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Bundesverwaltungsgericht 28.10.2010 D-6910/2010

28. Oktober 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,370 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Aug...

Volltext

Abtei lung IV D-6910/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Oktober 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, unbekannter Staatsangehörigkeit, alias Äthiopien, alias Eritrea, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. August 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6910/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr 1998 von Äthiopien herkommend in sein angebliches Heimatland Eritrea zurückkehrte, dieses im Jahr 2004 erneut Richtung Äthiopien verliess, nach einem vierjährigen Aufenthalt in D._______ von E._______ aus auf dem Luftweg in ein ihm unbekanntes Land gelangte, von wo aus er seine Reise fortsetzte und auf dem Landweg am 30. November 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 1. Dezember 2008 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 5. Dezember 2008 im F._______ sowie der direkten Anhörung vom 29. April 2010 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe einen Grossteil seiner Kindheit in Äthiopien verbracht und sei im Jahr 1998 gemeinsam mit seinen Eltern nach Eritrea zurückgekehrt, wo er im Jahr 2003 ein erstes Aufgebot zum Militärdienst erhalten habe, dass er gesundheitlich angeschlagen gewesen sei und an Migräne gelitten habe, weshalb sein Vater mit den militärischen Behörden Kontakt aufgenommen habe, worauf er dem Aufgebot keine Folge habe leisten müssen, dass er im März beziehungsweise April 2004 ein zweites Aufgebot erhalten habe, dass er keinen Ausweg gesehen habe, wie er den eritreischen Behörden entkommen könne, und auf Anraten seines Onkels noch im selben Jahr Eritrea verlassen habe und mit Hilfe eines Schleppers nach Äthiopien gelangt sei, dass er sich in Äthiopien illegal und ohne festen Wohnsitz aufgehalten und seinen Lebensunterhalt zunächst als G._______ und später als H._______ bestritten habe, dass er sich aufgrund seines illegalen Aufenthaltsstatus in Äthiopien nicht sicher gefühlt und ständig befürchtet habe, von den Behörden erwischt zu werden, D-6910/2010 dass sein Leben in Äthiopien nicht leicht gewesen sei, auch habe er nicht immer seinen Lohn erhalten und habe sich nirgends darüber beschweren können, dass er sich vor diesem Hintergrund zur Ausreise entschieden und Äthiopien im November 2008 verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 20. August 2010 – eröffnet am 24. August 2010 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass aufgrund der zahlreichen, nicht abschliessend aufgezählten Widersprüche die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Wehrdienstverweigerung in Eritrea nicht glaubhaft seien, dass der Beschwerdeführer betreffend die behaupteten Vorladungen zum Militärdienst zahlreiche divergierende Angaben gemacht habe und es ihm auch nicht gelungen sei, die widersprüchlichen Angaben aufzuheben, dass er bei der Anhörung zunächst ausdrücklich erklärt habe, auf der ersten Vorladung sei gestanden, er hätte sich für den Militärdienst nach I._______ begeben müssen, und bezüglich der zweiten Vorladung habe er angegeben, darauf sei gestanden, er habe sich bei der Verwaltung der Stadt J._______ zu melden, dass er ebenfalls zuerst erklärt habe, die zweite Vorladung nicht gesehen zu haben, diese seien dort bekannt, und als er bemerkt habe, dass es sich um eine Vorladung handle, habe er sie nicht beachtet, dass er auf Nachfrage geantwortet habe, die Vorladung schon gesehen zu haben, diese aber nicht ganz gelesen zu haben, er sofort trau rig gewesen sei und sie liegen gelassen habe, wogegen er bei der Kurzbefragung geltend gemacht habe, die Vorladung selbst nicht gesehen zu haben, stattdessen hätten ihm seine Eltern mitgeteilt, dass er D-6910/2010 eine Vorladung erhalten habe, und sie ihm nicht gesagt hätten, wo er sich hätte melden müssen, dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung erklärt habe, er sei ungefähr eine Woche nach Erhalt der Vorladung aufgebrochen, wogegen er bei der Direktbefragung ausgesagt habe, ungefähr einen Monat nach der zweiten Vorladung J._______ verlassen zu haben, dass er darüber hinaus auch unglaubhafte Angaben zu seiner eritreischen Herkunft und zu seinem Leben in Eritrea gemacht habe, dass er beispielsweise einerseits ausgesagt habe, in Eritrea eine eritreische Identitätskarte beantragt zu haben, diese aber aus unbekannten Gründen nicht erhalten zu haben, andererseits zu Protokoll gegeben habe, er habe sich keine Identitätskarte ausstellen lassen, obschon ihn sein Vater immer dazu aufgefordert habe, dass er anlässlich der Kurzbefragung den Namen der Schule, an der sein Vater in Eritrea als Lehrer unterrichtet habe, nicht habe nennen können, hingegen bei der Direktbefragung angegeben habe, sein Vater habe an der Schule K._______ unterrichtet, was sowohl die Bezeichnung des Quartiers sowie auch der Schule sei, dass er zunächst keine Angaben zur Herkunft seiner Eltern habe machen können und lediglich angegeben habe, sie seien in L._______ gewesen, als er klein gewesen sei, hingegen bei der Direktbefragung plötzlich habe angeben können, seine Eltern stammten ursprünglich aus M._______ bei N._______, dass er ähnlich widersprüchliche Angaben bezüglich seiner Verwandten in Eritrea gemacht habe, dass seine Angaben zu seinem Umzug von Äthiopien nach Eritrea im Jahr 1998 sehr vage ausgefallen seien und er zu seinem Leben in J._______ in den Jahren 1999 bis 2004 nur relativ vage und nicht be sonders substanziierte Angaben habe machen können, dass er angegeben habe, die meiste Zeit krank gewesen zu sein und starke Kopfschmerzen gehabt zu haben, aufgrund seiner Migräne manchmal ohnmächtig geworden zu sein und deshalb die Schule nicht habe besuchen können, D-6910/2010 dass er seinen Gesundheitszustand auch als Grund angegeben habe, weshalb er der ersten Vorladung zum Militärdienst vom Jahr 2003 keine Folge habe leisten können, dass sein Vater den eritreischen Behörden Bescheid gegeben habe, dass er krank sei, worauf sich die eritreischen Behörden bis zur zweiten Vorladung ein Jahr später nicht mehr bei ihm gemeldet hätten, dass angesichts der bekannten Vorgehensweise der eritreischen Behörden bei der Rekrutierung von Soldaten wenig plausibel sei, dass dem Beschwerdeführer allein wegen starker Kopfschmerzen ein Aufschub des Militärdienstes gewährt worden sein soll, dass diese Schilderungen vielmehr ein weiterer Hinweis dafür seien, dass dem Beschwerdeführer die konkreten Lebensumstände in Eritrea nicht bekannt seien, dass sich die Kenntnisse des Beschwerdeführers über J._______ ansonsten im Wesentlichen auf einfache Fakten beschränkten, welche sich ohne Schwierigkeiten aneignen liessen, dass er auch keine genaue Wohnadresse in J._______ habe angeben können und allgemein nur unpräzise Angaben zur Umgebung, wo er gewohnt habe, gemacht habe, dass er seit seiner Ausreise aus Eritrea keinen Kontakt mehr mit seiner Familie in Eritrea gehabt habe und die Adresse seiner Mutter bis dato nicht habe ausfindig machen können, dass es merkwürdig erscheine, dass es ihm nicht möglich sein soll, seine Familie in Eritrea zu kontaktieren, wo er während sechs Jahren gelebt haben wolle, dass der Beschwerdeführer sodann auch nur unpräzise Angaben zu seiner Ausreise von J._______ zurück nach Äthiopien im Jahr 2004 habe machen können, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der widersprüchlichen, unsubstanziierten und teilweise tatsachenwidrigen Schilderungen nicht geglaubt werden könne, dass er je in Eritrea gelebt habe oder aus Eri trea stamme, D-6910/2010 dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Äthiopien, wo er nach seinen Aussagen den grössten Teil seines Lebens verbracht habe, dass allerdings auch eine Herkunft aus einem anderen Staat nicht gänzlich auszuschliessen sei, wobei dies nicht abschliessend geklärt werden müsse, dass nach der Aktenlage – nebst Äthiopien als wahrscheinlichem Heimatstaat – andere Heimat- oder Herkunftsländer denkbar seien, aus denen der Beschwerdeführer stammen könne und wohin der Wegweisungsvollzug dementsprechend zu erfolgen habe, dass der Wegweisungsvollzug in den in erster Linie in Betracht kommenden Staat Äthiopien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von politischem Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die vorläufige Aufnahme beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass auf die Vorbringen, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-6910/2010 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), D-6910/2010 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen mit zutreffender, ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese Erwägungen verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht hat, welche seine angebliche eritreische Staatsangehörigkeit beziehungsweise seine Identität belegen könnten, dass er auch keine Belege oder Hinweise für die geltend gemachte Aufenthaltsdauer in Eritrea sowie zu den behaupteten militärischen Aufgeboten beschafft hat, dass er es bis dato ebenfalls unterlassen hat, die anlässlich der Kurzbefragung vom 5. Dezember 2008 in Aussicht gestellten Dokumente bezüglich seiner Familie einzureichen (vgl. A 4/11, S. 4), dass seine Schilderungen zu seiner eigenen Identität sowie zur Herkunft seiner Familie unsubstanziiert und insgesamt unzureichend ausgefallen sind und kaum Realkennzeichen aufweisen, dass sich seine Angaben zu J._______, seinem Wohnort in Eritrea, wo er gemäss eigenen Angaben während sechs Jahren gelebt haben will, in der Aufzählung von Gemeinplätzen erschöpfen und nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem vermitteln, dass sich seine Antwort auf die Frage nach seinem Leben in Eritrea darin erschöpfte, dass es für ihn dort sehr schwer gewesen sei, weil er ständig starke Kopfschmerzen und auch Magenprobleme gehabt habe, wenn es ihm besser gegangen sei, habe er ab und zu gearbeitet, an- D-6910/2010 sonsten habe er seine Zeit immer zu Hause verbracht (vgl. A 10/25, S. 10), dass die angeführten, nicht weiter belegten gesundheitlichen Probleme nicht geeignet sind, seine unsubstanziierte, detailarme und teilweise realitätsfremde Schilderung seines täglichen Lebens in J._______ sowie seiner näheren Umgebung zu erklären, insbesondere da sich der Beschwerdeführer nicht ausschliesslich zu Hause aufhielt, sondern als O._______ gearbeitet haben will, womit er über profundere Kenntnisse über die Hafenstadt J._______ verfügen müsste, dass in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe festgehalten, dass er zur ethnischen Gruppe der P._______ gehöre und seine Eltern aus L._______ kämen, weshalb die Argumentation des BFM, er sei über seinen Herkunftsort nicht genügend informiert, als überspitzter Formalismus erscheine, dass der Beschwerdeführer seine anlässlich der Befragung gemachten Beschreibungen von Orten in Eritrea und Äthiopien in der Rechtsmitteleingabe selbst als "nicht so detailliert" bestätigt, seine Unkenntnisse indessen mit seiner Krankheit und der eingeschränkten Bewegungsfreiheit aufgrund seines illegalen Aufenthaltsstatus begründet, dass ihm wichtiger gewesen sei, wieder gesund zu werden, keinen Militärdienst leisten zu müssen, eine gute Stelle zu finden und genügend Geld zu haben, dass es ihm hingegen nicht wichtig gewesen sei, über detaillierte Infor mationen über seine Stammesherkunft zu verfügen, was heutzutage für junge Leute ohnehin nicht so bedeutend sei, wie dies vielleicht noch für ihre Eltern und die frühere Generation gewesen sei, dass diese Vorbringen als unbeholfene Erklärungsversuche zu werten und nicht ansatzweise geeignet sind, die festgestellten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen, beziehungsweise den ausstehenden Beweis bezüglich seiner Identität zu erbringen, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer keine eritreische Herkunft glaubhaft darlegen konnte, D-6910/2010 dass aufgrund der nicht glaubhaft gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe nicht geglaubt werden können, dass die vorgetragenen Asylgründe aber auch deshalb unglaubhaft sind, weil sich der Beschwerdeführer bezüglich der behaupteten mili tärischen Aufgebote in Widersprüche verstrickte und realitätsfremde und wenig nachvollziehbare Angaben machte, dass er beispielsweise erklärte, nach Erhalt der ersten Vorladung zum Militärdienst im Jahr 2003 habe er nichts unternommen, die 20-tägige Frist habe er verstreichen lassen und habe einfach geschlafen (vgl. A 10/25, S. 14), dass ihm sein Vater mitgeteilt habe, dass er mit den Behörden gesprochen und diese über seine Krankheit informiert habe (vgl. A 10/25, S. 15), dass er bezüglich seines zweiten Aufgebots im Jahr 2004 bei der Kurzbefragung erklärte, seine Eltern hätten ihm gesagt, dass er ein Aufgebot erhalten habe, er selbst habe das Aufgebot nicht gesehen, hingegen bei der Direktbefragung aussagte, das Aufgebot zwar gesehen, aber nicht gelesen zu haben, sondern bereits bei dessen Anblick sofort traurig gewesen zu sein und dieses liegengelassen zu haben (vgl. A 4/11, S. 6, und A 10/25, S. 17), dass in der Beschwerde im Wesentlichen an der Wahrheit der gemachten Aussagen festgehalten und ergänzend angeführt wird, er bemühe sich sehr, an Dokumente zu gelangen, welche seine Angaben bekräftigen würden, so habe er via E-Mail einen Freund ausfindig gemacht und ihn darum gebeten, seine Mutter zu finden und einen oder mehrere Einrückungsbefehle des Militärs sowie ein Bestätigung seines damaligen Arbeitgebers in Eritrea einzuholen und in die Schweiz schi cken zu lassen, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit knapp zwei Jahren in der Schweiz aufhält, bezeichnenderweise aber erst jetzt, d.h. nach Ergehen des negativen Asylentscheids, eine E-Mail-Adresse eines Freundes in Erfahrung gebracht haben will und entsprechende Beweismittel in Aussicht stellt, D-6910/2010 dass die in Aussicht gestellten Beweismittel aufgrund der als unglaubhaft qualifizierten eritreischen Herkunft nicht abzuwarten sind, da sie in antizipierter Beweiswürdigung am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten, dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerdeschrift vertiefter einzugehen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer sei äthiopischer Herkunft, wobei jedoch - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - auch andere Heimat- oder Herkunftsländer denkbar sind, dass es indessen nicht Sache der Asylbehörden ist, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in weiteren hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass daher im Folgenden die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung in den in erster Linie in Betracht kommenden Staat Äthiopien zu prüfen ist, D-6910/2010 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erscheint, da es dem Beschwerdeführer – wie vorstehend dargelegt – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Äthiopien drohen könnte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass bezüglich Äthiopien - und insbesondere bezüglich D._______ unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien schliessen lassen, dass es dem jungen Beschwerdeführer, der über einige Jahre Schulbildung sowie über eine mehrjährige Arbeitserfahrung als G._______ D-6910/2010 sowie als H._______ verfügt, möglich sein dürfte, in Äthiopien eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, dass er auch weiterhin auf die Unterstützung seines Onkels zählen dürfte, welcher ihm bereits seine Ausreise nach Europa ermöglichte, dass der Vollzug der Wegweisung in den mutmasslichen Heimatstaat Äthiopien schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6910/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das Q._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 14

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