Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6933/2013
Urteil v o m 2 2 . Januar 2014 Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) mit der Ehefrau B._______, geboren (…), und den Kindern C._______, geboren (…), D._______, geboren (…); E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), und G._______ sowie I._______, beide geboren (…), Eritrea, Verfügung des BFM vom 7. November 2013 / N (…).
D-6933/2013 Sachverhalt: A. Der aus Eritrea stammende und sich damals in Libyen aufhaltende Beschwerdeführer, Ehemann von B._______ und Vater von C._______, D._______, E._______, F._______, G._______ und I._______, liess durch seinen in der Schweiz lebenden Bruder mit Eingabe vom 2. Februar 2011 ein Gesuch um Einreisebewilligung und um Gewährung von Asyl einreichen. Am 25. Februar 2011 erteilte das BFM zwar die Einreisebewilligung, indessen reiste der Beschwerdeführer am 17. April 2011 selbstständig in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag (erneut) um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 13. Februar 2012 anerkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und gewährte ihm Asyl in der Schweiz. B. Mit Eingabe vom 13. September 2012 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim BFM ein "Gesuch um Familienvereinigung" zugunsten der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers. Als deren Adresse gab er das Flüchtlingslager Shagrab im Sudan an. Der Eingabe lagen nebst der Vollmacht eine Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, Passfotos sowie Fotografien von Flüchtlingsausweisen bei. C. Das Bundesamt forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Januar 2013 auf, chronologisch aufzulisten, wann und wo er mit seiner Partnerin und den gemeinsamen Kindern zusammengelebt habe und allenfalls entsprechende Beweismittel beizubringen. Gleichzeitig hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer lebe schon seit 2007 von seiner Familie getrennt und es seien keine Bemühungen um eine Familienvereinigung ersichtlich. Zudem sei er in Libyen eine neue Partnerschaft eingegangen. Der Beschwerdeführer wurde eingeladen, zu diesen Sachverhalten Stellung zu nehmen. Am 25. Februar 2013 ging beim Bundesamt eine entsprechende Stellungnahme ein. D. Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 an das BFM wies der Rechtsvertreter auf die schwierige Situation der Familienangehörigen im Flüchtlingslager hin und bat um einen baldigen Entscheid. Am 24. Oktober 2013 ersuchte der Rechtsvertreter um Auskunft über den Verfahrensstand.
D-6933/2013 E. Mit Verfügung vom 7. November 2013 – eröffnet am 8. November 2013 – verweigerte das BFM der Ehefrau sowie den Kindern die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. F. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2013 (Poststempel: 9. Dezember 2013) focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, die Ehefrau und die Kinder seien in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen und ihnen sei die Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen, wobei die Kosten der Einreise gemäss Art. 92 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch den Bund zu übernehmen seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um beschleunigte und prioritäre Behandlung des Verfahrens, um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Auf die Begründung der Begehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Am 14. Januar 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
D-6933/2013 Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, wel-
D-6933/2013 che nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheides massgeblich (vgl. dazu BVGE 2012/32 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). 4.2 Das BFM führte zur Begründung der Einreiseverweigerung und der Ablehnung des Gesuchs um Familienzusammenführung beziehungsweise um Gewährung des Familienasyls aus, es erschliesse sich aus den Akten nicht, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht bereits während seines bisherigen, mehrjährigen Auslandaufenthaltes um eine Familienvereinigung bemüht habe. Seine diesbezüglichen Ausführungen, wonach er den Sudan und Libyen nicht als sicher erachtet habe, vermöchten insofern nicht zu überzeugen, als er in Libyen eine neue Partnerschaft eingegangen sei. Aus dieser Verbindung sei am (…) 2010 ein Kind hervorgegangen. Jene Partnerin Y.Z. sei am (…) 2011 mit dem gemeinsamen Kind ebenfalls in die Schweiz eingereist. Hierauf sei der Kontakt zur Ehefrau, welche der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung bezeichnenderweise erst auf Nachfrage erwähnt habe, gemäss seinen Angaben abgebrochen. Zudem habe Y.Z. in ihrem Asylverfahren geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei auch der Vater ihres zweiten Kindes H., geb. (…) 2012. Aus diesem Sachverhalt sei der Schluss zu ziehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau keine tatsächlich gelebte und alleine durch die Flucht getrennte Beziehung mehr bestehe. Das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG diene nicht der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen. Dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau rechtlich noch bestehe, sei ebenso wenig von Belang wie die Tatsache, dass sich die Eheleute inzwischen offenbar versöhnt hätten. Dass der Beschwerdeführer sich in den Jahren nach seiner Ausreise nicht um eine Wiederherstellung der Familiengemeinschaft bemüht, sondern vielmehr eine neue Familie gegründet habe, stelle einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG dar, der dem Einbezug seiner Ehefrau und seiner Kinder in seine Flüchtlingseigenschaft sowie der Gewährung des Familienasyls entgegenstehe. 4.3 Der Beschwerdeführer lässt den vorinstanzlichen Erwägungen entgegenhalten, er habe sowohl im Sudan als auch in Libyen selbst in einer äusserst unsicheren Lage gelebt, habe sich kaum selbst versorgen können und Angst gehabt, von den Behörden aufgegriffen und zurück nach Eritrea geschickt zu werden. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe habe in
D-6933/2013 einem Bericht im Juni 2011 festgehalten, dass eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht sicher seien. Auch die prekäre Lage in den Flüchtlingslagern sei unzumutbar. Ebenso habe es sich mit der Situation von Flüchtlingen in Libyen verhalten. Weder seien sie vor Ausschaffung noch vor willkürlicher Verhaftung geschützt gewesen. So sei auch er selber verhaftet worden. Es sei klar, dass er seine sechs Kinder und seine Ehefrau einer solchen Situation nicht habe aussetzen wollen. Er habe in Libyen aber seine Landsfrau Y.Z. kennengelernt, welche sich in der selben Situation befunden habe wie er, und sie hätten sich gegenseitig unterstützt. Zwar sei es zu intimen Kontakten gekommen, doch sei die Beziehung für den Beschwerdeführer nie mehr als eine Affäre und eine Gesellschaft in einem Land gewesen, in welchem er einsam und in einer höchst unsicheren und schwierigen Lage gewesen sei. Er habe seine Ehe nicht aufgeben wollen und an seiner Familie in Eritrea festgehalten. Aus der Tatsache, dass aus der Beziehung mit Y.Z. ein Kind hervorgegangen sei, könne nicht geschlossen werden, dass er eine neue Lebensgemeinschaft eingegangen sei. Wäre dies der Fall gewesen, hätte er sich nach seiner Inhaftierung in Libyen darum bemüht, mit Y.Z. wieder Kontakt aufzunehmen. Dies habe er aber nicht getan, sondern er sei in die Schweiz geflüchtet, um später zu versuchen, seine Familie nachzuziehen. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu Y.Z. gehabt, bis das Rote Kreuz einen solchen im Zusammenhang mit dem Asylverfahren von Y.Z. wieder hergestellt habe. Er habe jedoch keine neue Lebensgemeinschaft mit Y.Z. aufnehmen wollen, ansonsten hätte er sich um ein Zusammenleben bemüht. Im Dezember 2011 sei es zu einer Begegnung zwischen dem Beschwerdeführer und Y.Z. gekommen, welche zu einer erneuten Schwangerschaft geführt habe. Trotzdem hätten Y.Z. und der Beschwerdeführer weiter nicht zusammengelebt und sich auch nicht als Paar gesehen. Für den Beschwerdeführer sei es weiterhin seine Ehefrau, mit welcher er eine familiäre Gemeinschaft leben wolle. Es treffe zu, dass der Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau abgebrochen sei, als diese erfahren habe, dass Y.Z. ebenfalls in die Schweiz gereist sei. Aus diesem Grund sei die Ehefrau sogar kurzfristig mit zwei der gemeinsamen Kinder zu ihrer eigenen Familie gezogen. Er habe sich indessen zwischenzeitlich mit seiner Ehefrau ausgesprochen und beide wollten ihre Ehe weiterführen. Da er und Y.Z. keine neue Lebensgemeinschaft eingegangen seien, könne der vorliegende Sachverhalt nicht mit demjenigen im Urteil D-4419/2012 des Bundesverwaltungsgericht verglichen werden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass ihm nicht vorgeworfen werden könne, sich in den Jahren nach seiner Ausreise nicht um eine Wiederherstellung der Familiengemeinschaft bemüht zu haben. Zudem sei er auch keine
D-6933/2013 neue Lebensgemeinschaft eingegangen. Im Übrigen sei das Bundesverwaltungsgericht im Asylverfahren von Y.Z. selber davon ausgegangen, dass keine gelebte Konkubinatsbeziehung zwischen ihm und Y.Z. bestanden habe. 4.4 Vom BFM wird – zu Recht – nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea im Rahmen seiner Möglichkeiten angesichts des langjährigen Militärdienstes in einer familiären Gemeinschaft mit seiner Ehefrau und den Kindern gelebt hat. Ebenso ist unbestritten, dass diese Gemeinschaft aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Indessen stellte sich die Frage, ob unter Berücksichtigung der Gesamtsituation dem Einbezug der Familienangehörigen in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht besondere Umstände entgegenstehen. Fest steht, dass das Familienleben seit längerer Zeit, mithin seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2007, nicht mehr gelebt wurde. Dabei erscheint indessen fragwürdig, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht vorhält, er habe sich nicht früher um eine Familienzusammenführung bemüht. Es ist nicht von der Hand zu weisen – wie auf Beschwerdeebene zutreffend geschildert –, dass die Situation für eine Flüchtlingsfamilie mit sechs Kindern sowohl im Sudan als auch in Libyen sehr schwierig gewesen wäre. Bezüglich dieser Frage braucht jedoch nicht abschliessend entschieden zu werden. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Libyen (vgl. BFM- Akten Beschwerdeführer A 17/16 S. 4) beziehungsweise auf dem Weg vom Sudan nach Libyen (vgl. BFM-Akten Y.Z.; A 5/10 S. 3) Y.Z. kennengelernt und eine Lebensgemeinschaft – man habe sich gegenseitig unterstützt (vgl. Beschwerde S. 8) – mit ihr eingegangen ist. Das gemeinsame Kind kam am (…) 2010 in Libyen zur Welt. In der Folge verloren sich der Beschwerdeführer und Y.Z. nach dessen Verhaftung aus den Augen und sie gelangten schliesslich unabhängig voneinander in die Schweiz. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ vom 6. Mai 2011 an, wenn es gehe, würde er gerne mit seiner Familie vereint werden (vgl. A 7/10 S. 8), wobei zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er sich dabei auf seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder bezog. Anlässlich der Anhörung vom 13. Februar 2012 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau, sie sei mit zwei der gemeinsamen Kinder glaublich zu ihrer Familie zurückgekehrt, da sie wütend auf ihn sei, nachdem sie erfahren habe, dass Y.Z. mittlerweile auch in die Schweiz gekommen sei. Der erneute Kontakt mit Y.Z. sei durch Vermittlung des Roten Kreuzes zustande ge-
D-6933/2013 kommen, am 15. Juli (2011: Anmerkung des Gerichts) hätten sie sich getroffen. Mit Y.Z. führe er telefonisch eine Beziehung, sie hätten keinen grossen Kontakt, er sei in K._______ und sie in L._______ (vgl. A17/16 S. 2 ff.). Am (…) 2012 kam sodann das zweite, gemeinsame Kind des Beschwerdeführers und Y.Z. in der Schweiz zur Welt. Die Geburt dieses zweiten gemeinsamen Kindes verbietet es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht, die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und Y.Z. als reine Zweckgemeinschaft während einer schwierigen Zeit auf der Flucht zu betrachten, aus welcher zufällig ein Kind hervorgegangen ist. Ebenso entkräftet die Schwangerschaft und Geburt die Angabe des Beschwerdeführers, er habe mit Y.Z. höchstens noch telefonisch Kontakt gepflegt. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht mit Y.Z. und den gemeinsamen Kindern zusammenlebt und er – soweit aus den Akten ersichtlich – auch keine Schritte unternommen hat, um dies zu ermöglichen. Indessen entbindet dies den Beschwerdeführer nicht von seinen Vaterpflichten. In dieser Situation erscheint es nicht angezeigt, die Ehefrau und die sechs gemeinsamen Kinder in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen, selbst wenn sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich wieder versöhnt haben sollen. Ob die Ehefrau des Beschwerdeführers im Übrigen von der Geburt des zweiten Kindes ihres Ehemannes mit Y.Z. Kenntnis hat, ergibt sich aus den Akten nicht. In Anbetracht der gesamten Umstände des Falles ist der vom BFM getroffene Schluss, dem Einbezug der Familienangehörigen in die Flüchtlingseigenschaft stünden besondere Umstände entgegen, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. 5. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht das Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt und den im Sudan befindlichen Angehörigen (Ehefrau und sechs Kinder) die Einreise in die Schweiz verweigert hat. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-6933/2013 7. Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 8. 8.1 Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterlegen ist, wären die Verfahrenskosten grundsätzlich ihm aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage nach wie vor von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) von einer Kostenauflage abzusehen. 8.2 Der Beschwerdeführer liess mit seiner Beschwerde auch ein Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellen. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Im vorliegenden Verfahren hat dies nicht zugetroffen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wird mangels Notwendigkeit daher nicht stattgegeben. (Dispositiv nächste Seite)
D-6933/2013 D-6933/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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