Abtei lung IV D-6918/2008 law/bah/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . November 2008 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Nigeria, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27 Oktober 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6918/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Igbo mit letztem Wohnsitz in (...), Nigeria eigenen Angaben zufolge am 3. August 2008 verliess und am 18. August 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung, welche am 26. August 2008 im Empfangszentrum (...) durchgeführt wurde, und der Anhörung zu den Asylgründen vom 3. Oktober 2008 im Wesentlichen geltend machte, er habe nach dem Tod seiner Ehefrau im Jahre 2006 eine Studentin kennengelernt, die er im Jahre 2008 habe heiraten wollen, dass deren Eltern - ihr Vater sei Führer einer Gruppe von fanatischen Muslimen gewesen - nicht damit einverstanden gewesen seien, dass ihre Tochter einen Igbo und Christen heirate, dass seine mittlerweile schwangere Freundin eine Abtreibung habe durchführen lassen wollen, dass er sich diesem Ansinnen zuerst widersetzt, die Abtreibung schliesslich jedoch finanziert habe, dass seine Freundin bei der Abtreibung verstorben sei, worauf er sich bei einem Freund versteckt habe, dass das Haus seiner Eltern von einer Gruppe fanatischer Moslems in Brand gesetzt worden sei, dass er zu einem Freund nach Lagos geflohen sei, der ihm bei der Ausreise behilflich gewesen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 - eröffnet am folgenden Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitätspapieren vor, da keine Hinweise dafür vorlägen, dass der Beschwerdeführer sich um die Beschaffung solcher bemüht habe, D-6918/2008 dass seine Darstellung, er habe bei der Kontrolle auf seinem Flug von Benin in die Schweiz den Reisepass nicht persönlich vorzeigen müssen, nicht glaubhaft sei, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, er sei mit seiner Freundin in ein anderes Spital gegangen, nachdem der erste Arzt die Abtreibung nicht habe durchführen wollen, wogegen er bei der Anhörung gesagt habe, seine Freundin sei alleine zum zweiten Arzt gegangen, da er gegen die Abtreibung gewesen sei, dass er bei der Erstbefragung geschildert habe, er habe von seinem Freund, der seine Sachen geholt habe, von der Brandstiftung am Haus seiner Eltern erfahren, während er bei der Anhörung ausgesagt habe, er habe dies von Zeugen erfahren, die den Brand gesehen hätten bzw., er habe vom Bruder seines Freundes vom Brand erfahren, dass er ausgesagt habe, seine Freundin zum Arzt begleitet zu haben, jedoch nicht habe erklären können, wie man zu diesem Arzt gelange, dass er emotionslos vom Tode seiner Freundin erzählt habe, was darauf schliessen lasse, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit als unglaubhaft zu qualifizieren seien, weshalb ihre Asylrelevanz nicht zu prüfen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei ihm zufolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die Vornahme weiterer Abklärungen gemäss Art. 41 AsylG und die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung beantragte, dass der Eingabe die Kopie eines Artikels aus der Daily Sun vom 8. September 2008 beilag, D-6918/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), D-6918/2008 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass aufgrund des oben Gesagten auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass der Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher auch auf den Antrag, der Vollzug sei auszusetzen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass das Urteil in deutscher Sprache abzufassen ist (Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen- D-6918/2008 schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass er geltend machte, er sei von Cotonou vermutlich direkt nach Zürich geflogen und habe die Reisepapiere, die die Person, die ihn begleitet habe, bei sich getragen habe, nicht selbst vorzeigen müssen, dass er nichts Genaues über die Reisepapiere sagen könne, und von (...) den Leuten übergeben worden sei, die ihn hierher gebracht hätten, dass er in der Beschwerde im Widerspruch dazu geltend macht, (...) habe ihn bis in die Schweiz begleitet, dass er das Boot, mit welchem er gereist sei, nicht habe erkennen können, da er während der Nacht ein- und ausgestiegen sei, dass er mit dem Bus in die Schweiz weitergereist sei, dass diese Angaben in der Beschwerde seiner Aussage, er sei mit dem Flugzeug in die Schweiz gereist, eklatant widersprechen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der in mehrerer Hinsicht widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers davon ausgeht, er sei mit seinen eigenen Reisepapieren in die Schweiz gereist und habe diese pflichtwidrig (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden nicht abgegeben, dass auch das nachträgliche Beschaffen von Reisepapieren in Nigeria an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern vermöchte, weshalb der sinngemässe Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm Frist zur Nachreichung von Identitätspapieren anzusetzen, abzuweisen ist (vgl. auch EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), D-6918/2008 dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 3. Oktober 2008 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), weshalb der Antrag, es seien weitere Abklärungen gemäss Art. 41 AsylG vorzunehmen, abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung ausgesagt hat, sie (seine Freundin und er) seien zuerst zu einem Arzt, der die Abtreibung nicht habe durchführen wollen, und anschliessend in ein anderes Spital gegangen, in dem man sich zur Vornahme derselben bereit erklärt habe, dass er bei der Anhörung angab, sie hätten einen Arzt getroffen, der die Abtreibung nicht habe vornehmen wollen, und er (der Beschwerdeführer) habe sie in das Spital, in dem diese durchgeführt worden sei, nicht begleitet, dass er hinsichtlich der Frage, wie man den (zuerst aufgesuchten) Arzt finde, sagte, er sei nur einmal dort gewesen und erinnere sich nicht sehr gut, dass er in der Beschwerde hingegen behauptet, er habe seine Freundin nur ins Quartier begleitet, sei mit ihr jedoch nicht in die Praxis des Arztes gegangen, dass diese Aussagen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sehr wohl widersprüchlich sind, dass die Auffassung des Beschwerdeführers, er habe die verschiedenen Personen angegeben, von denen er vom Brand des Hauses erfahren habe, weshalb seine Aussagen nicht widersprüchlich seien, nicht zu überzeugen vermag, dass er bei der Erstbefragung angab, von (...) vom Brand des Hauses erfahren zu haben, dass er bei der Anhörung hingegen behauptete, der erste, der ihn vom Brand in Kenntnis gesetzt habe, sei der Bruder von (...) gewesen, D-6918/2008 dass diese Aussagen klarerweise widersprüchlich sind, dass die Behauptung in der Beschwerde, das BFM habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, weshalb der Beschwerdeführer nochmal zu befragen sei, jeglicher Grundlage entbehrt, eine erneute Anhörung sich mithin nicht als notwendig erweist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, er habe erfahren, dass die Familie seiner verstorbenen Freundin gegen ihn Strafanzeige erstattet habe, dass es sich dabei um eine durch nichts gestützte Parteibehauptung handelt, die angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner bisherigen Vorbringen nicht zu überzeugen vermag, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie D-6918/2008 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass daran auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die allgemeine Situation in Nigeria nichts ändert, zumal das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgeht, ein Vollzug der Wegweisung dorthin sei aufgrund der allgemeinen Lage generell unzulässig oder unzumutbar, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass aufgrund seines Persönlichkeitsprofils (gesunder Mann mit einem familiären und freundschaftlichen Beziehungsnetz, berufliche Erfahrung) davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne sich nach einer Rückkehr in sein Heimatland eine Existenz aufbauen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-6918/2008 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass der Antrag, es sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG zu gewähren, unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6918/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (vorab per Telefax, in Kopie per Kurier) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 11