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Bundesverwaltungsgericht 29.07.2008 D-6893/2006

29. Juli 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,298 Wörter·~26 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Okt...

Volltext

Abtei lung IV D-6893/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Juli 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, (...), Türkei, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; ab 1. Januar 2005: BFM) vom 4. Oktober 2003 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6893/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 5. Oktober 2003 auf dem Seeweg und gelangte in der Folge von einem ihm unbekannten Land am 16. Oktober 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchte er in B._______ um Asyl nach. Am 17. Oktober 2003 fand dort die Empfangsstellenbefragung statt. Am 22. Oktober 2003 wurde er durch das Bundesamt direkt angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stamme aus C._______ und habe während der letzten drei Monate vor der Ausreise in E._______ gewohnt. Im Oktober 1992 sei sein Bruder S. inhaftiert und als Gebietsverantwortlicher der Partiya Kerkeren Kurdistan (PKK) zu einer zwanzigjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Er - der Beschwerdeführer - sei Mitglied der ehemaligen "Halksi Demokrat Partisi" beziehungsweise der Demokratischen Volkspartei der Kurden (HADEP) respektive deren Nachfolgeorganisation DEHAP. Er habe an politischen Kundgebungen und Partei-Informationsveranstaltungen teilgenommen und sich mitunter auch aktiv als Wahlvorbereiter engagiert. Seit der Verhaftung seines Bruders S. sei er in der Türkei etwa 50 Mal festgenommen und jeweils während drei bis 16 Tagen festgehalten und misshandelt worden. Gegen ihn sei nie Anklage erhoben worden. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 24. Oktober 2003 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. So bestünden vor dem Hintergrund der türkischen Behördenpraxis erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Anzahl, Dauer und Intensität der behördlichen Massnahmen. Es sei nämlich so gut wie aus- D-6893/2006 zuschliessen, dass die türkischen Behörden eine Person ohne jede juristische Grundlage beziehungsweise strafprozessuale Weiterung während bis zu 16 Tagen festhalten würden. Dass sie dies gar über mehr als ein Jahrzehnt hinweg über 50 Mal tun würden, sei nicht glaubhaft. Aufgrund der Tätigkeiten für die HADEP/DEHAP sei nicht auszuschliessen, dass es tatsächlich zu Fest- beziehungsweise Mitnahmen des Beschwerdeführers gekommen sei, auch wenn die HADEP/DEHAP eine legale Partei sei beziehungsweise gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die HADEP/DEHAP ausgeführt beziehungsweise seinen Bruder S. einmal als Fahrer im Rahmen von PKK-Aktivitäten begleitet habe und die Behörden deswegen an ihm interessiert gewesen seien, genüge indes nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ginge nämlich hervor, dass er weder in exponierter Stellung für die HADEP/DEHAP noch für die PKK tätig gewesen und sein politisches Profil offensichtlich nicht dazu geeignet sei, ein Verfolgungsinteresse asylrelevanten Ausmasses der türkischen Behörden zu begründen. Diese Einschätzung der Gefährdungssituation gelte trotz des formellen Verbots der HADEP auch für den jetzigen Zeitpunkt, zumal mit diesem Verbot keine asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen gegenüber einfachen Parteimitgliedern verbunden seien. Deshalb bestünde keine Wahrscheinlichkeit, dass sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers, wonach er bei einer Rückkehr verurteilt würde, verwirklichen würden. Weiter bestünde auch kein Anlass zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt aus der politisch begründeten und mehr als ein Jahrzehnt zurückliegenden Verurteilung seines Bruders S. eine asylrechtlich relevante landesweite behördliche Reflexverfolgung erwachsen würde. Als Gründe dafür seien insbesondere die erhebliche Distanz zur Verhaftung beziehungsweise Verurteilung seines Bruders S., die im Vergleich zu den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts deutlich beruhigte Lage rund um die PKK-Guerilla, das diesbezüglich zum heutigen Zeitpunkt deutlich geringere Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden sowie das wenig ausgeprägte politische Profil des Beschwerdeführers anzuführen. Vor diesem Hintergrund sei dessen Befürchtung, wonach er zum heutigen Zeitpunkt verurteilt würde, wenn die Verwandschaft mit seinem Bruder S. bekannt würde, nicht begründet, zumal auch auszuschliessen sei, dass die türkischen Behörden diese Verwandschaft bis anhin nicht registriert hätten. Schliesslich bestünde insbesondere kein Anlass zur Annahme, D-6893/2006 dass sich ein eventuelles lokales Verfolgungsinteresse dem Beschwerdeführer gegenüber gar über das gesamte Staatsgebiet der Türkei erstrecken würde. Vor diesem Hintergrund sowie gestützt auf die Niederlassungsfreiheit für türkische Staatsangehörige bestünde für den Beschwerdeführer ohnehin die Möglichkeit, sich im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative in einer anderen Region des Landes niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 17. November 2003 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Gleichzeitig wurden ein Anwaltsschreiben, eine Bestätigung der DEHAP, ein Zeitungsbericht aus dem Jahr 1993, worin der Bruder S. erwähnt wird, sowie eine diesen betreffende postalische Geldüberweisung, alles fremdsprachig und in Kopie, zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 20. November 2003 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gesetzt. Mit einer weiteren Instruktionsverfügung vom 9. Dezember 2003 wurde festgestellt, dass die erwähnte Frist ungenutzt abgelaufen sei, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses gesetzt. Darauf wurde mit Instruktionsverfügung vom 23. Dezember 2003 auf ein am 12. Dezember 2003 unter Beilage einer Fürsorgebestätigung gestelltes diesbezügliches Gesuch hin wiedererwägungsweise verzichtet. E. In seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2004 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsa- D-6893/2006 chen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. F. Mit Eingabe vom 19. März 2004 liess der nunmehr rechtlich verbeiständete Beschwerdeführer kopierte türkische Gerichtsakten einreichen sowie ergänzend die Kassation der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks ergänzenden Sachverhaltsabklärungen und erneuter Beurteilung beantragen. G. Mit Instruktionsverfügung vom 23. April 2004 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der türkischen Gerichtsakten im Original gesetzt. Auf ein Fristerstreckungsgesuch vom 30. April 2004 hin wurde diese Frist mit Instruktionsverfügung vom 4. Mai 2004 bis zum 24. Mai 2004 erstreckt. Mit Schreiben vom 10. Mai 2004 reichte der Beschwerdeführer beglaubigte Kopien der türkischen Gerichtsakten sowie Zustellcouverts von Briefen, welche er in die verschiedenen Gefängnisse zugeschickt erhalten habe, zu den Akten. H. In einer weiteren Vernehmlassung vom 17. Juni 2004 beantragte das Bundesamt erneut die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Im Einzelnen habe eine amtsinterne Überprüfung der am 19. März 2004 und 10. Mai 2004 eingereichten, den Beschwerdeführer betreffenden Dokumente ergeben, dass diese keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Aus den Dokumenten würde hervorgehen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei im Jahr 1995 von der zivilen Strafgerichtsbarkeit wegen Schutzgelderpressung für die PKK zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. Dabei handle es sich um eine gemeinrechtliche Straftat. Diese sei durch die türkischen Behörden ungeachtet der ihr offenbar zugrunde liegenden politischen Motivation auch als solche geahndet worden. Die gemeinrechtliche Bestrafung des Beschwerdeführers durch den türkischen Staat stelle indes keine Verfolgungsmassnahme aus einem der in Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) genannten Gründe dar. Weiter sei in der Beschwerdeergänzung vom 19. März 2004 vorgebracht worden, der Beschwerdeführer sei am 28. August 2000 vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Aus den Akten gingen sodann D-6893/2006 keine Hinweise dafür hervor, dass sich der Beschwerdeführer in der Folge und bis zu seiner Ausreise aus der Türkei im Oktober 2003 einer asylrechtlich relevanten, landesweiten behördlichen Verfolgung ausgesetzt gesehen hätte. Diese Einschätzung würde dadurch untermauert, dass die türkischen Behörden dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag hin und vor dessen Ausreise im Jahr 2003 einen Nüfus ausgestellt hätten. Der Beschwerdeführer vermöchte nicht glaubhaft darzulegen, inwiefern er nach seiner Freilassung Aktivitäten nachgegangen sei, welche dafür geeignet gewesen wären, ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse ihm gegenüber hervorzurufen. Sein Vorbringen in der Beschwerdeergänzung, wonach er ab dem Jahr 2001 wieder damit angefangen habe, sich politisch zu betätigen, erfülle, zumal im Lichte seines vorangegangenen Aussageverhaltens besehen, die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG offensichtlich nicht. Somit sei zum heutigen Zeitpunkt ein asylrelevantes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden dem Beschwerdeführer gegenüber mit grösster Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. I. Am 5. Juli 2004 nahm der Beschwerdeführer in seiner Replik zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Dabei hielt er an seinen bisherigen Vorbringen und Anträgen fest. J. Am 12. Juli 2004 liess die ARK über die Schweizerische Vertretung in Ankara weitere Abklärungen vornehmen. K. Mit Schreiben vom 24. Februar 2005 (Eingang bei der ARK: 7. März 2005) teilte die Schweizerische Botschaft der ARK die Ergebnisse ihrer Abklärungen mit. Diesen zufolge konnte Folgendes in Erfahrung gebracht werden: Der Beschwerdeführer konnte durch eine sich im Dossier befindliche Kopie des Nüfus identifiziert und mithin seine Identität bestätigt werden. Die von ihm zu den Akten gereichten Dokumente seien authentisch. Gemäss den Gerichtsakten hätten der Beschwerdeführer und ein Komplize von Ladeninhabern Schutzgelder erpresst, indem sie vorgegeben hätten, Mitglieder der PKK zu sein und Unterstützungsbeiträge für die Organisation zu sammeln. Tatsächlich hätten sie nicht der PKK angehört, diesen Vorwand jedoch gebraucht, um ihre Opfer einzuschüchtern. Ein Ladeninhaber habe den Beschwerdeführer bei der Polizei denunziert. Diese habe ihm eine Falle gestellt, in wel- D-6893/2006 che er gegangen sei. Er sei in Anwendung von Art. 495 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 14 Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Der Beschwerdeführer und sein Komplize seien geständig gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich bis zum Urteil in Untersuchungshaft befunden und anschliessend seine Strafe verbüsst. Im Jahr 2001 sei er gestützt auf eine Gesetzesänderung bedingt entlassen worden. Zusammenfassend handle es sich um ein gemeinrechtliches Delikt ohne politischen Hintergrund. Gemäss den Abklärungen sei gegen den Beschwerdeführer kein weiteres Verfahren hängig und es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass dieser die Bewährungsauflagen missachtet habe. Der Beschwerdeführer sei gemeinrechtlich zweimal mit dem Vermerk "unbequeme Person" registriert. Diese beiden Datenblätter seien durch die Polizei von D._______ in den Jahren 1984 und 1994 auf der Grundlage der Beschuldigung des Erpressungsversuchs angelegt worden. Im Übrigen würde der Beschwerdeführer in der Türkei nicht gesucht und unterstehe dort keinem Passverbot. L. Zur Botschaftsanfrage und den Abklärungsergebnissen wurde dem Beschwerdeführer am 9. März 2005 schriftlich das rechtliche Gehör gewährt. Die schriftliche Stellungnahme datiert vom 23. März 2005. M. Mit Instruktionsverfügung vom 9. März 2006 setzte die ARK dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Frist zur Bekanntgabe dessen Aufenthaltsortes, nachdem dieser gemäss einer Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde vom 28. Februar 2006 seit dem 13. Februar 2006 nicht mehr bekannt war. Mit Schreiben vom 10. März 2006 gab der Rechtsvertreter den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt. N. Auf Anfrage des Rechtsvertreters vom 18. Februar 2008 hin gab das inzwischen zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht diesem den Verfahrensstand bekannt. O. Auf die im Verlauf des Verfahrens vom Beschwerdeführer eingereichten Rechtsmittel, Stellungnahmen und Beweismittel wird, soweit für D-6893/2006 den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt D-6893/2006 wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden die bisherigen Verfolgungsvorbringen sinngemäss wiederholt, welche mit der im Oktober 1992 erfolgten Verhaftung des als Gebietsverantwortlicher für die PKK tätig gewesenen Bruders S. des Beschwerdeführers begonnen hätten und auch im Zusammenhang mit dessen Aktivitäten für die HADEP stünden. Sodann finden sich Ausführungen zu der mit der Kurdenfrage verknüpften Menschenrechtslage in der Türkei. Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, er stamme aus einem Landesteil, wo sich die beschriebenen unakzeptablen Verhältnisse in besonderem Ausmass manifestieren würden, und verfüge über keine innerstaatliche Fluchtalternative, da er als HADEP-Mitglied landesweit Massnahmen zu befürchten hätte. Aus den diversen zu den Akten gereichten Bestätigungen ginge hervor, dass er in der Türkei gefährdet sei: So sei der Bestätigung seines Anwalts zu entnehmen, dass er die Stadt C._______ aufgrund einer gezielten Verfolgung habe verlassen müssen; gemäss der Bestätigung des Präsidenten der DEHAP H._______ habe er die Türkei wegen seiner politischen Tätigkeiten bei der HADEP/DEHAP verlassen müssen (vgl. Beschwerde, S. 2-4, und erwähnte Beilagen). In der Eingabe vom 19. März 2004 führt der Rechtsvertreter des nunmehr rechtlich verbeiständeten Beschwerdeführers aus, dieser habe ihm plötzlich eine ganze Reihe von Gerichtsakten ausgehändigt. D-6893/2006 Daraus würde hervorgehen, dass er mit Urteil vom 29. Dezember 1995 zu insgesamt "13 Jahren 20 Monaten und 20 Tagen" Gefängnis verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen Verfahren - auch auf Nachfrage hin - weder eine Anklage beziehungsweise Verurteilung noch eine abgesessene Freiheitsstrafe erwähnt. Erst gegenüber dem Dolmetscher des Rechtsvertreters habe er offensichtlich im Verlauf der Zeit Vertrauen gefasst, die Urteile auf den Tisch gelegt und seine Verfolgungsgeschichte "unzensiert" erzählt. Er habe dies nicht vorher getan, weil ihn kurdische Bekannte instruiert hätten, den Schweizer Behörden nichts über seinen Gefängnisaufenthalt zu erzählen; Personen, die in der Türkei als "Terroristen" im Gefängnis gewesen seien, dürften nicht in der Schweiz bleiben und würden umgehend an die Türkei ausgeliefert. Gemäss den Gerichtsakten sei der Beschwerdeführer am 10. Oktober 1994 in E.______ verhaftet, hernach ins Polizeizentrum F._______ überführt und unter dem Vorwurf der PKK-Unterstützung während vier Tagen Verhören unterzogen und dabei gefoltert worden. Anschliessend sei er ins G._______-Gefängnis in eine Art Untersuchungshaft überführt worden und 20 Monate dort geblieben. Am 29. Dezember 1995 sei das erwähnte Urteil ergangen, woraufhin er in verschiedenen Gefängnissen in Anatolien zwei Fünftel der Strafe verbüsst habe. Nach etwa sechs Jahren sei er am 28. August 2000 vorzeitig auf Bewährung entlassen worden. In der Folge habe er in E._______ gearbeitet und dort später auch geheiratet. Weil er seine Arbeitsstelle verloren habe, sei er im Jahr 2000 in die Stadt C._______ in Anatolien umgezogen, wo er wiederum begonnen habe, sich politisch zu betätigen. Aus Angst vor einer neuen Verurteilung beziehungsweise dem Absitzen der Reststrafe habe er im Jahr 2003 seine Familie verlassen und sei in die Schweiz geflohen. Genauere Angaben müsse der Beschwerdeführer in einer persönlichen Befragung machen, weshalb die Kassation der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zwecks ergänzenden Sachverhaltsabklärungen und erneuter Beurteilung an die Vorinstanz beantragt werde (vgl. Eingabe vom 19. März 2004). Schliesslich hätten sämtliche Zeugen in seinem Strafverfahren ausgesagt, dass sie ihn nicht kennen würden. Mithin sei er von den erpressten Ladeninhabern nicht beschuldigt worden (vgl. Stellungnahmen vom 5. Juli 2004 und 23. März 2005). 4.2 Der Beschwerdeführer vermag aus dem Einwand, er habe seine erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens geltend gemachte, durch Gerichtsakten belegte Verurteilung anlässlich der Befragungen im erst- D-6893/2006 instanzlichen Verfahren auch auf Nachfrage hin mit keinem Wort erwähnt, weil ihn kurdische Bekannte instruiert hätten, den Schweizer Behörden nichts von seinem Gefängnisaufenthalt zu erzählen, da Personen, welche in der Türkei als "Terroristen" im Gefängnis gewesen seien, nicht in der Schweiz bleiben dürften und von dieser umgehend an die Türkei ausgeliefert würden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie die Vorinstanz in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 17. Juni 2004 zutreffend ausführte, handelt es sich bei der Schutzgelderpressung, für welche der Beschwerdeführer verurteilt wurde, um eine gemeinrechtliche Bestrafung, weshalb diese keine Verfolgungsmassnahme im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Zwar ging die Vorinstanz damals noch von einer politischen Motivation der Täter aus. Wie indes die Botschaftsanfrage ergab, benutzten der Beschwerdeführer und sein Komplize im Rahmen des Tatvorgehens den Vorwand, PKK-Mitglieder zu sein, lediglich um ihre Opfer einzuschüchtern, wobei sie ein gemeinrechtliches Delikt ohne politischen Hintergrund begingen (vgl. Botschaftsantwort vom 24. Februar 2005). Daran vermag auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach es sich um ein fiktives Strafverfahren gehandelt habe und die Verurteilung auf einem Geständnis basiere, zu welchem er unter Folter gezwungen worden sei. Würde es sich tatsächlich so verhalten, wäre der Beschwerdeführer gestützt auf seine Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, dies im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens darzulegen, zumal ihm diesfalls der Umstand, wonach er dahingehend instruiert worden sei, dass in der Türkei als "Terroristen" verurteilte Täter von der Schweiz umgehend dorthin zurückgeschafft würden, keine Veranlassung dazu gegeben hätte, dieses Sachverhaltselement zu verschweigen. Schliesslich vermag daran auch nichts zu ändern, dass aus den Strafakten ersichtlich würde, dass die angeblich erpressten Ladeninhaber den Beschwerdeführer nicht als Täter hätten identifizieren können. Zum einen ist der Beschwerdeführer gemäss der Botschaftsantwort von einem Ladeninhaber bei der Polizei denunziert worden. Zum andern war die Identifikation des Beschwerdeführers durch die erpressten Ladeninhaber insofern nicht zwingend erforderlich, als das Delikt nicht durch einen Einzeltäter begangen wurde, sondern der Beschwerdeführer zusammen mit einem Komplizen gehandelt hat. Nachdem die durch die ARK über die Schweizer Vertretung in Ankara auch zu den Umständen der Verurteilung vom 29. Dezember 1995 veranlassten Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen nicht wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation bestraft wurde, ist diesbezüglich von einem D-6893/2006 vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb sein Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zwecks ergänzenden Sachverhaltsabklärungen abgewiesen wird. 4.3 Die Botschaftsabklärung ergab ferner, dass über den Beschwerdeführer zwei gemeinrechtliche Datenblätter angelegt wurden, in welchen dieser als "unbequeme Person" vermerkt ist. Gemäss der in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2005 Nr. 11 veröffentlichten, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis ist zwar im Falle eines politischen Datenblattes bei Asylsuchenden aus der Türkei in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen. Demgegenüber handelt es sich vorliegend nicht um politische Datenblätter, sondern wurde der Beschwerdeführer gemäss der Botschaftsantwort in den Jahren 1984 und 1994 durch die Polizei von Osmaniye im Zusammenhang mit gemeinrechtlichen Delikten fichiert und erfolgte die Verurteilung im Jahr 1995 ebenfalls aufgrund eines gemeinrechtlichen Delikts ohne politischen Hintergrund. Zudem wurde er im Jahr 2001 vorzeitig aus dem Strafvollzug auf Bewährung entlassen. Mithin bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die beiden Vermerke „unbequeme Person“ dazu dienen sollten, den Beschwerdeführer politisch zu brandmarken. Schliesslich wurde ihm auf seinen Antrag hin am 5. September 2003 ein Nüfus ausgestellt. Unter diesen Umständen ist eine auf die beiden gemeinrechtlichen Fichierungen gestützte begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung zu verneinen. 4.4 In der Eingabe vom 19. März 2004 macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nach seiner vorzeitigen Haftentlassung vom 28. August 2000 und dem Verlust seiner Arbeitsstelle in E._______ im Jahr 2001 nach C._______ in Anatolien umgezogen, wo er wiederum begonnen habe, sich politisch zu betätigen. Aus Angst vor einer neuen Verurteilung beziehungsweise dem Absitzen der Reststrafe sei er im Jahr 2003 in die Schweiz geflohen. Gemäss der von ihm in Kopie zu den Akten gereichten - nicht datierten - anwaltlichen Bestätigung hat der Beschwerdeführer Mus verlassen müssen. Gemäss der - ebenfalls in Kopie zu den Akten gereichten und nicht datierten - Bestätigung des Präsidenten der DEHAP H._______ hat der Beschwerdeführer die Türkei wegen seiner politischen Tätigkeiten bei der HADEP/DEHAP verlassen müssen (vgl. erwähnte Eingabe und Bestätigungen). Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er D-6893/2006 vermehrt an Kundgebungen für den inhaftierten Abdullah Öcalan teilgenommen habe. Dabei sei er im Jahr 2003 einmal festgenommen worden; im dritten Monat habe er Mus verlassen müssen und sei nach Istanbul gegangen (vgl. A5/9, S. 4-5). Dazu ist festzuhalten, dass bisher in der Türkei nur exponierte Aktivisten der DEHAP für längere Zeit festgenommen wurden, so etwa Angehörige des Parteikaders, Wahlkandidaten oder Anhänger, die sich aktiv an Kundgebungen beteiligten oder sich sonst in irgendeiner Weise prononciert für die Partei engagierten beziehungsweise in einem konkreten Zusammenhang mit der PKK verdächtigt wurden. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer nach seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug im Zusammenhang mit dem von ihm geltend gemachten politischen Aktivitäten in Anatolien einmal festgenommen wurde. Indes vermag er damit auch in Berücksichtigung seiner diesbezüglichen Beweismittel noch kein landesweites asylrechtlich relevantes behördliches Verfolgungsinteresse darzutun, zumal er sich in der Folge offensichtlich während mehrerer Monate unbehelligt in Istanbul aufhalten konnte und ihm am 5. September 2003 auf seinen Antrag hin in H._______ ein Nüfus ausgestellt wurde. 4.5 Schliesslich ergibt die Prüfung der Akten, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer aus der Verurteilung seines Bruders S. als Gebietsverantwortlicher der PKK zu einer langjährigen Freiheitsstrafe abgeleitete Reflexverfolgung zu Recht als nicht glaubhaft qualifiziert hat. Diesbezüglich ist vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. B) zu verweisen. Dazu ist weiter festzuhalten, dass zwar in der Praxis staatliche Repressalien gegen nahe Verwandte politischer Aktivisten angewendet werden, welche Behelligungen nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als sogenannte Anschluss- oder Reflexverfolgung durchaus asylrechtlich relevante Intensität annehmen können (vgl. EMARK 1994 Nr. 17 S. 132 ff.; Nr. 5 S. 39 ff.; 1993 Nr. 39 S. 280 ff.; Nr. 37 S. 263 ff.; Nr. 6 S. 36 ff.). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt. Gemäss EMARK 2005 Nr. 21, worin eine ausführliche Beurteilung der neueren Entwicklungen in der Türkei vorgenommen D-6893/2006 wird, ist an dieser Rechtsprechung grundsätzlich weiterhin festzuhalten. Insbesondere wird darin betont, dass die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhingen. Zurzeit seien besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden. Die beschriebenen Voraussetzungen für die Annahme einer Reflexverfolgung sind vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Zwar wird das politische Engagement des Bruders S. des Beschwerdeführers für die PKK, auf welchen in dem in Kopie zu den Akten gereichten Zeitungsausschnitt aus dem Jahr 1993 Bezug genommen wird, nicht in Abrede gestellt. Indes erklärte der Beschwerdeführer, dass sich sein Bruder S. seit dem 29. Oktober 1992 im Strafvollzug befinde. Mithin ist davon auszugehen, dass nicht nach ihm gefahndet wird. Weiter vermag der Beschwerdeführer aus dem in Kopie und pauschal zu den Akten gereichten Beleg einer postalischen Geldüberweisung für Bruder S. nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, umsoweniger, als er darin gar nicht erwähnt wird. Schliesslich stand der Beschwerdeführer offensichtlich auch nicht in einer exponierten politischen Stellung. Im Übrigen halten sich die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers - mit Ausnahme des Bruders S. - weiterhin in C._______ und dessen Familie (Ehefrau mit zwei minderjährigen Kindern) in E._______ auf, ohne dort von den Behörden behelligt zu werden. 4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zum einen als asylrechtlich nicht relevant und zum andern als nicht glaubhaft. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, den Eingaben und den Beweismitteln einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit genügen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). D-6893/2006 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine D-6893/2006 Rückkehr des Beschwerführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situation des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Der Beschwerdeführer verfügt in der Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. vorstehend E. 4.5 am Schluss). Er war dort eigenen D-6893/2006 Angaben zufolge als Chauffeur und Geschäftsmann tätig. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - auch als zumutbar bezeichnet werden. 6.4 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis ANAG i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im vorliegenden Fall wären indes bereits die zeitlichen Anforderungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht gegeben, hält sich der Beschwerdeführer doch erst seit Oktober 2003, mithin seit weniger als den nunmehr erforderlichen fünf Jahren, in der Schweiz auf. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten auf Fr. 600.-festzusetzen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge- D-6893/2006 richt [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung als nicht aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das in der Rechtsmitteleingabe vom 17. November 2003 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wiedererwägungsweise gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-6893/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer erlassen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: 19 Briefumschläge) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr.(...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 19

D-6893/2006 — Bundesverwaltungsgericht 29.07.2008 D-6893/2006 — Swissrulings