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Bundesverwaltungsgericht 11.12.2018 D-6916/2017

11. Dezember 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,260 Wörter·~21 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. November 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6916/2017

Urteil v o m 11 . Dezember 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. November 2017 / N (…).

D-6916/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 29. Juni 2015 wurde er im EVZ C._______ im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinem Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton Aargau zugewiesen. Am 9. Dezember 2016 wurde er durch eine Mitarbeiterin des SEM in Bern-Wabern vertieft angehört.

A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und stamme aus D._______ (E._______, F._______), wo seine Familie Landwirtschaft betreibe. Er habe die erste bis fünfte Klasse in G._______, die sechste bis achte Klasse in H._______ und die neunte und zehnte Klasse in I._______ besucht. Sein Vater und sein älterer Bruder seien Soldaten und hätten sich nur ab und zu in D._______ aufgehalten, weshalb er schon während der Schulzeit viel in der Landwirtschaft mitgeholfen habe. Wegen seiner vielen Absenzen habe er schliesslich die Schule abbrechen müssen.

Als Schulabbrecher habe er von der Verwaltung ein Schreiben erhalten, in welchem er zum Militärdienst aufgefordert worden sei. Anlässlich der Anhörung vom 9. Dezember 2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei in einem zweiten Schreiben erneut zur Leistung des Militärdienstes aufgefordert worden. In diesem Schreiben, das ihm persönlich zu Hause ausgehändigt worden sei, sei er aufgefordert worden, innerhalb von drei bis vier Tagen in J._______ einzurücken. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen und habe stattdessen im Februar oder März 2014 Eritrea in Richtung Äthiopien verlassen. Von dort aus sei er via Sudan nach Libyen, anschliessend über das Mittelmeer nach Italien und schliesslich am 19. Juni 2015 illegal in die Schweiz gereist.

A.c Der Beschwerdeführer trug bei der Einreise in die Schweiz einen vom sudanesischen Innenministerium am 24. November 2014 ausgestellten, bis zum 24. Mai 2015 gültigen Identitätsausweis auf sich. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer überdies einen Taufschein (Farbkopie) sowie die Identitätskarten seiner (angeblichen) Eltern in Kopie zu den Akten.

D-6916/2017 B. Mit Verfügung vom 2. November 2017 – eröffnet am 6. November 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Zudem ordnete es den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). C. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 2. November 2017, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer rechtskundigen Person als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung der Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter mit Verfügung 7. Dezember 2017 den Eingang der Beschwerde und teilte ihm gleichzeitig mit, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

E. Nachdem am 13. Dezember 2017 beim Gericht eine Bedürftigkeitserklärung einging, wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung einer rechtskundigen Person als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG [SR 142.31]) mit Instruktionsverfügung vom 15. Dezember 2017 gutgeheissen; dem Beschwerdeführer wurde MLaw Ruedy Bollack als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.

D-6916/2017 F. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 erkundigte sich das Regionale Zivilstandsamt K._______ nach dem Verfahrensstand, da ein Gesuch des Beschwerdeführers um Vorbereitung der Eheschliessung eingereicht worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 25. Oktober 2018.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-6916/2017 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier – nachdem die Beschwerdebegehren (jedenfalls hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges) im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtlos zu bezeichnen waren – um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes (sogenannte Republikflucht) – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die

D-6916/2017 subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 4.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).

5. 5.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers in verschiedener Hinsicht als nicht glaubhaft. So habe sich der Beschwerdeführer etwa in Bezug auf die Anzahl der erhaltenen Vorladungen und auf den Zeitpunkt seiner Ausreise widersprochen, wobei die Widersprüche auch auf entsprechende Vorhalte hin nicht hätten entkräftet werden können. Des Weiteren habe er ungereimte Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes seines

D-6916/2017 Entschlusses zur Ausreise gemacht und sich im Verlauf der Anhörung vom 9. Dezember 2016 mehrfach in den zeitlichen Abläufen zwischen seinem Schulabbruch und dem Erhalt der Schreiben beziehungsweise Vorladungen widersprochen, wobei auch nicht nachvollziehbar sei, wie das erste Schreiben Mitte Januar hätte eintreffen sollen, wenn er die Schule erst Ende Januar abgebrochen hätte. Schliesslich seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem schulischen Werdegang inkonsistent und widersprüchlich ausgefallen. 5.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 5–7) wird teilweise der in den Anhörung vom 9. Dezember 2016 geschilderte Sachverhalt wiederholt und an dessen Wahrheitsgehalt festgehalten. Es wird gerügt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der BzP kaum Zeit gehabt, seine Gesuchsgründe ausführlich darzulegen, weshalb er sich auf die wesentlichen Aspekte seiner Fluchtgründe habe beschränken müssen und etwa lediglich die Vorladung erwähnt habe, die ihm persönlich zugestellt worden sei und die ihn zur Flucht veranlasst habe. Da er nicht explizit nach der Anzahl der erhaltenen Vorladungen gefragt worden sei, könnten seine Aussagen nicht so ausgelegt werden, als ob er "eine zweite Vorladung kategorisch ausgeschlossen hätte". Sodann verkenne die Vorinstanz die Schwere der Konsequenzen, welche er mit der Flucht auf sich genommen habe. Eigentlich wäre er gerne in den Militärdienst eingerückt; er möchte, dass es seiner Familie und seinem Land besser gehe. Andererseits habe er durch seinen Vater und seinen Bruder gewusst, was ihn im Militärdienst erwarten würde. Nach Erhalt der ersten Vorladung habe er noch Hoffnung gehabt, dass sich die Situation zum Guten verändern würde, doch habe er nach der zweiten Vorladung realisieren müssen, dass er der bevorstehenden Zwangsrekrutierung nur mit einer Flucht aus Eritrea entkommen könne. Angesichts der Tatsache, dass er mehrfach erklärt habe, die genauen Daten nicht mehr zu kennen und deshalb nur ungefähre Angaben machen zu können, seien seine Aussagen zum Zeitpunkt des Schulabbruchs und zum Erhalt der Vorladungen im Wesentlichen sehr wohl konsistent ausgefallen.

5.3 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Durchsicht der Akten der Einschätzung der Vorinstanz ohne Vorbehalte an. Die Einwendungen in der Beschwerdeschrift vermögen – wie schon die vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 9. Dezember 2016 im Rahmen des rechtlichen Gehörs abgegebenen Erklärungen (vgl. Akten SEM A15 zu F163 ff.) – die detailliert und überzeugend dargelegte Begründung des SEM (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 1 der Erwägungen) nicht in

D-6916/2017 Frage zu stellen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Einzelnen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

Es ist an dieser Stelle jedoch nochmals auf einige besonders auffällige Ungereimtheiten hinzuweisen: So erklärte der Beschwerdeführer in der BzP, durch eine Vorladung, die er am 5. oder 6. Februar 2014 erhalten habe, zum Nationaldienst aufgefordert worden zu sein, wobei er – entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 5 Ziff. 12) vertretenen Auffassung – auf entsprechende Nachfrage hin ausdrücklich bestätigte, es habe sich nur um eine Vorladung gehandelt (vgl. A5 Ziff. 7.02, Antwort auf die dritte Frage). Des Weiteren sagte er in der BzP aus, er habe die Zeit bis zur Ausreise am 28. März 2014 mit seiner Familie verbracht (vgl. A5 Ziff 5.01 und 7.02). Demgegenüber gab er in der Anhörung vom 9. Dezember 2016 zu Protokoll, das erste an ihn gerichtete Schreiben, in welchem gestanden habe, er müsse in den Nationaldienst, weil er die Schule abgebrochen habe, habe seine Mutter Mitte Januar 2014 entgegengenommen (vgl. A15 zu F79 f. und F92). Das zweite Schreiben habe er etwa am 1. Februar persönlich entgegengenommen (vgl. A15 zu F79 und F104), gleich nachdem er im Januar von der Schule geschmissen worden sei; er hätte drei bis vier Tage später einrücken müssen und sei dann Ende Februar 2014 ausgereist (vgl. A15 zu F86 und F124). 5.3.2 Die sich bei den vorinstanzlichen Akten befindenden Dokumente (vgl. Bst. A.c des Sachverhalts) sind ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen, zumal diese höchstens die (gar nicht in Frage gestellte) Identität oder den Aufenthaltsort nach der geltend gemachten Ausreise bestätigen könnten, ohne diesen aber in einen Kontext mit den geschilderten Fluchtgründen zu stellen. 5.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in einem konkreten Kontakt mit den eritreischen Behörden und insbesondere mit der eritreischen Militärverwaltung gestanden hat und von dieser als Dienstverweigerer oder Deserteur betrachtet wird. Der Hauptbeschwerdeantrag um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist abzuweisen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl.

D-6916/2017 Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im – auch in der angefochtenen Verfügung erwähnten – Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

6.2 Wie vorstehend (Ziff. 5) dargelegt wurde, konnte der Beschwerdeführer keinen konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung oder anderen eritreischen Behörden glaubhaft machen, weshalb keine Hinweise darauf bestehen, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er, wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. 2 der Erwägungen) zutreffend festgestellt wurde – und entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 8 f.) vertretenen Auffassung – die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. Die Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und eine gestützt darauf zu erfolgende Gewährung der vorläufigen Aufnahme kommt daher vorliegend nicht in Frage. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die

D-6916/2017 Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, der Wegweisungsvollzug sei als unzulässig und unzumutbar zu erachten, und macht dabei geltend, unabhängig davon, ob er bereits für den Militärdienst aufgeboten worden sei oder nicht, sei davon auszugehen, dass ein "real risk" bestehe und er bei einer Rückkehr umgehend inhaftiert und in den (unbegrenzt dauernden und alle Bereiche des Lebens betreffenden) Nationaldienst eingezogen würde, wodurch Art. 3 und 4 EMRK verletzt würden (vgl. Beschwerde S. 9–13) 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. oben, E. 5 und 6), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

D-6916/2017 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen; als Referenzurteil publiziert], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.3) geprüft. 8.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 8.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei

D-6916/2017 eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 8.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 8.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.

D-6916/2017 Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden Mann, der keine aktuellen gesundheitlichen Beschwerden vorbrachte (vgl. A5 Ziff. 8.02 und A15 zu F5) und eigenen Angaben zufolge die Schule bis zur zehnten Klasse besuchte. Zudem verfügt er über Berufserfahrung in der Landwirtschaft; seine Familie soll eigenes Land besitzen und mit dessen Bewirtschaftung ihren Lebensunterhalt bestreiten. Seine Eltern und seine Geschwister sollen nach wie vor in Eritrea leben, und es ist davon auszugehen, dass diese ihm bei der Reintegration behilflich sein werden. Unter diesen Umständen ist nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG); weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. 9. Aufgrund der Akten bestehen auch keine Hinweise, dass der massgebliche Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden wäre, weshalb der subeventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen ist.

D-6916/2017 Insgesamt ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält und die Beschwerde abzuweisen ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 15. Dezember 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.

10.2 Der amtliche Rechtsbeistand ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Rechtsbeistand wurde in der Ernennungsverfügung vom 15. Dezember 2017 über den Kostenrahmen informiert. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer (im Wesentlichen die Ausfertigung der Beschwerdeschrift und die Besorgung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung) zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein angemessen erscheinendes Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

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D-6916/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'000.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

Versand:

D-6916/2017 — Bundesverwaltungsgericht 11.12.2018 D-6916/2017 — Swissrulings