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Bundesverwaltungsgericht 04.06.2015 D-6918/2014

4. Juni 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,015 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6918/2014

Urteil v o m 4 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien

A._______, geboren (…), c/o Schweizer Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2014 / N_______.

D-6918/2014 Sachverhalt: A. A.a Mit Eingabe vom 30. Juli 2009 (Eingangsstempel der Vertretung vom 5. August 2009) reichte die Beschwerdeführerin bei der Schweizer Vertretung in Colombo (nachfolgend: die Vertretung), ein Asylgesuch ein und beantragte die Einreisebewilligung in die Schweiz. A.b Mit Schreiben vom 12. August 2009 unterbreitete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Reihe konkreter Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes. Mit Eingabe vom 3. September 2009 (Eingangsstempel der Vertretung vom 18. September 2009) liess sich die Beschwerdeführerin vernehmen. A.c Mit Schreiben vom 19. April 2011 gab ihr die Vorinstanz die Gelegenheit, ihre aktuelle Situation darzulegen und allfällige neue Gesuchsgründe einzubringen. Die Beschwerdeführerin liess sich diesbezüglich nicht vernehmen. B. Auf Einladung vom 19. Mai 2014 fand am 20. Juni 2014 in der Vertretung eine Befragung der Beschwerdeführerin statt. C. C.a Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, machte im Rahmen ihres schriftlichen Asylgesuchs, der Befragung sowie in ihren schriftlichen Eingaben und den eingereichten Unterlagen geltend, sie stamme aus B._______ (Jaffna) und habe aufgrund der Kampfhandlungen im Jahr 2009 ihren Wohnort verlassen müssen. Dadurch sei sie in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Im Juli 2010 habe sie eine Stelle angetreten und im Jahr 2012 sei sie nach B._______ zurückgekehrt. Ihr Haus sei während des Krieges zerstört worden, und sie habe auch nach ihrer Rückkehr finanzielle Probleme. C.b Zusammen mit ihrem schriftlichen Asylgesuch reichte die Beschwerdeführerin verschieden Unterlagen zu den Akten, auf deren Inhalt, soweit dieser entscheidwesentlich ist, in den Erwägungen eingegangen wird. D. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2014, welche der Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2014 ausgehändigt wurde, verweigerte ihr die Vorinstanz die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.

D-6918/2014 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass sie sich in einer schwierigen finanziellen Lage befinde. Die Anforderungen an eine Einreisebewilligung in die Schweiz seien hoch: Gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden könne eine solche nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der Gesuch stellenden Person bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Vorliegend gelange die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei einer objektivierten Betrachtungsweise nicht akut gefährdet sei. Aus den Akten würden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie von einreiserelevanten Vorfällen betroffen gewesen sei oder ihr solche drohen würden. Gemäss ihren Aussagen in der Botschaftsanhörung sei sie bei einem Verbleib im Heimatland seitens der staatlichen Behörden oder Drittpersonen nicht gefährdet. Die Vorinstanz schliesse nicht aus, dass sie sich in einer schwierigen finanziellen Situation befinden würde. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen stellten indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Da die Beschwerdeführerin ihr Heimatland trotz der geltend gemachten Probleme nicht verlassen und insbesondere auch nicht geltend gemacht habe, dass sie dazu nicht in der Lage gewesen sei, sei ein weiterer Hinweis dafür, dass sie nicht dermassen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei oder nicht dermassen begründete Furcht habe, inskünftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein. Die von ihr geltend gemachten Nachteile könnten demzufolge nicht zur Gewährung einer Einreisebewilligung führen. An diesen Erwägungen könnten auch die eingereichten Unterlagen nichts ändern, zumal sie lediglich Vorbringen stützen würden, deren Glaubhaftigkeit vorderhand nicht in Frage gestellt sei. E. Mit Eingabe in englischer Sprache an die Vertretung vom 29. Oktober 2014 (Eingangsstempel der Vertretung vom 11. November 2014) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Oktober 2014. Die Vertretung überwies die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung. Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss im Wesentlichen geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Ihr Vater sei Landwirt gewesen. Während des Krieges habe ihr Land in der "High Security Zone" (HSZ) gelegen. Jetzt, 20 Jahre später sei es aus der HSZ entlassen worden, doch könnten sie das Land nicht mehr bewirtschaften. Ihr Vater sei älter geworden und nicht mehr in der Lage, zu arbeiten. Ihre Mutter sei Hausfrau, Diabetikerin und ebenfalls nicht in der Lage, zu

D-6918/2014 arbeiten. Dann habe sie noch eine jüngere Schwester. Alle seien von ihr abhängig. Während der letzten 20 Jahre sei sie keiner ständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie seien auf die Verteilung von Nahrungsmitteln angewiesen gewesen, welche mittlerweile gestoppt worden sei. Im Jahr 2010 seien sie in ihr Haus zurückgekehrt, welches durch den Krieg komplett beschädigt worden sei. Da sie im Haus nicht mehr hätten leben können, hätten sie auf ihrem Land eine Notbehausung errichtet, in der sie noch immer leben würden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde wird aus prozessökonomischen Gründen in Englisch akzeptiert und ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-6918/2014 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden. 5. Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend der Fall. 6. 6.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt die Vorinstanz Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-

D-6918/2014 gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 6.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, dass den von der Beschwerdeführerin geltend gemachtem schwierigen Lebensbedingungen und familiäre Problemen keine einreiserelevante Bedeutung zukommt. Es kann deshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend unter D.). An dieser Einschätzung können auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe nichts ändern, zumal sie lediglich ihre familiäre und finanzielle Situation erneut darlegt und erstmals geltend macht, sie sei in den vergangenen 20 Jahren "without any permanent job" gewesen. Demgegenüber gab sie bei der Botschaftsanhörung vom 20. Juni 2014 zu Protokoll, sie arbeite gegen Bezahlung seit vier Jahren als "Trainee Colonisation Officier" im Norden (vgl. Akten der Vorinstanz A8/6 S. 2), und ihre jüngere Schwester arbeite mittlerweile als "development officer" bei einer staatlichen Behörde (vgl. A8/6 S. 3). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ein Erwerbseinkommen erzielt. Zudem hat sie auch ausdrücklich erklärt, sie erleide keine Bedrohungen (vgl. A8/6 S. 4). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich somit den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich an, zumal sich aus der Beschwerde nichts ergibt, was die Erwägungen der Vorinstanz entkräften könnte. 6.4 Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht

D-6918/2014 gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6918/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweizerische Vertretung in Colombo.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Ulrike Raemy

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