Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 22.10.2007 D-6895/2006

22. Oktober 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,982 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Nov...

Volltext

Abtei lung IV zom/mak D-6895/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Oktober 2007 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Walter Stöckli, Bendicht Tellenbach Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni N._______, geboren_______, Kongo (Kinshasa), _______, vertreten durch_______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. November 2003 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6895/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat gemäss eigenen Angaben am 12. November 2003 auf einer Piroge in Richtung B:_______. Von dort aus sei er umgehend auf dem Luftweg nach C._______, danach in einem Auto nach A._______ und schliesslich wiederum an Bord eines Flugzeugs nach M._______ gereist. Am 13. November 2003 sei er von Italien her unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt, wo er am 20. November 2003 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen ein Asylgesuch einreichte. Dort wurde er am 21. November 2003 summarisch befragt. Ebenfalls noch in der Empfangsstelle Kreuzlingen wurde er am 25. November 2003 gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Das BFM verzichtete auf eine zusätzliche Befragung des Beschwerdeführers. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Angehöriger der Ethnie der D._______ und stamme aus K._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt und nach Abschluss der Sekundarschule am Hafen mit Waren gehandelt habe. Nach dem Tod seiner Mutter im Jahre 1995 sei er Mitglied einer protestantischen Kirche namens "Armée de Victoire" geworden und habe als solches bei verschiedenen kirchlichen Anlässen mitgeholfen. Der Pastor der genannten Kirche, "Gutinu Fernando", habe sich auch politisch betätigt, indem er die Bewegung "Sauvons le Congo" gegründet habe. Er - der Beschwerdeführer - habe Handzettel an die Bevölkerung verteilt, um diese politisch zu sensibilisieren und um Versammlungen zu organisieren. Im Juni 2003 sei der Pastor festgenommen worden. Zwei Tage später habe der Beschwerdeführer an einer gegen die Festnahme des Pastors gerichteten Kundgebung teilgenommen. Während dieser Veranstaltung sei er - der Beschwerdeführer - ebenfalls verhaftet und nach einem kurzen Aufenthalt auf dem Polizeiposten ins Gefängnis von E._______ gebracht worden. Erst nach einigen Monaten sei es Personen seiner kirchlichen Gemeinde gelungen, ihn aus dem Gefängnis "herauszuholen". Diese Leute seien ihm dann auch bei der Ausreise behilflich gewesen. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in D-6895/2006 den Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 26. November 2003 - gleichentags in der Empfangsstelle persönlich eröffnet - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich; insbesondere handle es sich beim Beschwerdeführer um eine erwachsene Person, die sich trotz angeblich nicht vorhandenem Sozialnetz in die heimatliche Gesellschaft integrieren könne. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Vertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 24. Dezember 2003 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eventuell sei der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig und nicht zumutbar zu bezeichnen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm zur Nachreichung weiterer Beweismittel eine Frist von 30 Tagen zu gewähren und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen; eventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung dieser Anträge - für deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden nebst einer am 22. Dezember 2003 vom NUK Urdorf ausgestellten Sozialhilfeabhängigkeitsbestätigung zahlreiche dem Internet entnommene Berichte betreffend die politische beziehungsweise menschenrechtliche Lage in Kongo (Kinshasa) im Allgemeinen und die Situation kirchlicher Gemeinschaften im Besonderen (Beilagen 3 - 12 und 15) sowie - jeweils in Kopie - ein handschriftlich verfasster Brief des Beschwerdeführers sowie ein an die erwähnte kirchliche Gemeinschaft in Kongo (Kinshasa) gerichtetes Schreiben seines Vertreters zu den Akten gegeben. D-6895/2006 D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2004 wurde das Begehren um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel mit der Begründung abgewiesen, einerseits hätte der Beschwerdeführer bereits ausreichend Gelegenheit zur Einreichung von Dokumenten gehabt, andererseits seien der Eingabe vom 24. Dezember 2003 auch keine Hinweise zu entnehmen, welche Dokumente er noch einreichen könnte. Sodann wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung abgelehnt, vorliegend sei das Kriterium der Nichtaussichtslosigkeit nicht gegeben; insbesondere vermöchten auch die verschiedenen dem Internet entnommenen, allgemeinen und den Namen des Beschwerdeführers nie erwähnenden Berichte sowie das vom Beschwerdeführer selber verfasste Schreiben zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Gleichzeitig forderte die ARK den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Vertreter - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 27. Januar 2004 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. E. Am 20. Januar 2004 (Poststempel: 21. Januar 2004) gab der Vertreter des Beschwerdeführers den Ausdruck eines per E-Mail erfolgten Briefwechsels mit dem Pastor seiner Kirche beziehungsweise mit "Archbishop Kutino Fernando" sowie einen am 31. März 2000 von "Radio Télévision Message de Vie" ausgestellten Presseausweis und am 24. Januar 2004 den angeblich entsprechenden Briefumschlag zu den Akten. In der Folge verzichtete die ARK mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 26. Januar 2004 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Vertreter mitgeteilt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. F. Das BFM schloss mit Vernehmlassung vom 21. November 2006 auf Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere sei hinsichtlich des D-6895/2006 eingereichten Presseausweises zu bemerken, dass der Beschwerdeführer weder anlässlich der ersten noch in der zweiten Befragung erwähnt habe, dass er journalistisch für die Bewegung tätig gewesen sei oder dass er einen derartigen Ausweis besitze. Im Übrigen falle auf, dass der Presseausweis - obwohl er angeblich während mehrerer Jahre auch als Transportkarte für den öffentlichen Verkehr benutzt worden sein soll - keinerlei Schmutzspuren aufweise, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich um eine Fälschung handle. Am 5. Dezember 2006 liess sich der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter zu den in der Vernehmlassung enthaltenen Ausführungen vernehmen. Dabei wurde insbesondere geltend gemacht, auch wenn die - erneut als Mail-Ausdruck beigelegte - Antwort von Erzbischof Kutino sehr knapp ausgefallen sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Presseausweis nach freiem Belieben und aus purer Gefälligkeit ausgestellt worden sei; vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Karte wegen seines Engagements erhalten habe. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer eindeutig als Opponent identifiziert worden. G. Der Beschwerdeführer, welcher von der Bezirksanwaltschaft Zürich mit Strafbefehl vom 2. Dezember 2004 wegen Hehlerei zu einer bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe verurteilt worden war, wies sich anlässlich einer von der Grenzpolizei Aargau/Zürich Brugg am 19. September 2007 durchgeführten Kontrolle mit einem ihm nicht zustehenden Schweizer Führerschein aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als D-6895/2006 Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, D-6895/2006 die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten, insbesondere hinsichtlich seines Einsatzes für einen politisch aktiven Pastor, zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen und erweckten daher nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte selber erlebt. In Bezug auf den vom Beschwerdeführer angeblich unterstützten protestantischen Pastor oder "Archbishop" ist vorab festzuhalten, dass Fernando Kutino, welcher in Paris Theologie, Philosophie und Psychologie studiert hatte, im Jahre 1996 die "Mission Mondiale Message de Vie (MMMV)" gründete, deren Ideologie seither in der Hauptsache über "Radio Télé Message de Vie (RTMV)" verbreitet wird. Wichtigster Zweig der MMMV ist die "Armée de Victoire", die - je nach Quelle zwischen 30'000 und fast 100'000 Gläubige umfasst. Als wichtigster religiöser Gegner von Fernando Kutino gilt General Sony Kafuta Rockman, welcher mit dem kongolesischen Präsidenten Joseph Kabila befreundet ist, während Kutino ein Freund des Oppositionspolitikers Jean-Pierre Bemba ist. Im Juni 2006, kurz vor Beginn der Präsidentschaftswahlen, wurden Kutino und zwei seiner wichtigsten Gefährten, Timothée Bomperre Mboo und Junior Nganda, verhaftet und in summarischen Verfahren zu langjährigen Gefängnisstrafen verurteilt. Wie das BFM zutreffend bemerkte, war der Beschwerdeführer - obwohl angeblich seit vielen Jahren aktives Mitglied der "Armée du Victoire" - anlässlich der Befragungen nicht in der Lage, Einzelheiten der politischen Aktivitäten von Fernando Kutino zu nennen oder auch nur ansatzweise Auskunft über die nichtregierungskonformen Punkte in dessen Programm zu geben. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer auch nur über äusserst geringe religiöse Kenntnisse verfügt (vgl. Protokoll, A8, S. 3 - 5), äusserte die Vorinstanz berechtigterweise gewichtige Zweifel an der Behauptung des Beschwerdeführers, für die "Armée du Victoire" tätig gewesen zu sein. D-6895/2006 4.2 Demgegenüber lässt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung angab, am 12. Juni 2003 seine Heimat verlassen zu haben (vgl. Protokoll, A8, S. 6), noch kein eindeutiger Widerspruch in seinen Aussagen erkennen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei dieser einmaligen Zeitangabe um einen Versprecher handelt, zumal er im späteren Verlauf derselben Befragung - in Übereinstimmung mit seinen anlässlich der Kurzbefragung gemachten Aussagen - erklärte, am 12. November 2003 ausgereist zu sein (vgl. Protokoll, A8, S. 9). 4.3 Wie das BFM jedoch in seiner Vernehmlassung vom 21. November 2006 in Bezug auf den auf Beschwerdeebene eingereichten Presseausweis zutreffend bemerkte, erwähnte der Beschwerdeführer weder anlässlich der Kurzbefragung noch in der ausführlichen direkten Bundesanhörung, journalistisch für die "MMMV" beziehungsweise für die "Armée de Victoire" tätig gewesen zu sein. Auch gab er im Verlauf der Befragungen nie zu Protokoll, einen derartigen Ausweis besessen zu haben. Vielmehr erklärte er auf die Frage, welche Ausweise er jemals besessen habe, er habe nur die (abgegebene) Identitätskarte gehabt (vgl. Protokoll direkte Bundesanhörung, A8, S. 5). Die mittels Einreichung des fraglichen Presseausweises geltend gemachte journalistische Tätigkeit erscheint daher nachgeschoben und es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer den eingereichten Ausweis nachträglich gegen entsprechendes Entgelt in seiner Heimat herstellen und in die Schweiz nachschicken liess. Dies gilt umso mehr als der Presseausweis - wie seitens der Vorinstanz ebenfalls zutreffend bemerkt wurde - trotz angeblich mehrjähriger Benutzung als Transportkarte für den öffentlichen Verkehr keinerlei Gebrauchsspuren aufweist. 4.4 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise auch klar tatsachenwidrig ausgefallen sind. Entgegen der entsprechenden Behauptung des Beschwerdeführers (vgl. Protokoll Kurzbefragung, A1, S. 5 und Protokoll direkte Bundesanhörung, A8, S. 7) wurde Fernando Kutino im Juni 2003 nicht festgenommen. Vielmehr wurden am 10. Juni 2003 die Studios von "RTMV" durchsucht; dabei wurden verschiedene Einrichtungsgegenstände und technische Geräte beschlagnahmt. Fernando Kutino, welcher bei der Aktion bedroht worden sein soll, begab sich in der Folge für mehrere Monate ins Exil nach Frankreich. Nach seiner Rückkehr in die Heimat konnte er offenbar seine Tätigkeiten für die "MMMV" und insbesondere D-6895/2006 auch für "RTMV" bis zu seiner Festnahme im Juni 2006 ungehindert fortsetzen. 4.5 Schliesslich sind auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme vom 5. Dezember 2006 sowie die zahlreichen auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, in der Stellungnahme vom 5. Dezember 2006 und im handschriftlich verfassten Brief an den Vertreter werden im Wesentlichen der anlässlich der Befragungen geschilderte Sachverhalt wiederholt und am Wahrheitsgehalt desselben festgehalten. Die dem Internet entnommenen Artikel betreffen entweder die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) und die Situation kirchlicher Gemeinschaften im Allgemeinen beziehungsweise der "MMMV" im Besonderen, ohne aber einen Hinweis auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation zu geben. Was den per E-Mail erfolgten Austausch zwischen dem Vertreter des Beschwerdeführers und Fernando Kutino (beziehungsweise dessen Organisation) betrifft, so geht daraus unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer dem "Archbishop Fernando Kutino" nicht bekannt ist. Daraus und aus dem Umstand, dass die "MMMV" mehrere Zehntausend Mitglieder umfasst, erhellt, dass der Beschwerdeführer - falls er sich überhaupt jemals für die "Armée de Victoire" betätigt hat (woran angesichts der bereits festgestellten mangelhaften Kenntnisse berechtigte Zweifel bestehen) - jedenfalls klarerweise keine führende Rolle innerhalb dieser Organisation gespielt hat, weshalb auch die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten und sich daher auch eine Prüfung derselben auf ihre Asylrelevanz erübrigt. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der Replik vom 5. Dezember 2006 näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu D-6895/2006 berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide und Mitteilungen der ARK / EMARK 2001 Nr. 21). D-6895/2006 7. 7.1 Das Bundesamt wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.; Nr. 17 S. 130 f.). Mit den Hinweisen auf die auf Beschwerdeebene eingereichten, dem Internet entnommenen Berichte über die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) und die Situation der von Fernando Kutino gegründeten Organisationen wird den erwähnten Anforderungen nicht Genüge getan, zumal wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen eingehend dargelegt wurde die geltend gemachten Tätigkeiten für die "MMMV" beziehungsweise die "Armée de Victoire" und die damit verbundene Verfolgungssituation nicht geglaubt werden können. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo- D-6895/2006 mente, wie beispielsweise der Nicht-Erhältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf das in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Urteil, welches eine detaillierte und grundsätzlich nach wie vor gültige Lageanalyse enthält, verwiesen werden. Am 18./19. Dezember 2005 wurde die für die Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen erforderliche neue Verfassung durch ein Referendum angenommen. Die erste Runde der Präsidentschaftswahlen fand am 30. Juli 2006 und die zweite Runde (Stichwahl) am 29. Oktober 2006 statt. Schliesslich erklärte der Oberste Gerichtshof am 27. November 2006 Joseph Kabila als Sieger der Stichwahl; er wurde am 6. Dezember 2006 als Staatspräsident vereidigt. Im Osten des Landes bleibt die Lage angespannt; es gibt immer wieder aufflammende Unruhen unterschiedlicher Intensität. Im Februar 2007 kam es aber auch in der westlichen Provinz Bas-Congo zu blutigen Auseinandersetzungen, und Kämpfe zwischen der kongolesischen Armee und oppositionellen Milizen forderten am 22./23. März 2007 auch in Kinshasa zahlreiche Todesopfer. Seither wurden aus dem Westen des Landes und aus der Hauptstadt Kinshasa keine schwerwiegenderen Zwischenfälle mehr gemeldet und es kann im jetzigen Zeitpunkt bezüglich dieser Regionen nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Gemäss der bereits in EMARK 2004 Nr. 33 dargelegten, nach wie vor gültigen Praxis der ARK kann die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) jedoch nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegen der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits im fortgeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt. D-6895/2006 Der Beschwerdeführer ist in K._______ geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise auch gelebt. Er ist nicht nur jung, kinderlos und soweit aktenkundig - gesund, sondern hat auch eine gute Schulbildung genossen und verfügt über sehr gute Französischkenntnisse sowie über Berufserfahrung als Händler. Unter diesen Umständen sollte es ihm - selbst wenn er, wie er behauptet, tatsächlich Einzelkind ist, sein Vater die Familie schon vor vielen Jahren verlassen hat und seine Mutter im Jahre 1995 verstorben ist - ohne Weiteres möglich sein, sich nach seiner Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen. Bei dieser Sachlage kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - auch als zumutbar bezeichnet werden. 7.3 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis ANAG i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im vorliegenden Fall wären indes bereits die zeitlichen Anforderungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht gegeben, hält sich der Beschwerdeführer doch erst seit November 2003, mithin seit weniger als den nunmehr erforderlichen fünf Jahren, in der Schweiz auf. 7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes um die Ausstellung gültiger Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 7.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). D-6895/2006 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch nicht als zum Vornherein aussichtslos erwiesen hat und der Beschwerdeführer nach wie vor nicht erwerbstätig ist (und daher von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden muss), ist das in der Rechtsmitteleingabe vom 24. Dezember 2003 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu bewilligen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-6895/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - _______ (Beilagen: Identitätskarte No._______, Presseausweis "RTMV") Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: Seite 15

D-6895/2006 — Bundesverwaltungsgericht 22.10.2007 D-6895/2006 — Swissrulings