Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6909/2017 lan
Urteil v o m 1 0 . Januar 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Raphael Merz.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Syrien, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. November 2017 / N (…).
D-6909/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine ethnische Kurdin syrischer Herkunft aus D._______ mit letztem Wohnsitz in E._______ – verliess Syrien mit ihren zwei Töchtern eigenen Angaben zufolge im Oktober 2015 und gelangte am 9. Dezember 2015 in die Schweiz, wo sie am 11. Dezember 2015 um Asyl nachsuchte. Zur Begründung ihres Gesuches machte sie anlässlich der Kurzbefragung vom 21. Dezember 2015 sowie der Anhörung vom 24. Oktober 2017 im Wesentlichen geltend, sie habe Syrien verlassen, weil dort Krieg herrsche, ihr Mann verstorben sei und sie dort niemanden mehr habe. Ihr Mann sei im Jahr 2013 vom Luftwaffengeheimdienst festgenommen worden, nachdem er einem oder mehreren Aufgeboten zum Reservedienst keine Folge geleistet habe. Während der anschliessenden drei Tage habe sie von einer Person des Luftwaffengeheimdienstes mehrere Erpressungstelefonate erhalten. Nachdem sie die Telefonnummer habe deaktivieren lassen, habe sie keine weiteren Anrufe mehr erhalten. Mindestens ein Jahr habe sie auf die Rückkehr ihres Ehemannes gehofft. Da sie von der in Syrien zuständigen Stelle einen Kontoauszug für den Erhalt eines Märtyrerlohnes bekommen habe, habe sie dann aber die Gewissheit erhalten, dass ihr Mann verstorben sei. Aufgrund der schwierigen Lebensumstände und weil sie niemanden mehr in Syrien habe, habe sie beschlossen, ihr Heimatland zu verlassen. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 6. November 2017 – eröffnet am 8. November 2017 – fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Dezember 2017 beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr und ihren beiden Kindern Asyl zu gewähren. Ferner beantragte sie, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eine Sozialhilfebestätigung werde in den nächsten Tagen eingereicht.
D-6909/2017 D. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Am 12. Dezember 2017 bestätigte das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
D-6909/2017 tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt es auf die Intensität, Gezieltheit und Aktualität solcher Verfolgungsmassnahmen an. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen seien nicht asylrelevant. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb gerade sie konkrete Befürchtungen habe, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Nachdem die Beschwerdeführerin die Nummer der Drohanrufe habe deaktivieren lassen, sei sie nicht mehr angerufen worden. Neben diesen Anrufen sei sie keinerlei anderen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Sie sei zur Hauptsache aus Syrien ausgereist, um der dort herrschenden Kriegssituation zu entkommen. Sie habe dort niemanden mehr und das Leben sei schwierig geworden in ihrer Heimatregion, wobei sich dies auf die allgemein herrschende Lage in Syrien bezogen habe. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten und demzufolge sei das Asylgesuch abzulehnen. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt auf Beschwerdeebene unter Wiederholung ihrer Vorbringen im Wesentlichen vor, dass sie und ihre Kinder in Syrien in Gefahr gewesen seien. Der interne bewaffnete Konflikt zwischen den Regierungskräften und der Opposition sei geprägt von schweren Menschenrechtsverstössen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die
D-6909/2017 Menschlichkeit. Es seien wahllose Angriffe auf bewohnte Gebiete durchgeführt worden. Viele Personen seien Opfer des Verschwindenlassens geworden. Tausende Gefangene seien in der Haft ums Leben gekommen. Es komme nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchte, sondern, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie und ihre Kinder einzig schon aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Zudem habe sie begründete Angst, dass sie und ihre Kinder entführt und missbraucht würden, weil die mordende Dschihadistengruppe Islamischer Staat (IS) zum Töten von zivilen Kurden aufrufe. Erst nach wiederholten Übergriffen der verschiedenen bewaffneten Gruppen auf die kurdischen Viertel in E._______ sei sie auf die Idee gekommen, aus Syrien zu fliehen und ihre Kinder in Sicherheit zu bringen. Als Grund für die im Jahr 2015 erfolgte Ausreise aus Syrien führt die Beschwerdeführerin somit an, dass sie in ihrer Heimat nicht mehr sicher gewesen sei. Die Furcht vor Verfolgung sei unmittelbar und begründet im Sinne von Art. 3 AsylG und dies rechtfertige es, sie und ihre Kinder als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu erteilen. 5. Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte Verfolgungs- und Gefährdungssituation aus Vorfluchtgründen den Anforderungen des Art. 3 AsylG nicht genüge, weshalb sie und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und keinen Anspruch auf Gewährung von Asyl hätten. Auf diese Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Zusammenfassung oben (vgl. E. 4.1) kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Es ist darin nichts Erhebliches zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerdeeingabe lässt keine andere Betrachtungsweise zu. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es nicht darauf ankomme, ob eine bestimmte Person in einer konkreten Situation sich tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt jedoch erst vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten –
D-6909/2017 und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und somit die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Auch wenn bei der Beurteilung der begründeten Furcht vor Verfolgung neben der objektiven eine subjektive Komponente zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5), sind beide Merkmale unabdingbar und muss die subjektive Furcht vor Verfolgung also auch objektiv begründet sein, das heisst sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen. Vorliegend ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin und ihre Kinder konkrete Befürchtungen vor Verfolgung aus asylrechtlichen Motiven haben sollten. Falls sie wirklich gesucht worden wären, wäre es den syrischen Behörden ein Leichtes gewesen, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder ausfindig zu machen. Es bleibt bei einer pauschale Aussage, dass sie Angst habe, dass sie und ihre Kinder vom Baath Regime, vom IS oder von der bewaffneten islamischen Opposition entführt und getötet würden. Eine weitere Begründung zur dargelegten Verfolgung wird nicht ausgeführt. Anlässlich der Befragung gab die Beschwerdeführerin dann auch auf die Frage an, ob sie selber konkret einer Verfolgungsmassnahme ausgesetzt gewesen sei: „Nein. Ich habe nur diese Anrufe erhalten“ (vgl. A12, F73). Auf die Frage, was für ihre Ausreise ausschlaggebend war, gab sie an, dass der Hauptgrund die kriegerische Lage gewesen sei. Aus welchen Gründen die syrischen Sicherheitsbehörden bei dieser Sachlage an ihrer Person ein Interesse hätten haben sollen, erschliesst sich aus den Akten nicht, zumal ihr Ehemann zwischenzeitlich doch noch ausgehoben und im Krieg gefallen zu sein scheint. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass sie und ihre Kinder aufgrund ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit verfolgt würden. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird in Syrien keine Kollektivverfolgung von bestimmten Volksgruppen angenommen. 6. Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint sowie das Asylgesuch abgelehnt hat. Demnach sind sie auch nicht als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Bei ihren weiteren Vorbringen handelt es sich um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen
D-6909/2017 wurde. Somit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2017 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
D-6909/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Raphael Merz
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