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Bundesverwaltungsgericht 04.11.2015 D-6899/2015

4. November 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,037 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6899/2015

Urteil v o m 4 . November 2015 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2015 / N (…).

D-6899/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 – zugestellt am 23. Oktober 2015 (vgl. Akten BVGer act. 3) – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 (Poststempel: 24. Oktober 2015) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, es sei das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei das SEM anzuweisen vom Recht zum Selbsteintritt Gebrauch zu machen und sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erachten, dass er gleichzeitig in prozessualer Hinsicht (unter dem Titel "superprovisorischer Antrag") begehrte, es sei der Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass eine Drittperson das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 25. Oktober 2015 darauf hinwies, dass sich der Beschwerdeführer nicht sicher sei, ob unter seiner Unterschrift auf der letzten Seite ein falscher Name stehe, und darum ersuchte, falls dies zutreffe, diesen "zu ignorieren", und dass die Unterschrift selber diejenige des Beschwerdeführers sei,

D-6899/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf der letzten Seite der Beschwerde – entgegen der im Schreiben vom 25. Oktober 2015 geäusserten Befürchtung – der Name des Beschwerdeführers aufgeführt ist, indessen auf der ersten Seite der Beschwerde eine andere Person als "Beschwerdeführer" bezeichnet wird, dass es sich bei der Angabe dieser anderen Person um ein offensichtliches Versehen handelt, weshalb diesbezüglich kein Anlass zu Weiterungen besteht, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des

D-6899/2015 Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung vom 22. Juli 2015 angab, über Italien in die Schweiz eingereist zu sein (vgl. Akte SEM A9 S. 7), dass das SEM die italienischen Behörden am 7. August 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene demgegenüber vorträgt, es sei für ihn von Anfang an klar gewesen, dass Italien nicht sein Ziel sei, er auf der Überfahrt im Mittelmeer von einem Schiff aufgegriffen und nach Italien gebracht worden sei, er dort kein Asylgesuch gestellt habe und ihm keine Fingerabdrücke abgenommen worden seien, dass die Bezeichnung der Schweiz als Zielland an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3),

D-6899/2015 dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde zudem geltend macht, es bestünden systemische Mängel im italienischen Aufnahmesystem für Asylsuchende und Schutzberechtigte, Italien damit seine internationalen Verpflichtungen verletze und den überstellenden Mitgliedstaaten angesichts dieser Ausgangslage eine verstärkte Abklärungspflicht im Einzelfall zukomme, dass er gleichzeig vorträgt, das Selbsteintrittsrecht sei auszuüben, wenn einer Person bei einer Überstellung mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Leben in Obdachlosigkeit drohe und sie keine Möglichkeit habe, Selbständigkeit zu erreichen, dass er hinzu einbringt, ihm würden sämtliche sozialen Leistungen verwehrt bleiben, denn auch wenn er einen "permesso" erhalten würde, bedeute dies nicht, dass er Zugang zu einer adäquaten Unterkunft, zu Nahrung und zu medizinischer Versorgung erhalte, dass in diesem Zusammenhang auf einen Bericht beziehungsweise eine Medienmitteilung der SFH sowie auf Entscheide deutscher Gerichte verwiesen wird, dass es entgegen der Argumentation in der Beschwerde keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen würden für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO, das heisst solche, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, aufweisen, dass diese Ansicht durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien keine systemische Schwachstellen in Bezug auf Mangel an Unterstützung und Einrichtung für Asylsuchende bestünden, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. etwa Urteil des EGMR Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien vom 2. April 2013, 27725/10, § 78; vgl. auch Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer 29217/12, §§ 114 f. und 120; vgl. dazu auch BVGE 2015/4 E. 4.1),

D-6899/2015 dass er im Übrigen von Entscheiden deutscher Gerichte nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen sinngemäss die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,

D-6899/2015 dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzen des Vollzugs und auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-6899/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Bienek

Versand:

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