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Bundesverwaltungsgericht 12.11.2009 D-6915/2009

12. November 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,183 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-6915/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . November 2009 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. A._______, geboren [...], Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2009 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6915/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben aus Z._______ stammt und vor der Ausreise in Y._______ wohnte, sein Heimatland im August 2009 verliess und am 16. September 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der summarischen Befragung vom 29. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso und bei der Direktanhörung vom 14. Oktober 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, im Verlaufe der Krise zwischen "den Taliban" und der nigerianischen Regierung in Maiduguri Ende Juli 2009 habe er Militärs die Identität des Taliban-Führers Mohammed Yusuf preisgegeben, dass dieser in der Folge aufgrund seiner Angaben von Soldaten festgenommen und umgebracht worden sei, dass die Taliban später erfahren hätten, dass er Mohammed Yusuf bei den militärischen Behörden denunziert habe, und er daraufhin gesucht und sein Haus niedergebrannt worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 – eröffnet am 31. Oktober 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe zum einen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Identitätspapieren und zum anderen seien seine Asylvorbringen als offensichtlich unglaubhaft zu bezeichnen, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigten, dass ferner der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und auch möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung der Vor- D-6915/2009 instanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiete de Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die D-6915/2009 Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. 2.2.0 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG), und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen- D-6915/2009 schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches im EVZ Chiasso bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung (Vorhalt eines Informationsblattes) ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass das BFM in seiner Verfügung ausführlich und sorgfältig ausführte, weshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichtbeibringen der erforderlichen Identitätspapiere vorlägen (der Beschwerdeführer habe nichts zur Papierbeschaffung unternommen; die Angabe des Beschwerdeführers, er habe wegen seinen geltend gemachten Problemen keinen Reisepass beantragen können, erkläre nicht, weshalb er vor den angeblichen Ereignissen Ende Juli 2009 kein solches Dokument besessen oder beantragt habe; der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich seiner Reise in die Schweiz widersprochen, indem er einmal angegeben habe, nie kontrolliert worden zu sein, und an anderer Stelle angab, "tanti controlli" durchlaufen zu haben), dass daher vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe in Wiederholung der Aussagen anlässlich der Anhörungen lediglich ausführt, es lägen entschuldbare Gründe für das Fehlen der Identitätsdokumente vor, da sein Haus in Brand gesetzt worden und alles verbrannt sei, dass diese Ausführungen offensichtlich in keiner Weise zu überzeugen vermögen, dass deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe ein gültiges Reisepapier mit sich geführt, das er den Asylbehörden bewusst vorenthält, und demnach für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von D-6915/2009 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend dargelegt hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind (namentlich Widersprüche in Bezug auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Identität des Taliban-Führers und des Brandes seines Hauses; Widerspruch hinsichtlich seines Aufenthalts im Zeitpunkt, als sein Haus niedergebrannt worden sei; Angabe verschiedener Namen bezüglich der Person, bei welcher er den Taliban-Führer denunziert habe), dass die Beschwerde keine substanziierten Ausführungen zur Begründung des Asylgesuchs enthält und in keiner Weise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift zu den widersprüchlichen Angaben und zur von der Vorinstanz verneinten Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe nur vage äussert, das sei für ihn unverständlich, zumal alles so geschehen sei, wie er es dargelegt habe, dass er damit den vom Bundesamt festgestellten Widersprüchen nichts Konkretes entgegensetzt, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen einzig zwei Medienberichte von CNN Wire und NZZ Online über die Kämpfe zwischen den Sicherheitskräften und Islamisten in Maiduguri von Ende Juli 2009 zu den Akten reichte und angab, der Autor des CNN-Artikels, Christian Purefoy, habe ihn sogar befragt, dass vor dem Hintergrund der festgestellten offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers diese Presseberichte, welche keinerlei Bezug auf seine Person nehmen, und die durch nichts belegte Behauptung, er habe mit einem Journalisten persönlich gesprochen, nicht zu einem anderen Schluss zu führen vermögen, dass sich somit die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen, dass unter diesen Umständen ohne weiteren Begründungsaufwand festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigen- D-6915/2009 schaft des Beschwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde lediglich geltend macht, er wäre bei einer Rückkehr nach Nigeria an Leib und Leben bedroht und könne vom Staat keinen Schutz erwarten, D-6915/2009 dass diese unsubstanziierten, pauschalen Ausführungen offensichtlich nichts an der Schlussfolgerung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer im Heimatoder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer jung sowie den Akten zufolge gesund ist und in seinem Heimatstaat nach eigenen Angaben ein Universitätsstudium [...] absolviert hat sowie während über fünf Jahren als Bankangestellter tätig war, weshalb es ihm möglich sein dürfte, sich im Falle der Rückkehr erneut eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen D-6915/2009 oder unangemessen sein soll (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6915/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...], (per Kurier; in Kopie) - die zuständige kantonale Behörde Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand: Seite 10

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