Abtei lung IV D-6915/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 . November 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A._______, geboren _______, Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 22. Juli 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6915/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte erstmals mit Schreiben vom 16. Juli 2008 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung in B._______ vom 22. Juli 2008) an die Schweizerische Vertretung in B._______ um Asyl in der Schweiz. B. B.a Mit Schreiben vom 29. Juli 2008 erkundigte sich die Schweizer Vertretung nach den Ausreisegründen und spezifischen Problemen der Beschwerdeführerin sowie deren Ursache. Ebenso fragte sie nach, welche Schritte die Beschwerdeführerin bisher unternommen habe, um sich zu schützen, und ob ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Die Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, alle Beweggründe im Detail zu schildern sowie allfällige Beweismittel einzureichen. B.b Mit Schreiben vom 28. August 2008 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung in B._______ vom 15. September 2008) erteilte die Beschwerdeführerin die gewünschten Auskünfte. Dem Schreiben lagen diverse Dokumente in Kopie als Beweismittel bei. C. C.a Mit Schreiben vom 18. September 2009 teilte die Schweizer Vertretung mit, dass aus Gründen der personellen Kapazitäten und der Aktenlage von einer Befragung der Beschwerdeführerin abgesehen werde. C.b Mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 liess sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich vernehmen, wobei sie im Wesentlichen nur bereits Vorgebrachtes wiederholte. D. Den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem schriftlichen Asylgesuch vom 16. Juli 2008 sowie ihren weiteren Eingaben zufolge sei ihr Schwager Mitglied der Eelam People's Democratic Party (EPDP) gewesen. Nachdem er ins Ausland gezogen sei, hätten ihn am 23. Oktober 2006 Unbekannte zu Hause aufgesucht. Da sie ihn nicht gefunden hätten, hätten sie den Bruder der Beschwerdeführerin ge- D-6915/2010 kidnappt. Danach seien immer wieder Unbekannte zum Haus der Beschwerdeführerin gekommen, hätten sich bei ihr nach ihrem Bruder erkundigt und sie unter Druck gesetzt. Im Weiteren hätten sie auch Sicherheitskräfte zu Hause aufgesucht und dieses nach Spuren allfälliger Beziehungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) durchsucht. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2010 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der beigelegten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der Botschaft als nicht notwendig erweise. Im Weiteren erwäge es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände – namentlich Fragen bezüglich Beziehungsnähe zur Schweiz und hiesige Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat, Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches Interesse der Schweiz – und aufgrund der vorliegenden Akten, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern. Das Bundesamt räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, sich dazu innert dreissig Tagen zu äussern und allfällige neue Gründe, die seit der Einreichung des Einreise- und Asylgesuchs eingetreten seien, darzulegen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. E.b Mit Eingabe vom 24. Mai 2010 nahm die Beschwerdeführerin fristgerecht Stellung, ohne wirklich Neues vorzubringen. F. F.a Mit Verfügung des BFM vom 22. Juli 2010 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. F.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffen handle es sich um Übergriffe Dritter, welche gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM von den srilankischen Sicherheitskräften auf Anzeige hin geahndet würden. Gemäss Aktenlage habe die Beschwerdeführerin die betreffenden Vorkommnisse den srilankischen Sicherheitskräften nicht gemeldet. Somit seien die geltend gemachten Übergriffe nicht einreiserelevant. Die Beschwerdeführerin habe ferner geltend ge- D-6915/2010 macht, die srilankischen Sicherheitskräfte seien zu ihr nach Hause gekommen und hätten ihr Haus nach Spuren allfälliger Beziehungen zur LTTE durchsucht. Die diesbezüglich vorgebrachten Behelligungen seien vor dem Hintergrund des damaligen Bürgerkrieges in Sri Lanka zu sehen. Kontrollen der von ihr geltend gemachten Art hätten den srilankischen Sicherheitskräften zur Bekämpfung terroristischer Aktivitäten gedient und würden ihnen immer noch dazu dienen. Diese Kontrollen hätten die Beschwerdeführerin nicht aus einem der in Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erwähnten Gründe getroffen. Im Übrigen habe sich die Lage in Sri Lanka seit der Einreichung des Einreisegesuchs der Beschwerdeführerin massiv verändert. Der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und der separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das ganze Land wieder unter Regierungskontrolle, und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten mehr gekommen. G. G.a Mit Beschwerde vom 1. September 2010 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung in B._______ vom 7. September 2010) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass trotz der Rückkehr der Normalität im Mai 2009 Teile der Zivilbevölkerung noch immer unter Schwierigkeiten leiden müssten, so auch die Beschwerdeführerin. Entführungen, Einfordern von Bestechungsgeldern und Plünderungen seien noch immer an der Tagesordnung, obwohl die Sicherheitskräfte sagten, sie würden der Bevölkerung helfen. G.b Der Eingabe lagen drei Artikel einer srilankischen Tageszeitung in Kopie sowie deren englischsprachigen Übersetzungen beziehungsweise Erläuterungen bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs- D-6915/2010 gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 1.3.1 Die Beschwerde ist zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst, doch wird vorliegend aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Rechtsmitteleingabe zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da das Rechtsbegehren verständlich ist und das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Beschwerden wie die vorliegende im Sinne einer Ausnahme entgegennimmt, ohne eine Übersetzung zu verlangen. Der Entscheid des Gerichts ergeht indessen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.3.2 Vorliegend besteht hinsichtlich des genauen Zeitpunktes der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides eine gewisse Unsicherheit, doch liegt in einem solchen Fall die Beweislast bei den Behörden (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.). Demnach wird von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung ausgegangen 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (siehe vorstehend) eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-6915/2010 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zu gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Ver- D-6915/2010 fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt scheint. Bei Anhörungsverzicht ist jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E.5.7), was vorliegend erfolgt ist (vgl. Erwägung D. vorstehend). Ausserdem hat das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E.5.6-5.7), was ebenfalls geschehen ist. 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 5. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 1. September 2010 (Eingangsstempel vom 7. September 2010) sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich, die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen aber die Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht somit nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu D-6915/2010 beanstanden. Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht. 6. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-6915/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Schweizer Vertretung in B._______ (per EDA-Kurier) - die Schweizer Vertretung in B._______ [...] verbunden mit dem Ersuchen um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin sowie um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Asylverfahren mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 9