Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6887/2024 law/fes
Urteil v o m 1 . Juni 2026 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Giulia Marelli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Alexander Flückiger, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2024.
D-6887/2024 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 3. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach und wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) zugewiesen. Am 14. Oktober 2024 wurde er zu seinen Asylgründen angehört und ihm das rechtliche Gehör in Bezug auf die Kantonszuweisung gewährt. A.b Anlässlich der Anhörung erklärte er zu seiner Person, er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Tadschike und in B._______ geboren. Während ungefähr acht oder neun Jahren habe er mit seinen Eltern, Geschwistern und seiner Ehefrau im Iran gelebt. Während dieser Zeit habe sein Onkel dessen Tochter C._______ zur Begleichung von Schulden gegen deren Willen mit D._______, der sehr einflussreich und mächtig sei und Verbindungen zur damaligen afghanischen Regierung, zu den Taliban sowie zu den iranischen Behörden habe, verheiratet. Da sein Onkel herausgefunden habe, dass D._______ noch eine andere Ehefrau und Kinder habe, sei die Ehe mit C._______ geschieden worden. Als C._______ daraufhin seinen Bruder E._______, geheiratet habe, habe D._______ der Familie des Beschwerdeführers gegenüber Rache geschworen und begonnen, sie alle unter Druck zu setzen. Er habe insbesondere C._______ und E._______ bedroht und gar angegriffen, woraufhin diese in verschiedenen Städten im Iran untergekommen seien, sich aber vor den Behelligungen von D._______ nirgends hätten sicher fühlen können. Aus Angst vor Rache sei seine ganze Familie ungefähr im Jahr 2011 nach Afghanistan zurückgekehrt, in der Hoffnung, dass sie dort in Sicherheit leben könnten. D._______, der sich ohne weiteres zwischen dem Iran und Afghanistan habe bewegen können, sei ihnen aber dorthin gefolgt und habe sie weiterhin bedroht. Sein Vater habe E._______ und C._______ die Flucht nach Europa nahegelegt und zwecks Finanzierung dieses Vorhabens sein Grundstück verkauft. D._______ habe seine Familie weiterhin behelligt. Er sei immer wieder bei ihnen zu Hause vorbeigekommen und habe von seinem Vater verlangt, dass dieser seine Schwestern F._______ und G._______ mit seinen beiden Söhnen verheirate. Sein Vater habe dies aber stets verweigert. Ein bis zwei Monate, nachdem E._______ B._______ verlassen habe, sei er (der Beschwerdeführer) eines Abends auf dem Nachhauseweg von seiner Arbeit im Bazar von zwei maskierten Personen in einem Auto mitgenommen und in ein Haus von D._______
D-6887/2024 ausserhalb der Stadt gebracht worden. Dort sei er Tag und Nacht geschlagen und mit Strom gefoltert worden. Sie hätten wissen wollen, wo sich E._______ befinde. Ungefähr ein bis zwei Jahre habe D._______ ihn dort festgehalten. Danach habe er ihn dem Staat übergeben, als ein Informant der Taliban. Es habe ihm niemand geglaubt, dass dies nicht stimme, da D._______ reich und mächtig gewesen sei. Er sei im staatlichen Gefängnis geblieben, bis die Taliban die Macht übernommen hätten und alle Gefangenen freigelassen hätten. Daraufhin habe er sein Haus aufgesucht, um nach seiner Frau und seinen Kindern zu sehen. Diese seien aber nicht mehr dort gewesen. Die Personen, die nun in dem Haus gelebt hätten, hätten auch nicht gewusst, wohin sie gegangen seien. Auch seine Eltern und Geschwister habe er nicht mehr ausfindig machen können. Obwohl er sich gefürchtet habe, von D._______ oder den Taliban erneut gefangen genommen zu werden, habe er in Nachbardörfern und der Region nach seiner Frau und den Kindern gesucht. Schliesslich habe er sein Haus verkauft und sei 2022 in den Iran ausgereist. Im Iran sei er ungefähr ein Jahr und sieben Monate geblieben und habe versucht, dort seine Familie zu finden. Da seine Eltern vor sechs oder sieben Jahren von der Schweiz in den Iran gereist seien, um nach ihm und seiner Schwester zu suchen, hätten ehemalige Nachbarn im Iran die Telefonnummer seiner Eltern gehabt. So habe er seine Eltern und Geschwister wiedergefunden. Über die Türkei sei er in die Schweiz gereist, wo er am 3. September 2024 angekommen sei. In der Schweiz würden sich sein Bruder E._______ mit C._______ und deren Kinder (N […]), sowie seine Schwestern, H._______ mit ihrem Ehemann und den Kindern (N […]), G._______ und F._______ mit seinen Eltern (N […]) befinden. In der Schweiz habe er erfahren, dass seine Familie nicht gewusst habe, wo er sich aufgehalten habe. Er sei spurlos verschwunden und die Familie habe ihn gar für tot gehalten. Nach seiner Gefangennahme seien die Probleme mit D._______ nur noch schlimmer geworden, weshalb die Familie im Jahr 2012 wieder in den Iran geflüchtet sei. Dort seien sie aber erneut nicht sicher gewesen und weiter in die Schweiz gereist. Auf der Flucht über die Türkei sei die Tochter I._______ verloren gegangen. Von ihr fehle bis heute jede Spur. A.c Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität eine Kopie seiner Tazkira ein.
D-6887/2024 B. Das SEM händigte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2024 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. C. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 nahm dieser durch seinen Rechtsvertreter Stellung und rügte Verletzungen des rechtlichen Gehörs. Dem Beschwerdeführer seien im Rahmen der Anhörung keine konkreten Nachfragen zu seiner geltend gemachten zehnjährigen Haft gestellt und ihm somit keine hinreichende Gelegenheit zur Substantiierung seiner Vorbringen eingeräumt worden. Die Glaubhaftigkeit dürfe deshalb nicht mit der Begründung ungenügender Substantiierung verneint werden. Weiter verlangt er Einsicht in die Akten seines Bruders, um sich zu einem vom SEM behaupteten Widerspruch sachgerecht äussern zu können. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich des Termins im Zusammenhang mit der Stellungnahme ihm (dem Rechtsvertreter) gegenüber vorgebracht, er habe während der zwei Jahre, in denen er von D._______, der im Betäubungsmittelhandel tätig gewesen sei, festgehalten worden sei, für diesen Zwangsarbeit im Betäubungsmittelhandel leisten müssen. Damit würden konkrete Anzeichen vorliegen, dass der Beschwerdeführer Opfer von Menschenhandel geworden sei. Das SEM sei verpflichtet, diesen Umstand von Amtes wegen abzuklären und dem Beschwerdeführer sei dazu das rechtliche Gehör zu gewähren. Schliesslich habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, infolge langjähriger Haft und erlittener Folter psychisch beeinträchtigt zu sein. Eine Vorverfolgung sei auch nach Wegfall einer zukünftig drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin asylrechtlich relevant, wenn eine Rückkehr in den Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar sei. Somit sei der medizinische Sachverhalt relevant für die Beurteilung des Asylgesuchs. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 23. Oktober 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 3. September 2024 ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit desselben zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer dem Kanton (…) zu, der mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung habe keine aufschiebende Wirkung; der Beschwerdeführer müsse den Ausgang einer allfälligen Beschwerde im Zuweisungskanton abwarten.
D-6887/2024 E. E.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. November 2024 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Dispositivziffern 1. bis 3. sowie 6. und 7. der Verfügung seien aufzuheben [Beschwerdebegehren 1], die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren [2]. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen [3]. Subeventualiter seien die Akten der Asylverfahren sämtlicher in der Schweiz lebenden Verwandten des Beschwerdeführers von der Vorinstanz zu edieren und dem Beschwerdeführer zur Ergänzung der Beschwerdeschrift zuzustellen [4]. E.b Betreffend die Dispositivziffern 6. und 7. wurde ferner beantragt, die Sache sei zur erneuten Beurteilung der Kantonszuweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen [5]. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer dem Kanton (…) zuzuweisen [6] und der vorliegenden Beschwerde gegen die Kantonszuweisung sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren beziehungsweise sei diese wiederherzustellen [7]. E.c In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. E.d Mit der Beschwerde wurde ein Arztbericht vom 28. Oktober 2024 eingereicht. F. Am 4. November 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter den Eingang der Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 12. November 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 1. November 2024 sowie die Akten N (…), N (…), N (…) und N (…) einzureichen. Der Antrag, das SEM sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Asylakten sämtlicher in der Schweiz lebenden Verwandten zu gewähren und zur Ergänzung der Beschwerdeschrift zuzustellen, wies er mangels Einwilligungserklärung dieser Personen ab. Zudem stellte er fest,
D-6887/2024 über die Anträge, die Sache sei zur erneuten Beurteilung der Kantonszuweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer dem Kanton (…) zuzuweisen, und der vorliegenden Beschwerde gegen die Kantonszuweisung sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren beziehungsweise sei diese wiederherzustellen, werde im separat eröffneten Beschwerdeverfahren F-7014/2024 befunden. H. Das SEM kam in seiner Vernehmlassung vom 22. November 2024 zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weiterhin in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft sowie an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) nicht standhalten, und übermittelte die Akten der Familienangehörigen. I. Mit Replik vom 9. Dezember 2024 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung des SEM Stellung und verwies auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4322/2018 vom 21. August 2018 betreffend dessen Schwester G._______ und E-4794/2018 vom 11. März 2020 betreffend dessen Eltern. J. Am 6. Januar 2025 reichte der Rechtsvertreter eine E-Mail vom 4. Dezember 2024 ein, in der die zuständige kantonale Behörde die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers bestätigte. K. Mit Schreiben vom 18. November 2025 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand und reichte einen Bericht der behandelnden Therapeutin des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2025 ein. L. Am 2. Dezember 2025 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensstandanfrage. M. Mit Eingabe vom 3. März 2026 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von Dr. med. J._______ der (…) vom 11. Februar 2026 ein.
D-6887/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die Akten seiner Familienangehörigen N (…), N (…), N (…) und N (…) wurden vom Bundesverwaltungsgericht beigezogen (vgl. Bst. G.). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-6887/2024 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38). 5. 5.1 Das SEM begründet seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu Gefangennahme, Haft und Folter vage, allgemein und widersprüchlich geblieben seien und es an persönlichen sowie erlebnisgeprägten Details fehle. Insbesondere habe er keine klaren Angaben zu den Umständen der Probleme seines Bruders mit D._______, zu seiner eigenen Festnahme und Folter sowie zum zeitlichen Beginn der angeblichen Verfolgung machen können. Die divergierenden Angaben zum Beginn der Probleme (acht bis neun Jahre bzw. dreizehn Jahre; vgl. SEM-act. A19/24 F151, F170) sowie fehlende Substantiierung zu zentralen Ereignissen, etwa dem angeblichen Anfahren des Bruders durch D._______, würden gegen die Glaubhaftigkeit sprechen. Sein Bruder E._______ (N […]) habe in seinem Verfahren nichts davon erwähnt, von D._______ angefahren worden zu sein (vgl. SEM-act. A19/24 F151,
D-6887/2024 F166-169). Zudem erscheine die geschilderte Konstellation als unplausibel, namentlich die Übergabe des Beschwerdeführers durch die Taliban an die afghanische Regierung sowie seine spätere Entlassung aus der Haft trotz der behaupteten Machtstellung von D._______ (vgl. SEM-act. A19/24 F205-207). Seine geltend gemachte Furcht sei daher unbegründet und nicht nachvollziehbar. Weiter führt das SEM aus, dass es an individuell risikoschärfenden Elementen fehle. Nach seiner Entlassung durch die Taliban habe sich der Beschwerdeführer während rund zwei Jahren unbehelligt in Afghanistan aufgehalten, in Hotels gewohnt und weder Einschränkungen noch konkrete Bedrohungen geltend gemacht (vgl. SEM-act. A19/24 F131-137). Es drohe ihm deshalb in der Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Zu den Einwänden in der Stellungnahme hält das SEM fest, dem Beschwerdeführer sei im Rahmen der Anhörung ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, seine Asylgründe darzulegen; weitergehende Detailfragen hätten sich aufgrund der als unplausibel erachteten Vorbringen erübrigt. Der Antrag auf Einsicht in das Anhörungsprotokoll des Bruders werde mangels Vollmacht abgewiesen. Das Anhörungsprotokoll seines Bruders sei vollständigkeitshalber beigezogen worden. Dessen Aussagen hätten zudem keine Grundlage der Glaubhaftigkeitsprüfung gebildet. Die erstmals in der Stellungnahme geltend gemachte Zwangsarbeit sowie der Zusammenhang mit Betäubungsmittelhandel seien verspätet vorgebracht worden, das Vortragen neuer Sachverhalte gesetzlich nicht vorgesehen (Art. 36 AsylG), mit dem beschleunigten Verfahren unvereinbar und sprächen gegen deren Glaubhaftigkeit. Aufgrund der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4) bestehe im Übrigen kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Prüfung einer allfälligen Unzulässigkeit. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfolgung der Familie, die Ursprünge der Blutrache sowie den Einfluss von D._______ bereits als glaubhaft anerkannt habe. Seine Familienmitglieder hätten in ihren Verfahren mehrmals darauf hingewiesen, dass ihr Bruder (der Beschwerdeführer) nach der Rückkehr nach Afghanistan aus dem Iran verschollen sei und sie dies mit D._______ in Verbindung gebracht hätten. Das Gericht habe es als glaubhaft erachtet, dass sein Vater auch von D._______ gefangen genommen worden sei, was die Gefangenschaft des Beschwerdeführers umso glaubhafter mache, da es
D-6887/2024 die Annahme nahelege, bei den Inhaftierungen handle es sich um einen gängigen «Modus Operandi» von D._______. Die knappen Aussagen des Beschwerdeführers seien auf seinen Gesundheitszustand und nicht auf mangelnde Glaubhaftigkeit zurückzuführen. Sein Erzählstil ziehe sich auch durch die ganze Anhörung. Der vom SEM vorgehaltene vermeintliche Widerspruch zum Zeitpunkt, wann die Probleme mit D._______ angefangen hätten, habe er korrigiert und geklärt (vgl. SEM-act. A19/24 F170). Die Vorinstanz habe ihren Entscheid zu stark auf Plausibilitätsüberlegungen gestützt, obwohl dabei Zurückhaltung geboten sei (vgl. Urteil des BVGer D- 7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.). Angesichts der ergangenen Urteile bezüglich der Schwester und Eltern des Beschwerdeführers sowie mit Hinblick auf seine psychische Gesundheit seien die Asylvorbringen des Beschwerdeführers ohne Weiteres als glaubhaft zu erachten. Im Urteil der Eltern des Beschwerdeführers E-4794/2018 vom 11. März 2020 halte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass D._______ die gesamte Familie über Jahre massiv bedroht und verfolgt habe. Alle damals noch in Afghanistan lebenden Kinder (die Töchter, der Sohn E._______ und mutmasslich auch der Sohn A._______), seien asylrelevanter Verfolgung durch D._______ ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 5.2). Zwar sei die Verfolgung geschlechtsspezifisch motiviert gewesen, doch hätten auch die männlichen Familienmitglieder im Fokus gestanden; dem Vater habe zumindest reflexweise Verfolgung gedroht (vgl. a.a.O. E. 6.7 f.). Auch der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Anhörung vorgebracht, dass seiner Familie gesagt worden sei, dass man sich an ihm anstelle seines Bruders E._______ rächen werde (vgl. SEM-act. A19/24 F181). Weiter habe das Gericht festgehalten, dass aufgrund des bis in den Iran reichenden Einflusses von D._______ die Familie über keine innerstaatliche Schutzalternative verfüge (vgl. Urteil des BVGer E-4794/2018 vom 11. März 2020 E. 5.4 und 6.8). Vor diesem Hintergrund erscheine es wahrscheinlich, dass D._______ durch die Machtergreifung der Taliban nur noch einflussreicher geworden sei. Im Urteil der Schwester G._______ E-4322/2018 vom 21. August 2018 sei die Frage, ob sie selbst Opfer genügend intensiver Verfolgung geworden sei, offengelassen worden, da sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan in jedem Fall begründete Frucht vor asylrelevanter Verfolgung hätte. Beim Beschwerdeführer sei das Rückkehrrisiko angesichts der geltend gemachten langjährigen Gefangenschaft und Folter durch D._______ sogar noch höher einzuschätzen als beim Vater, da zusätzlich massive und gezielte Vorverfolgung vorliege.
D-6887/2024 Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, der Beschwerdeführer habe sich zwei Jahre problemlos in Afghanistan aufgehalten. Eine solche Angabe finde sich in den Protokollen nicht (vgl. SEM-act. A19/24 F131-137). Der Beschwerdeführer habe vielmehr erklärt, er habe rund ein Jahr nach seiner Familie gesucht und sei anschliessend in den Iran gereist; das genaue Ausreisedatum kenne er nicht. Aus seinen ungefähren Zeitangaben ergebe sich, dass er Afghanistan wahrscheinlich Anfang 2022 verlassen habe. Auch das Datum seiner Freilassung – mutmasslich im Spätsommer 2021 – könne er nicht genau benennen. Folglich könne er sich nicht zwei Jahre in Afghanistan aufgehalten haben, sondern zwischen einem halben bis maximal einem Jahr. Zudem gehe das SEM offenbar von einer formellen Entlassung aus, die D._______ hätte verhindern können. Tatsächlich seien im Zuge der chaotischen Zustände der Machtübernahme durch die Taliban zahlreiche Gefängnisse geöffnet worden, unabhängig davon, ob es sich um zuvor gefangene Taliban oder allgemeine Verbrecher gehandelt habe. Danach habe der Beschwerdeführer mehrfach den Aufenthaltsort gewechselt und die staatliche Kontrolle der Taliban sei unmittelbar nach der Machtübernahme noch nicht konsolidiert gewesen wie heute. Er habe sich während dieser Zeit explizit davor gefürchtet, von D._______ und den Taliban erneut festgenommen zu werden (vgl. SEM-act. A19/24 F153-155). Weiter wird gerügt, die Vorinstanz habe die Asylakten der Eltern und Geschwister nicht beigezogen. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei während zweier Jahre von D._______ festgehalten worden. Falls er in dieser Zeit zu Arbeit gezwungen worden sei, wäre der Tatbestand von Art. 4 Abs. 2 EMRK erfüllt. Es wäre an der Vorinstanz gewesen, bereits anlässlich der Anhörung spezifische Fragen dahingehend zu stellen. Gemessen an dem, was der Beschwerdeführer in seinem Leben bereits alles habe erdulden müssen, sei es verständlich, dass die erlittene Zwangsarbeit für ihn eher ein «unwesentliches» Ereignis darstelle, das auch schon länger zurückliege, weshalb er es nicht von sich aus berichtet habe. Erst nach Erhalt des Entscheidentwurfs habe der Beschwerdeführer gegenüber seinem Rechtsvertreter erwähnt, dass er neben Folter auch wiederholt Arbeiten habe verrichten müssen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bestehe bei einem glaubhaften Verdacht auf eine Verletzung von Art. 4 EMRK eine prozessuale Untersuchungspflicht. Da entsprechende Anzeichen vorgelegen hätten, hätte die Vorinstanz das Verfahren sistieren und von Amtes wegen weitere Abklärungen treffen müssen. Die Sache sei deshalb an die Vorinstanz zurück-
D-6887/2024 zuweisen, um den Menschenhandelssachverhalt in Gänze abzuklären. Insbesondere sei der Beschwerdeführer diesbezüglich persönlich zu befragen. Sodann wird geltend gemacht, das SEM sei bereits in der Stellungnahme vom 22. Oktober 2024 darauf hingewiesen worden, dass die Zweifel an der Glaubhaftigkeit – insbesondere bezüglich der Haftbedingungen – unbegründet seien. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung nicht erkennen können, dass er seine Haft und die erlittene Folter detaillierter schildern müsse; vielmehr hätte die Vorinstanz gezielte Nachfragen stellen müssen. Dennoch habe das SEM die Vorbringen als unglaubhaft qualifiziert und dabei unberücksichtigt gelassen, dass einer Schwester vom SEM und die Schwester G._______ und die Eltern gestützt auf die Urteile (E-4322/2018 und E-4794/2018) als Flüchtlinge anerkannt und Asyl gewährt worden sei. Damit habe die Vorinstanz Sachverhaltselemente als unplausibel beurteilt, die gerichtlich bereits als erstellt gelten. Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer daher nicht nur vertiefter befragen müssen, sondern auch die Akten der Asylverfahren der erwähnten Familienmitglieder beiziehen müssen. Eventualiter werde daher beantragt, dass die Sache unter Beizug der Akten der Asylverfahren sämtlicher in der Schweiz lebenden Verwandten des Beschwerdeführers zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werde. Insbesondere sei der Beschwerdeführer vertieft zu seiner Zeit in Haft und der erlebten Gefangenschaft und Folter durch D._______ zu befragen. Zudem habe der Beschwerdeführer gleich zu Beginn der Anhörung vom 14. Oktober 2024 auf seine psychischen Probleme infolge Haft und Folter hingewiesen und dass er an Vergesslichkeit leide (vgl. SEM-act. A19/24 F3-10). Mit der Stellungnahme vom 22. Oktober 2024 sei das SEM auf das Vorliegen von Anzeichen einer schweren Traumatisierung aufmerksam gemacht worden, welche für die Beurteilung der Asylrelevanz – namentlich zwingender Gründe im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK – relevant seien. Eine psychologisch-therapeutische Abklärung sei auch für die Beurteilung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers von Bedeutung. Insbesondere da die Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zweifle. Entsprechende ärztliche Berichte wären vom SEM abzuwarten beziehungsweise einzuholen gewesen. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei folglich nicht erstellt. Auch aus diesem Grund sei die Sache zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D-6887/2024 5.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, dass dem Bruder des Beschwerdeführers sowie dessen Frau (N […]) kein Asyl gewährt worden sei, da deren Vorbringen als weder glaubhaft noch asylrelevant eingestuft worden seien. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers würden durch den Vergleich der Vorbringen des Bruders erhärtet, zumal er dieselben Asylgründe geltend mache. Schliesslich sei die angebliche Verhaftung des Vaters anlässlich der Anhörung gänzlich unerwähnt geblieben, sowie auch die angeblichen Taten D._______ gegenüber den Schwestern des Beschwerdeführers. Weshalb nun von einer geschlechterspezifischen Verfolgung gegenüber den Frauen der Familie ausgegangen werde, sei nicht nachvollziehbar. Auch stehe dies in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entgegen der Beschwerdeschrift sei es nicht Pflicht der Vorinstanz, sich mit jeglichen Vorbringen der Familienmitglieder des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Es obliege dem Beschwerdeführer, die wesentlichen Aspekte einzubringen. Das SEM habe sich ausreichend mit den Akten der Familienmitglieder auseinandergesetzt und festgestellt, dass diese keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens des Beschwerdeführers hätten. Sodann enthalte die Beschwerdeschrift keine neuen Elemente, zu welchen der Beschwerdeführer sich nicht anlässlich der Befragung hätte äussern können. 5.4 In der Replik wird erneut auf die Urteile der Eltern (E-4794/2018) und der Schwester des Beschwerdeführers (E-4322/2018) verwiesen, in denen deren Vorbringen als glaubhaft anerkannt worden seien, obwohl die Vorinstanz sie zuvor als unglaubhaft beurteilt habe. Da alle Verfahren denselben Lebenssachverhalt betreffen, seien die dort als glaubhaft eingestuften Elemente auch im Verfahren des Beschwerdeführers zu berücksichtigen – unabhängig von früheren anderslautenden Entscheiden der Vorinstanz. Ein Grossteil der Übergriffe gegen die Schwestern hätten sich nach der Gefangennahme des Beschwerdeführers ereignet. Die erwähnte Gefangennahme des Vaters sei lediglich beispielhaft für das Vorgehen von D._______ genannt worden; für den Beschwerdeführer habe kein Anlass bestanden, dies an der Anhörung ausdrücklich zu erwähnen. Zudem sei auch dieses Vorbringen im Verfahren der Eltern bereits als glaubhaft anerkannt worden. Die Ausführungen in der Vernehmlassung würden die Vermutung erhärten, dass die Vorinstanz nur die Akten des Verfahrens des Bruders und der Schwägerin des Beschwerdeführers (N […]) für ihren Entscheid beigezogen habe, so wie sie auch im vorliegenden Verfahren weiterhin darauf zu verzichten scheine, die Akten der übrigen Familienmitglieder zu konsultieren.
D-6887/2024 6. In der Beschwerde werden zu Recht mehrfache Verletzungen des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers geltend gemacht. Einerseits hat das SEM die Akten seiner Eltern und Schwestern (N […]) zur Beurteilung seines Asylgesuches offenbar nicht beigezogen. Es fehlt zum einen ein diesbezüglicher Verweis in der angefochtenen Verfügung, welcher das Gegenteil belegen würde. Zum anderen weist auch die Begründung der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen darauf hin, dass das SEM die Akten der Familienangehörigen nicht oder jedenfalls nicht vollständig konsultiert hat, obwohl die Asylvorbringen allesamt auf dem gleichen Sachverhalt beruhen. Ferner hat das SEM das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem es in der Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet hat und sich diesbezüglich auf widersprüchliche Aussagen zum Bruder E._______ berief, ohne dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung oder danach die Möglichkeit gegeben zu haben, dazu Stellung zu nehmen. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigt sich jedoch eine Kassation und eine Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint und ihm kein Asyl gewährt hat. 7.2 Die zentralen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers stimmen weitgehend mit jenen seiner Familienmitglieder überein. Das Bundesverwaltungsgericht kam in den Urteilen E-4322/2018 vom 21. August 2018 und E-4794/2018 vom 11. März 2020 zum Schluss, dass alle Familienmitglieder angaben, sie seien im Iran und anschliessend auch in Afghanistan von D._______ verfolgt worden, weil C._______ E._______, den Bruder des Beschwerdeführers, geheiratet und damit D._______ in seiner Ehre verletzt habe. Zunächst hätten sich die Behelligungen gegen das Ehepaar gerichtet. Als dieses nach Europa geflohen sei, habe D._______ insbesondere seine Schwestern (des Beschwerdeführers) ins Visier genommen und sie, nachdem sein Vater einer Zwangsheirat nicht zugestimmt habe, vergewaltigt. Ferner wurde in den erwähnten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, dass auch die Männer der Familie im Fokus von D._______ gestanden seien. Auch im Iran, wohin die Familienmitglieder daraufhin geflohen seien, habe D._______ sie nicht in Ruhe gelassen und mit sexuellen Übergriffen und anderen Grausamkeiten bedroht. Dieser Sachverhalt ist demnach als glaubhaft zu erachten.
D-6887/2024 Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sind als glaubhaft zu erachten. Alle Familienmitglieder gaben übereinstimmend an, dass D._______ sowohl über Einfluss bei der afghanischen Regierung wie auch bei den Taliban gehabt habe, weshalb nicht davon auszugehen ist, es habe bei der Übergabe des Beschwerdeführers aus seiner Gefangenschaft an die afghanischen Sicherheitskräfte Schwierigkeiten gegeben. Dass sein Bruder E._______ von D._______ beziehungsweise seinen Leuten im Iran angefahren worden ist, gab nebst dem Beschwerdeführer auch seine Mutter sowie seine Schwester F._______, deren Vorbringen das SEM als glaubhaft erachtet hat, anlässlich ihrer Anhörungen an (vgl. SEMact. N […] A30/18 F88, A28/16 F55 und F60). Es ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM dieses Vorbringen zur Begründung der Unglaubhaftigkeit in vorliegendem Fall aufführt. Nachdem das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen betreffend die vorgebrachte Gefangenschaft und Folterungen keine Fragen gestellt oder dazu Abklärungen getätigt hat, läuft das Argument, seine diesbezüglichen Vorbringen seien unsubstantiiert und vage, ins Leere. In seinem freien Bericht der Asylgründe, in welchem der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er lieber getötet, statt gefoltert worden wäre, bekundete die Sachbearbeiterin ihm gegenüber ihr Beileid (vgl. SEM-act. A19/24 F152). Der Beschwerdeführer musste deshalb nicht davon ausgehen, dass er dazu weitere Ausführungen hätte machen müssen, weil diesbezüglich etwaige Zweifel von Seiten des SEM bestehen könnten. Ferner ist festzustellen, dass die Familienmitglieder übereinstimmend angegeben haben, dass nachdem E._______ ins Ausland geflüchtet sei, der Beschwerdeführer (A._______) noch bevor die Schwestern vergewaltigt worden seien, verschwunden sei, und die Familie nicht wisse, wo er sei und es für möglich erachtet habe, dass D._______ auch dafür verantwortlich sei (vgl. hierzu SEM-act. N […] A30/18 F32 f., F88, A28/16 F55, F64, F73 ff., A27/15 F28 f., F32, A25/10 F3, F5, F22 ff., Urteile des BVGer E-4322/2018 vom 21. August 2018 und E-4794/2018 vom 11. März 2020 jeweils Bst. A.b S. 3). Für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers spricht insbesondere auch, dass die Schwester F._______, deren Asylvorbringen das SEM als glaubhaft erachtete und ihr mit Verfügung vom 29. Juni 2018 Asyl gewährte, anlässlich ihrer Anhörung angab, dass nachdem sie nach Afghanistan zurückgekehrt seien, D._______ sie und ihren Bruder A._______ schikaniert habe. Sie wüssten nicht, ob er ihren Bruder A._______ den Taliban ausgeliefert habe oder nicht. D._______ sei immer wieder mit der Begleitung von Taliban unterwegs gewesen. Alle hätten dies gewusst. Sie hätten selbst mit eigenen Augen gesehen, dass er mit den Taliban unterwegs gewesen sei. Er habe ihnen gesagt: «Ich konnte das
D-6887/2024 E._______ nicht antun, weil er sich retten konnte und geflüchtet ist, aber ich konnte den anderen den Taliban ausliefern. Ich bin selbst einer von den Taliban. Ihr könnt mich nicht anzeigen. Ich bin ein wichtiger Mann und niemand kann mich anzeigen, nirgendwo könnt ihr mich anzeigen, auch wenn ihr das tut, niemand nimmt euch ernst.» (vgl. SEM-act. N […] A28/16 F55). Auf Nachfrage des SEM führte sie aus, D._______ habe die Familie bedroht und gesagt: «Jetzt wo E._______ geflüchtet ist, werde ich den anderen nicht in Ruhe lassen.» (vgl. SEM-act. N […] A28/16 F64), wobei D._______ mit dem «anderen», A._______ gemeint haben muss, da sie keine weiteren Brüder hat. Als die Sachbearbeiterin F._______ fragte, wo A._______ sei, gab sie an, sie wüssten es nicht. Nachdem ihr Bruder (E._______) ausgereist sei, sei er (der Beschwerdeführer) verschwunden. Es sei jetzt sechs oder sieben Jahre her, sie hätten keine Ahnung, ob er an die Taliban ausgeliefert worden sei. Der Arme habe Frau und Kinder gehabt. D._______ habe die Familie bedroht und gesagt, dass er sich an ihrem anderen Bruder rächen werde: «Der andere ist geflüchtet und ich konnte ihm nichts antun, aber ich werde mich an dem anderen Sohn und den Töchtern rächen.» (vgl. SEM-act. N […] A28/16 F73 ff.). Aufgrund dieser vom SEM als glaubhaft erachteten Vorbringen, welche mit den Vorbringen des Beschwerdeführers übereinstimmen, ist davon auszugehen, dass das Verschwinden des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit D._______ steht. Es ist deshalb als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer, nachdem E._______ ins Ausland geflüchtet ist, ins Visier von D._______ geraten und von diesem gefangen genommen und nach vielen Jahren in Gefangenschaft im Zusammenhang mit dem Sturz der afghanischen Regierung freigekommen ist. Die relevanten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers sind demnach als glaubhaft zu qualifizieren. 7.3 Ferner sind die Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich relevant. Im Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-4794/2018 vom 11. März 2020 die Eltern des Beschwerdeführers betreffend, stellte das Gericht bereits fest, dass alle Kinder der Beschwerdeführenden in Afghanistan (die Töchter, der Sohn E._______ und mutmasslich auch der Sohn A._______) asylrelevanter Verfolgung durch D._______ ausgesetzt gewesen seien (vgl. a.a.O. E. 5.2). Die Bedrohung der Familie knüpfte ursprünglich an die Weigerung C._______’s, D._______ zu heiraten, und die spätere Hochzeit mit E._______ an. C._______ hat dadurch D._______ in seiner Ehre verletzt, was schliesslich zur reflexweisen Verfolgung ihrer Familienmitglieder mitsamt dem Beschwerdeführer führte. Die gegen die ganze Familie gerichtete Verfolgung war in ihrem Kern frauenspezifisch motiviert;
D-6887/2024 das Gericht geht davon aus, dass die entsprechende Verfolgungsmotivation reflexweise indirekt auch in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers zutrifft (vgl. a.a.O. E. 6.8). Dass der Beschwerdeführer nach der Freilassung nicht umgehend ausgereist ist, ist nachvollziehbar. Einerseits war er jahrelang von jeglichem Kontakt zu seiner Familie abgeschnitten, weshalb es durchaus verständlich ist, dass er trotz Furcht vor D._______ zunächst nach seinen Angehörigen suchte. Wie das SEM zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Freilassung noch zwei Jahre ohne Probleme in Afghanistan aufgehalten habe, erschliesst sich aus den Akten nicht. Vielmehr ist aufgrund seiner Angaben von einem Aufenthalt von sechs Monaten bis zu einem Jahr auszugehen, wobei er sich nicht an einem Ort aufgehalt hat, sondern auf der Suche nach seiner Familie gewesen war (vgl. SEM-act. A16/9 Ziff. 5.01, A19/24 F112, F147). Es ist ferner davon auszugehen, dass angesichts des Vorliegens einer Ehrverletzung das Verfolgungsinteresse von D._______ im Ausreisezeitpunkt sowie aktuell weiterhin besteht. Das Risiko für den Beschwerdeführer, bei einer Rückkehr nach Afghanistan erneut ins Visier von D._______ zu geraten, ist als hoch einzuschätzen, zumal D._______ die Familie in der Vergangenheit sowohl im Iran wie in Afghanistan immer wieder gefunden hatte (vgl. Urteil E-4794/2018 vom 11. März 2020 E. 5.4 und E. 6.8). Aufgrund der jahrelangen Zusammenarbeit von D._______ mit den Taliban respektive dieser sich selbst als den Taliban zugehörig erachtet, und die Taliban an der Macht sind, kann nicht von einer innerstaatlichen Schutzalternative des Beschwerdeführers ausgegangen werden. 8. Im Sinne der obigen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Den Akten sind keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2024 ist in den Dispositivziffern 1 – 3 aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
D-6887/2024 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1’430.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-6887/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2024 wird betreffend die Dispositivziffern 1 – 3 aufgehoben, der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’430.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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