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Bundesverwaltungsgericht 11.11.2008 D-6891/2008

11. November 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,359 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-6891/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . November 2008 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, Kosovo, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6891/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer C._______ aus D._______, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 1. November 2007 auf dem Landweg verliess und via ihm unbekannte Länder am 9. November 2007 in die Schweiz gelangte, wo er am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch stellte, dass er am 4. Dezember 2007 im E._______ befragt und am 4. Januar 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen befragt wurde, dass er zu Protokoll gab, im Jahr 2003 in F._______ sowie im Jahr 2004 in G._______ jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen zu haben, dass er von den deutschen Behörden nach F._______ rücküberwiesen und am 10. November 2004 von den F._______ Behörden in sein Heimatland rücküberstellt worden sei, dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, er habe sich im Jahr 2000 in den Dienst der H._______ gestellt und habe als Befreiungssoldat im Krieg von I._______ mitgewirkt, dass man ihn aufgrund einer starken Erkältung zirka im Januar 2001 aus der H._______ entlassen und nach Hause geschickt habe, wo das Leben für ihn wieder seinen normalen Verlauf genommen habe, dass er als einfaches Mitglied der J._______ Flugblätter verteilt und Posters aufgeklebt habe, indessen die Organisation nach zwei Monaten wieder verlassen habe, da man ihn mehrmals anonym angerufen und von ihm den Austritt verlangt habe, dass er sein Heimatland im Jahr 2003 verlassen und nach F._______ gereist sei, weil er nicht mehr im Kosovo habe leben können und wollen, indessen nicht genau erklären könne, was ihn zur Ausreise bewogen habe, D-6891/2008 dass er in F._______ um Asyl ersucht habe mit der Begründung, er werde in seinem Heimatland telefonisch bedroht, dass er, wie bereits vorgängig erwähnt, von den F._______ Behörden einen negativen Asylentscheid erhalten habe, dass sich G._______, wo er dieselben Asylgründe vorgebracht habe, damit nicht habe beschäftigen wollen und ihn nach einem zweimonatigen Aufenthalt nach F._______ rückgeschafft habe, von wo er am 10. November 2004 nach K._______ ausgeschafft worden sei, dass er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland zur Umgehung von Steuerabgaben zunächst illegal gearbeitet und am 20. April 2006 ein eigenes Taxiunternehmen gegründet habe, dass er in der Nacht vom 21. August 2007 von zwei Personen der L._______ zu Hause aufgesucht und aufgefordert worden sei, sich am 5. November 2007 beim Stab in M._______ zu melden, um dort eine Gruppe von Soldaten militärisch auszubilden, dass er eingewilligt habe, indessen gewusst habe, dass er nach einer Möglichkeit suchen werde, den Kosovo vor diesem Datum zu verlassen, da er sich mit den Gewaltakten der L._______ nicht habe einverstanden erklären können, dass es in der Zeit seit seiner Rückkehr aus F._______ im Jahr 2004 und seiner Ausreise im November 2007 ausser dem vorerwähnten Besuch seitens der L._______ keine weiteren Vorkommnisse gegeben habe, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 - eröffnet am 30. Oktober 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte, aufgrund der Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer bereits in F._______ ein Asylgesuch eingereicht habe, welches abgelehnt worden sei, D-6891/2008 dass nicht nachvollziehbar erscheine, weshalb die L._______ ausgerechnet den Beschwerdeführer für die militärische Ausbildung von jungen Soldaten aufgeboten haben soll, so habe sein weniger als ein Jahr dauernder militärischer Einsatz für die H._______ zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als sechs Jahre zurückgelegen, weshalb er für eine solche Aufgabe überhaupt nicht prädestiniert gewesen sei, dass seine Erklärung, weshalb er die N._______ nicht um Schutz ersucht habe, als absurd zu taxieren sei, da seine Behauptung, die N._______ unterstütze die L._______, tatsachenwidrig sei, dass sodann die Stempeleinträge im Reisepass des Beschwerdeführers darauf hindeuten würden, dieser habe bereits Ende Juni 2007 den Kosovo definitiv verlassen, woraus zu schliessen sei, er stütze sich auf eine konstruierte Asylbegründung, dass somit feststehe, dass der Beschwerdeführer in F._______ einen ablehnenden Asylentscheid erhalten habe und keine Hinweise vorliegen würden, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. November 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, ihm sei Asyl zu gewähren, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, auf Vollzugsmassnahmen zu verzichten, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurde, D-6891/2008 dass die vorinstanzlichen Akten am 3. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), D-6891/2008 dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, dass zudem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb auf die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen beziehungsweise auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, wobei diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG), dass im Rahmen dieser Bestimmung ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt und auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 33 E. 6.1 S. 368 f., 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.) dass F._______ Mitgliedsstaat der EU ist, dass die aktenkundige und durch den Beschwerdeführer bestätigte beziehungsweise selbst vorgebrachte Tatsache des erfolglosen Durchlaufens eines Asylverfahrens in F._______ unbestritten ist, D-6891/2008 dass die Vorinstanz nach umfassender Sachverhaltsabklärung schlüssig und zutreffend aufgezeigt hat, dass keine Hinweise vorliegen, wonach in der Zwischenzeit, das heisst seit dem Abschluss des Asylverfahrens in F._______ im Jahr 2003, Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass auf die betreffenden detaillierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich verwiesen werden kann und die Beschwerdeschrift keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine andere Betrachtungsweise enthält, dass sich die Beschwerde im Wesentlichen in einer Wiederholung der aktenkundigen Vorbringen erschöpft und der Beschwerdeführer gegen die Vorhalte der Vorinstanz lediglich anführt, das BFM unterstelle ihm zu Unrecht, er habe ausgesagt, die N._______ unterstütze die L._______, dass er damit lediglich gemeint habe, die N._______ könne ihm den benötigten Schutz nicht gewähren, da sie ihm kaum einen Personenschutz ermöglichen oder das Haus rund um die Uhr bewachen könne, dass diese Vorbringen als Schutzbehauptung zu werten und nicht ansatzweise geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, da sich insbesondere die Schilderungen des Beschwerdeführers zu der angeblichen Gefährdungssituation insgesamt in allgemeinen, unsubstanziierten und detailarmen Aussagen erschöpfen und nicht den Eindruck hinterlassen, eine im Zentrum des Geschehens stehende Person berichte von jenen einschneidenden Erlebnissen, die ihr keine andere Wahl gelassen haben, als fernab von der Heimat Schutz zu suchen, dass diese Einschätzung durch die Tatsache gestützt wird, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss Stempeleintrag in seinem Pass nicht wie behauptet im November 2007, sondern bereits am 24. Juni 2007 verliess, womit seinen asylbegründenden Vorbringen, wonach er am 21. August 2007 von zwei Mitgliedern der L._______ zur Ausbildung von Soldaten aufgefordert worden sei, die Grundlage entzogen ist, D-6891/2008 dass der Beschwerdeführer bei der direkten Anhörung zwar angab, er habe sich im Juni 2007 nur zwei Tage in O._______ aufgehalten, in seinem Pass jedoch kein Ausreisestempel dieses Landes enthalten ist, weshalb seine Aussage nicht weiter belegt ist, dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Beschwerdeführer stütze sich auf eine konstruierte Asylbegründung, dass es der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe bezeichnenderweise unterlässt, sich zum diesbezüglichen Vorhalt in der angefochtenen Verfügung zu äussern, dass somit keine Hinweise dafür vorliegen, es seien in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-6891/2008 dass weder die allgemeine Lage im Kosovo noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des aus D._______ stammenden, jungen und - soweit aktenkundig - gesunden Beschwerdeführers, welcher in seiner Heimat als selbstständiger P._______ tätig war und über eine Ausbildung als Möbelschreiner sowie über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, sprechen, dass sich sodann aufgrund der Akten keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AuG zu erachten ist, weshalb die vorläufige Aufnahme nicht in Betracht fällt, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass ferner das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde aufgrund voranstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6891/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - die Q._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 10

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