Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6884/2013/mel
Urteil v o m 2 . April 2014 Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien
A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Bosnien und Herzegowina, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. November 2013 / N (…).
D-6884/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die Beschwerdeführerinnen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 24. September 2013 auf dem Luftweg verliessen und gleichentags in die Schweiz gelangten, wo sie am 25. Oktober 2013 um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin A._______ am 4. November 2013 summarisch befragt und am 19. November 2013 einlässlich angehört wurde, dass sie im Wesentlichen geltend machte, Bosniakin zu sein und aus E._______ zu stammen, dass ihr Sohn F._______ ein bekannter Boxer und Taucher im Heimatland gewesen sei, dass mafiöse Kreise auf F._______ zugegangen seien und ihn für ihre Belange hätten gewinnen wollen, dass er sich geweigert habe und deswegen verfolgt worden sei, dass insbesondere der einflussreiche G._______ versucht habe, seiner habhaft zu werden, dass auch staatliche Behörden unter dem Verdacht, F._______ sei für die Mafia tätig, gegen ihn vorgegangen seien, er aber seine Unschuld habe darlegen können, dass in Massenmedien eine Kampagne gegen F._______ geführt worden sei, dass sie (die Beschwerdeführerin) und ihre Angehörigen ebenfalls in den Fokus der Kreise um G._______ geraten seien, dass man versucht habe, ihre Tochter D._______ und ihre Enkelin zu entführen und in ihr Haus einzudringen, dass die Polizei die Wohnung mehrmals durchsucht und sich nach dem Verbleiben von F._______ erkundigt habe,
D-6884/2013 dass ihr Ehemann mit einem Herzleiden medizinisch falsch behandelt worden und im Juni 2013 verstorben sei, dass die Polizei auf ihre Anzeigen nicht hinreichend eingegangen sei, dass sie in Anbetracht der geschilderten Situation Bosnien zusammen mit drei Töchtern und der Familie einer weiteren Tochter beziehungsweise ihres Schwiegersohns (Verfahren D-6880/2013) verlassen habe, dass auch F._______ ins Ausland geflohen sei, II. dass die Beschwerdeführerin (Tochter) C._______ am 4. November 2013 summarisch befragt und am 19. November 2013 einlässlich angehört wurde, dass sie darlegte, Bosniakin zu sein und aus E._______ zu stammen, dass sie Ausführungen zu den Problemen der Familie wegen ihres Bruders F._______ machte, dass sie in der Schule bedroht und verprügelt worden sei, dass die Familie in den Fokus der Kreise um G._______ geraten sei, dass man versucht habe, ihre Schwester D._______ und eine Nichte zu entführen, und ein Anschlagsversuch auf ihre Wohnung verübt worden sei, dass auch telefonische Drohungen ergangen seien, dass sie in Anbetracht der geschilderten Situation Bosnien zusammen mit der eigenen und der Familie einer ihrer Schwestern (Verfahren D-6880/2013) verlassen habe, dass für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel auf die Akten zu verweisen ist (vgl. A 6/1 und A 9/13 S. 12), III.
D-6884/2013 dass die Summarbefragung der Tochter B._______ offenbar nach kurzer Zeit abgebrochen wurde und das BFM in diesem Zusammenhang festhielt, B._______ müsse wegen eines geistigen Leidens als urteilsunfähig qualifiziert werden (vgl. A 4/1), IV. dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom 25. Oktober 2013 mit Verfügung vom 28. November 2013 – eröffnet am 2. Dezember 2013 – abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM die Vorbringen aufgrund mangelhafter Substanziierung sowie widersprüchlicher Angaben in der geltend gemachten Form für unglaubhaft erachtete, dass die angebliche Verfolgungsmotivation von G._______ gegen die ganze Familie nicht nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerinnen vor Ort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügen würden und sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass die Beschwerdefrist in der vorliegenden Fallkonstellation fünf Arbeitstage betrage, V. dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragten, dass sie ferner um Fristansetzung zur Nachreichung einer Beschwerdebegründung und von Beweismitteln ersuchten,
D-6884/2013 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2013 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und Frist zur Beschwerdeverbesserung ansetzte, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 an das Gericht gelangten und ihre Beschwerde verbesserten, dass sie Beweismittel erwähnten, in diesem Zusammenhang auf eine falsch adressierte Eingabe verwiesen und eine CD der gemäss ihren Angaben der besagten Eingabe beiliegenden Beweismittel einreichten, dass sie am 23. Dezember 2013 eine Beschwerdeergänzung machten, erneut auf ihre schwierige Situation hinwiesen, Beweismittel auflisteten beziehungsweise (Internet)-Schriftstücke sowie die vorerst falsch adressierte Eingabe beilegten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2014 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erneut verzichtete, das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und die Vorinstanz zur Vernehmlassung einlud, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 23. Januar 2014 an das BFM gelangten und diese samt Beilagen in der Folge dem Gericht übermittelt wurde, dass die vorinstanzliche Stellungnahme vom 21. Januar 2014 den Beschwerdeführerinnen am 27. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, dass die Eingaben respektive Beweismittel der Beschwerdeführenden des Verfahrens D-6880/2013 antragsgemäss (vgl. S. 1 der Eingaben vom 20. Dezember 2013 in beiden Verfahren) beziehungsweise aufgrund der sachlichen Nähe der beiden Verfahren auch im vorliegenden berücksichtigt werden, dass auf die vorinstanzlichen Argumente, die Beschwerdevorbringen und die Beweismittel in den nachfolgenden Erwägungen – soweit erforderlich – detaillierter einzugehen ist, und zieht in Erwägung,
D-6884/2013 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht gilt, dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG; Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessen, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Ausländerrechts zudem die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG). dass der Sachverhalt vollständig abgeklärt wurde und die Rüge, wegen Dolmetscherproblemen hätten die Beschwerdeführerinnen nicht alles zu Protokoll geben können, in Berücksichtigung der relevanten Akten nicht zutrifft (vgl. A 9/13 Antwort 1 und S. 11; A 10/9 Antwort 1 und S. 8),
D-6884/2013 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Beschwerdeführerin und Mutter kaum in der Lage war, den Stand der Verfahren von F._______ von sich aus einheitlich und substanziiert darzulegen, und wiederholt auf das Internet verwies (A 3/11 S. 7 f.; A 9/13 Antwort 7), dass unbesehen dieser Sachlage beziehungsweise in Würdigung entsprechender Beweismittel F._______ möglicherweise tatsächlich von Personen aus dem Dunstkreis der Mafia unter Druck gesetzt wurde und in staatliche Verfahren involviert war, dass vor diesem Hintergrund gewisse Pressionen gegen die Beschwerdeführerin – sollte F._______ tatsächlich ihr Sohn sein – an sich realistisch erscheinen könnten, dass die Beschwerdeführerin aber die angeblichen Angriffe auf ihr Haus sehr vage, unsubstanziiert und stereotyp schilderte (A 9/13 Antworten 24 ff. und 54), dass bei gewissen Vorkommnissen aufgrund der vermittelten geringen Eingriffsintensität überdies fraglich erscheint, inwiefern die Polizei überhaupt hätte aktiv werden können beziehungsweise sollen, dass bei tatsächlich vorhandener Verfolgungssituation nicht nachvollzogen werden könnte, weshalb sie (die Beschwerdeführerin) nicht bereits während ihrer Aufenthalte in Deutschland um Asyl nachgesucht hätte (A 9/13 Antworten 55 ff.), und die immerhin schon (…)jährige Tochter zu Beginn der Anhörung darlegte, nichts über die "Situation" zu wissen (A 10/9 Antwort 4), dass die Sichtweise des BFM, wonach die Reflexverfolgung in der präsentierten Art nicht glaubhaft wirke, mangels substanzieller Beschwerde-
D-6884/2013 Gegenargumente nachzuvollziehen ist und die wiederholten Hinweise der Beschwerdeführerinnen auf Beweismittel im Internet und entsprechend beigebrachte Schriftstücke insbesondere zu Belangen von F._______ und G._______ keine andere Beurteilung rechtfertigen, dass – sollte der Gatte respektive Vater der Beschwerdeführerinnen tatsächlich wegen eines ärztlichen Kunstfehlers gestorben sein – dessen Tod in Anbetracht der Akten- und Beweislage nicht mit einer asylrelevanten Verfolgungsmotivation in Verbindung gebracht werden kann, dass von einer abschliessenden Überprüfung der Glaubhaftigkeit weiterer Vorbringen und der Beweiskraft eingereichter Internet-Dokumente und Schriftstücke abgesehen werden kann, dass vorab fraglich erscheint, inwiefern die Beschwerdeführerinnen überhaupt aus den in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründen von Verfolgung betroffen wären beziehungsweise sind, dass ferner gemäss Schutztheorie eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, wobei nichtstaatliche Verfolgung dann asylrechtlich relevant ist, wenn ein Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten beziehungsweise dann, wenn keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, dass es in den letzten Monaten in Bosnien wiederholt zu Zusammenstössen mit Demonstrierenden und der Polizei gekommen ist (vgl. Internetseite euronews vom 28. Februar 2014; Wochenzeitung vom 13. März 2014), dass diese Proteste aber zu keiner Situation allgemeiner Gewalt geführt haben, dass der bosnisch-herzegowinische Staat (ein sogenanntes safe country) nach wie vor grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist und sowohl über funktionierende Polizeiorgane als auch über ein funktionierendes Rechts- und Justizsystem verfügt, dass sich die Beschwerdeführerinnen daher, soweit sie strafrechtlich relevanten Behelligungen Dritter ausgesetzt sein sollten, an die zuständigen Instanzen im Heimatstaat wenden könnten und ihnen entsprechender Schutz auch gewährt würde,
D-6884/2013 dass zwar – wie von den Beschwerdeführerinnen behauptet – in Einzelfällen Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholter Intervention nicht einleiten, aber die Möglichkeit besteht, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die den Betroffenen zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, und der bosnisch-herzegowinische Staat grundsätzlich bestrebt ist, die Verfehlungen von Beamten zu ahnden, dass den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen mithin auch bei angenommener Glaubhaftigkeit keine Asylrelevanz zukäme und es ihnen entgegen den pauschalen Beschwerdevorbringen offen stünde und ihnen zuzumuten wäre, im Bedarfsfall die bosnisch-herzegowinische Schutzinfrastruktur in Anspruch zu nehmen, dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Regelvermutung umzustossen, wonach in Bosnien-Herzegowina Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen damit zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
D-6884/2013 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass ausserdem Familienmitglieder beziehungsweise Verwandte der Beschwerdeführerinnen mit heutigem Urteil einen abweisenden Entscheid erhalten (Verfahren D-6880/2013) und die Beschwerdeführerinnen die Schweiz gemeinsam mit diesen verlassen werden, wobei auf einen koordinierten Wegweisungsvollzug zu achten sein wird, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen aufgrund der politischen Lage, der Menschenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumstände nach Bosnien – das nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als verfolgungssicher erklärt wurde – als zumutbar zu erachten ist, und auch keine individuellen diesbezüglichen Vollzugshindernisse zu erkennen sind, dass das BFM zurecht auf das soziale Netz der Beschwerdeführerinnen vor Ort hinweist, und offenbar auch Einkunftsmöglichkeiten bestehen (A 3/11. S. 4 f.), dass weder in den vorinstanzlichen noch den Beschwerdeakten medizinische Leiden ersichtlich sind, welche zwingend in der Schweiz behandelt
D-6884/2013 werden müssten und so die Unzumutbarkeit des Vollzugs aus medizinischen Gründen – namentlich auch die Tochter B._______ betreffend – bewirken könnten, dass keine fundierten Gegenargumente formuliert wurden und auf Ärzte vor Ort zur Behandlung allfälliger Leiden und die Möglichkeit individueller Rückkehrhilfe hinzuweisen ist, dass unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden muss, die Familie gerate nach der Wiedereinreise in eine existenzielle Notlage im Sinne der anwendbaren Bestimmungen, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt beziehungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2014 gutgeheissen wurde, weshalb keine Kostenauflage erfolgt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6884/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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