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Bundesverwaltungsgericht 04.03.2026 D-688/2026

4. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,099 Wörter·~10 min·7

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil D-9131/2025 vom 12. Januar 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-688/2026

Urteil v o m 4 . März 2026 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], B._______, geboren am [...], und deren Kinder C._______, geboren am [...], D._______, geboren am [...], Usbekistan, [...], Gesuchstellende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-9131/2025 vom 12. Januar 2026

D-688/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (Ehemann; Gesuchsteller) und B._______ (Ehefrau; Gesuchstellerin), beide usbekische Staatsangehörige, am 18. Juni 2023 um Gewährung vorübergehenden Schutzes im Sinne von Art. 4 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) ersuchten, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit jeweiligen separaten Verfügungen vom 5. September 2023 die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ablehnte und die Wegweisung des Gesuchstellers und der Gesuchstellerin aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Gesuchsteller und die Gesuchstellerin diese Verfügungen mit jeweiligen Beschwerden vom 9. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten, dass am [...] das Kind C._______ geboren wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5520/2023 und D-5522/2023 vom 18. Januar 2024 feststellte, der Gesuchsteller und die Gesuchstellerin hätten in ihren Verfahren betreffend Gewährung vorübergehenden Schutzes auch Gründe im Sinne von Art. 18 AsylG geltend gemacht und damit Asylgesuche gestellt, dass es daher die genannten Beschwerden guthiess, die jeweiligen Dispositivziffern 2, 3 und 5 der Verfügungen des SEM vom 5. September 2023 aufhob und die betreffende Sache zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückwies, wobei diese angewiesen wurde, die beiden Verfahren vereinigt zu führen, dass am [...] das Kind D._______ geboren wurde, dass das SEM gestützt auf die nunmehr durchgeführten Asylverfahren die Asylgesuche des Gesuchstellers und der Gesuchstellerin, unter Einschluss der beiden Kinder, mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 ablehnte, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs, dass die Gesuchstellenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 25. November 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben,

D-688/2026 dass diese Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-9131/2025 vom 12. Januar 2026 abgewiesen wurde, dass die Gesuchstellenden bezüglich dieses Urteils mit Eingabe vom 27. Januar 2026 (Datum der Postaufgabe: 28. Januar 2026) ein Revisionsgesuch einreichten, dass sie dabei in prozessualer Hinsicht zum einen sinngemäss beantragten, es sei als vorsorgliche Massnahme der Vollzug der Wegweisung auszusetzen, zum anderen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2026 die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anwies, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzunehmen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) abschliessend über Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass dabei Art. 45 VGG festlegt, dass für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die entsprechenden Art. 121‒128 BGG sinngemäss gelten, dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts aus den in Art. 121‒123 BGG genannten Gründen verlangt werden kann, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass zufolge dieser Bestimmungen die Revisionseingabe – nebst den formellen Voraussetzungen – eine Begründung enthalten muss,

D-688/2026 dass dabei die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und zudem anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwieweit Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen, dass ein Revisionsgesuch zudem auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten hat, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel – worum es sich bei einem Revisionsgesuch handelt – erhöhte Anforderungen gestellt werden (vgl. BVGE 2007/21 E. 8.1; KARIN SCHERRER REBER, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Art. 67, N 9), dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn diesem nicht genügend substantiierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen sind, dass Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten, dass ein entsprechendes Revisionsgesuch sich vorbehältlich einer schlüssig nachgewiesenen drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung als unzulässig erweist, womit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1), dass diesfalls – und wenn eine drohende Verletzung völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse nicht schlüssig nachgewiesen ist – der Spruchkörper aus drei Richterinnen und Richtern besteht (ebd., E. 11 f.), dass die Gesuchstellenden die Revisionsgründe der versehentlichen Nichtberücksichtigung in den Akten liegender erheblicher Tatsachen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG sowie nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen oder aufgefundener entscheidender Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend machen, dass die Gesuchstellenden zumindest hinsichtlich des Revisionsgrunds im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens aufzeigen, dass die Gesuchstellenden ihre Asylgesuche zusammenfassend im Wesentlichen damit begründeten, in ihrem Heimatstaat Usbekistan seien sie aufgrund ihrer religiösen Hinwendung zum Judentum – die zu einem

D-688/2026 späteren Zeitpunkt zu ihrer entsprechenden Konversion geführt habe – von Bedrohungen seitens ihrer Familienangehörigen, unter denen sich radikale Islamisten und Antisemiten befinden würden, betroffen gewesen und hätten ihre jüdisch-orthodoxe Glaubenspraxis nicht leben können (vgl. Urteil D-9131/2025 vom 12. Januar 2026, Sachverhalt Bst. C), dass die Gesuchstellenden unter dem Gesichtspunkt der versehentlichen Nichtberücksichtigung in den Akten liegender erheblicher Tatsachen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG zur Begründung ihres Revisionsgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend machen, dass nämlich im Urteil D-9131/2025 vom 12. Januar 2026 (dortige E. 8.1.1) durch das Bundesverwaltungsgericht zentral festgehalten worden sei, es hätten gegen die Gesuchstellenden (implizit: in ihrem Heimatstaat Usbekistan) abgesehen von «verbalen Unmutsbekundungen» keine konkreten Drohungen vorgelegen und eine «qualifizierte, religiös motivierte Bedrohungssituation» finde «keine Stütze in den Akten», dass im genannten Urteil (dortige E. 6.3) ebenfalls sinngemäss festgehalten worden sei, aus der Abwendung des Umfelds der Gesuchstellenden könne keine antisemitische Einstellung abgeleitet werden, dass diese Kernaussagen jedoch aktenwidrig seien, nachdem sich in mehreren bereits im Dossier liegenden Protokollen sowie in eingereichten Nachrichten-Screenshots ausdrückliche Hinweise auf konkrete Lebensgefahr, Todesdrohungen und antisemitische Motivation finden liessen, dass zudem das Gericht im Beschwerdeverfahren D-9131/2025 mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2025 selbst festgestellt habe, dass in den Akten des Asylverfahrens die Seite 9 des Protokolls der Anhörung des Gesuchstellers vom 8. Mai 2024 gefehlte habe und deshalb habe nachgereicht werden müssen, dass gerade diese Seite entscheidrelevante Aussagen zur Bedrohung der Familie und zur konkreten Rückkehrgefahr enthalte, dass, wenn ein Entscheid ausdrücklich festhalte, ein bestimmter Sachverhalt finde «keine Stütze in den Akten», obwohl die Akten dazu klare und konkrete Hinweise enthielten, dies typischerweise für ein Aktenversehen und nicht bloss für eine abweichende Beweiswürdigung spreche, dass entgegen den tragenden Erwägungen des Urteils («keine konkreten Drohungen», «rein spekulativ») das Dossier mehrere protokollierte, sehr

D-688/2026 konkrete Hinweise auf Lebensgefahr und Todesdrohungen im familiären Umfeld insbesondere der Vaterlinie wegen des Religionswechsels sowie wegen der jüdisch-orthodoxen Praxis enthalte, dass in diesem Zusammenhang im Revisionsgesuch (Ziff. 4.1–4.4) auf insgesamt sechs Aussagen des Urteils vom 12. Januar 2026 hingewiesen wird, welche entscheidrelevant seien, aber nicht mit der Aktenlage in Übereinstimmung stünden, dass auf weitere Erwägungen des genannten Urteils hingewiesen wird (ebd., Ziff. 4.5–4.8), welche eine versehentliche Nichtberücksichtigung in den Akten liegender erheblicher Tatsachen und/oder eine aktenwidrige Beurteilung des Sachverhalts belegen würden, dass im Übrigen unter dem Titel des angerufenen Revisionsgrundes «subsidiär» auf sprachliche Verständigungsprobleme anlässlich der Anhörung des Gesuchstellers vom 18. September 2025 im Asylverfahren hingewiesen wird (ebd., Ziff. 4.9), dass mit Blick auf diese Vorbringen zunächst festzuhalten ist, dass mit appellatorischen Vorbringen gegen die Beweiswürdigung und die tatsächlichen Erwägungen des in Revision gezogenen Urteils kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG begründet werden kann (vgl. Urteil des BGer 1F_10/2007 vom 2. Oktober 2007 E. 4.1, unter Hinweis auf BGE 122 II 17 E. 3), dass dieser Revisionsgrund demnach vielmehr voraussetzt, dass das Gericht entscheiderhebliche Aktenstellen versehentlich übersehen und deshalb unberücksichtigt gelassen hat, dass der Revisionsgrund daher nicht erfüllt ist, wenn das Gericht die fraglichen Aktenstellen und Vorbringen zwar durchaus berücksichtigt, aber nicht so gewürdigt und beurteilt hat, wie die Gesuchstellenden dies wünschen und im Beschwerdeverfahren beantragt hatten, dass, soweit im Revisionsgesuch auf die E. 6.3 des Urteils vom 12. Januar 2026 und dort enthaltene Aussagen («keine konkreten Drohungen», «rein spekulativ») Bezug genommen wird, zunächst festzuhalten ist, dass jene Passagen des Urteils (wie dessen gesamte E. 6) nicht eine Beurteilung durch das Gericht, sondern eine inhaltliche, teils wörtliche Wiedergabe der Einschätzungen des SEM in dessen Asylentscheid vom 27. Oktober 2025 darstellen,

D-688/2026 dass, wie entgegen den Behauptungen im Revisionsgesuch insbesondere festzustellen ist, im Urteil vom 12. Januar 2026 im Rahmen der Darlegung des Sachverhalts (Bst. C) ausgeführt wurde, die Gesuchstellenden hätten im Asylverfahren Bedrohungen – darunter Todesdrohungen – aufgrund ihres jüdischen Glaubens seitens verschiedener Familienangehöriger, darunter insbesondere des Vaters des Gesuchstellers, der ein muslimischer Extremist beziehungsweise radikaler Islamist sei, und verschiedene Einschränkungen ihrer jüdisch-orthodoxen Lebenspraxis geltend gemacht, dass angesichts dessen offensichtlich keine Rede davon sein kann, die betreffenden, im Revisionsgesuch genannten Tatsachen seien im Urteil vom 12. Januar 2026 versehentlich nicht berücksichtigt worden, dass im Sinne einer ergänzenden Klarstellung festzuhalten ist, dass die beschwerdeinstanzliche Beurteilung der Asylvorbringen der Gesuchstellenden unter Berücksichtigung weiterer Aspekte erfolgte, so unter anderen der Einschätzung, der usbekische Staat sei hinsichtlich der geltend gemachten Behelligungen durch Familienangehörige grundsätzlich schutzwillig und -fähig, dass insgesamt die im Revisionsgesuch unter dem Titel von Art. 121 Bst. d BGG gemachten Vorbringen als blosse appellatorische Urteilskritik zu erachten sind, die keinen Grund für die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts bilden kann, dass die Gesuchstellenden des Weiteren unter dem Gesichtspunkt nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen oder aufgefundener entscheidender Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend machen, die Seite 9 des Protokolls der Anhörung des Gesuchstellers vom 8. Mai 2024 würde ein Beweismittel im Sinne der genannten Norm bilden, falls es im Zeitpunkt des Urteils vom 12. Januar 2026 nicht im vollständigen Dossier enthalten gewesen sein sollte, dass die betreffende Protokollseite den Gesuchstellenden – wie ihnen offensichtlich bekannt sein muss – im Beschwerdeverfahren D-9131/2025 mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2025 übermittelt wurde, womit schlicht nicht nachvollziehbar ist, wie die fragliche Seite nicht im betreffenden Verfahrensdossier hätte enthalten sein können, dass nach dem Gesagten die Begründung des Revisionsgesuchs den revisionsrechtlichen Voraussetzungen nicht genügt, indem die behaupteten Rechtsmittelgründe nicht als ausreichend substantiiert zu erachten sind,

D-688/2026 dass dem Revisionsgesuch auch anderweitig nichts zu entnehmen ist, was in revisionsrechtlicher Hinsicht von Bedeutung sein könnte, dass nach dem Gesagten auch nicht davon die Rede sein kann, die Gesuchstellenden hätten im Sinne der bereits erwähnten Praxis (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1) schlüssig nachgewiesen, es drohe ihnen in Usbekistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die aktuelle und ernsthafte Gefahr einer völkerrechtswidrigen Behandlung, dass somit auf das Revisionsgesuch aufgrund des genannten Mangels (nicht ausreichend substantiierte Rechtsmittelgründe) nicht einzutreten ist, dass demzufolge der am 30. Januar 2026 verfügte provisorische Vollzugsstopp hinfällig wird, dass sich das Revisionsgesuch aufgrund der angestellten Erwägungen als von vornherein aussichtslos erwiesen hat, dass die mit dem Revisionsgesuch gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG daher abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.– den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-688/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Martin Scheyli

Versand:

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