ausführt, dass es sich bei der gleichzeitig in Kopie eingereichten Identitätskarte um das in Aussicht gestellte Dokument handle, dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind, und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass sich die diesbezüglichen Einwendungen auf Beschwerdeebene als unbehelflich erweisen und der Beschwerdeführer auch aus der nachträglich in Kopie zu den Akten gereichten Identitätskarte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass es sich bei der Kopie der Identitätskarte nicht um ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 1 Bstn. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen handelt (AsylV 1, SR 142.311; vgl. zum Begriff des Reise- oder Identitätspapiers / Voraussetzungen, Anforderungen und Anwendung: BVGE 2007/7 E. 4-6), dass der Beschwerdeführer auch keine entschuldbaren Gründe für das nicht fristgerechte Einreichen rechtsgenüglicher Reise- beziehungsweise Identitätspapiere zu nennen vermag, zumal seine diesbezüglichen widersprüchlichen Erklärungen anlässlich der Befragungen nicht zu überzeugen vermögen, D-6936/2008 dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass in der Beschwerde an der Wahrheit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen festgehalten und eingewendet wird, der Vater des Beschwerdeführers sei den georgischen Behörden bekannt gewesen, weshalb dieser an jedem anderen Ort in seinem Heimatstaat dieselben von ihm erwähnten Probleme haben würde, dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers in zutreffender Weise als offensichtlich asylrechtlich nicht relevant qualifizierte und dabei die Frage betreffend deren Glaubhaftigkeit offenlassen konnte, dass diesbezüglich vorab wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, und die darin enthaltenen Ausführungen an der offensichtlichen fehlenden Asylrelevanz der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermögen, dass sich der Beschwerdeführer trotz seiner angeblichen Verfolgung nach seinem Umzug von (...) unbehelligt in (...) aufhalten, seinen Heimatstaat zwei Mal legal verlassen konnte und wieder dorthin zurückkehrte, dass er sich auch während seines Aufenthaltes in (...) nicht veranlasst sah, die dortigen Behörden um Schutz zu ersuchen, D-6936/2008 dass er schliesslich seinen Heimatstaat am 25. September 2007 erneut auf legale Weise unbehelligt auf dem Luftweg verlassen konnte, dass all diese Tatsachen gegen die geltend gemachte landesweite Verfolgung des Beschwerdeführers sprechen, dass nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vielmehr allenfalls von lokal beschränkten Verfolgungsmassnahmen auszugehen ist, denen sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen kann, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, D-6936/2008 dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Georgien die Schule abgeschlossen und in der Folge in (...) studiert hat, dass seine Mutter und seine Grossmutter nach wie vor in Georgien wohnhaft sind und er mithin dort ein familiäres Beziehungsnetz besitzt, dass er in seinem Heimatstaat als (...) erwerbstätig war, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-6936/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...), - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 11

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