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Bundesverwaltungsgericht 29.09.2010 D-6918/2010

29. September 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,619 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland...

Volltext

Abtei lung IV D-6918/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . September 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A.__________, geboren (...), Sri Lanka, c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 6. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6918/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, mit schriftlicher Eingabe vom 14. August 2008 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch einreichte (Eingang Botschaft: 20. August 2008), dass dieser Eingabe mehrere Beweismittel beilagen, dass er sein Gesuch auf entsprechende Aufforderung der schweizerischen Botschaft vom 27. August 2008 hin mit Schreiben vom 4. September 2008 bestätigte und ergänzte und dabei weitere Beweismittel einreichte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er stamme ursprünglich aus B.__________, Jaffna, lebe aber seit neun Jahren in C.__________ (Nordwest- Provinz), wo er in einem Geschäft arbeite, dass bereits am 1. Dezember 2006 Unbekannte versucht hätten, ihn zu entführen, er ihnen jedoch entkommen sei, dass er nun aber am 19. Juni 2008 vor seinem Geschäft von unbekannten Personen in einem weissen Kastenwagen entführt worden sei, dass er nach allfälligen Verbindungen zu Terroristen befragt, dabei misshandelt und schliesslich nach drei Tagen irgendwo im Wald freigelassen worden sei, dass er mit Hilfe eines fremden Mannes zu einem Armee-Camp und von dort zu einem Polizeiposten gelangt sei, wo ihn seine Angehörigen abgeholt hätten, dass das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (ICRC) von seiner Entführung in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die Entführer vermutlich durch die Regierung oder die Sicher heitskräfte gedeckt würden und es sich möglicherweise um Angehörige des Armee-Geheimdienstes gehandelt habe, dass er bis heute nicht wisse, weshalb er entführt worden sei, D-6918/2010 dass sie ihm bei seiner Entlassung gesagt hätten, er solle nicht in C.__________ bleiben, dass er sich seither verfolgt fühle, nicht mehr arbeiten gehe und das Haus nicht mehr verlasse, da er eine erneute Entführung oder Verhaftung – möglicherweise mit Todesfolge – befürchte, dass er kürzlich verdächtige, unbekannte Personen in der Nähe seines Hauses gesehen habe, dass er nicht in der Lage sei, innerhalb von Sri Lanka umzuziehen, dass er sich in Sri Lanka nicht mehr sicher fühle und daher den Schutz der Schweiz beanspruchen möchte, dass für die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auf dessen aktenkundige Eingaben zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer folgende Beweismittel einreichte (alles Kopien): Identitätskarte, Reisepass, Geburtsregisterauszug (mit Übersetzung), Bestätigung des Antrags auf Ersatz einer Identitätskarte (mit Übersetzung), Quittung einer Anzeige, Dokument des ICRC, Auszug aus dem polizeilichen "Information Book" vom 1. Juni 2008, mehrere Zeitungsartikel, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Mai 2010 mitteilte, aufgrund der Aktenlage sei der Sachverhalt als erstellt zu erachten, weshalb eine persönliche Anhörung auf der Botschaft nicht nötig sei, dass mit Blick auf die Fakten erwogen werde, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreisebewilligung zu verweigern, dass das BFM dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, sich innert Frist dazu zu äussern, dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen mit Eingabe vom 1. Juni 2010 wiederholte und anfügte, er werde von unbekannten Männern gesucht und er glaube, es bestehe ein Plan, ihn erneut zu entführen, D-6918/2010 dass wohl jemand das Gerücht verbreitet habe, er gehöre zu den Terroristen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. August 2010 – eröffnet am 25. August 2010 – ablehnte und ihm die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass es zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils nicht einreiserelevant, teils zu vage und daher unglaubhaft, weshalb er die Anforderungen an die Schutzbedürftigkeit nicht erfülle, dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit (englischsprachiger) Eingabe vom 28. August 2010 (Eingang bei der schweizerischen Botschaft in Colombo am 7. September 2010) Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und dabei sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Gewährung von Asyl in der Schweiz ersuchte, dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), D-6918/2010 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet wird, den Beschwerdeführer zur Übersetzung seiner nicht in einer Amtssprache verfassten Beschwerde anzuhalten, da die auf Englisch formulierten Begehren und deren Begründung für das Bundesverwaltungsgericht verständlich sind, dass somit auf die ansonsten frist- und – abgesehen vom sprachlichen Mangel – formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG), D-6918/2010 dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 S. 126 ff.), dass die Vorinstanz mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig, dass er den Akten zufolge nach seiner Freilassung durch die unbekannten Entführer im Juni 2008 keinen konkreten und ernsthaften Behelligungen mehr ausgesetzt war, dass er zwar geltend macht, er werde von unbekannten Personen gesucht, es bestehe ein Plan, ihn erneut zu entführen und er getraue sich nicht mehr, sein Haus zu verlassen, dass dieses vage und völlig unsubstanziierte Vorbringen indessen nicht geeignet ist, eine relevante Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen, dass insbesondere auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer erneut entführt werden sollte, da er ja von den Entführern freigelassen worden war, dass im Weiteren davon auszugehen ist, die potentiellen Entführer hätten ihn längst zuhause aufgesucht, wenn sie ihn tatsächlich erneut hätten entführen wollen, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers daher keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen sind, er werde tatsächlich im heutigen Zeitpunkt in asylrelevanter Weise verfolgt beziehungsweise habe in absehbarer Zukunft eine relevante Verfolgung zu gewärtigen, dass es ihm nach dem Gesagten nicht gelungen ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise D-6918/2010 konkrete Hinweise auf eine künftige asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzulegen, dass an dieser Einschätzung weder die weiteren Vorbringen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern vermögen, dass aufgrund der Aktenlage vielmehr davon auszugehen ist, der weitere Verbleib im Heimatland, namentlich an seinem letzten Wohnort in C.__________, sei dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt ohne weiteres zumutbar, zumal er dort offensichtlich über eine Unterkunft sowie mutmasslich auch über ein Beziehungsnetz verfügt, lebt er doch eigenen Angaben zufolge bereits seit über zehn Jahren dort, dass die Vorinstanz somit zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-6918/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier) - die schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie; Referenz (...)) - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 8

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