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Bundesverwaltungsgericht 02.10.2018 D-6913/2017

2. Oktober 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,044 Wörter·~20 min·9

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. November 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6913/2017

Urteil v o m 2 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. November 2017 / N (…).

D-6913/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (…) 2014 und gelangte über Äthiopien, den Sudan und Libyen mit dem Boot nach Italien. Von dort aus reiste er am 21. Juni 2015 mit dem Zug unkontrolliert in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 23. Juli 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 19. Juli 2017 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei in C._______ (Subzoba D._______, Zoba E._______) aufgewachsen und habe im (…) 2014 das (…) Schuljahr an der F._______-Schule in G._______ absolviert. Danach habe er mit der militärischen Grundausbildung begonnen. Er habe ein medizinisches Problem mit seinen (…) gehabt und sei deshalb ins Militärspital gegangen. Dort hätten ihn die Ärzte für einen Betrüger gehalten. Er sei auserwählt worden, am (…) 2014 in der vorderen Reihe zu marschieren und eine Flagge zu halten. Diese Aufgabe habe er jedoch wegen seines (…)problems nicht ausführen wollen, da er damals die Befehle (…). Ihm sei vorgeworfen worden, gar keine Probleme mit den (…) zu haben, woraufhin er die ganze Nacht gefesselt worden und (…) lang militärisch bestraft (eine halbe Stunde gerade stehen, am Boden kriechen, mit dem Körper rollen) worden sei. Aus diesen Gründen habe er nicht mehr nach G._______ zurückkehren wollen und sei nach dem (…)monatigen Urlaub im (…) 2014 nicht wieder eingerückt. Tagsüber habe er seiner Familie in der Landwirtschaft geholfen und in der Nacht habe er aus Angst, erwischt zu werden, in der Wildnis übernachtet. Am (…) 2014 sei er früh morgens in H._______ in eine Razzia geraten und anschliessend verhaftet und nach I._______ gebracht worden. Von I._______ aus hätte er in einem Militärlastwagen nach J._______ transferiert werden sollen, ihm sei aber trotz der bewaffneten Soldaten, die für die Bewachung des Transports zuständig gewesen seien, die Flucht aus dem Fahrzeug gelungen. Danach sei er nach Hause gegangen, wo er sich (…) Tage ausgeruht und bei einem (…) versteckt gehalten habe, ehe er das Land illegal verlassen habe.

D-6913/2017 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Taufurkunde, einen Prüfungsausweis aus G._______ sowie zwei Fotos, die ihn während des Militärdienstes zeigen würden, ein. B. Mit Verfügung vom 2. November 2017 – eröffnet am 6. November 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab und erhob einen Kostenvorschuss. E. Am 22. Dezember 2017 wurde der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

D-6913/2017 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wiedererwägungsweise gewährt wird (vgl. nachfolgend E. 12), steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-6913/2017 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten trotz der deckungsgleichen zeitlichen Verortung aufgrund der Vielzahl an Ungereimtheiten, logischen Lücken und Widersprüchen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Es handle sich bei den eingereichten Beweismitteln nicht um rechtsgenügliche Dokumente und aufgrund der einfachen Möglichkeit, solche Dokumente käuflich zu erwerben, komme ihnen nur geringe Beweiskraft zu. Der Beschwerdeführer habe überdies ungereimte Angaben zum Passierschein gemacht. Er habe nicht plausibel darlegen können, weshalb er die Frist zum erneuten Einrücken nach G._______ und den Ablauf der Gültigkeit des Passierscheins abgewartet und somit eine Festnahme bei einer Razzia riskiert habe, um erst hiernach das Land zu verlassen. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche, er habe sich nach G._______ erholen respektive bessere Möglichkeiten zur Grenzquerung abwarten müssen, seien nicht überzeugend. Es sei dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, den geltend gemachten Aufgriff anlässlich einer Razzia und die darauffolgende Flucht aus den Händen der Behörden durch substanziierte Angaben zu untermauern. Die betreffenden Darlegungen hätten sich weder durch Detailliertheit noch durch Schlüssigkeit ausgezeichnet und hätten kaum den Eindruck des Selbsterlebten vermitteln können. Auch die deckungsgleichen zeitlichen Angaben vermöchten die Zweifel nicht auszuräumen. Die Schilderungen, wie die Flucht vom Militärtransporter geglückt sei, müsse als oberflächlich und stereotyp bezeichnet wer-

D-6913/2017 den und es sei insbesondere schleierhaft geblieben, wie der Beschwerdeführer den bewaffneten Soldaten derart leicht hätte davon kommen können. Schliesslich bestünden auch bezüglich der Umstände der Ausreise Vorbehalte. Die geltend gemachte illegale Ausreise alleine vermöge keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Eritrea weise zwar Defizite im Bereich der Menschenrechte auf, jedoch reiche eine allgemein schlechte Menschenrechtslage nicht aus, um einem Wegweisungsvollzug generell entgegenzustehen. Aus den vorliegenden Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) drohe. Dem SEM werde aufgrund der unglaubhaften Angaben die Prüfung verunmöglicht, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Vorfluchtgründe und der zweifelhaften Umstände der Ausreise könne vorliegend nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden, sondern es stünden viele Möglichkeiten offen, die vom SEM nicht abschliessend abgeklärt werden könnten. Den Akten könnten im Übrigen keine individuellen Gründe entnommen werden, welche einen Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen, zumal der Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz und eine (…)jährige Schulausbildung verfüge und keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht habe. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer in der Hauptsache darauf, die Wahrheit und die Asylrelevanz seiner Vorbringen zu bekräftigen. In Bezug auf das Fluchtmotiv, die Razzia und die Flucht aus den Fängen der Soldaten wiederholte er das bereits an der Anhörung Vorgebrachte. Ferner führte er aus, dass er sich hinsichtlich des Passierscheins zwar nicht klar und deutlich ausgedrückt und geäussert habe, jedoch der Übersetzer seine Erklärungen anhand des Schulsystems hätte besser erklären können müssen. Aufgrund seines Alters und der andauernden Dienstpflicht habe er sich keinen Pass ausstellen lassen und ein Ausreisevisum beantragen können, weshalb die Wahrscheinlichkeit, dass er auf legalem Weg und mit einer Ausreiseerlaubnis seinen Heimatstaat verlassen habe, unmöglich sei. Wegen der allgemein herrschenden Menschenrechtssituation in Eritrea sei eine Rückkehr in Sicherheit und Würde nicht möglich und daher unzumutbar.

D-6913/2017 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. Entgegen der Ansicht des SEM erachtet das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht sämtliche Vorbringen als unglaubhaft, zumal der eingereichte Prüfungsausweis aus G._______, der im Original vorzuliegen scheint, zumindest als Indiz für den geltend gemachten Schulbesuch gewertet werden kann. Obwohl der Beschwerdeführer nicht detailliert zu seinem medizinischen (…)problem befragt wurde, erscheint es durchaus als glaubhaft, dass er an einem solchen gelitten hat. So kann er immerhin beschreiben, dass Eiter ausgetreten und aufgrund der Hitze auch Sand oder Staub ins (…) gelangt sei, weshalb er nicht richtig habe (…) können (vgl. act. A18/27 F83, F198). Es scheint auch möglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner (…)probleme aus der (…) ausgetreten sei. Indessen ist festzuhalten, dass die militärische Bestrafung, welche der Beschwerdeführer aufgrund seines (…)austritts erlitten haben will, derart stereotyp und oberflächlich beschrieben wird, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass er je auf diese Art bestraft wurde (a.a.O. F104, F208 ff.). Selbst wenn der Beschwerdeführer – aus welchen Gründen auch immer – nach seinem Urlaub nicht mehr hat in den Militärdienst zurückkehren wollen, so lässt es sich nicht mit der Logik des Handelns vereinen, dass er die Gültigkeitsdauer des Passierscheins in zeitlicher Hinsicht hat verstreichen lassen, aber trotzdem seiner Familie in der Landwirtschaft geholfen haben will. Umso mehr erscheint es realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer aus Angst, von den Behörden entdeckt zu werden, in der Wildnis übernachtet haben will, wenn es den Sicherheitskräften doch möglich gewesen wäre, ihn ohne grössere Schwierigkeiten bei Tageslicht ausfindig zu machen. Im Übrigen ist dem SEM zuzustimmen, dass die Schilderungen bezüglich der Flucht vom Militärtransporter oberflächlich und stereotyp ausgefallen sind. Der Beschwerdeführer vermag nicht ansatzweise lebensnahe Ausführungen dazu zu machen, wie ihm die Flucht aus dem Fahrzeug vorbei an mindestens (…) bewaffneten Soldaten, die ihn im Blickfeld gehabt hätten, gelungen sein soll (a.a.O. F164, F168-174). 6.2 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer in Eritrea keine Verfolgung aufgrund von Ereignissen vor der Ausreise drohte oder bei der Rückkehr drohen wird. Die Vorinstanz hat die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft insoweit zu Recht verneint.

D-6913/2017 7. Es bleibt weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge illegaler Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes oder exilpolitische Betätigungen – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 7.2 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5.1). 7.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Die geschilderte Razzia und die anschliessende Verhaftung vermögen jedenfalls keinen solchen Anknüpfungspunkt zu erzeugen, zumal die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die diesbezüglichen Vorbringen nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Grundausbildung in G._______ absolviert habe und dabei Teil der (…) gewesen sei, stellt für sich alleine mangels glaubhaft gemachter Konsequenzen noch keinen Anknüpfungspunkt dar. 7.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers – auch im Hinblick auf die illegale Ausreise – zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet

D-6913/2017 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 9.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden erneuten Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig anzusehen. 9.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.1). Nachdem das Gericht im genannten Urteil festhielt, dass

D-6913/2017 es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu Urteil E-5022/2017 E. 6.1.4), prüfte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 9.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 9.1.2.3). 9.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 9.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, dass auch der militärische Nationaldienst im Falle von Eritrea von Art. 4 Abs. 2 EMRK erfasst sei. Ein Ausschluss gemäss Art. 4 Abs. 3 EMRK falle ausser Betracht (vgl. ausführlich Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.1). Das Gericht hielt sodann fest, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Na-

D-6913/2017 tionaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusammenhang ist in Betracht zu ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen im zivilen Bereich geleistet werden kann, wo sich die Situation oft nur gering von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages unterscheidet. Die Berichte zu Misshandlungen hingegen beziehen sich in der Regel auf den militärischen Bereich und stehen vielfach im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 9.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass alle Dienstleistenden dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 10.1.2.2). Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6). Auch von einem real risk einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender Dienstpflicht ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.8). 9.1.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der

D-6913/2017 Ländersituation – einschliesslich von Quellen betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachten aber nicht näher dargelegten Menschenrechtsverletzungen und die Willkürvorwürfe gegen den eritreischen Staat – fest (vgl. Urteil D-2311/2016 E. 15 und 16), angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (Urteil D-2311/2016 E. 17.2). 9.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen oder sexuellen Übergriffen betroffen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 9.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (Urteil D-2311/2016 E. 17.2). Im Fall des Beschwerdeführers liegen keine solchen besonderen Umstände vor. Im Gegenteil ist er jung, verfügt über eine Schul- sowie Berufsausbildung als (…) und ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. act. A9/11 F1.17.04 und F2.01). Die Familie besitzt Vieh und er hat bereits in der Landwirtschaft gearbeitet. Auch seine gesundheitlichen Vorbringen sind nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen, zumal er das geltend gemachte medizinische Problem mit den (…) bis dato nicht näher substanziierte. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Frie-

D-6913/2017 densabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 9.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG). 9.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus heutiger Perspektive wurde die Beschwerde im Beschwerdezeitpunkt indessen zu Unrecht als aussichtslos qualifiziert (vgl. zur Beurteilung der Erfolgsaussichten sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gesuchstellung massgeblich: BGE 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c; EMARK 2000 Nr. 6 E. 9). Die Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 13. Dezember 2017, mit welcher die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgelehnt wurden, ist daher wiedererwägungsweise aufzuheben und der geleistete Kostenvorschuss dem Beschwerdeführer in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzuerstatten. (Dispositiv nächste Seite)

D-6913/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 13. Dezember 2017 wird wiedererwägungsweise aufgehoben. 3. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung

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