Abtei lung IV D-6914/2008 {T 0/2} Urteil v o m 7 . November 2008 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._____ Nigeria, B.______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2008 / N______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6914/2008 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2008 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, D-6914/2008 dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel am 30. Juli 2008 einer Erstbefragung unterzogen und am 15. August 2008 nach Art. 29 Abs. 4 AsylG angehört wurde, dass er dabei unter anderem angab, nigerianischer Staatsangehöriger zu sein und von 1980 bis zu seiner Ausreise in C._____ gewohnt zu haben, dass er von einem Nachbarn erfahren habe, seine Ehefrau empfange während seiner beruflichen Abwesenheit männlichen Besuch, dass sich dieser Verdacht bestätigt habe, als er eines Nachts unverhofft früher als vorgesehen nach Hause gekommen sei und seine Ehefrau mit einem anderen Mann in ihrem Zimmer überrascht habe, dass er beide erschossen habe und danach zu einem Freund geflüchtet sei, bei dem er eine Woche verbracht habe, bevor er mit einem Schiff an einen ihm unbekannten Ort und danach in einem Lastwagen in die Schweiz gereist sei, dass er nie Identitätspapiere besessen habe und ohne Identitätsdokumente durch ihm unbekannte Länder gereist sei, dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere eingereicht hat, dass das BFM mit - am 17. Oktober 2008 eröffnetem - Entscheid vom 16. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit vorab per Telefax am 21. Oktober 2008 eingelangter Eingabe an das BFM gelangte, dass diese Eingabe in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, D-6914/2008 und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, jedoch auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da sich aus der in englischer Sprache verfassten Beschwerdeschrift genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung ergeben und ohne weiteres darüber befunden werden kann, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-6914/2008 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand vom Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 vom 11. Juli 2007 E. 2.1.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend, D-6914/2008 dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerdeschrift auf die vorinstanzlichen Erwägungen nicht näher eingegangen wird, sondern vielmehr im Widerspruch zu der Angabe im vorinstanzlichen Verfahren, weder einen Reisepass noch eine Identitätspapiere besessen zu haben, lediglich pauschal darauf hingewiesen wird, als Flüchtender habe er keine Gelegenheit mehr gehabt, Identitätspapiere bei sich Zuhause holen zu gehen, dass der Beschwerdeführer im Weiteren angab, er wisse über seine Reise nichts Genaueres, da er sich im Schiff habe verstecken müssen, dass diese Erklärungsversuche nicht zu überzeugen vermögen und daher nicht geeignet sind, die Einschätzung der Vorinstanz in Frage zu stellen, dass im Weiteren, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, die Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Ehefrau und dessen Liebhaber umgebracht zu haben und deswegen geflüchtet zu sein, nicht als asylrelevant zu erachten sind, weshalb die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nicht abschliessend beurteilt werden muss, dass in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort auf diese Feststellung eingegangen wird, dass daher keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig erscheinen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, falls sich ein Asylsuchender nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuches ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, D-6914/2008 dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 EMRK; Art. 33 Abs. 1 FK ) sowie nach Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 BV zulässig ist, da er wie ausgeführt die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass sich die Situation in Nigeria seit dem Sommer 1998 wesentlich verbessert hat und in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Akten am 13. beziehungsweise 19. August 2008 wegen Bauchschmerzen und Hautausschlag in medizinische Behandlung begeben musste, jedoch in der Beschwerde keinerlei Gesundheitsbeschwerden oder Behandlungs- respektive Abklärungsbedürftigkeit geltend macht, dass der relativ junge Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt als Lastwagenfahrer bestritten hat und im Weiteren in Gestalt seiner Mutter und einer Schwester im Heimatstaat über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, dass es somit keinen Grund für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer könnte nach einer Rückkehr nach Nigeria dort sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht nicht wieder Fuss fassen, womit sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung somit im Sinne von Art. 83 AuG als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten und der angefochtene Wegweisungsvollzug daher zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, D-6914/2008 dass die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen sind. D-6914/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.- Nr. N______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 9