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Bundesverwaltungsgericht 07.01.2009 D-6906/2006

7. Januar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,130 Wörter·~31 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 22. Okt...

Volltext

Abtei lung IV D-6906/2006 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Januar 2009 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Türkei, vertreten durch André Vogelsang, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 22. Oktober 2002 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6906/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. Juni 1990 in der Schweiz erstmals um Asyl und brachte im Wesentlichen vor, er sei als Sympathisant der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) ständig von der Polizei überwacht worden und habe nach der Inhaftierung seines Bruders, der die PKK unterstützt habe, befürchtet, das gleiche Schicksal zu erleiden. Er sei im Jahre 1986 festgenommen worden, weil er in der Schule Kurdisch gesprochen habe. Im Jahre 1989 sei er verhaftet worden, weil er an der 1.-Mai-Demonstration in B._______ teilgenommen habe. Weil er den Militärdienst verweigert habe, befürchte er weitere Verfolgungsmassnahmen. A.b Der Delegierte für das Flüchtlingswesen (DFW; später BFF; heute BFM) wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 8. Oktober 1990 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit Entscheid vom 11. Dezember 1991 ab. Am 31. Januar 1992 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz und reiste in seine Heimat zurück. B. B.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei erneut am 30. August 1999 und gelangte am 3. September 1999 in die Schweiz, wo er gleichentags ein zweites Asylgesuch stellte. Anlässlich einer Kurzbefragung vom 8. September 1999 in der Empfangsstelle Kreuzlingen und der dort am 13. September 1999 erfolgten direkten Anhörung machte er geltend, er sei Kurde sunnitischen Glaubens, stamme aus der Provinz C._______ und habe seit dem Jahre 1996 in D._______ gelebt. Im Juli 1992 sei ein Freund der Familie, E._______, der in B._______ Verantwortlicher der F._______ gewesen sei, in die Türkei zurückgekehrt. E._______ habe sich unter anderem an Bombenanschlägen beteiligt und sei festgenommen worden. Man habe ihn nach seiner eigenen Rückkehr in die Türkei im Jahre 1992 zwangsrekrutiert und er habe bis Anfang des Jahres 1994 Militärdienst geleistet. Im Y._______ seien seine Mutter und 32 weitere Personen im gleichen Verfahren wie E._______ der Unterstützung und Beherbergung der PKK angeklagt worden. Wegen der Festnahme seiner Mutter sei er gegen Ende seines Militärdienstes während 50 Tagen D-6906/2006 festgehalten worden. Einen Tag nach seiner Entlassung - seine Mutter sei bereits wieder zu Hause gewesen - habe eine Spezialeinheit dort eine Razzia durchgeführt, das Haus durchsucht, ihn auf den Posten mitgenommen und nach zwei Tagen entlassen. Seine Familie sei von den Behörden unter Druck gesetzt worden. Es habe Hausdurchsuchungen gegeben. In den Jahren 1995 und 1996 sei er anlässlich von Razzien je einmal unter dem Vorwurf, politische Aktivitäten auszuüben und Sympathisant der PKK zu sein, für maximal drei Tage festgenommen, misshandelt und danach - da er seine propagandistischen Tätigkeiten nie zugegeben habe - freigelassen worden. Im Jahre 1996 sei er nach D._______ gezogen und habe dort begonnen, sich für die PKK einzusetzen. Er habe an Versammlungen teilgenommen, die HADEP ("Halksi Demokrat Partisi" beziehungsweise Demokratische Volkspartei der Kurden) besucht und im Z._______ mit zwei Kollegen drei Milizionäre der PKK in die Berge gebracht. In diesem Zusammenhang seien er und die beiden Kollegen am V._______ festgenommen, in die Militärkaserne gebracht, dort während zweier Wochen verhört und wiederholt gefoltert worden. Am W._______ seien sie der Staatsanwaltschaft vorgeführt und danach freigelassen worden. Im gleichen Winter habe er eine Frau und zwei Männer der PKK von D._______ nach G._______ gebracht. Die Frau sei dort verhaftet worden und habe über ihn belastende Aussagen gemacht. Zudem sei am U._______ H._______, einer seiner Freunde, zusammen mit weiteren elf Freunden in D._______ festgenommen worden. Man habe H._______ am Fernsehen auftreten lassen, um die Leute zur Aufgabe zu überreden. Da er habe annehmen müssen, dass H._______ seinen Namen gegenüber den Behörden genannt habe, sei er schliesslich aus der Türkei ausgereist. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel zu den Akten (u.a. Gerichtsakten betreffend seine Mutter, Mitgliedsbestätigungen der HADEP, Belege für Geldüberweisungen an zwei gefangene Freunde in der Türkei, Briefe von zwei ehemaligen Guerilla-Kämpfern, die im Gefängnis seien, usw.). Gleichzeitig machte er geltend, er unterstütze in der Schweiz eine kurdische Hilfsorganisation sowie einen kurdischen Arbeiter- und Kulturverein. B.b Die Vorinstanz ersuchte am 9. November 2001 die Schweizerische Vertretung in Ankara um Abklärungen vor Ort. Gemäss dem Abklärungsergebnis der Botschaft vom 23. August 2002 bestehe über den Beschwerdeführer bei der Polizei weder ein politisches noch ein D-6906/2006 gemeinrechtliches Datenblatt. Der Beschwerdeführer werde von der Polizei oder der Gendarmerie weder auf nationaler noch lokaler Ebene gesucht und unterstehe keinem Passverbot. Über die Mutter des Beschwerdeführers bestehe ein politisches Datenblatt mit dem Vermerk "unbequeme Person". Die Polizei von C._______ habe dieses Datenblatt 1993 wegen Hilfe und Unterstützung der PKK angelegt. Sie werde von der Polizei oder der Gendarmerie weder auf nationaler noch lokaler Ebene gesucht und unterstehe keinem Passverbot. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsdokumente seien authentisch. Seine Mutter sei mit rechtskräftigem Urteil vom T._______ von der Anklage der Unterstützung der PKK mangels Beweisen freigesprochen worden. Die Familie I._______ habe wegen ihrer politischen Einstellung Probleme mit den türkischen Behörden bekommen. Obwohl die Mutter freigesprochen worden sei, würden sie und die übrigen Familienangehörigen von den Behörden unter Aufsicht gehalten. C. Mit Schreiben des BFF vom 6. September 2002 wurde dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage und der entsprechende Botschaftsbericht unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zur Stellungnahme unterbreitet. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2002 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zur Botschaftskorrespondenz ein. D. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2002 - eröffnet am 24. Oktober 2002 lehnte das BFF das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers weder die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllen würden. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. E. Mit Eingabe vom 25. November 2002 beantragte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Neu- D-6906/2006 beurteilung zurückzuweisen. Zumindest sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei in prozessualer Hinsicht von einem Kostenvorschuss abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 2. Dezember 2002 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. In Anbetracht eines bestehenden Sicherheitskontos wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2002 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 22. September 2003 hielt das BFF im Wesentlichen fest, die ARK habe das Dossier dem BFF zur erneuten Vernehmlassung mit dem Hinweis auf einen Fluchtgefährten des Beschwerdeführers, J._______ (N_______) überwiesen, der als Flüchtling anerkannt worden sei, und die Frage gestellt, ob dies im vorliegenden Verfahren mit Blick auf die Rechtsgleichheit berücksichtigt worden sei. Nach Einschätzung des BFF verfüge J._______ über ein anderes Gefährdungsprofil als der Beschwerdeführer. Nach einer Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht durch J._______ gegenüber der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sei das BFF bereit, darüber nähere Angaben zu machen. I. In der Rechtsmitteleingabe seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder, deren Asylgesuche vom 22. September 2003 mit Verfügung des BFM vom 12. April 2006 abgelehnt worden waren, wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten eine eigene Homepage mit politischem Inhalt aufgeschaltet und seien auch in ihrem regionalen kurdischen Kulturverein aktiv. Zudem pflege er - wie ein Brief von E._______ vom 10. April 2002 belege - Kontakt zu E._______, der sich wegen seiner politischen Tätigkeit in K._______ im Gefängnis befinde. Aufgrund dieser subjektiven Nachfluchtgründe sei er als Flüchtling anzuerkennen. Mit der gleichen Eingabe wurde ein D-6906/2006 Schreiben des Fluchtgefährten des Ehemannes der Beschwerdeführerin eingereicht, worin bestätigt werde, dieser sei von 1997 bis 1999 für die PKK tätig gewesen. J. Mit neuer Verfügung vom 18. Dezember 2006 hob das BFM die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügungen vom 22. Oktober 2002 und vom 16. April 2006 (im Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers) gestützt auf alt Art. 44 Abs. 3 AsylG (aufgehoben durch Ziff. I. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005, mit Wirkung seit 1. Januar 2007) wiedererwägungsweise auf und gewährte dem Beschwerdeführer sowie seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern wegen Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In dieser Zwischenverfügung nahm die Vorinstanz Stellung zu den geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen und beantragte, die Beschwerde sei im Asylpunkt abzuweisen. K. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 18. Dezember 2006 seine Beschwerde hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden sei und er demnach über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen werde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer einerseits Frist zur Stellungnahme angesetzt, ob er seine Beschwerde vom 25. November 2002 zurückziehen oder daran festhalten wolle und andererseits Frist zur Einreichung einer Kostennote eingeräumt, wobei im Unterlassungsfall eine allfällige Parteientschädigung aufgrund der Akten festgesetzt werde. L. Mit Eingabe vom 7. Februar 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren festhalte, und äusserte sich zu den vorinstanzlichen Ausführungen betreffend den Asylpunkt. Gleichzeitig wurde eine Kostennote, datierend vom 7. Februar 2007, eingereicht. M. Mit Eingabe vom 26. November 2008 wurde der Mandatswechsel zum neuen Rechtsvertreter angezeigt. D-6906/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete D-6906/2006 Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe erst anlässlich der Bundesanhörung geltend gemacht, dass eine Frau, der er geholfen habe, von den türkischen Behörden festgenommen worden sei und belastende Aussagen über ihn gemacht habe. Dieses Vorbringen sei als nachgeschoben und mithin als nicht glaubhaft zu erachten, zumal tatsächlich verfolgte Personen den schutzbietenden Behörden bei der ersten Befragung summarisch alle wichtigen Gründe, die sie zum Verlassen ihrer Heimat bewogen haben, nennen würden. Weiter hätten die Vorkommnisse zwischen 1994 und 1996 im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits mehrere Jahre zurückgelegen, weshalb der für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Kausalzusammenhang nicht gegeben sei. Zudem sei der Beschwerdeführer zwischen 1996 und 1998 von den türkischen Behörden nicht behelligt worden. Ferner habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, seine Familie sei wegen politischer Aktivitäten (Hilfe für die PKK) von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt worden; so hätten die Sicherheitskräfte Hausdurchsuchungen vorgenommen und überdies sei er zwischen dem 28. November und dem 18. Dezember 1998 ebenfalls im Zusammenhang mit seiner Hilfe an PKK-Leute unter Folterungen festgehalten worden. Diese vom Beschwerdeführer vorgebrachten Übergriffe im D-6906/2006 Jahre 1998 seien als sehr bedauernswert und nicht als geringfügig zu werten. Da er jedoch ohne Verfahrenseröffnung vom Staatsanwalt freigelassen worden sei, würden offensichtlich keine konkreten Verdachtsmomente vorliegen, wie dies auch die Botschaftsabklärung ergeben habe. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme zur Botschaftsantwort vorgebracht, er sei mit Sicherheit beim militärischen Geheimdienst und nicht bei der Polizei registriert. Von einer solchen Registrierung sei jedoch nicht auszugehen, andernfalls der militärische Geheimdienst - falls er eine Verfolgungsabsicht gehabt hätte dies den Polizeikräften gemeldet hätte und danach von der Polizei nach dem Beschwerdeführer gefahndet worden wäre. Aufgrund dieser Sachlage sei davon auszugehen, bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteilen handle es sich um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen, denen er sich durch Wegzug in einen andern Teil seines Heimatstaates entziehen könne. Eine begründete Furcht vor einer künftigen staatlichen Verfolgung wegen seiner politischen Aktivitäten und derjenigen seiner Familie (Hilfe an die PKK, Mitgliedschaft bei der HADEP) sei aus objektiven Gründen zu verneinen, auch wenn sich der Beschwerdeführer aus seiner subjektiven Sicht aufgrund der Haft von 1998 vor einer Rückkehr in die Türkei fürchte. Der Einschätzung der Rechtsvertreterin gestützt auf die Angaben des Quartiervorstehers, wonach die Familie des Beschwerdeführers auf "immer und ewig" von den türkischen Behörden wegen der PKK-Aktivitäten verfolgt würde, könne nicht gefolgt werden, da abgesehen von einem Bruder, der in der Schweiz um Asyl ersucht habe, die gesamte Familie des Beschwerdeführers in der Türkei lebe. Es möge zutreffen, dass die türkischen Behörden die Familie in B._______ regelmässig aufgesucht und angepöbelt hätten, wie dies der Quartiervorsteher ausgesagt habe. Dass es sich dabei um Behelligungen in asylrelevantem Ausmass gehandelt habe, sei aber in Abrede zu stellen, da die polizeilich registrierte Mutter des Beschwerdeführers nach ihrer Freilassung (spätestens Anfang des Jahres 1994) weiterhin in B._______ gelebt habe und offenbar auch heute noch dort lebe. Der Beschwerdeführer habe Mitgliedschaftsbestätigungen der HADEP-B._______ für sich und seine Frau eingereicht und überdies geltend gemacht, an Versammlungen der HADEP teilgenommen zu haben. Zwar sei die Echtheit dieser Bestätigungen nicht überprüft worden. Es befremde jedoch, dass diese von der HADEP-B._______ D-6906/2006 ausgestellt worden seien (Beitritte offenbar in den Jahren 1996 und 2000), der Beschwerdeführer und seine Familie jedoch bereits im Jahre 1996 von dort weggezogen seien. Eine abschliessende Prüfung der Echtheit dieser Bestätigungen könne unterbleiben, da aus den Akten keine Hinweise ersichtlich seien, dass der Beschwerdeführer oder seine Frau wegen einer allfälligen Mitgliedschaft bei der HADEP oder wegen Aktivitäten für diese Partei von den Behörden behelligt worden wären. Die alleinige Mitgliedschaft bei der HADEP ziehe auch nicht automatisch eine staatliche Verfolgung nach sich. Die weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente vermöchten an der Würdigung der Vorbringen nichts zu ändern. 3.2 In seiner Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe Art. 3 AsylG unvollständig zitiert und unterlasse es in der Folge, die begründete Furcht vor Verfolgung zu prüfen. Sein Verfahren sei drei Jahre nach seiner Einreise entschieden worden, wobei auf eine 50-minütige Empfangsstellenbefragung und eine direkte Bundesanhörung zurückgegriffen worden sei, welche inklusive Übersetzung und Rückübersetzung eineinhalb Stunden gedauert habe. Dies sei jedoch unzureichend, um den vorliegenden komplexen Fall genau zu beurteilen, habe doch die Vorinstanz selber festgestellt, die geltend gemachten Übergriffe seien als nicht geringfügig zu werten. Ausserdem ziehe sich die Zeit der Beobachtung, der zahlreichen Bedrohungen und Festnahmen durch die türkischen Staatssicherheitskräfte von 1988 bis 1999 hin. Es sei daher als Mangel zu erachten, dass keine ergänzende Befragung durchgeführt worden sei. Hinsichtlich des vorinstanzlichen Vorhalts, wonach er nur anlässlich der Bundesanhörung die Frau, welche über ihn bei den Behörden ausgesagt habe, erwähnt habe, sei festzuhalten, dass diesbezüglich nicht nachgefragt worden sei, um diesen Vorfall etwas zu erhellen. Daher hätten sich etliche Missverständnisse eingeschlichen. Bei den drei transportierten Personen handle es sich nicht um PKK-Mitglieder und die Reise sei auch nicht von der Partei organisiert gewesen. Er habe diese Bekannten am Busbahnhof D._______ getroffen und diese seien ihm als Sympathisanten der Partei bekannt gewesen, da sie aus dem gleichen Dorf gestammt hätten. Es werde aus dem Protokoll nicht klar ersichtlich, dass es sich um eine PKK-Frau gehandelt habe, der er behilflich gewesen sei (wie dies die Vorinstanz auf Seite 3 unten im angefochtenen Entscheid vermerkt habe), sondern dass er drei Personen der Partei von D._______ nach G._______ habe bringen müssen. D-6906/2006 Dieses Ereignis, welches im Protokoll der Empfangsstelle nicht erwähnt sei, nehme im gesamten Asylverfahren einen winzigen Platz ein, weshalb es als nicht angebracht erscheine, von seiner mangelnden Glaubwürdigkeit zu sprechen. Weiter könne der vorinstanzlichen Ansicht, wonach die Verfolgungselemente aus den Jahre 1994 bis 1996 zu weit zurückliegen würden, als dass sie dem vom Asylgesetz geforderten Kausalzusammenhang zwischen fluchtauslösender Verfolgung und effektiver Ausreise genügten, nicht gefolgt werden. So habe es vor und nach diesem Zeitraum staatliche Verfolgung gegeben. Es sei zu berücksichtigen, dass eine zurückliegende Verfolgung bei den Betroffenen begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung auslösen könne; meist seien bereits einmal verfolgte Menschen auch objektiv gefährdeter als andere. Auch wenn es in seinem Fall durch die Behörden nicht zu Anklagen und Verurteilungen gekommen sei, bleibe doch die Angst, bei einer nächsten Verhaftung wieder der Folter ausgeliefert zu sein. Zwar würden die Abklärungsergebnisse der Botschaft nur für seine Mutter die Auskunft ergeben, als unbequeme Person registriert worden zu sein. Es stehe jedoch ausser Frage, dass die ganze Familie unter der staatlichen Verfolgung habe leiden müssen, was denn auch durch die Aussagen des Quartiervorstehers bestätigt werde. Es sei ihm unter diesen Umständen nicht zuzumuten, sich in G._______ eine neue Existenz aufzubauen. So sei er ein politischer Mensch, der auch in G._______ irgendwann den Sicherheitskräften ins Netz gehen werde. Entsprechende Nachforschungen würden dann schnell einen "terroristischen" Hintergrund ergeben. Ferner treffe es zu, dass die fluchtauslösende Tatsache, nämlich die Festnahme des Parteikollegen H._______, nun schon drei Jahren zurückliege. Inwiefern bei einer Einreise die Aussagen von H._______ sicherheitsdienstlich genutzt würden, könne zwar nicht gesagt werden. Trotzdem könne nicht von einer problemlosen Einreise in die Türkei und einer anschliessenden Niederlassung im Westen des Landes ausgegangen werden. Zumindest hier sei die subjektive Seite des unerträglichen psychischen Drucks zu berücksichtigen. Ausserdem sei davon auszugehen, dass er sein politisches Leben wieder aufnehme, wobei ihm dann sein "Vorleben" zur realen Gefahr werde. Weiter sei der Vorinstanz in dem Punkt zuzustimmen, dass die alleini- D-6906/2006 ge Mitgliedschaft in der HADEP nicht automatisch Verfolgungsmassnahmen nach sich ziehe. Bei Vorliegen anderer Elemente (Leben der kurdischen Kultur und Sprache; Leisten von politischer Arbeit) seien aber Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass realistischerweise zu befürchten. 3.3 In seiner Verfügung vom 18. Dezember 2006, mit welcher das BFM dem Beschwerdeführer sowie seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern wegen Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährte, nahm es zur Frage der Flüchtlingseigenschaft wie folgt Stellung: Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des im angefochtenen Entscheid dargelegten Standpunktes zu rechtfertigen vermöge. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nichts angeführt, das die Argumente des BFM bezüglich der vorgebrachten Vorfluchtgründe überzeugend zu entkräften vermöge. Bei den zu den Akten gegebenen Bestätigungsschreiben ehemaliger Parteikollegen der PKK handle es sich nicht um offizielle amtliche Dokumente, sondern um persönliche Schreiben mit hohem Gefälligkeitscharakter und naturgemäss geringem Beweiswert. Weiter würden die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen, in der Schweiz intensiv im Rahmen kurdischer Kulturvereine aktiv zu sein, subjektive Nachfluchtgründe geltend machen. Es werde in diesem Zusammenhang auch darauf verwiesen, dass der Bruder des Beschwerdeführers sogar Präsident des kurdischen Kulturvereins L._______ sei. Zudem sei eine eigene Internethomepage aufgeschaltet worden (M._______), auf der die PKK und deren Führer Abdullah Öcalan zu erkennen seien. Hier sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer diese Aktivitäten mit hunderttausenden emigrierter Kurden aus der Türkei teilten. Es liege aufgrund der Akten nichts vor, das sich die Beschwerdeführer aus der enormen Menge der Exilaktivisten besonders herausheben würden. In dieser Hinsicht führe auch die von den Beschwerdeführern aufgeschaltete Internetseite nicht zu einer anderen Auffassung. Die Beschwerdeführer seien darauf nicht ohne Weiteres zu identifizieren. Zudem sei die Seite ausser einem vorgefertigten Progagandafilm über die PKK weitgehend leer. Insgesamt gelange man zum Schluss, dass auf Beschwerdeebene nichts vorliege, was die bisherige Einschätzung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer umstossen könnte. 3.4 In seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2007 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es sei schlicht unwahr, dass er D-6906/2006 sich in seinen exilpolitischen Tätigkeiten nicht von hunderttausenden anderer Kurden unterscheide. So brauche es ein grosses Engagement und Mut, eine Website aufzuschalten, die inhaltlich der kurdischen Nationalbewegung nahestehe und sich mit Namen und Bild dazu zu bekennen. Er widme sich dieser Website während mehrerer Stunden täglich, um diese auf dem neuesten Stand zu halten. Die Inhalte würden seine politische Einstellung widerspiegeln und sie werde privat von ihm finanziert. Auch die Bereitschaft seines Bruders N._______, für ein Jahr die Leitung des kurdischen Vereins L._______ zu übernehmen, sei keine Aktivität, die dieser mit hunderttausenden Anderen teile. Zudem setze man sich der Gefahr aus, Zielscheibe von extrem nationalistischen Türken oder türkischen Agenten zu werden. In den kurdischen Vereinen, Internet-Foren und Publikationen würden sich Inhalte des Journalisten O._______ finden, welcher von einem nationalistischen Jugendlichen erschossen worden sei. Kurdische Vertreter von Menschenrechtsorganisationen, politischen Parteien und aus der Wirtschaft seien in den 90-er Jahren zu Dutzenden von Aktivisten des "tiefen Staates" ermordet worden. Dessen seien sich alle Kurden bewusst, welche eine besondere Position in der Exilgemeinde der politisch interessierten Personen einnehmen würden. 3.5 3.5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe es unterlassen, seine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen umfassend zu prüfen und habe sich bei ihrem Entscheid lediglich auf eine kurze Empfangsstellenbefragung und eine direkte Anhörung gestützt. Die Vorinstanz hätte aber eine ergänzende Befragung durchführen müssen. Soweit der Beschwerdeführer dadurch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i. V. m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er fin- D-6906/2006 det sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Die Vorinstanz hat in casu weitere Abklärungen vorgenommen, indem sie eine Botschaftsabklärung durchführte und dem Beschwerdeführer dazu in der Folge das rechtliche Gehör gewährte. Da sich die Ergebnisse der Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in der Türkei mit der vorinstanzlichen Einschätzung der Gefährdungslage des Beschwerdeführers aufgrund dessen Aussagen deckte, brauchte sie nicht noch eine ergänzende Anhörung durchzuführen. Aufgrund dieser Umstände ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der weiteren Abklärungen (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG; Art. 41 Abs. 1 AsylG) offensichtlich und auch zu Recht davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach vorliegend nicht ausgegangen werden. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zum Sachverhalt keine wesentlichen Ergänzungen anführt, sondern sich vor allem mit der Beurteilung seiner geltend gemachten Vorkommnisse auseinandersetzt, was darauf schliessen lässt, der vom BFF seiner Verfügung zugrunde gelegte Sachverhalt sei richtig erfasst worden. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, die Sache zur ergänzenden Anhörung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. 3.5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei den drei Personen, die er von D._______ nach G._______ geführt habe, habe es sich nicht um PKK-Mitglieder gehandelt, wie das BFF fälschlicherweise annehme. Er habe diesen Personen, die ihm als Sympathisanten der Partei bekannt gewesen seien und aus dem gleichen Quartier gestammt hätten, geholfen. Dieses Ereignis nehme im gesamten Asylverfahren einen unbedeutenden Platz ein, weshalb es nicht angebracht sei, von seiner mangelnden Glaubwürdigkeit zu sprechen, weil er dieses Vorkommnis nicht an der Empfangsstelle erwähnt habe. Da der Beschwerdeführer selbst der geltend gemachten Begebenheit keinen grossen Stellenwert einräumt, erübrigt es sich, weiter darauf D-6906/2006 einzugehen, zumal es sich gemäss seinen Angaben in der Beschwerde bei den Bekannten, die er nach G._______ begleitet habe, nicht um PKK-Mitglieder gehandelt haben soll und die Reise auch nicht von der Partei organisiert worden sei. Es erübrigt sich deshalb auch, weitere Ungereimtheiten, die durch die Vorbringen in der Beschwerde entstanden sind, zu analysieren. Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei der direkten Anhörung angab, einer der Männer habe einen Decknamen getragen. Falls es sich bei dieser Person lediglich um einen Sympathisanten der Partei gehandelt haben soll, bleibt aber nicht nachvollziehbar, dass er einen Decknamen trug. 3.5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet ferner die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Verfolgungselemente aus den Jahren 1994 bis 1996 zu weit zurücklägen, als dass sie dem Kausalzusammenhang mit der Flucht genügen würden. Es habe eine staatliche Verfolgung bestanden, weshalb er von B._______ nach D._______ umgezogen sei. Dort habe er seinen früheren politischen Bekannten H._______ getroffen und zunehmend wieder politische Arbeit übernommen. Es sei zu berücksichtigen, dass eine Verfolgung, die einige Zeit zurückliege, bei den Betroffenen eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung auslösen könne. Zudem habe er damals eine Familie mit drei kleinen Kindern gehabt und daran geglaubt, einmal in Frieden leben zu können. Aus diesen Vorbringen kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gerade der Umstand, dass er in D._______ seine politische Tätigkeit wieder aufnahm, lässt darauf schliessen, die Ereignisse der Jahre 1994 bis 1996 seien nicht bestimmend für die Flucht im Jahre 1999 gewesen, andernfalls er auch in Anbetracht des Wohles seiner Familie - auf ein politisches Engagement verzichtet hätte. 3.5.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die kontinuierlichen Verhaftungen hätten zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt, auch wenn es in seinem Fall zu keinen Anklagen und Verurteilungen gekommen sei. Er habe keine innerstaatliche Fluchtalternative, da er auch in G._______ irgendwann von den Sicherheitsbehörden aufgegriffen würde. Zwar ziehe die alleinige Mitgliedschaft bei der HADEP nicht automatisch eine Verfolgung nach sich. Würden jedoch die kurdische Identität, Sprache und Kultur geschätzt und werde politische Arbeit geleistet, sei eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. D-6906/2006 Wie die Abklärungen der Vorinstanz ergeben haben, besteht kein Datenblatt über den Beschwerdeführer und er wird weder auf nationaler noch regionaler Ebene gesucht, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er bei einer Einreise in die Türkei nicht in asylrelevanter Weise benachteiligt würde. Wie das BFF in zutreffender Weise feststellte, dürfte es sich bei den geltend gemachten Nachteilen um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen gehandelt haben, denen der Beschwerdeführer durch Verlegung seines Wohnsitzes in den Westen der Türkei entgehen kann. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise einer landesweiten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, die ihn auch im Westen seines Heimatlandes getroffen habe, wird weder hinreichend belegt noch glaubhaft gemacht. Selbst wenn die Asylrelevanz der an seinem Wohnort erlittenen Nachteile bejaht würde, so wäre dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offengestanden, welche die Anerkennung als Flüchtling und somit die Asylgewährung ausschliesst (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 1 E. 5c S. 6 f., 1999 Nr. 9 E. 4b.bb S. 58). Bei dieser Sachlage kommt der Bestätigung seines Fluchtgefährten, die im Beschwerdeverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers eingereicht wurde, keine entscheidwesentliche Relevanz zu. In ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2003 legte die Vorinstanz dar, der als Flüchtling anerkannte Fluchtgefährte des Beschwerdeführers weise ein anderes Gefährdungsprofil auf, weshalb das Gebot der rechtsgleichen Behandlung nicht verletzt sei. Da betreffend den Fluchtgefährten weitere Gefährdungselemente in dessen Verfahren aktenkundig sind, über den Beschwerdeführer hingegen - wie erwähnt - kein Datenblatt besteht und von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen ist, erübrigt es sich, ihm diese Vernehmlassung zur allfälligen Stellungnahme zuzustellen, da sich am Ergebnis nichts ändern würde. Der Rechtsmitteleingabe sind somit keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermöchten. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen im Asylpunkt und den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln, da sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen; zur Vermeidung von D-6906/2006 Wiederholungen wird diesbezüglich auf die zutreffenden entscheidwesentlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung des BFF verwiesen. 3.6 3.6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich mit dem auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitschen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die türkischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (subjektive Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 3.6.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff., 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 3.6.3 Der Beschwerdeführer verweist zur Geltendmachung seiner subjektiven Nachfluchtgründe auf exilpolitische Aktivitäten im Rahmen kurdischer Kulturvereine und die Aufschaltung einer eigenen Internet- D-6906/2006 seite, welche neben täglichen politischen Nachrichten auch Kulturelles und Musik aus Kurdistan enthalte. Die Inhalte würden die politische Einstellung des Beschwerdeführers widerspiegeln. Zudem stehe er in brieflichem Kontakt mit E._______, der sich in der Türkei im Gefängnis befinde. 3.6.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht trotz dieser für die Annahme einer Gefährdung sprechenden Elemente - wie nachfolgend ausgeführt wird - davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen. In genereller Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei türkischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Die blosse Teilnahme an Demonstrationen gelangt in der Regel nicht zur Kenntnis der heimatlichen Behörden eines Asylgesuchstellers und führt bei dessen Wegweisung nicht zwingend zu einer konkreten Gefährdung. Ferner reicht auch allein die mögliche Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers nicht aus zur Annahme, er hätte deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung zu befürchten, zumal - entgegen der in der Stellungnahme vom 7. Februar 2007 geäusserten Ansicht - vorliegend keine Hinweise ersichtlich werden, wonach sich der Beschwerdeführer in der Schweiz besonders hervorgetan oder exponiert hätte. Angesichts von regimekritischen Aktivitäten von türkischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den behaupteten Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen verfolgt würde. Aus den angeführten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nach seiner Ankunft in der Schweiz kann vorliegend keine begründete Furcht bei einer Rückkehr in die Türkei abgeleitet werden, sondern allenfalls ein Interesse am politischen Geschehen in der Türkei im Allgemeinen und an der kurdischen Gemeinschaft im Speziellen, zumal die erwähnte Internetseite offensichtlich lediglich als Plattform für die Darstellung von täglichen politischen Nachrichten, Musik und kulturellen Begebenheiten dient. Der Beschwerdeführer legt in diesem Zusammenhang nicht substanziiert dar, in der Schweiz in einer hohen und in D-6906/2006 der Öffentlichkeit exponierten politischen Kaderstelle einer linksextremen türkischen Organisation oder kurdischen Separatistenorganisation zu arbeiten, weshalb es unwahrscheinlich ist, dass die türkischen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers überhaupt Notiz genommen haben. Unter diesen Umständen ist es nicht nachvollziehbar, auf welchem Weg die türkischen Behörden den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihr Heimatland als linksextremen oder separatistischen Aktivisten identifizieren könnten, zumal dessen Identifizierung aufgrund der erwähnten Internetseite, auf welcher er nicht ohne Weiteres identifiziert werden kann, unwahrscheinlich erscheint. Eine Gefährdung ist auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund des Umstandes auszuschliessen, dass die Botschaftsabklärung keine Anhaltspunkte für eine Suche nach dem Beschwerdeführer ergab. Desgleichen ist aufgrund des Briefverkehrs mit E._______ eine Gefährdung zu verneinen, da der Beschwerdeführer - wie sich aus den mit Eingabe vom 27. März 2002 eingereichten Briefen und dem mit der Rechtsmitteleingabe seiner Ehefrau eingereichten, vom 10. April 2002 datierenden Brief ergibt - bereits vor der Botschaftsabklärung vom 23. August 2002 Kontakt mit E._______ hatte, den Abklärungen zufolge jedoch dieser Kontakt, der den türkischen Behörden bekannt ist, offensichtlich keine Suche auslöste. Somit liegt auch kein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG vor. 3.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitt noch begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft machen beziehungsweise beweisen konnte und auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, weshalb die angefochtene Verfügung bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung des Asylgesuchs zu bestätigen ist. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). D-6906/2006 5. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Bundesamtes vom 18. Dezember 2006 wegen Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage in der Schweiz vorläufig aufgenommen, weshalb sich eine Prüfung der Frage der Zulässigkeit sowie der Frage der Zumutbarkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigt. Die Beschwerde gegen den ursprünglich angeordneten Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als gegenstandslos und ist diesbezüglich abzuschreiben. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die verweigerte Anerkennung als Flüchtling, die Verweigerung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - zufolge Unterliegens im Asyl- und Wegweisungspunkt - sind dem Beschwerdeführer die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). 7.2 Nachdem der vertretene Beschwerdeführer teilweise - hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges - mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihm für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Von der Rechtsvertretung wurde am 7. Februar 2007 eine Kostennote eingereicht; der darin ausgewiesene Vertretungsaufwand von Fr. 985.-ist als angemessen zu erachten. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7-14 VGKE) sowie auf die eingereichte Kostennote ist die um die Hälfte gekürzte Parteienschädigung - welche vom BFM zu entrichten ist - auf Fr. 492.50 festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-6906/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 492.50 auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - P._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 21

D-6906/2006 — Bundesverwaltungsgericht 07.01.2009 D-6906/2006 — Swissrulings