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Bundesverwaltungsgericht 08.06.2021 D-6922/2019

8. Juni 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,825 Wörter·~24 min·3

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. November 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6922/2019

Urteil v o m 8 . Juni 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Déborah D’Aveni, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), alias B._______, geboren am (…), Indien, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. November 2019 / N (…).

D-6922/2019 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie, am 29. Dezember 2016 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. A.b Am 30. Dezember 2016 stellte das SEM aufgrund einer Abfrage im zentralen europäischen Visumsystem (VIS) fest, dass der Beschwerdeführer jeweils am 10. Februar 2016 und am 28. Juni 2016 bei der italienischen Botschaft in New Delhi erfolglos um die Erteilung eines Schengen-Visums (Kategorie C [Touristenvisum]) ersucht hatte. Die Treffer der Datenbank gehörten zu einem indischen Reisepass auf seine Alias-Identität (B._______) lautend. A.c Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 teilte C._______ (N […]) dem SEM mit, dass es sich beim Beschwerdeführer um ihren Sohn handle. A.d Am 13. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in D._______ zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Dabei gab er an, er sei in E._______ in der Region Kham geboren, aber bereits als Kind mit seinem Vater und den Geschwistern aus Tibet ausgereist und habe sich in der Folge ausschliesslich in Nepal aufgehalten. Visa-Anträge habe er nie gestellt. Im Anschluss an die Befragung wurde ihm das rechtliche Gehör zu seiner Identität und seiner Herkunft gewährt (vgl. A.b). B. Mit den Eingaben vom 1. Februar 2017 und 23. März 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Änderung seiner Personendaten. C. Am 20. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen befragt. D. Zu seiner Person und zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei nie eingeschult worden und sei öfters krank gewesen. Andere Erinnerungen an Tibet habe er keine. Als er klein gewesen sei, habe seine Mutter flüchten müssen. Wegen der Flucht der Mutter sei es zu Problemen gekommen, weshalb sein Vater mit ihm

D-6922/2019 und seinen Geschwistern einige Zeit nach der Mutter ebenfalls ausgereist sei. Er sei damals ungefähr zehn- oder elfjährig respektive acht- oder neunjährig gewesen. Seine jüngste Schwester sei ca. 7 oder 8 Jahre jünger als er und sein Bruder ca. 7 oder 8 Jahre älter. In Nepal habe er zuerst mit den Geschwistern und dem Vater gewohnt. Danach habe es finanzielle Probleme gegeben und sie hätten nicht genügend zu essen gehabt. Eines Tages seien sein Vater und seine beiden Schwestern verschwunden und seither nicht mehr zurückgekehrt. Auch sein Bruder sei einige Zeit später, ohne sich zu verabschieden, weggegangen. Er selbst habe fortan in Nepal für Kost und Logis bei einer Familie gearbeitet, diese habe zudem eine Art Restaurant geführt, in welchem er auch manchmal ausgeholfen habe. Er habe in Nepal über keinen Aufenthaltsstatus verfügt. Es sei deswegen nie zu Problemen mit den nepalesischen Behörden gekommen, da er meistens drinnen gearbeitet habe und selten nach draussen gegangen sei. 2015 (vor dem Erdbeben) habe ihn seine Mutter, welche seit mehreren Jahren in der Schweiz lebe, ausfindig machen können und ihm schliesslich dazu verholfen, in die Schweiz einzureisen.

Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E. Mit Verfügung vom 25. November 2019 – eröffnet am 26. November 2019 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig wurden seine Personalien im ZEMIS auf den rubrizierten Namen geändert. F. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 (Poststempel) die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne

D-6922/2019 von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. H. Mit Eingabe vom 28. August 2020 nahm die Vorinstanz Stellung. I. Mit Eingabe vom 15. September 2020 replizierte der Beschwerdeführer und kündigte an, einen DNA-Test einzureichen. J. Mit Verfügung vom 24. September 2020 erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, der innert ihm gewährten Frist einen DNA-Test einzureichen. K. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer die Ergebnisse eines DNA-Tests, respektive einen Befund zur Mutterschaftsanalyse ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht

D-6922/2019 (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Vorliegend beschränkt sich die Beschwerde auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asyls sind mangels Anfechtung demnach in Rechtskraft erwachsen. Prozessgegenstand bildet vorliegend lediglich die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26, E.5). 4. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG und Art. 44 AsylG). 4.2 4.2.1 Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21, E. 8a und b sowie E. 9; bestätigt in BVGE 2013/34; E.4.4), gemäss welcher ausländische Personen gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens einen potenziellen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz haben, wenn eine enge, nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt und mindestens ein in der Schweiz lebenden Familienmitglied über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Zu den Familienbeziehungen, die unter den

D-6922/2019 Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, gehört neben jener zwischen den Gatten auch jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen andere familiäre Verhältnisse, sofern nicht ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (vgl. BGE 137 I 154, E. 4.3.2). 4.2.2 Obwohl das Verwandtschaftsverhältnis zur Mutter inzwischen nachweislich belegt ist, kann sich der zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits volljährige Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK berufen und keinen Anspruch aus dieser Norm ableiten, zumal aus seinen Ausführungen nicht hervorgeht, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter vorliegen würde. 4.3 Der Beschwerdeführer verfügt damit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Herkunfts- und Identitätsangaben des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügen würden und er versucht habe, seine wahre Identität beziehungsweise seinen Aufenthalts- und Herkunftsort zu verschleiern. Seinen angegebenen Personendaten stünden zwei Treffer der CS-VIS-Datenbank entgegen, gemäss welchen er am 10. Februar 2015 (recte: 2016) und am 28. Juni 2015 (recte: 2016) mit einem indischen Pass auf den Namen des indischen Staatsangehörigen

D-6922/2019 B._______ in New Delhi erfolglos zwei Touristenvisa für Italien beantragt habe. Seine Ausführungen, dass es sich bei diesem Pass um eine Fälschung handle, welche er nie in den Händen gehabt habe, und er nichts von diesen Visaanträgen gewusst habe, überzeuge nicht. Überdies sei davon auszugehen, dass den zuständigen Behörden bei der Prüfung der Visagesuche aufgefallen sein müsste, wenn es sich beim Pass um eine Fälschung gehandelt hätte. Da die dazugehörenden Unterlagen der italienischen Botschaft in New Delhi jedoch nicht mehr erhältlich seien, könnten keine weiteren Abklärungen bezüglich des Passes getätigt werden. Seine Erklärungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den Visaanträgen seien auffallend vage und ausweichend ausgefallen. Sodann habe er dargelegt, sich lediglich ein bis zwei Monate in Indien aufgehalten zu haben, während zwischen den beiden Visagesuchen rund vier Monate liegen würden. Da er keine eigenen Identitätsdokumente habe einreichen können, würden erhebliche Zweifel an der von ihm behaupteten Identität bestehen. Ferner seien seine Schilderungen zu seinem Aufenthalt in der Autonomen Republik Tibet sowie diejenigen zu seiner illegalen Ausreise trotz mehrfachen Nachfragen äusserst oberflächlich und substanzlos geblieben. Insbesondere falle auf, dass er weder die Probleme, welche zur Ausreise der Mutter oder der Familie geführt hätten, schildern konnte, noch in der Lage war, die Zeitspanne zwischen der Flucht seiner Mutter und seiner eigenen auch nur ungefähr anzugeben. Gemäss Erkenntnissen der Gedächtnispsychologie seien Kerngeschehen von wichtigen autobiographischen Erlebnissen – wie die erwähnten – in der Regel auch noch im Gedächtnis abrufbar, wenn sie einige Zeit zurückliegen. Vor diesem Hintergrund und angesichts des einschneidenden Charakters dieser Erlebnisse würden seine diesbezüglichen Schilderungen nicht überzeugen. Des Weiteren sei es zu Unstimmigkeiten seiner Aussagen mit denjenigen seiner (angeblichen) Mutter und Schwester gekommen. Diese hätten im Gegensatz zu ihm dargelegt, die jüngere Schwester (N […]) sei bei der Flucht ungefähr fünf- oder sechsjährig gewesen, wohingegen gemäss seinen Angaben die Schwester bei der Ausreise noch ein Baby gewesen sein müsste. Auch habe er das Alter seines Bruders anders eingeschätzt als dies aus den betreffenden Protokollstellen seiner (angeblichen) Mutter hervorgehe. Ferner habe er nie erwähnt, im Tibet noch mit anderen Verwandten zusammengewohnt zu haben, obwohl dies seine (angebliche) Mutter erwähnt habe. Weiter falle auf, dass er in der BzP sein Heimatdorf habe angeben können, anlässlich der Anhörung dazu jedoch nicht mehr in der Lage gewesen sei. Sodann sei festzustellen, dass auch seine Schilderungen zum mehrjährigen Aufenthalt in Nepal äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen seien. So habe er weder die Namen noch die Adresse der Familie, bei welcher er

D-6922/2019 gearbeitet habe, nennen können. Auch zum Leben in Nepal ohne einen Aufenthaltstitel habe er sich lediglich vage geäussert. Schliesslich habe er nicht nachvollziehbar darlegen können, unter welchen Umständen ihn seine Mutter nach so langer Zeit habe ausfindig machen können. Insgesamt seien seine Herkunftsangaben offensichtlich unzulänglich und haltlos, so dass keine weiteren fachlichen Abklärungen durchgeführt werden müssten. Es sei davon auszugehen, dass er seine wahre Herkunft sowie seinen Lebenslauf bewusst habe verschleiern wollen. Lediglich seine geltend gemachte tibetische Ethnie sei angesichts des von ihm gesprochenen tibetischen Dialekts nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb seine Personalien im ZEMIS anzupassen und auf seinen von ihm angegebenen Namen zu ändern seien. Auch wenn er das Verwandtschaftsverhältnis zu seiner (angeblichen) Mutter nachweisen würde, könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass er, in Anbetracht seines langjährigen Aufenthalts ausserhalb der Volksrepublik China, nicht über einen Aufenthaltstitel oder die Staatsbürgerschaft in einem Drittstaat verfüge, da keine Rückschlüsse auf seinen eigenen Geburts- und Sozialisierungsort aus einem allfälligen Verwandtschaftsverhältnis geschlossen werden könnten. Sodann könne er sich nicht darauf berufen, dass seine (angebliche) Mutter eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling erhalten habe, zumal die damalige Praxis mit BVGE 2014/12 angepasst worden sei. Deshalb erübrige es sich, ein allfälliges Abstammungsverhältnis mittels DNA-Analyse nachzuweisen. Dasselbe gelte bezüglich seiner (angeblichen) Schwester, welche als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei, da aufgrund der Trennung im Kindesalter nicht von einer identischen Biographie ausgegangen werden könne. Auch bezüglich seines mutmasslichen Bruders (N […]), auf dessen Asylgesuch nicht eingetreten worden sei, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aufgrund seiner Aussagen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern vielmehr in einer exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Angesichts seiner unglaubhaften Vorbringen zu seinem Aufenthalt in einem Drittstaat könnten weder die Flüchtlingseigenschaft noch allfällige Wegweisungshindernisse geprüft werden. Angesichts der groben Verletzung der Mitwirkungspflicht infolge seiner unglaubhaften Identitätsangaben werde eine sinnvolle Prüfung eines Vollzugs einer Wegweisung verunmöglicht. Zwar seien die Vollzugshindernisse von Amtes wegen zu prüfen, jedoch sei es gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtspre-

D-6922/2019 chung nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen des Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er könne zwar seine Biographie nicht rechtsgenüglich darlegen, habe jedoch als Kind die Volksrepublik China verlassen und sei weder dort noch in Nepal eingeschult worden. Während der Befragung sei es für ihn äusserst schwierig gewesen, sich an genaue Zeitangaben zu erinnern, da diese für ihn nicht relevant gewesen seien. Zudem liege zwischen der BzP und der Anhörung eine Zeitspanne von zwei Jahren, dies sei eine lange Zeit, um sich an Details erinnern zu können. Sodann habe er sich während der Anhörung schlecht gefühlt. Dies gehe auch aus dem Beiblatt der Hilfswerksvertretung (HWV) hervor. In die Volksrepublik China dürfe er nicht zurückgeführt werden. In Nepal verfüge er über keinen Aufenthaltstitel. Zudem übe die Volksrepublik China einen enormen Druck auf die nepalesischen Behörden aus und verlange, dass gegen die (tibetischen) Flüchtlinge aktiv vorgegangen werde. Nach Indien könne er auch nicht ausreisen, da er dort niemanden kenne, und nur über einen gefälschten indischen Pass, welcher jedoch nicht in seinem Besitz sei, verfüge. Zusammenfassend habe er weder in Nepal noch in Indien ein familiäres oder ein soziales Netzwerk. Ausserdem spreche er lediglich schlecht nepalesisch und sei der indischen Sprache überhaupt nicht mächtig. Hingegen würden seine Mutter und eine seiner Schwestern in der Schweiz leben. Seine Mutter, welche zum heutigen Zeitpunkt über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, habe bereits zuvor ein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt, welches jedoch abschlägig beurteilt worden sei. Sollte ihm trotz seiner übereinstimmenden Angaben zu seinen Familienangehörigen das Verwandtschaftsverhältnis zu seiner Mutter nicht geglaubt werden, seien er und seine Mutter bereit, sich einem Gentest zu unterziehen. Zudem bestehe gemäss Art. 8 EMRK ein Recht auf Familienleben. Da er bereits als Kind von seiner Mutter getrennt worden sei, sei es besonders wichtig, dass er jetzt endlich den Kontakt zu seiner Familie aufbauen könne. Überdies sei es im soziokulturellen Kontext üblich, dass in tibetischen Familien auch die volljährigen Kinder mit der Familie zusammenlebten. Abschliessend sei festzuhalten, dass der Eintrag im ZEMIS nicht vollständig geändert worden sei, zumal lediglich sein Name, nicht jedoch seine Nationalität und sein Geburtsdatum angepasst worden seien.

D-6922/2019 6.3 Die Vorinstanz äusserte sich in der Vernehmlassung dahingehend zur (angeblichen) Mutter des Beschwerdeführers, dass diese zwar im Rahmen ihres zweiten Asylgesuchs als Flüchtling anerkannt worden sei, jedoch habe eine LINGUA-Analyse während der ersten Gesuchseinreichung ergeben, dass diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden sei. Daraus müsse geschlossen werden, dass auch die Kinder ausserhalb Tibets geboren worden sein müssten, was demensprechend bei Annahme des Verwandtschaftsverhältnisses auch bei ihm der Fall sein müsste. Auch aus der Anerkennung als vorläufig aufgenommener Flüchtling seiner (angeblichen) jüngeren Schwester könne er nach wie vor nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich zum familiären Hintergrund ein wesentlicher Widerspruch ergeben habe. Er habe protokollieren lassen, dass seine jüngere Schwester im Zeitpunkt der illegalen Ausreise nach Nepal noch ein Baby gewesen sei, wohingegen die (angebliche) Schwester ausgeführt habe, zu diesem Zeitpunkt fünf oder sechs Jahre alt gewesen zu sein. Im Übrigen seien die beiden schon im Kindesalter voneinander getrennt worden, weshalb nicht von identischen Lebensläufen beziehungsweise gleichen Sachverhalten ausgegangen werden könne. Eine erneute Anpassung der Daten im ZEMIS werde veranlasst, da bis zum heutigen Zeitpunkt versehentlich lediglich sein Name, jedoch nicht die Nationalität und das Geburtsdatum geändert worden seien. 6.4 Der Beschwerdeführer reichte die Resultate des Mutterschaftsanalysebefunds ein, welche das Verwandtschaftsverhältnis zu seiner Mutter mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,99% bestätigen. 7. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerin sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere

D-6922/2019 Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).

7.2 In BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen; die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat, also ob sie über eine Aufenthaltsberechtigung in einem dieser Länder oder gar über deren Staatsangehörigkeit verfügt, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Aufgrund dessen kommt der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu. 7.3 7.3.1 Einleitend ist festzustellen, dass mit dem Einreichen des DNA-Tests das von der Vorinstanz in Zweifel gezogene Mutterschaftsverhältnis von C._______ (N […]) zum Beschwerdeführer nachweislich belegt ist, zumal die errechnete Wahrscheinlichkeit von 99,99% keine gegenteiligen Schlüsse zulässt. Die entsprechend implizierten Zweifel des SEM sind damit als unbegründet zu qualifizieren. 7.3.2 Hingegen sind im Übrigen die grundlegenden Zweifel an seinen Ausführungen zu seinem Lebenslauf des SEM zu bestätigen. So vermag es nicht zu überzeugen, dass sich der Beschwerdeführer weder an das Leben

D-6922/2019 in der Volksrepublik China noch an die illegale Ausreise nach Nepal erinnern konnte, obwohl er angab, im Alter von zehn oder elf respektive mit acht oder neun mit seinen Geschwistern und seinem Vater geflüchtet zu sein. Vor diesem Hintergrund greifen seine Erklärungen, er sei noch zu klein gewesen, um sich daran zu erinnern, nicht. Angesichts seines damaligen Alters sollte es ihm zumindest im Ansatz möglich gewesen sein, einige diesbezügliche Erinnerungen wiedergeben zu können, insbesondere in Bezug auf die Personen, mit denen die Familie zusammengelebt habe (vgl. act. A28/19, F18, F24, F27-28, F31). Auch dass er seinen Geburtsund Aufenthaltsort in Tibet anlässlich der BzP noch nennen konnte, sich daran aber anlässlich der Anhörung nicht mehr erinnerte, wirft gewichtige Zweifel auf. Weiter fallen die widersprüchlichen sowie ungenauen Angaben sein Alter betreffend auf (vgl. act. A9/14, F2.01; A28/19, F16-17), was angesichts der Tatsache, dass er sein konkretes Geburtsdatum auf dem Personalienblatt im EVZ angeben konnte, erstaunt (vgl. act. A1/2). Überdies stimmen die von ihm angegebenen Altersangaben nicht mit denjenigen seiner Mutter anlässlich deren Anhörung überein, wonach er im Zeitpunkt der Ausreise ungefähr dreizehn oder vierzehn Jahre alt gewesen sei. Immerhin ist dem Beschwerdeführer darin Recht zu geben, dass seine Unkenntnis zu den Problemen seiner Eltern mit den chinesischen Behörden wenig ins Gewicht fallen (vgl. act. A28/19, F23, F30), zumal es nicht ausgeschlossen ist, dass die Eltern ihren Kindern nichts von ihren Problemen erzählt haben.

7.3.3 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt und seinem Leben in Nepal sind ebenfalls insgesamt vage und ungenau. Obwohl es nicht gänzlich abwegig erscheint, dass er sich während einiger Zeit in Nepal aufgehalten hat, kann nicht – wie von ihm behauptet – von einem permanenten Aufenthalt in Nepal bis zum Erdbeben (im April und Mai 2015) ausgegangen werden (vgl. act. A28/19, F15). Es wäre zu erwarten gewesen, dass er sich zumindest an den Namen, welchen er anlässlich der BzP noch hat nennen können, und die Adresse seines Arbeitgebers sowie den Namen des Restaurants hätte erinnern können, wenn er – wie von ihm behauptet – tatsächlich während mehrerer Jahre in einem Restaurant in Nepal gearbeitet hätte. Seine Erklärung hierzu, er habe keine Bildung, weshalb er die genaue Adresse des Restaurants nicht kenne, hält ebenso wenig stand (vgl. act. A28/19, F51-57) wie sein Argument in der Beschwerde, dass zwischen der BzP und der Anhörung fast zwei Jahre gelegen hätten.

D-6922/2019 7.3.4 Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt in Indien – wie auch die Visaanträge – zunächst gänzlich verschwiegen und danach verkürzt dargestellt. Eingestanden hat er diese Umstände erst auf Vorhalt der entsprechenden Beweise – ein Verhalten, das die Glaubwürdigkeit insgesamt gewichtig beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des rechtlichen Gehörs an, nicht gewusst zu haben, dass ein Visum für ihn beantragt worden sei (vgl. act. A10/3, S.2, 5. Abschnitt). Dies überzeugt insofern nicht, da für einen Visumantrag Fingerabdrücke sowie eine Unterschrift notwendig sind, welche ein persönliches Erscheinen unabdingbar machen. Auch die Umstände, wie es zu den zwei Visaanträgen bei der italienischen Botschaft in New Delhi gekommen ist, bleiben insgesamt unklar. Hingegen erscheint es dem Gericht durchaus möglich, dass dem Beschwerdeführer ein (gefälschter) indischer Pass mit einer anderen Identität zur Verfügung gestellt worden ist. Jedoch lassen sich die genauen Umstände hierzu nicht mehr überprüfen, da die dazu notwendigen Unterlagen von der italienischen Botschaft in New Delhi nicht mehr einsehbar sind.

7.3.5 Schliesslich erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der Kontakt der Mutter zum Beschwerdeführer erst nach über zehn Jahren aufgenommen worden sein soll, zumal er nicht schlüssig ausführen konnte, wie ihn die Mutter ausfindig habe machen können. Auch habe er keine Kontakte mit anderen Verwandten gehabt (vgl. act. A28/19, F15, F60-63). Seine hierzu dargelegten Erklärungen wirken vage und nicht nachvollziehbar, zumal davon ausgegangen werden kann, dass es sich beim Wiederfinden mit seiner Mutter um ein einschneidendes Ereignis gehandelt haben muss, von welchem er hätte detaillierter erzählen können. 7.3.6 Immerhin kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass sich die Aussagen der Geschwister zur Trennung der Familie nach der Ausreise aus Tibet zum Teil decken, was aber letztlich für sich allein die vorgängig aufgereihten Elemente die gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Aufenthaltsorte sprechen, nicht aufzuwiegen vermag. 7.3.7 Der Beschwerdeführer liess ausserdem protokollieren, dass er sich seit zwei Monaten kranke fühle, nicht mehr schlafen könne und über seine Lebensgeschichte nachdenken müsse (vgl. act. A28/19, F92-93). Die HWV regte auf dem Unterschriftenblatt zudem an, abklären zu lassen, ob eine Traumatisierung vorliege (welche einen Einfluss auf sein Aussageverhalten haben könnte). Auch wenn der Beschwerdeführer geltend machte, er habe sich vor und während der Anhörung schlecht gefühlt, was auch von der HWV auf dem Unterschriftenblatt vermerkt wurde, lassen sich damit

D-6922/2019 seine derart unpräzisen und vagen Ausführungen zu seinem Lebenslauf nicht erklären. Zudem liegen dem Gericht bis zum jetzigen Zeitpunkt keine medizinischen Unterlagen vor.

7.4 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf über weite Strecken unglaubhaft sind und den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht standhalten. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsorte vor der Einreise in die Schweiz zu verschleiern versucht. 8. 8.1 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, jedoch findet die Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer, welche seinen wahren Lebenslauf und seine wahre Herkunft verschleiert respektive verheimlicht, die Folgen seines Verhaltens zu verantworten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass keine wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6). 8.2 Aus dem Umstand, dass die Mutter des Beschwerdeführers gemäss damaliger Rechtsprechung als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, vermag der Beschwerdeführer auch in Beachtung des Gleichbehandlungsprinzips nichts für sich abzuleiten. Die damalige Rechtspraxis (vgl. EMARK 2005 Nr. 1) wurde angepasst (vgl. BVGE 2014/12). In diesem Zusammenhang ist aber immerhin darauf hinzuweisen, dass bereits der Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen des sie betreffenden rechtkräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht geglaubt werden konnte, dass sie bis ins Jahr 2006 in Tibet gelebt habe. Auch aus dem Umstand, dass die Schwester ebenfalls als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, vermag nichts zu ändern, zumal die Sachverhalte aufgrund der frühen Trennung der Kinder deutlich unterschiedlich sind und die Schwester im Übrigen im Zeitpunkt der Gesuchstellung noch minderjährig war. 8.3 Nachdem die illegal ausgereisten Tibeterinnen und Tibeter, welche die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai

D-6922/2019 Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für den Beschwerdeführer ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 18. August 2020 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

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D-6922/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Martina von Wattenwyl

Versand:

D-6922/2019 — Bundesverwaltungsgericht 08.06.2021 D-6922/2019 — Swissrulings