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Bundesverwaltungsgericht 23.05.2008 D-6919/2006

23. Mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,723 Wörter·~29 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-6919/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . M a i 2008 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 16. Oktober 2002 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6919/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben ein aus der Provinz B._______ stammender Kurde mit letztem heimatlichem Wohnsitz in C._______ (Provinz D._______), suchte am 5. September 1994 erstmals zusammen mit seiner damaligen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind um Asyl in der Schweiz nach. Als Gründe für sein Asylgesuch führte er zusammengefasst an, er habe Probleme wegen seines Engagements für die (politische Partei) gehabt und sei daneben auch während seines Militärdienstes mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert gewesen. A.b Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 6. September 1996 in Bezug auf den Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft fest, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Verweigerung des Asyls begründete es im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhielten. A.c Mit Beschwerde vom 8. Oktober 1996 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des Bundesamts vom 6. September 1996 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Die ARK schrieb die Beschwerde mit Beschluss vom 4. Februar 1998 wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden ab, nachdem der Beschwerdeführer nach E._______ ausgereist war und es unterlassen hatte, innert der ihm zu diesem Zweck angesetzten Frist sein weiter bestehendes Interesse an der Beurteilung der Beschwerde mit einer schriftlichen Erklärung zu bekunden. B. Mit Eingabe vom 19. August 1998 reichte der Beschwerdeführer bei der ARK ein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ein, nachdem er zu einem nicht bekannten Zeitpunkt aus E._______ wieder in die Schweiz zurückgekehrt war. Mit Urteil vom 2. März 1999 wies die ARK dieses Gesuch ab. C. D-6919/2006 C.a Am 11. Januar 2001 liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin beim BFF eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Rechtsschrift einreichen. Darin stellte er zur Hauptsache den Antrag, es sei die Verfügung vom 6. September 1996 in Wiedererwägung zu ziehen und ihm Asyl zu gewähren. Im Eventualpunkt ersuchte er um Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung, Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zusammen mit der Rechtsschrift reichte der Beschwerdeführer einen Bericht eines in F._______ praktizierenden Psychologen und Psychotherapeuten vom 6. April 2000 sowie die Frontseiten von drei Ausgaben türkischer Zeitungen ("Sabah" vom [...], "Özgür Politika" vom [...], "Hürriyet" vom [...]) zu den Akten. C.b Mit Schreiben vom 30. Januar 2001 teilte das BFF dem Beschwerdeführer mit, dass sein Gesuch vom 11. Januar 2001 als neues Asylgesuch behandelt werde. Gleichzeitig räumte es ihm eine bis zum 9. Februar 2001 laufende Frist ein, um zu einem allfälligen Nichteintreten auf sein erneutes Asylgesuch Stellung zu nehmen und bekannt zu geben, mit welchen Papieren er die Reisen von der Schweiz nach E._______ und zurück bewältigt habe. C.c Der Beschwerdeführer bezog mit Eingabe vom 8. Februar 2001 zu diesen Punkten Stellung. C.d Im weiteren Verlauf des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der ihn in der Schweiz behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, datierend vom 3. Juli 2002, zu den Akten. C.e Mit Verfügung vom 16. Oktober 2002 trat das Bundesamt gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an; einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung des Nichteintretens verwies das Bundesamt im Wesentlichen auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schweiz im Oktober 1997 verlassen und in E._______ ein Asylgesuch gestellt habe. Das zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz noch hängige Beschwerdeverfahren sei aufgrund seiner Ausreise am 4. Februar 1998 als gegenstandslos abgeschrieben worden. Dieses Verfahren sei seither rechtskräftig abgeschlossen. Somit handle es sich vorliegend um ein Zweitgesuch. D-6919/2006 Die Ereignisse, welche der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem Abschluss des Verfahrens geltend gemacht habe, seien weder geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant. Eine Rückkehr in den geltend gemachten Verfolgerstaat (Türkei) werde von ihm nicht vorgebracht. Somit könne der Beschwerdeführer keine neuen Verfolgungsereignisse erlebt haben. Dem (Zweit)Gesuch könne zudem nicht entnommen werden, dass sich während seiner Landesabwesenheit eine Verfolgung gegen ihn eingestellt habe. Zwar werde vorgebracht, Kollegen, welche in seinem Heimatland politisch aktiv gewesen seien und in der Zwischenzeit Gefängnisstrafen verbüsst hätten, würden die Rückkehr des Beschwerdeführers mit Skepsis betrachten. Dem Beschwerdeführer sei indes im ersten Asylverfahren das Bestehen einer Verfolgung nicht geglaubt worden. Anhaltspunkte für eine andere Betrachtungsweise würden fehlen. Dem Beschwerdeführer würden im ausführlichen Arztzeugnis vom 6. April 2000 und ebenso in einem ärztlichen Kurzbericht vom 3. Juli 2002 psychische Probleme attestiert. Die psychischen Probleme würden aber auf andere, asylfremde Ursachen zurückgehen. D. Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2002 (Eingangsdatum Telefax; Postaufgabe des Originals am gleichen Tag) liess der Beschwerdeführer die Verfügung des BFF vom 16. Oktober 2002 in allen Punkten bei der ARK anfechten. Im Hauptpunkt stellte er die Begehren, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, der negative Asylentscheid vom 16. Oktober 2002 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm als Folge davon in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, und als Folge davon sei für ihn die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung an das BFF zurückzuweisen. Des Weiteren sei die aufschiebende Wirkung seines Rechtsmittels wieder herzustellen, und es sei ihm im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zusammen mit der Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer einen vom 11. Oktober 2002 datierenden Bericht der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie eine Erklärung gleichen Datums über die Entbindung derselben Ärztin von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden zum Dossier geben. D-6919/2006 Auf die Begründung der Begehren, auf die nachstehend erwähnten Folgeeingaben und auf die als Beweismittel eingereichten Unterlagen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2002 stellte der zuständige Instruktionsrichter der ARK die aufschiebende Wirkung der Beschwerde antragsgemäss wieder her und gestattete dem Beschwerdeführer die Anwesenheit in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens. Gleichzeitig verlegte er den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses. F. In Erwiderung einer Anfrage des Instruktionsrichters vom 7. Februar 2003 reichte der Beschwerdeführer am 17. Februar 2003 eine schriftliche Erklärung ein, wonach er an einer Weiterführung des Verfahrens interessiert sei. G. G.a Auf die Einladung des Instruktionsrichters der ARK hin, sich zum Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273) vernehmen zu lassen, forderte das BFM mit prozessleitender Verfügung vom 21. Februar 2005 die zuständige kantonale Fremdenpolizeibehörde auf, ihm in diesem Zusammenhang bis zum 21. April 2005 Bericht zu erstatten und entweder die vorläufige Aufnahme oder den Vollzug der Wegweisung zu beantragen. G.b In seinem Bericht vom 26. April 2005 an das BFM beantragte die kantonale Fremdenpolizeibehörde den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers. G.c Das BFM folgte diesem Antrag und hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. Mai 2005 am angeordneten Vollzug der Wegweisung fest. H. Mit Eingabe vom 23. August 2005 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens und reichte einen weiteren Bericht der ihn behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, datierend vom 21. Juni 2005, sowie einen Bericht seines Haus- D-6919/2006 arztes vom 22. Juli 2005 einschliesslich zweier an den Hausarzt adressierter Untersuchungsberichte vom 26. April 2005 und 27. Mai 2005 zu den Akten. I. Am 15. Februar 2006 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren, am 30. Januar 2006 verfassten Bericht der ihn behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH ein. J. In seiner Vernehmlassung vom 15. März 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt es insbesondere fest, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, wie sie in den seit der Vernehmlassung vom 20. Mai 2005 eingereichten Arztberichten vorgebracht würden, sprächen nicht gegen eine Rückkehr in die Türkei. K. Am 29. August 2006 ergänzte der Beschwerdeführer das Beweismaterial mit einem weiteren Bericht seines Hausarztes vom 25. August 2006 sowie mit einem an den Hausarzt adressierten Untersuchungsbericht von 27. Juni 2006. L. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das hängige Verfahren von der ARK. M. Mit Mandatsanzeige vom 19. Juli 2007 wies sich der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einer Vollmacht aus. N. N.a Am 27. März 2008 erteilte die zuständige kantonale Behörde dem Beschwerdeführer mit der Zustimmung des BFM gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eine Aufenthaltsbewilligung. N.b Mit Schreiben vom 1. April 2008 fragte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer an, ob er angesichts der neuen Sachlage seine Beschwerde, soweit diese nicht ohnehin schon gegenstandslos geworden sei, allenfalls zurückziehen würde. D-6919/2006 N.c In seiner Antwort vom 14. April 2008 erklärte der Beschwerdeführer Festhalten an der Beschwerde. Gleichzeitig ersuchte er um Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens und reichte eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören somit solche des BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), welche gestützt auf das AsylG (vgl. Art. 32 VGG e contrario) erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf diesem Gebiet endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). 1.2 Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen (Art. 53 Abs. 2 VGG). Es ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, welche im Übrigen nach neuem Verfahrensrecht geschieht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, mit welcher das BFF auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Werden solche Nichteintretensentscheide, mit denen es das Bundesamt ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 bis 35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist stets nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Kommt die Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass das D-6919/2006 Nichteintreten auf das Asylgesuch zu Unrecht erfolgt ist, so hat sie sich konsequenterweise einer materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Auf das in der Beschwerde formulierte Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, ist folgerichtig nicht einzutreten. Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hingegen in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das Bundesamt sich diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte. 2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.3 Die Beschwerde wurde innert der zum damaligen Zeitpunkt massgebenden (vgl. heute Art. 108 Abs. 2 AsylG) gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese - unter Vorbehalt des in Erwägung 2.1 Gesagten - einzutreten. 3. 3.1 In seiner als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Rechtsschrift vom 11. Januar 2001 ersuchte der Beschwerdeführer im Rahmen des Rechtsbegehrens 2 um Gewährung des politischem Asyls und damit implizit (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG) um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Definition von Art. 3 AsylG. Praxisgemäss ist ein weiteres Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach erfolglosem Durchlaufen eines Asylverfahrens vorbehältlich des Anrufens von Revisionsgründen grundsätzlich als neues Asylgesuch zu behandeln. Für die Qualifizierung einer Eingabe als neues Asylgesuch sind die Bezeichnung und der Inhalt derselben nicht massgebend. Gelangt ein Gesuchsteller, nachdem seinem ersten Asylgesuch kein Erfolg beschieden war, erneut an die Behörden, liegt unabhängig von der Bezeichnung und dem Inhalt der Eingabe wiederum ein Asylgesuch vor, wenn sich daraus ergibt, dass er - noch immer oder wiederum - um Schutz vor Verfolgung ersucht. Auch eine als D-6919/2006 „Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe kann daher ohne weiteres unter den Begriff "Asylgesuch" im Sinn von Art. 18 AsylG subsumiert werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6 S. 10). Vorliegend hatte der Beschwerdeführer hierzulande bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen gehabt, als er mit seinem "Wiedererwägungsgesuch" vom 11. Januar 2001 an das Bundesamt gelangte und zum zweiten Mal implizit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verlangte (vgl. im Einzelnen E. 4.1 hiernach). Zur Begründung des erneuten Begehrens um Asylgewährung greift der Beschwerdeführer in einem ersten Teil auf jene Sachumstände aus der Zeit vor dem Verlassen des Heimatlandes zurück, mit denen er schon sein erstes Asylgesuch zu stützen versucht hatte (von Folter geprägte Festnahmen wegen seiner kurdischen Ethnie und seines Engagements für die [politische Partei]). Zur Illustration seiner davon herrührenden "psychischen und physischen Zerstörung" legt er einen Bericht eines in Frankreich praktizierenden Psychologen und Psychotherapeuten vom 6. April 2000 ins Recht (im Folgenden: Arztbericht vom 6. April 2000). Als Begründung für seine seinerzeitige Reise nach E._______ führt er an, diese sei Ausdruck seiner persönlichen Notsituation gewesen. Insoweit macht der Beschwerdeführer im Ergebnis die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der rechtskräftigen Verfügung des Bundesamts vom 6. September 1996 geltend, indem er sich nämlich sinngemäss auf die Verwirklichung des Revisionsgrundes von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG beruft. So gesehen erscheint die Frage nicht abwegig, ob das Bundesamt die Eingabe vom 11. Januar 2001 nicht korrekterweise als (so genanntes qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch gegen die Verfügung vom 6. September 1996 hätte behandeln müssen (vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156). In einem zweiten Teil der Begründung des Begehrens um Asylgewährung in der Rechtsschrift vom 11. Januar 2001 weist der Beschwerdeführer jedoch unter Berufung auf den erwähnten Arztbericht vom 6. April 2000 auf seinen "aktuellen" Gesundheitszustand hin, der sich dadurch kennzeichne, dass ihn die Jahre seines Aufenthalts in E._______ und seines illegalen Status in der Schweiz seit seiner Rückkehr im August 1998 erst recht zermürbt hätten. Zusätzlich bringt er unter Hinweis auf von ihm als Beweismittel präsentierte Zeitungsartikel vom Dezember 2000 und einer Auskunft des EDA zur Rückkehrgefährdung eines linksgerichteten Landsmannes im Dezember 2000 vor, die politische Lage in der Türkei habe sich überhaupt nicht beruhigt, und Mitglieder oder Sympathisanten der (politische Partei) hätten nach wie vor mit Unterdrückung durch die D-6919/2006 türkischen Behörden zu rechnen. Zur Verdeutlichung dessen führt er in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2001 aus, seine Eltern hätten ihm in einem vor 14 Tagen geführten Telefongespräch von einer Rückkehr dringend abgeraten und als Erklärung angegeben, die Polizei suche immer noch nach ihm. Mit diesem zweiten Teil seiner Begründung macht der Beschwerdeführer somit eine - gegenüber den Verhältnissen bei Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 6. September 1996 durch Abschreibungsbeschluss der ARK vom 4. Februar 1998 - nachträgliche Veränderung der Sachlage geltend, wobei er diese nachträglichen Sachumstände nur bedingt in Beziehung setzt zu den erwähnten Vorbringen betreffend die Zeit vor seiner Flucht aus der Türkei, über die bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Es ist demzufolge bei einer gesamthaften Betrachtung nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt die Rechtsschrift vom 11. Januar 2001 mit den zugehörigen Beweismitteln nicht als Wiedererwägungsgesuch, sondern als neues Asylgesuch behandelt hat. 3.2 Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht aus dem Verfolgerstaat - E._______ ist weder Heimat- noch Herkunftsstaat - in die Schweiz zurückkehrte (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG), wurde folgerichtig auch keine Anhörung durchgeführt. In solchen Fällen ist der asylsuchenden Person lediglich das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG), was in casu mit Schreiben des Bundesamtes vom 30. Januar 2001 geschehen ist (vgl. Bst. C.b und C.c hiervor). 3.3 Was den Aspekt der Behandlungsfrist betrifft, so ist der Umstand von Belang, dass das Asylgesuch am 11. Januar 2001 eingereicht wurde, mithin vor Inkrafttreten der diversen Änderungen im Asylgesetz am 1. April 2004, wie sie im Rahmen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 eingeführt wurden (vgl. AS 2004 1634 ff., 1847). Auf solche Asylgesuche findet für die Behandlungsfrist noch die alte Vorschrift von Art. 37 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 Anwendung (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Dezember 2003, AS 2004 1636), der zufolge Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen und summarisch zu begründen sind. Nichtsdestotrotz muss das Bundesamt bei Verwirklichung der im Gesetz festgelegten Tatbestandsmerkmale auch dann einen Nichteintretensentscheid fällen, wenn die massgebliche Entscheidungsfrist (in casu 20 Arbeitstage gemäss Art. 37 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998, heute 10 Arbeitstage gemäss Art. 37 D-6919/2006 Abs. 1 AsylG) unbegründet überschritten und damit dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung nicht nachgekommen wurde. Es handelt sich dabei nämlich um eine so genannte Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist, was sich aus der Formulierung, wonach die entsprechende Verfügung "in der Regel" innerhalb der Frist zu treffen ist, ergibt. Somit können Nichteintretensentscheide durchaus auch nach Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist gefällt werden (betreffend die dazumal geltende Behandlungsfrist von 20 Tagen vgl. EMARK 2002 Nr. 15 E. 5d S. 125 f.). Die Frage, ob die Vorinstanz trotz Zeitablaufs zu Recht den sofortigen Vollzug der Wegweisung verfügt hat, kann offen gelassen werden, weil sie keinen Einfluss auf das Ergebnis des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat. 4. Gemäss der auf den 1. Januar 2008 geringfügig modifizierten Fassung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (das Nichteintreten auf ein neues Asylgesuch nach dem Rückzug des vorhergehenden Asylgesuchs wird nunmehr als Anwendungsfall der Gesuchseinreichung nach Abschreibung eines früheren Gesuchs in Art. 35a AsylG geregelt) wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG enthält somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise), welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen. 4.1 Was das formelle Erfordernis des Erstverfahrens betrifft, so verhält es sich im konkreten Fall so, dass der Beschwerdeführer bereits am 5. September 1994 ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht hatte, welches mit Verfügung des Bundesamtes vom 6. September 1996 - bei gleichzeitiger Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - abgelehnt wurde. Diese Verfügung erwuchs nach der Abschreibung der dagegen erhobenen Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit mit Beschluss der ARK vom 4. Februar 1998 (vgl. Bst. A.c hiervor) in Rechtskraft. Damit kann das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis in Gestalt der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens als gegeben betrachtet werden, weil ein D-6919/2006 rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in dem nach einer abschliessenden materiellen Prüfung das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5b S. 7 ff.). Zwar blieb als Folge der Abschreibung der gegenstandslos gewordenen Beschwerde in zweiter Instanz unbeurteilt, ob die Nichtzuerkennung der Flüchtlingeigenschaft durch das Bundesamt zu Recht erfolgte. Trotz dieser Tatsache liegt jedoch ein hierzulande erfolglos durchlaufenes Asylverfahren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vor, weil die explizite Feststellung des Bundesamtes in der Verfügung vom 6. September 1996, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, in Rechtskraft erwachsen ist. Die Rechtskraft der Verfügung vom 6. September 1996 hat auch heute noch Bestand, dies auch deshalb, weil das am 19. August 1998 vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch um Wiederaufnahme des abgeschriebenen Beschwerdeverfahrens durch Urteil der ARK vom 2. März 1999 abgewiesen wurde (vgl. Bst. B. hiervor). 4.2 Nicht ganz so klar präsentiert sich die Aktenlage in Bezug auf das materielle Erfordernis des Fehlens von Hinweisen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse. 4.2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG hat das Bundesamt auch auf ein neues, d.h. nicht erstmaliges Asylgesuch einzutreten und damit eine materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft vorzunehmen, sobald sich Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergeben, die entweder für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Die Relevanz der zwischenzeitlichen Ereignisse im Sinne dieser Bestimmung bemisst sich nicht nach demselben - weiten - Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b, Art. 34 Abs. 1 AsylG und Art. 35 AsylG (vgl. zu den ersten drei Bestimmungen EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247); bedeutsam sind vielmehr nur Hinweise auf solche Ereignisse, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen. Mit anderen Worten muss ein engerer Verfolgungsbegriff angewandt werden, und es ist dann auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn eines der Elemente der Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18). Innerhalb des so gesteckten Rahmens ist bei der Prüfung des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein gegenüber den - ihrerseits im Vergleich zum strikten Beweis bereits erleichterten - Anforderungen des Glaubhaftmachens (vgl. D-6919/2006 Art. 7 Abs. 2 AsylG) nochmals reduzierter Beweismassstab anzuwenden. Grundsätzlich ist, sobald in den Akten Hinweise auf flüchtlingsrechtlich oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes bedeutsame Ereignisse seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon bei erstem Hinsehen festgestellt werden kann, unabhängig von der Tatsache, dass derselben ausländischen Person in der Vergangenheit schon (mindestens) einmal in der Schweiz die Anerkennung als Flüchtling versagt blieb, auf das Asylgesuch einzutreten (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.). Als Folge der im Vergleich zum Glaubhaftmachen nochmals gelockerten Beweisanforderungen fällt in der Praxis die Möglichkeit, einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu treffen, namentlich dann von vornherein ausser Betracht, wenn subjektive Nachfluchtgründe wie insbesondere exilpolitische Aktivitäten geltend gemacht werden und dies nicht nur in Form von unbegelegten Parteibehauptungen, sondern anhand von substanziierten Vorbringen und einschlägigem Beweismaterial geschieht (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1. S. 214 f.). 4.2.2 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren in seinem "Wiedererwägungsgesuch" vom 11. Januar 2001 für die Zeit nach Abschluss des ersten Asylverfahrens am 4. Februar 1998 insbesondere geltend, die Jahre seines Aufenthalts in E._______ und seines illegalen Status in der Schweiz seit seiner Rückkehr im August 1998 hätten ihn gesundheitlich zermürbt, und zusätzlich sei zu bedenken, dass die politische Lage in der Türkei sich überhaupt nicht beruhigt habe und Mitglieder oder Sympathisanten der (politische Partei) nach wie vor Verfolgung durch die türkischen Behörden zu gewärtigen hätten. Um die Lageentwicklung in der Türkei und die angebliche Rückkehrgefährdung von Angehörigen der (politische Partei) zu veranschaulichen, legt er als Beweismittel Auszüge aus türkischen Zeitungen vom Dezember 2000 vor. Eine Verbindung zwischen den darin enthaltenen allgemeinen Informationen und dem konkreten Einzelfall in der Hinsicht, dass sich aus den geschilderten Vorgängen im Heimatland gerade auch für ihn selber neue Gefährdungsindizien herleiten liessen, vermag er jedoch in keiner Form herzustellen. Gleich verhält es sich, insoweit der Beschwerdeführer eine Empfehlung des EDA an einen politisch aktiven, linksgerichteten Landsmann als Hinweis für eine ihm persönlich drohende Verfolgung heranzuziehen versucht. In seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2001 weist er unter Berufung auf eine aktuelle telefonische Auskunft D-6919/2006 von seinen Eltern auf eine Suche in der Türkei nach seiner Person hin. In diesem Zusammenhang stützt er sich freilich weitgehend auf bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachte Sachumstände und ein vermeintliches Risikoprofil ab, die jedoch ihrerseits als unerheblich zu bezeichnen sind, weil das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig festgestellt wurde. Der die Rechtskraft herbeiführende Abschreibungsbeschluss der ARK wegen nachträglichen Dahinfallens des Rechtschutzinteresses wurde - bei gleichzeitiger Abweisung eines Wiederaufnahmegesuchs des Beschwerdeführers - mit Urteil der ARK vom 2. März 1999 als korrekt bestätigt, wobei in der Begründung namentlich festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer seine Migration nach E._______ bewusst und gezielt vollzogen habe. Es zeigt sich bei dieser Sachlage, dass im zweiten Asylverfahren keine Hinweise auf Ereignisse vorliegen, die in der Zwischenzeit - d.h. nach Abschluss des Asylverfahrens und der Wiedereinreise in die Schweiz eingetreten und geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (vgl. Art 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). Auf den ersten Blick erkennbar im Sinne von EMARK 2004 Nr. 34 bedeutet wie erwähnt, dass ein klares und überzeugendes Argument für die Haltlosigkeit der Hinweise auf Verfolgung genügen muss, andernfalls wird die Anforderung des „ersten Blicks“ relativiert und lässt sich von einer materiellen Glaubhaftigkeitsprüfung nicht mehr unterscheiden. In casu fehlen in den Vorbringen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für eine nach Abschluss des ersten Asylverfahrens erlittene Verfolgung durch die türkischen Behörden. Dies letztlich auch deshalb, weil im Hinweis auf eine beim Beschwerdeführer diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), welche in der Folge durch verschiedene Arztberichte bestätigt wurde, vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage kein Indiz für zwischenzeitlich, d.h. nach dem 4. Februar 1998 eingetretene bedeutsame Ereignisse nach dem hiervor erläuterten Verständnis von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erblickt werden können. Neben dem zeitlichen Moment ist hierbei in grundsätzlicher Weise zu bedenken, dass zur Beurteilung der Beweiskraft weder die Herkunft des Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Expertise massgeblich sein können; die Beweiskraft eines ärztlichen Berichts kann daher nur verneint werden, wenn der Richter über konkrete Indizien verfügt, welche geeignet sind, die Zuverlässigkeit dieses Berichts in Zweifel zu ziehen (vgl. EMARK 2002 Nr. 18 E. 4a.aa S. 145 f.). Ärztliche Berichte, die von Asylsuchenden eingereicht werden, unterliegen D-6919/2006 der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c, S. 115; CLAUDIA COTTING-SCHALCH, La pratique de la Commission suisse de recours en matière d’asile relative à l’appréciation de documents médicaux, in: Asyl3/02, S. 16). Den für die Beweiswürdigung unerlässlichen Mindestsachverstand eignet sich der Richter unter anderem durch Studium der Fachliteratur an. Im vorliegenden Einzelfall wird eine Traumatisierung des Beschwerdeführers seitens des Gerichts nicht bezweifelt. Was indes die Feststellbarkeit der Ursachen einer Traumatisierung betrifft, so ist als Leitgedanke stets zu beachten, dass aufgrund der gutachterlichen Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung einzig glaubhaft gemacht ist, dass die betroffene Person mit einem traumatisierendes Erlebnis konfrontiert gewesen sein muss. Die genauen Umstände dieses Erlebnisses aber - welche für die Frage der Relevanz mit Blick auf die Kriterien des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG gerade von entscheidender Bedeutung wären - bedürfen regelmässig der zusätzlichen Aufklärung. Mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann letztlich nicht mit Sicherheit erschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war (vgl. MARTIN LEONHARDT/KLAUS FOERSTER, Probleme bei der Begutachtung der posttraumatischen Belastungsstörung, in: Der medizinische Sachverständige 99 [2003], S. 151). Zudem muss auch nicht jedes festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung oder jedes Krankheitsbild einer PTBS auf Folter und menschenrechtswidriger Behandlung in einem Verfolgungskontext beruhen. Für das Vorliegen entsprechender Symptome kann es im Prinzip immer auch andere Ursachen, wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse, interfamiliäre Spannungen (Fehlgeburten, schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern usw.) geben (vgl. WILHELM TREIBER, Flüchtlingstraumatisierung im Schnittfeld zwischen Justiz und Medizin, in: ZAR 8/2002, S. 286). Auch unter diesem Blickwinkel besehen bildet die beim Beschwerdeführer diagnostizierte PTBS für sich alleine keinen genügenden Hinweis auf zwischenzeitlich eingetretene asylrechtlich relevante Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG. Was den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztbericht vom 22. Juli 2005 betrifft, dem zufolge der Beschwerdeführer an unspezifischen Rückenschmerzen "nach Folter" leidet, ist festzuhalten, dass "unspezifische Rückenschmerzen" verschiedene Ursachen haben können. Es liegt deshalb auch in diesem Punkt kein Hinweis auf eine Verfolgung nach dem klassischen Verständnis von Art. 3 AsylG vor. Desgleichen lässt ein chronisches genitales Schmerzsyndrom nicht auf erlittene Folter schliessen, zumal we- D-6919/2006 der dem Untersuchungsbericht vom 27. Mai 2005 noch demjenigen vom 27. Juni 2006 bezüglich der Ursache des Leidens etwas zu entnehmen ist. Die in der Diagnose vom 22. Juli 2005 angeführte Ursache (Folter) der körperlichen Beschwerden stützt sich somit allein auf die Angaben des Beschwerdeführers und ist folglich medizinisch nicht erhärtet. Bei dieser Sachlage sind den eingereichten medizinischen Unterlagen keine genügend stichhaltigen Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen. 4.3 Indem das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer nicht in den Verfolgerstaat zurückgekehrt sei und folglich keine neuen Verfolgungselemente erlebt haben könne, vermag es überzeugend darzulegen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf Verfolgung enthalten und somit im Sinne von EMARK 2004 Nr. 34 auf den ersten Blick auf eine fehlende Verfolgung schliessen lassen, wie dies für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erforderlich ist. Nach dem Gesagten sind die vom Beschwerdeführer gemachten Verfolgungsvorbringen im Sinne der ARK-Praxis, die vom Gericht übernommen wird, als offensichtlich haltlos zu qualifizieren. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde und den Folgeeingaben näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in der Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG herbeizuführen. Gleichermassen ist auf weiter führende Erörterungen zu den eingereichten Beweismitteln zu verzichten, weil absehbar ist, dass daraus keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. In Würdigung der gesamten Umstände ist alsdann festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 5. Auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 2 AsylG erteilte der Migrationsdienst des Kantons Bern dem Beschwerdeführer am 27. März 2008 mit der Zustimmung des BFM eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 33 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei dieser Sachlage hat eine Wegweisung nach Art. 44 Abs. 1 AsylG unbesehen des rechtskräftigen Nichteintretens auf das Asylgesuch zu unterbleiben (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Somit sind die Anordnungen des BFF be- D-6919/2006 treffend Wegweisung und Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2002 ohne weiteres als dahin gefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178, 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist deshalb hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Bei dieser Sachlage konnte darauf verzichtet werden, vor Erlass dieses Urteils dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM vom 20. Mai 2005 zum Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage und die Vernehmlassung vom 15. März 2006, worin das BFM ausschliesslich zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter medizinischen Gesichtspunkten Stellung bezogen hat, zur Kenntnis zu bringen und ihm hierzu das Replikrecht einzuräumen. 6. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit auf diese einzutreten (vgl. E. 2.1 hiervor) und sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (vgl. E. 5 hiervor). 7. Der Beschwerdeführer stellte im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Prozessaussichten im Moment der Gesuchseinreichung massgebend, selbst wenn erst in einem späteren Zeitpunkt darüber befunden wird (EMARK 2000 Nr. 6 E. 9 S. 51 f.). Im vorliegenden Fall kann dem Beschwerdeführer aus den aufgezeigten Gründen zwar nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Indes wird seine prozessuale Bedürftigkeit nicht durch eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder in anderer Form hinreichend belegt, sondern lediglich behauptet. Das Gesuch um Gewäh- D-6919/2006 rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er im Hauptbegehren die Aufhebung der Verfügung des Bundesamtes vom 16. Oktober 2002 und das Eintreten auf sein Asylgesuch beantragen liess, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch mit seinem Eventualbegehren, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und er sei in der Folge vorläufig aufzunehmen, kaum durchgedrungen wäre. Dem Beschwerdeführer sind demnach die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 8.3 Die dem Beschwerdeführer zu überbindenden Verfahrenskosten sind auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 VGKE). 8.4 Nach dem Gesagten ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-6919/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Begehrens um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Eintreten auf das Asylgesuch abgewiesen; betreffend das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl wird auf die Beschwerde nicht eingetreten; betreffend das Begehren um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme wird die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Vernehmlassungen des BFM vom 20. Mai 2005 und vom 15. März 2006 in Kopie zur Kenntnis) - das BFM Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - den G._______ des Kantons H._______ ad (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 19

D-6919/2006 — Bundesverwaltungsgericht 23.05.2008 D-6919/2006 — Swissrulings