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Bundesverwaltungsgericht 15.04.2008 D-6874/2006

15. April 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,803 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 7. Nove...

Volltext

Abtei lung IV D-6874/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . April 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, Kamerun, vertreten durch lic. iur. Stefan A. Buchli, Rechtsanwalt, (Adresse), Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; ab 1. Januar 2005: BFM) vom 7. November 2003 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6874/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 16. August 2003 auf dem Luftweg, gelangte tags darauf illegal in die Schweiz und suchte noch am selben Tag in Kreuzlingen um Asyl nach. Am 22. August 2003 fand dort die Empfangsstellenbefragung statt. Am 23. Oktober 2003 wurde die Beschwerdeführerin durch die zuständige Behörde des Kantons (Name), dem sie für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen befragt. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei kamerunische Staatsangehörige, habe sich nie politisch betätigt und sei in (Ort) als Händlerin tätig gewesen; sie sei ledig, habe aber vier Kinder im Alter von drei bis 14 Jahren, welche bei deren Vater in (Ort) untergebracht seien. Gegen Ende des Jahres 2002 habe sie eine Liebesbeziehung mit einem verheirateten Leutnant der Armee begonnen. Am 27. Juli 2003 sei der Liebhaber zu ihr nach Hause gekommen, wo sie ihn etwa zwei Stunden später tot im Bett aufgefunden habe. Daraufhin habe sie sich sofort zur Polizei begeben, welche sie zum Fundort der Leiche begleitet habe. Dort habe sie einen Berufskollegen ihres Liebhabers angetroffen, welcher ihr geraten habe, sich zu verstecken, da sie beschuldigt würde, den Liebhaber umgebracht zu haben. Daraufhin habe sie sich beim Berufskollegen versteckt und aus Angst vor einer Festnahme und Anklage wegen des Todesdelikts ihren Heimatstaat am 16. August 2003 unter Verwendung des Reisepasses einer ihr nicht bekannten Drittperson an Bord eines Flugzeugs in Richtung Zürich verlassen. Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 7. November 2003 - eröffnet am 10. November 2003 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So sei ganz und gar irrig, dass in Kamerun jemand bei einem Todesfall an seinem Do- D-6874/2006 mizil automatisch inhaftiert würde, selbst wenn es sich um einen natürlichen Tod handle. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Flucht ergriffen, ohne auch nur bis zum Erfahren der Todesursache ihres Liebhabers zu warten, was nicht dem Verhalten einer mit der beschriebenen Situation konfrontierten Person entspreche. Weiter habe sie erklärt, sie müsste sich einem Gericht stellen, ohne jedoch in der Lage zu sein, dazu auch nur die geringsten Angaben zu machen. Sie habe vorgebracht, sie würde von der Ehefrau ihres Liebhabers gesucht, in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt jedoch nicht zu präzisieren vermocht. Auch seien ihre Angaben bezüglich ihres Liebhabers überaus vage, habe sie doch beispielsweise erklärt vergessen zu haben, wo der Liebhaber mit seiner Ehefrau gewohnt habe, und kenne sie deren Namen nicht. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2003 (Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei auf eine Wegweisung, subventualiter auf deren Vollzug zu verzichten. In prozessualer Hinsicht wurden die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt. In der Rechtsmitteleingabe wurde unter anderem vorgebracht, die Beschwerdeführerin leide an Tuberkulose und erhalte eine intensive medikamentöse Therapie. Auf die weitere Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Dezember 2003 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2003 wurde der Beschwerdeführerin je eine Frist zum Nachreichen eines Belegs für die Mittellosigkeit und zum Bezahlen eines Kostenvorschusses gesetzt, wobei auf diesen unter Vorbehalt des fristgerechten Nachreichens des erwähnten Belegs verzichtet würde; zudem wurde eine weitere Frist zum Einreichen eines umfassenden ärztlichen Zeugnisses samt Entbindungserklärung gesetzt, der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. Am 5. Januar 2004 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. D-6874/2006 E. Mit Schreiben vom 16. Januar 2004 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht ein vom 10. Januar 2004 datierendes Zeugnis eines in (Ort) praktizierenden Allgemeinpraktikers FMH samt Entbindungserklärung zu den Akten, auf dessen Inhalt in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-6874/2006 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Die lange Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist angesichts des Verzichts auf einen Schriftenwechsel zwar unüblich, indes in erster Linie auf die Prioritätenordnungen der ARK und des Bundesverwaltungsgerichts zurück zu führen. Nachdem jedoch seit der Zwischenverfügung der ARK vom 18. Dezember 2003 und der Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2004 keine wesentliche Änderung der Akten- und Sachlage eingetreten ist, besteht trotz der langen Verfahrensdauer kein Anlass zur Durchführung eines Schriftenwechsels. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerde wird eingewendet, das Rechtssystem von Kamerun vermöchte den europäischen Ansprüchen wohl kaum zu genügen. Die Argumentation des Bundesamtes, derzufolge die D-6874/2006 Aussage der Beschwerdeführerin, sie wäre in jener Situation verhaftet worden, geradezu irrig sei, greife zu kurz. Vor allem sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Ablebens ihres Liebhabers nicht mit diesem verheiratet gewesen sei, und eine Lebens- und Vertrauensgemeinschaft der Beiden wohl kaum angenommen worden wäre. Ferner müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Ehefrau des Liebhabers wohl in die Abklärungen eingemischt hätte beziehungsweise habe, was zumindest eine Komplikation der Untersuchungsschritte bedeutet hätte. Wie die Beschwerdeführerin erklärt habe, wäre eine lang dauernde Haftzeit im Anschluss an die Entdeckung des Todesfalles beziehungsweise den Beginn der Strafuntersuchung wohl die Regel gewesen. Dieser Todesfall im Haus der Beschwerdeführerin habe deren Ausgangslage in der Tat schwierig gemacht, zumal auch noch Belastungen durch die Ehefrau des Liebhabers hinzugekommen wären. Im Zuge der eingetretenen Entwicklung und unter Berücksichtigung der teilweise willkürlichen Vorgehensweise durch die kamerunischen Polizei- und Justizbehörden habe die Beschwerdeführerin jedenfalls damit rechnen müssen, für eine unbestimmte Zeitdauer in Gefangenschaft festgehalten zu werden; dies erscheine ebenso glaubhaft wie der Entschluss der Beschwerdeführerin, angesichts der Situation ihr Heil in der Flucht zu suchen (vgl. Beschwerde, S. 5 f.). Diese Einwände erweisen sich als unbehelflich. Folgte man besagter Argumentation, so würde geradezu unbegreiflich erscheinen, dass sich die Beschwerdeführerin in Anbetracht der von ihr beschriebenen Einschätzung der Lage und der gestützt darauf gehegten Befürchtungen als erste Reaktion auf die Entdeckung des Todesfalles hin aus freiem Entschluss sofort per Taxi zur Polizei begeben haben will, um diese davon zu benachrichtigen und mit den Polizisten an den Fundort der Leiche in ihrem Schlafzimmer zurückzukehren (vgl. A1/9, S. 4-5; A11/16, S. 7-8). Zudem wäre die Beschwerdeführerin, hätte sich ihre Einschätzung der Lage als zutreffend erwiesen, wohl noch in ihrem Haus festgenommen worden. Demgegenüber ergibt eine Prüfung der Akten des Asylverfahrens, dass die Vorinstanz aus zutreffenden Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführerin als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifizierte (vgl. Sachverhalt, Bst. B hievor). Nach dem Gesagten sind die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet, an den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz etwas zu ändern. D-6874/2006 5.2 Nach dem Gesagten erweist sich die von der Beschwerdeführerin befürchtete Verfolgung als unglaubhaft. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] Nr. 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). D-6874/2006 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts- D-6874/2006 staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Weder die allgemeine Lage in Kamerun noch die persönliche Situation der Beschwerdeführerin lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Schliesslich bestehen auch keine anderen Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Namentlich vermag sie aus ihrem Vorbringen, sie sei an Tuberkulose erkrankt, unterziehe sich diesbezüglich einer intensiven medikamentösen Therapie und könnte in ihrem Heimatstaat kaum adäquat und ausreichend behandelt werden (vgl. Beschwerde, S. 8), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal gemäss dem auf Beschwerdeebene nachgereichten Arztschreiben vom 10. Januar 2004 gestützt auf die durchgeführten Untersuchungen keine Tuberkulose diagnostiziert werden konnte, woraufhin die Medikamente sofort abgesetzt worden seien; auch habe die Patientin nie gehustet und sich immer gesund gefühlt, und hätten die Laboruntersuchungen insgesamt ein normales Bild ergeben (vgl. erwähntes Arztschreiben). Sodann sind der Bruder und die Kinder der Beschwerdeführerin nach wie vor in Kamerun wohnhaft, so dass von einem Beziehungsnetz im Heimatstaat auszugehen ist. Zudem war die Beschwerdeführerin nach ihrem sechsjährigen Besuch der Primarschule als Händlerin erwerbstätig. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - auch als zumutbar bezeichnet werden. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut- D-6874/2006 bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 5. Januar 2004 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Da die Beschwerdeführerin auf das Nachreichen der von ihr mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2003 zum Nachweis ihrer prozessualen Bedürftigkeit verlangten Bestätigung verzichtet und den Kostenvorschuss geleistet hat, ist das in der Rechtsmitteleingabe vom 10. Dezember 2003 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos geworden, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist. (Dispositiv nächste Seite) D-6874/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 11

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