Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6904/2017
Urteil v o m 1 8 . Dezember 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin, c/o Raewel Advokatur, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. November 2017 / N (…).
D-6904/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass dem Beschwerdeführer von den finnischen Behörden ein vom 1. September 2017 bis am 1. Oktober 2017 gültiges Visum ausgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Oktober 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu Protokoll gab, er habe sein Heimatland im August 2017 beziehungsweise September 2017 verlassen und sei via ihm unbekannte Länder am 8. September 2017 illegal in die Schweiz gelangt, dass ihm unter anderem das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Finnlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, er möchte nicht nach Finnland, weil seine Familienangehörigen in der Schweiz lebten, die ihn im Rahmen seines schlechten gesundheitlichen Zustands unterstützen könnten, dass er seit seiner Festnahme in der Türkei im Jahr 2016 psychisch angeschlagen und deshalb bereits in seinem Heimatland in Behandlung gewesen sei, dass das SEM am 3. November 2017 die finnischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die finnischen Behörden das Übernahmeersuchen am 22. November 2017 guthiessen,
D-6904/2017 dass das SEM mit Verfügung vom 22. November 2017 – eröffnet am 29. November 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Finnland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung zu sistieren sei und die Vollzugsbehörden des Kantons Zürich mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen seien, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen sei, dass er gleichzeitig einen ärztlichen Bericht des (…) (datiert vom 6. Dezember 2017), zu den Akten reichte, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie das eingereichte Beweismittel – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
D-6904/2017 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
D-6904/2017 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
D-6904/2017 dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der Mitgliedstaat, der ein Visum ausgestellt hat, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, grundsätzlich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 12 Dublin-III-VO), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass dem Beschwerdeführer von den finnischen Behörden ein vom 1. September 2017 bis am 1. Oktober 2017 gültiges Visum ausgestellt worden war, dass das SEM die finnischen Behörden am 3. November 2017 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte, dass die finnischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 22. November 2017 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Finnlands somit gegeben ist, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde, dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer leide an einer (…), dass die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben, er bis auf Weiteres in stationärer Behandlung und auf die persönliche Pflege und Betreuung seiner in C._______ wohnenden Familienangehörigen beziehungsweise Verwandten (Bruder, Schwägerin, Cousins und Neffen) angewiesen sei, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer zwangsweisen Wegweisung nach Finnland allenfalls verschlimmern und ein hohes Suizidrisiko darstellen würde,
D-6904/2017 dass diesbezüglich auf den eingereichten medizinischen Bericht des (…) verwiesen wird, dass in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wird (vgl. Beschwerde Ziff. 17), dies indessen nicht konkret begründet wird und auch nicht feststellbar ist, weshalb auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist, dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass Finnland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, geschweige denn ein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die finnischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Finnland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
D-6904/2017 Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Finnland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die finnischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich der Beschwerdeführer sodann sinngemäss auf Art. 8 Abs. 1 EMRK beruft, weil mit seinen in der Schweiz lebenden Verwandten (Bruder, Schwägerin, Cousins und Neffen) ein Anknüpfungspunkt bestehe und er ohne diese verwandtschaftliche Unterstützung in Finnland nicht zurecht käme, dass das SEM in zutreffender Weise ausführte, weshalb es sich bei den in der Schweiz lebenden Verwandten nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt und aus welchen Gründen die Voraussetzungen von Art. 16 Dublin-III-VO nicht erfüllt sind, dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK in erster Linie Mitglieder der Kernfamilie berufen können, mithin die Eltern und ihre minderjährigen Kinder, dass – sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht – von der Anwendung von Art. 8 EMRK neben der eigentlichen Kernfamilie auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst werden können, dass Hinweise für solche Beziehungen das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person sind (vgl. BGE 135 I 148 m.w.H.), dass in casu keine solche intakte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt, zumal der Bruder des Beschwerdeführers seit (…) Jahren in der Schweiz und damit getrennt von ihm lebt und nicht dargelegt wird, ob und wie er während dieser Zeit den Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufrecht gehalten hätte, das Vorhandensein von speziell engen familiären
D-6904/2017 Banden zu verneinen ist und mit dem Hinweis auf vermutete zukünftige Probleme des Beschwerdeführers aufgrund der fehlenden verwandtschaftlichen Unterstützung in Finnland nicht begründet wird, inwiefern deshalb ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde, dass der Beschwerdeführer und seine in der Schweiz lebenden Verwandten somit nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin- III-VO respektive Art. 8 EMRK erachtet werden können, womit der Beschwerdeführer keine Rechtsansprüche aus Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO abzuleiten vermag, dass in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers festzuhalten ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies im vorliegenden Fall – soweit aus den Akten ersichtlich – für die Situation des Beschwerdeführers, bei dem bei Eintritt in das (…) am 6. November 2017 eine (…) diagnostiziert wurde, welche sich (…) etwas stabilisiert habe, und er sich dabei von suizidalen Handlungen zunehmend habe distanzieren können, wenn auch immer noch wiederholt Suizidwünsche geäussert würden, offensichtlich nicht zutrifft (vgl. den vorerwähnten medizinischen Bericht des (…)), dass die Vorinstanz richtigerweise darauf hingewiesen hat, dass Finnland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass hinsichtlich der geltend gemachten Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung des Beschwerdeführers nach Finnland darauf hinzuweisen ist, dass der wegweisende Staat gemäss Praxis
D-6904/2017 des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen, dass die Überstellung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen vermag, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR i.S. Dragan und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1), dass weiterhin bestehenden oder gar sich akzentuierenden suizidalen Tendenzen bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug bei der Ausgestaltung der Überstellungsmodalitäten mit angemessener, sorgfältiger Vorbereitung Rechnung zu tragen sowie durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung (beispielsweise dem Heranziehen medizinischen Fachpersonals bei der Rückführung) entgegenzuwirken ist, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, die medizinischen Umstände bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers denn auch entsprechend berücksichtigen und die finnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise – wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung explizit angeführt – über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass die finnischen Behörden in der Lage sein werden, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass nach dem Gesagten der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Finnland nicht entgegensteht, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
D-6904/2017 – weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Finnland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und entsprechende Anweisung der Vollzugsbehörden sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit des Begehrens dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattzugeben ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6904/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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