Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6864/2013/pjn
Urteil v o m 2 . Dezember 2014 Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. August 2013 / N (…)
D-6864/2013 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Sri Lanka tamilischer Ethnie mit Wohnsitz im B._______ Distrikt, liess durch ihren in der Schweiz lebenden Bruder mit Eingabe vom 23. Juli 2010 beim BFM ein "Asylgesuch aus dem Ausland" einreichen. Der Eingabe lagen eine Vollmacht der Beschwerdeführerin, die Kopie einer Identitätskarte und eines Geburtsscheines der Beschwerdeführerin, ein Affidavit, Kopien verschiedener Registerauszüge und eines Schreibens mit dem Titel "To whom it may concern" bei. Es wurde beantragt, die Beschwerdeführerin zur Abklärung des Sachverhalts in die Schweiz einreisen zu lassen und ihr dafür die nötigen Reisepapiere auszustellen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass der Vater der Beschwerdeführerin im Jahr 1985 vom srilankischen Militär verhaftet und im gleichen Jahr zusammen mit ihrem Bruder erschossen worden sei. Die Beschwerdeführerin selber sei in den Jahren 1993 bis 1995 für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen. Im Jahr 1995 sei sie von ihrem Bruder davon überzeugt worden, sich nicht mehr für die LTTE zu engagieren. Während der Flucht nach C._______ im gleichen Jahr seien ihre Mutter und Schwester unter Beschuss geraten und gestorben. Am 9. November 2006 hätten Unbekannte ihren Bruder während der Arbeit mit acht Schüssen getroffen; dieser habe indessen überlebt. Anschliessend habe er sich in B._______ in Haft befunden, sei jedoch wegen seines schwachen Gesundheitszustandes entlassen worden, worauf die Familie nach D._______ geflohen sei. Dort sei der Bruder von der Polizei verhaftet worden. Danach habe sich die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2008 nach E._______ abgesetzt, wo sie mit einem Visum bis am 15. Dezember 2008 geblieben sei, anschliessend nach Sri Lanka zurückgekehrt sei und sich in F._______ niedergelassen habe. Ihr anderer Bruder habe sich mit der Familie im Flüchtlingslager befunden und sei dort von Militärangehörigen abgeholt worden. Seither habe die Familie keine Nachricht mehr von ihm. Am 7. Mai 2010 sei sie nach ihrer Rückkehr aus dem G._______-Gebiet an ihrem Wohnort von Angehörigen des sri-lankischen Militärs auf den Militärposten mitgenommen und während über fünf Stunden aufgrund ihrer Herkunft, ihrer Ethnie und ihrer Familiengeschichte unter dem Verdacht, der LTTE angehört zu haben, verhört und bedroht worden. Man habe ein Foto von ihr erstellt, ihre Identitätskarte kopiert und sie mit der Auflage, sich wöchentlich auf dem Posten zu melden, entlassen. Aus Angst vor einer Verhaftung, vor sexuellen Übergriffen und vor Folter sei sie aus F._______ geflohen. Seither verstecke sie sich bei Bekannten in H._______ im
D-6864/2013 B._______ Distrikt. Sie werde noch immer von Angehörigen des Militärs gesucht. Die staatlichen Behörden würden ihr keinen Schutz gewähren. Einzig der Friedensrichter habe ihre Aussagen in einem Affidavit festgehalten und dieses mit seiner Unterschrift beglaubigt. B. Mit Schreiben vom 16. August 2010 teilte das BFM dem Bruder der Beschwerdeführerin mit, die Einreise seiner Schwester könne nicht im Rahmen eines Familiennachzuges bewilligt werden. Vielmehr habe sie das ordentliche Einreiseverfahren von Personen im Ausland durchzulaufen und sich auf der schweizerischen Vertretung in Colombo zu melden. C. Am 21. September 2010 gelangte die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester an die schweizerische Botschaft in Colombo und reichte eine Eingabe mit dem Titel "Application for Asylum" ein. Sie machte geltend, ihr Vater und älterer Bruder seien am 9. Januar 1985 von Sicherheitsleuten an ihrem Wohnort erschossen worden. Im Jahr 1993 sei sie als Studentin von der Bewegung festgenommen worden. Ihre Mutter und Schwester seien am 1. Oktober 1995 vom Militär erschossen worden. Im Jahr 2006 sei ihr Bruder ins Armeecamp gebracht, dort fotografiert und dann freigelassen worden. Am 26. November 2006 sei er von unbekannten Personen in der Hochsicherheitszone von B._______ angeschossen und daraufhin von Leuten der Human Rights Commission (HCR), welche sich in der Nähe befunden hätten, in ein Spital gebracht worden. Am 22. März 2007 seien 15 Personen an seinem Wohnort erschienen, jedoch habe er fliehen können und sei dank der Hilfe des HCR in Sicherheitshaft nach B._______ gebracht worden. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes habe er dort nicht bleiben können, sei nach D._______ gereist, wo er mit seiner Ehefrau und ihr, der Beschwerdeführerin, in einer Lodge gewesen sei. Er sei fünf Mal festgenommen und misshandelt worden. Die Beschwerdeführerin sei dann für ein Jahr mit einem Visum in E._______ gewesen. Ihr Bruder habe beim dritten Anlauf am 23. März 2009 in die Schweiz fliehen können. Ihr anderer Bruder sei am 6. Februar 2009 in der Sicherheitszone von Sicherheitsleuten festgenommen und über den in die Schweiz geflohenen Bruder befragt worden. Er sei seither verschwunden. Am 7. Mai 2010 sei sie von den Sicherheitsleuten aufgefordert worden, in ihr Camp zu kommen, weil jemand aus Eifersucht gemeldet habe, dass ihr Bruder die Waffe, welche sie bei sich gehabt habe, weggebracht habe. Im Camp sei sie befragt, wegen der Waffe bedroht, fotografiert und unter der Auflage, sich wöchentlich zur Unterschrift zu
D-6864/2013 melden, freigelassen worden. Sie habe diesen Vorfall dem Bruder in der Schweiz und dem Internationalen Roten Kreuz (IKRK) in B._______ am 4. Juni 2010 gemeldet. Ihr Bruder habe der Zeitschrift I._______ ein Interview gegeben. Am 6. August 2010 hätten unbekannte Personen an ihrem Wohnort die dort anwesende Schwester und Tante bedroht, weil die Beschwerdeführerin nicht vor Ort gewesen sei. Auch diesen Vorfall habe sie am 18. August 2010 dem IKRK gemeldet. Diejenigen Personen, welche ihren in der Schweiz lebenden Bruder angeschossen hätten, würden sie auch heute noch bedrohen. Sie würden alle Dokumente verlangen, welche ihren Bruder beträfen. Sie habe sich nur beim IKRK beschwert und keine Anzeige bei der Polizei erstattet. Sie habe Angst, weil sich eine der Personen, welche ihren Bruder angeschossen hätten, im Armeelager von J._______ befinde. D. Mit Schreiben vom 30. September 2010 übermittelte die schweizerische Vertretung in Colombo der Beschwerdeführerin verschiedene Fragen mit der Aufforderung, diese innert Frist zu beantworten und beweistaugliche Dokumente nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2010 (Eingang bei der schweizerischen Vertretung am 13. Oktober 2010) machte die Beschwerdeführerin geltend, sie fürchte um ihr Leben, weil sich die Personen, welche ihren Bruder angeschossen hätten, in B._______ befänden und ihr mit Sicherheit etwas antun wollten. Sie habe überhaupt keine Sicherheit und keine Hilfe und sei verletzlich. Sie könne an keinen andern Ort in ihrem Heimatland gehen, weil sie überall verdächtigt und verfolgt würde. Im Übrigen wiederholte sie die mit Eingabe vom 21. September 2010 dargelegten Vorbringen. Der Eingabe lagen verschiedene Kopien von Ausweisen bei. F. Am 1. November 2010 fand die Befragung der Beschwerdeführerin auf der Botschaft statt. In Ergänzung oder in Abweichung zum bisherigen Sachverhalt machte sie geltend, sie sei im Jahr 1993 von Angehörigen der LTTE vor der Schule als einziges Mitglied ihrer Familie gezwungen worden, ins Camp mitzukommen, wo sie während sechs Monaten ein Training habe absolvieren müssen. Sie sei unter dem Namen K._______ und der Nummer (…) der L._______ Brigade zugeteilt worden und habe
D-6864/2013 über die Aufenthaltsorte der Armee Informationen sammeln müssen. An Kämpfen habe sie nie teilgenommen. Später habe sie ein Gewehr bekommen mit der Anweisung, dieses nur zur Verteidigung zu benutzen. Als im Jahr 1995 ihre Mutter und ihre Schwester getötet worden seien, habe man ihr erlaubt, zu ihrem Bruder zu gehen, wobei sie das Gewehr mitgenommen habe, weil es dort gefährlich gewesen sei. Ihr Bruder habe ihr verboten, zurück zu den LTTE zu gehen, weil schon so viele Familienangehörige gestorben seien, habe ihr das Gewehr weggenommen und es versteckt. Dann habe er sie zusammen mit ihrer Schwester ins G._______-Gebiet geschickt, wo sie während einem Jahr geblieben seien und gearbeitet hätten. Mit den LTTE habe sie dort keine Probleme gehabt. Sie hätten auch nicht nach ihr gesucht. Anschliessend habe sie sich nach B._______ zurückbegeben. Sie habe keine Probleme mehr mit den LTTE und auch nicht mit anderen tamilischen Gruppierungen bekommen. Am 16. August 2010 seien indessen neue Probleme entstanden: Wegen ihres in der Schweiz lebenden Bruders seien an ihrem Wohnort in ihrer Abwesenheit unbekannte Leute erschienen, hätten einen Artikel aus dem I._______ vorgewiesen und gefragt, ob es sich bei der darin vorkommenden Person um ihren Bruder handle, was die Schwester der Beschwerdeführerin bejaht habe. Sie selber sei nicht vor Ort gewesen. Man habe der Schwester zu verstehen gegeben, dass sie beide getötet würden, wenn sich der Bruder an den internationalen Gerichtshof wende. Später habe sie erfahren, dass es sich um Armeeangehörige gehandelt habe. Seither habe sie nicht mehr an ihrem Wohnort übernachtet, sondern sei nur tagsüber dorthin gegangen. Von Nachbarn habe sie erfahren, dass des Nachts stets Patrouillen um ihr Haus gingen und Hunde bellen würden. Sie habe auch festgestellt, dass die Sachen im Haus verrückt worden seien; zudem habe sie Schuhabdrücke bemerkt. Sie habe das Problem den Sicherheitsorganen nicht gemeldet, jedoch dem IKRK Bericht erstattet. Sie habe zwar am Ort ihrer Schwägerin gelebt, indessen immer befürchtet, auch dort Probleme zu bekommen. Von den Sicherheitskräften sei sie im Mai 2010 gefragt worden, ob sie bei den LTTE gewesen sei, was sie bejaht habe. Man habe sie auch über das Gewehr befragt und sie habe darüber Auskunft gegeben. Anschliessend hätte sie sich wöchentlich melden müssen, was sie anfänglich getan habe. Beim sechsten Mal habe ihr jedoch das Benehmen der Leute nicht gefallen, worauf sie der Meldepflicht nicht mehr nachgekommen sei. Die Sicherheitskräfte hätten sie nicht mehr geholt, weil sie nicht mehr an ihrem Wohnort geschlafen habe. Ferner legte die Beschwerdeführerin dar, sie sei ab Mai 2008 während sechs Monaten bei Verwandten in E._______ gewesen. Dabei habe sie die Gültigkeit des ihr gewährten Visums überschritten, damit aber kei-
D-6864/2013 ne Probleme bekommen. Gleichentags übermittelte die schweizerische Vertretung dem BFM die Unterlagen zum Asylgesuch der Beschwerdeführerin. G. Mit Eingabe vom 2. April 2011 (Eingang beim BFM am 5. Mai 2011) machte die Beschwerdeführerin geltend, am 25. März 2011 seien sechs Personen in zivil an ihrem Wohnort vorbeigekommen und hätten – weil das Haus abgeschlossen und niemand zuhause gewesen sei – die Nachbarn gefragt, wo sie sich befinde. Diese hätten gesagt, dass sie nur selten hier sei. Dann seien die Personen wieder gegangen. Die Nachbarn hätten ihr zudem mitgeteilt, dass nachts Personen um ihr Haus herum gingen. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester würden im Haus ihrer Schwägerin in H._______ leben und tagsüber auf (…) arbeiten. Sie würden selten an ihren Wohnort zurückgehen. Sie hätten keine Eltern und niemanden mehr, der ihnen helfe. Das IKRK-Büro in B._______ sei nun geschlossen. Weil sich ihr Bruder in die Schweiz abgesetzt habe, seien gewisse Männer wütend und würden nach ihr und ihrer Schwester suchen. Sie möchten deshalb zu ihrem Bruder in die Schweiz reisen und seien es leid, ständig ausserhalb ihres Hauses an andern Orten übernachten zu müssen. H. Mit Eingabe vom 21. September 2011 (Eingang beim BFM am 9. Februar 2012) wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie Angst um ihr Leben habe. Sie müsse aus Sicherheitsgründen öfter ihren Aufenthaltsort wechseln, weil sie von paramilitärischen Gruppierungen und von Armeeangehörigen bedroht werde. Die gleichen Leute, die ihre Familienangehörigen getötet hätten, würden auch nach ihrem Leben trachten. Kürzlich habe sie wegen einer Streitigkeit um ein Stück Land einen anonymen Brief erhalten, in welchem man ihr gedroht habe, sie zu erschiessen. Die Personen, welche dahinter stehen würden, hätten mit der paramilitärischen Gruppierung Eelam People's Democratic Party (EDPD) Kontakt und ihr gedroht, ihr würde das gleiche Schicksal drohen wie ihrem Bruder. Sie habe das IKRK in D._______ informiert. Sie sei nun allein. I. In ihrem Schreiben vom 15. Mai 2012 (Eingang beim BFM am 31. Mai 2012) brachte die Beschwerdeführerin vor, am 2. Mai 2012 seien Armeeangehörige bei ihrer Schwägerin vorbeigekommen und hätten nach ihrem verschollenen Bruder gefragt. Ausserdem sei sie aufgefordert worden, im
D-6864/2013 Armee-Camp zu erscheinen. Am folgenden Tag seien sie dort erschienen, hätten indessen nichts Neues über den verschollenen Bruder erfahren. Vielmehr habe man sie über den in der Schweiz lebenden Bruder befragt und damit gedroht, den Fall den höherrangigen Behörden weiterzuleiten, so dass das Leben des Bruders in Gefahr sei. Dabei hätten sie ihnen auch Kopien der Eingaben gezeigt, welche sie selber an ihren Bruder oder an die Schweizerbehörden geschickt habe. Die Armee komme sehr oft zu ihr, weshalb ihre Verwandten sie nicht mehr unterstützen wollten. Im Zusammenhang mit einer Landstreitigkeit sei zudem seit einem Jahr ein Fall vor der Justiz hängig. Sie habe diesbezüglich Drohungen bekommen, welche sie den Behörden weitergeleitet habe. Weil der Rechtsvertreter des Angeschuldigten nicht vor Gericht erschienen sei, habe man den Fall auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Sie habe Angst vor den Drohungen der Gegenpartei und bekomme anonyme Telefonanrufe. Sie sei eine alleinstehende junge Frau und habe Probleme verheiratet zu werden. Auch ihre inzwischen verheiratete Schwester wolle sie nicht mehr sehen, weil sie Angst um ihr Leben habe. J. Mit undatierter Eingabe, welche am 18. Dezember 2012 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo und am 10. Januar 2013 beim BFM eintraf, erklärte die Beschwerdeführerin, sie lebe nun in einem Haus von Freunden und manchmal in demjenigen ihrer Schwägerin. Als sie am 28. November 2012 unterwegs gewesen sei, habe sie zwei Personen bemerkt, welche ihr folgen würden. Daraufhin habe sie sich sofort versteckt. Sie könne nicht mehr in ihrem Dorf leben. Am 4. Dezember 2012 habe sie im J._______ (…) Camp erscheinen müssen, wo man sie befragt und überall betastet habe. K. Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 bat der Bruder der Beschwerdeführerin das BFM um Beschleunigung des Asylverfahrens seiner Schwester. Das BFM teilte im Schreiben vom 13. Februar 2013 mit, dass der Asylentscheid angesichts der Geschäftslast nicht auf ein bestimmtes Datum hin in Aussicht gestellt werden könne. L. Mit Eingabe vom 9. April 2013 wandte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an das BFM und ersuchte um umgehende Bearbeitung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin beziehungsweise um eine Entscheidfällung bis Ende April 2013.
D-6864/2013 M. Mit Eingabe vom 7. Mai 2013 erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Beschwerde wegen Rechtsverzögerung, welche vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juli 2013 (D-2635/2013) gutgeheissen wurde. Das Gericht wies das BFM an, ohne weitere Verzögerung über das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu befinden. N. Mit Verfügung vom 21. August 2013 – rechtsgültig eröffnet am 2. Dezember 2013 – lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 23. Juli 2010 ab und verweigerte die Einreise in die Schweiz. Zur Begründung machte es geltend, dass den geltend gemachten Vorkommnissen, sollten sie denn glaubhaft sein, keine einreiserelevante Bedeutung zukomme. Vielmehr müssten sie im Lichte der allgemein angespannten Situation während und nach dem Bürgerkrieg betrachtet werden. Die dargelegten Erkundigungen der Armee seien ohne weitere Auswirkungen gewesen und die zentralen Ereignisse der Asylbegründung würden mehr als drei Jahre in der Vergangenheit zurückliegen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin noch heute deswegen persönliche Nachteile drohten, lägen nicht vor. Aus der Befragung vom 1. November 2010 ergebe sich vielmehr, dass sie nach dem 16. August 2010 nicht mehr behelligt worden sei. Ihre Angaben, wonach sie bis ins Jahr 2012 andauernd durch die Armee belästigt worden sei, vermöchten nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin sei nur bis 1995 bei den LTTE tätig gewesen, und es sei aus den Akten kein ausreichendes politisches Profil ersichtlich, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einreiserelevanten Schwierigkeiten führen würde. Damit sei das nach 15 Jahren im Mai 2010 plötzlich aufflammende Interesse der sri-lankischen Armee und Behörden an ihrer Person kaum nachvollziehbar. Zudem würden die geltend gemachten Vorkommnisse aufgrund ihrer Art und Intensität keine für die Gewährung der Einreise erhebliche Verfolgung darstellen. Folglich seien auch die Befürchtungen vor künftigen Verfolgungsmassnahmen nicht einreiserelevant. Bezüglich Drohungen und Übergriffen durch Dritte sei festzuhalten, dass der sri-lankische Staat grundsätzlich schutzfähig sei und die Beschwerdeführerin somit die Möglichkeit habe, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. Aus dem Tod ihrer Angehörigen könne die Beschwerdeführerin für sich keine Einreiserelevanz herleiten, obwohl dies für sie von grosser persönlicher Tragik sei. Da sie überdies ihr Heimatland bisher nicht verlassen und auch nicht geltend gemacht habe, dazu nicht in der Lage zu sein, müsse davon ausgegangen werden, dass sie
D-6864/2013 nicht dermassen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei oder solche befürchten müsse. Ihre Furcht vor Verfolgung sei daher objektiv nicht begründet. O. Mit undatierter fremdsprachiger Eingabe, welche am 29. Oktober 2013 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo eintraf und an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, wohin sie am 6. Dezember 2013 gelangte, legte die Beschwerdeführerin dar, ihr Bruder habe in der Schweiz am 26. März 2009 Asyl erhalten. Am 5. September 2013 seien Angehörige der Polizei an ihrem Wohnort erschienen und hätten eine Mitteilung hinterlassen, wonach sie zu einer Befragung erscheinen müsse. Am folgenden Tag sei sie dort erschienen und habe erfahren, dass ihr Bruder beim HCR eine Anzeige erstattet habe. Man habe sie dazu gedrängt, die Anklage zurückzuziehen sowie ein Foto und ein durch einen Anwalt zertifiziertes Schreiben zu schicken, gemäss welchem ihr Bruder mit seiner Familie ohne Probleme lebe. Sie habe erwähnt, mit ihrem Bruder nicht in Kontakt zu stehen. Die Rücksprache mit ihrem Bruder habe ergeben, dass dieser bei mehreren Organisationen – darunter auch bei (…) – eine Beschwerde eingereicht habe, die er nicht zurückziehen wolle. Zudem werde er kein Foto schicken. Die Beschwerdeführerin sei von Angehörigen des Militärs und des Criminal Investigation Departments (CID) immer wieder bedroht worden, um den erwähnten Brief des Bruders zu erhalten. Am 27. September 2013 habe an ihrem Wohnort eine Durchsuchung stattgefunden, anlässlich derer der Asylantrag des Bruders an die schweizerische Vertretung in die Hände des CID-Beamten gefallen sei. Seither würden die Sicherheitsleute oft an ihrem Wohnort erscheinen, sie tyrannisieren und hätten ihre Schwester gefragt, wie diese Dokumente an diesen Ort gekommen seien, wenn die Beschwerdeführerin doch keinen Kontakt zum Bruder habe. Sie ersuche deshalb darum, diese Vorkommnisse baldmöglichst zu berücksichtigen und entsprechende Massnahmen zu treffen. Der Eingabe lagen Kopien eines Schreibens des HRC of Sri Lanka vom 23. März 2009, eines Schreibens der (…) vom 28. Januar 2013, eines Schreibens des (…) vom 3. Dezember 2012, eines Schreibens des I._______ vom 13. Dezember 2012, eines Schreibens der M._______ vom 19. November 2012, von Postquittungen, von Berichten aus dem Internet und zweier Schreiben der schweizerischen Botschaft in Colombo vom 25. November 2013 bei.
D-6864/2013 P. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2013 – gerichtet an den Rechtsvertreter, der die Beschwerdeführerin im Rechtsverzögerungsverfahren vertreten hat – wurde dieser darum ersucht, das Vertretungsverhältnis klarzustellen und im Fall eines bestehenden Vertretungsverhältnisses innert der noch laufenden Beschwerdefrist eine rechtsgenügliche Beschwerde nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die Aktenlage entschieden. Q. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2013 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung des BFM vom 21. August 2013 ein und stellte die Anträge, die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz sei zu bewilligen, die Flüchtlingseigenschaft sei zuzuerkennen, sowie eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die angefochtene Verfügung vom 21. August 2013 offenbar erst am 3. Dezember 2013 über die schweizerische Vertretung in Colombo – versehentlich – an die Beschwerdeführerin und mit einem Begleitbrief, in welchem sich das BFM für die falsche Eröffnung entschuldigt habe, am 2. Dezember 2013 an ihn, den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, eröffnet worden sei. Die Einreichung der vorliegenden Beschwerde sei somit als fristgerecht und ergänzend zur Eingabe der Beschwerdeführerin zu betrachten. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei vom BFM am 21. August 2013 abgelehnt worden. In der Zwischenzeit habe das BFM gemäss einer Medienmitteilung alle Rückführungen sistiert und faktisch sämtliche Verfahren, welche auf Beschwerdeebene hängig gewesen seien, unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall nach Rückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht in Wiedererwägung gezogen. Es gebe somit keinen Grund, das Verfahren der Beschwerdeführerin nicht nochmals sorgfältig zu kontrollieren, zumal die zwischen der Entscheidung am 21. August 2013 und der Eröffnung am 2. Dezember 2013 vorgefallenen Ereignisse von der Begründung nicht erfasst worden seien. Damit basiere die angefochtene Verfügung auf einem nicht vollständig festgestellten Sachverhalt, weshalb im Eventualantrag die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werde. Die Beschwerdeführerin werde nicht nur wegen eigener Tätigkeiten für die LTTE, sondern
D-6864/2013 auch wegen LTTE-Aktivitäten durch Familienangehörige, die erwiesenermassen selber verfolgt und getötet worden seien, verfolgt. Auch wenn der Tod der Familienangehörigen von der Vorinstanz nicht bestritten werde, finde er in deren Augen keine Einreiserelevanz. Es bestehe indessen die Gefahr einer möglichen Reflexverfolgung. Dies umso mehr, als die srilankischen Behörden offenbar Rückkehrer aus der Schweiz, welche hier nicht als verfolgt eingestuft worden seien, inhaftiert und gefoltert habe. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach die zentralen Ereignisse drei Jahre zurückliegen würden und es keine Anhaltspunkte gebe, wonach ihr deswegen noch Nachteile drohten, sei nicht zu bestätigen. Diese Argumentation erweise sich einerseits als offensichtlich falsch und aktenwidrig und sei zudem stossend, weil das BFM die Rechtsverzögerungsbeschwerde, welche vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen worden sei, mit keinem Wort erwähnt habe, obwohl auch dieser Teil zum Verfahren zu zählen sei. Die vom BFM begangene Verletzung des Beschleunigungsgebotes sei damit indirekt zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgelegt worden, was stossend sei. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, auch nach dem 16. August 2010 noch andauernd von der Armee behelligt worden zu sein, sich zu fürchten und deshalb verstecken zu müssen. Gemäss einem undatierten Schreiben sei sie am 4. Dezember 2012 von den sri-lankischen Behörden befragt und gefoltert worden. Auch aus ihrer Beschwerde vom 12. Dezember 2013 gehe hervor, dass sie nach der ablehnenden Verfügung noch verfolgt werde. Nicht überzeugend sei zudem die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin ihre Heimat trotz angeblich dauernder Gefährdung nicht verlassen und auch nicht geltend gemacht habe, dazu nicht in der Lage zu sein, weshalb sie nicht dermassen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei oder begründete Furcht habe, solchen ausgesetzt zu werden. Es sei nicht akzeptabel, das rechtsverzögernde Verhalten der Vorinstanz zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auszulegen. Zudem handle es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau und damit um eine verletzliche Person. Ausserdem sei eine illegale Ausreise mit hohen Kosten und erheblichen Gefahren verbunden. Schliesslich verlange die Asylrechtspraxis in der Schweiz bei Auslandgesuchen nicht, dass die Frage, ob jemand in der Lage sei, selbständig ausreisen zu können, begründet werde. Insgesamt habe das BFM im vorliegenden Fall nicht nur das Beschleunigungsverbot missachtet, indem es für die die Behandlung des Verfahrens mehr als drei Jahre gebraucht habe; vielmehr habe es auch die Entscheidung mit einer Verzögerung von über drei Monaten eröffnet. Angesichts des Umfangs des Dossiers sei die Begründung knapp ausgefallen, und die lange Verfahrensdauer sei zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgelegt worden.
D-6864/2013 Sämtliche Ergänzungen der Beschwerdeführerin zwischen der Anhörung vom 1. November 2010 und der Entscheidung seien als nicht überzeugend bezeichnet und unberücksichtigt gelassen worden, ohne dass man deren Glaubhaftigkeit geprüft habe. Die Ereignisse zwischen dem 21. August und dem 2. Dezember 2013 seien nicht berücksichtigt worden. Damit habe die Vorinstanz ihre Sorgfaltspflichten in mehrfacher Weise verletzt. Auch wenn für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten würden und den Behörden diesbezüglich ein weiter Ermessensspielraum zukomme, sei vorliegend dieser Spielraum ausgeschöpft worden, weil die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht habe, dass sie verhört und missbraucht worden sei und aus einer stark verfolgten tamilischen Familie mit Verbindungen zu den LTTE stamme. Insbesondere sei ein grosser Teil dieser Familie (Eltern und Geschwister) umgebracht und einem Bruder in der Schweiz Asyl gewährt worden. Der Beschwerde lagen nebst der Kopie der angefochtenen Verfügung und der Kopie des Entschuldigungsschreibens des BFM vom 29. November 2013, die Kopie eines Schreibens der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2013, die Kopie einer Pressemitteilung des BFM vom 4. September 2013 und die Kopie eines Schreibens der Beschwerdeführerin ohne Datum bei. R. Am 30. Dezember 2013 ging beim Bundesverwaltungsgericht das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2013 ein. Dem Schreiben wurden folgende Beilagen mitgegeben: Die Kopie eines Schreibens der schweizerischen Botschaft vom 25. November 2013, Kopien von Fotos, die Kopie eines Schreibens ihres Bruders vom 14. September 2012 sowie Kopien der Übersetzung dessen Lebensgeschichte im Hinblick auf die Einreichung einer Klage gegen den sri-lankischen Staat an (…). S. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2014 wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass einstweilen kein Kostenvorschuss erhoben werde. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gewährt, innert der ihr angesetzten Frist zur Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen in verschiedenen Punkten Stellung zu nehmen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden.
D-6864/2013 T. Mit Eingabe vom 19. Februar 2014 wurde um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Stellungnahme bis am 7. März 2014 ersucht. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2014 wurde die Fristerstreckung gewährt. U. Mit Eingabe vom 7. März 2014 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass es ihm nicht gelungen sei, mit seiner Mandantin Kontakt aufzunehmen. Mit deren in der Schweiz lebenden Bruder könne er infolge dessen schlechten psychischen Gesundheitszustandes kein Gespräch führen. Es werde darum ersucht, die Beschwerdeführerin über die Schweizerische Vertretung vor Ort noch einmal anzuhören, weil die letzte Anhörung mehrere Jahre zurückliege. Zudem dürfe man die Fakten nicht aus den Augen verlieren. Insbesondere habe der Bruder der Beschwerdeführerin auf internationaler Ebene Klagen eingereicht und damit eine Reflexverfolgung ausgelöst. Es müsse der Beschwerdeführerin, welche von Schicksalsschlägen geprägt sei, geglaubt werden, dass sie in ständiger Angst lebe, unbesehen davon, ob diese berechtigt sei oder nicht. Sie werde immer wieder vorgeladen und es würden immer wieder Informationen von ihr verlangt. Der von den Behörden auf sie ausgeübte Druck müsse als asylrelevant bezeichnet werden, obwohl gegen sie nicht gerichtlich vorgegangen und sie auch nie für längere Zeit inhaftiert worden sei. Das Ziel der sri-lankischen Behörden sei, dass ihr Bruder seine Klagen gegen Sri Lanka zurückziehe. Aus der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2014 sei zu schliessen, dass der Sachverhalt noch nicht klar sei, weshalb nochmals um eine erneute Anhörung ersucht werde. V. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2014 wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. W. In seiner Vernehmlassung vom 23. April 2014 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin die vom Bundesverwaltungsgericht aufgelisteten Hinweise auf die fehlende Glaubhaftigkeit nicht habe auflösen können, hielt es an seinen Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
D-6864/2013 X. Die Vernehmlassung vom 23. April 2014 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 24. April 2014 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. Y. Mit Eingabe vom 9. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin Kopien von vier Bestätigungen von Parlamentsmitgliedern zu den Akten. Es wurde geltend gemacht, gemäss diesen Beweismitteln bestehe für sie eine grosse Gefahr einer Reflexverfolgung. Im ersten Dokument werde sie sogar namentlich erwähnt. Z. Mit Eingabe vom 28. Mai 2014 wurde eine weitere Kopie einer Bestätigung durch ein Parlamentsmitglied eingereicht. Danach stehe die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei den LTTE unter Beobachtung der Regierung, werde oft nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders gefragt und sei nach der Einschätzung des Parlamentsmitgliedes in Sri Lanka gefährdet. AA. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 wurden ein Brief der Beschwerdeführerin und Kopien zweier Anzeigen ins Recht gelegt und geltend gemacht, aus dem Brief gehe hervor, dass sie vom CID belästigt worden sei. BB. Mit Eingabe vom 4. November 2014 wurden der bereits mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 zu den Akten gegebene Brief der Beschwerdeführerin mit den gleichen Kopien zweier Anzeigen sowie mit drei Schreiben unter dem Titel "to Who mit May Concern" von Parlamentsmitgliedern nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
D-6864/2013 daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 4. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 5. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7
D-6864/2013 AsylG sowie aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 5.3 Die Beschwerdeführerin wurde zu ihrem Asylgesuch einerseits befragt. Sie legte ihre Vorbringen andererseits in mehreren Eingaben auch schriftlich dar. Nachdem sie mit Schreiben des BFM vom 30. September 2010 unter Beilage eines explizit aufgelisteten Fragekatalogs gebeten wurde, für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts die entsprechenden Fragen vollständig und präzise zu beantworten, reichte sie ferner mit Eingabe vom 11. Oktober 2010 weitere Sachverhaltselemente ein. Angesichts dessen erscheint der entscheidwesentliche Sachverhalt erstellt. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 5.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
D-6864/2013 Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. BVGE 2011/10). 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden. Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution, vgl. BVGE 2007/41 E.2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI,
D-6864/2013 Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3 völlig überarbeitete. Aufl., Zürich 2013, S. 398, Rz. 1136), wobei grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides massgebend ist (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374; BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis). 7. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt, weil sie die seit der Befragung im November 2010 stattgefundenen Ereignisse nicht berücksichtigt habe, einer Überprüfung nicht standzuhalten vermag, zumal die Beschwerdeführerin zahlreiche Eingaben einreichte, in welchen sie die neusten Ereignisse bekannt gab (vgl. die Eingaben vom 2. April 2011 [Akte E9/2], vom 21. September 2011 [Akte E10/4] und vom 15. Mai 2012 [Akte E11/3], die undatierte Eingabe, welche am 10. Januar 2013 beim BFM einging [Akte E12/3], die undatierte Eingabe, welche am 6. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht einging, sowie die Eingaben vom 9. und 28. Mai 2014 mit weiteren Kopien von Beweismitteln. Seit der Eingabe vom 9. April 2013 betreffend Verfahrensbeschleunigung war die Beschwerdeführerin ausserdem anwaltlich vertreten. Unter Hinweis auf die ihr obliegende Pflicht zur Mitwirkung des Sachverhaltes (vgl. Art. 8 AsylG) lag es an der Beschwerdeführerin, weitere Vorfälle, welche für ihr Asylgesuch von Bedeutung sein könnten, von sich aus in schriftlicher Form darzulegen. Auch im undatierten Beschwerdeteil, welcher am 6. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht einging, erwähnte sie weitere Vorfälle. In der Beschwerde vom 24. Dezember 2013 wurden dann noch Vorfälle vom 4. und 12. Dezember 2012 festgehalten. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Motivsubstitution die Möglichkeit gewährt, zu verschiedenen Vorfällen, insbesondere seit der Verfügung des BFM vom 21. August 2013, näher Stellung zu nehmen. In ihrer Eingabe vom 7. März 2014 nahm sie indessen dazu keine Stellung. Vielmehr wurde geltend gemacht, der Rechtsvertreter habe mit der Beschwerdeführerin keinen Kontakt aufnehmen können und ihr in der Schweiz lebender Bruder sei psychisch angeschlagen, weshalb es ihm nicht möglich sei, ein Gespräch zu führen. Es werde deshalb um erneute Anhörung der Beschwerdeführerin in Colombo ersucht, zumal aufgrund der angefochtenen Verfügung und der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2014 der Sachverhalt nicht erstellt erscheine. 7.2 Diese Einwände sind indessen nicht überzeugend. Insbesondere kann dem Rechtsvertreter nicht geglaubt werden, dass er seine Mandantin – weder persönlich noch über ihren Bruder – kontaktieren kann, zumal
D-6864/2013 sein Antrag, es sei mit ihr in Colombo erneut eine Anhörung durchzuführen, auch nicht ohne eine Kontaktnahme mit der Beschwerdeführerin durchführbar wäre. Vielmehr erscheinen diese Einwände als untaugliche Erklärungsversuche, um sich zu den in der Zwischenverfügung vom 4. Februar 2014 festgehaltenen Ungereimtheiten nicht äussern zu müssen. Angesichts dieser Einschätzung wird einerseits der Antrag auf erneute Anhörung abgewiesen; andererseits hat sich die Beschwerdeführerin die in der erwähnten Zwischenverfügung festgehaltenen Ungereimtheiten vollumfänglich anrechnen zu lassen, zumal die fehlende Stellungnahme von ihrer Seite nicht als unverschuldet zu betrachten ist. Schliesslich ist die vom Rechtsvertreter vorgenommene Einschätzung – der Sachverhalt sei nicht als erstellt zu betrachten – nicht zu teilen. Vielmehr konnten sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht angesichts der zahlreichen Eingaben der Beschwerdeführerin von einem für die Beurteilung rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt ausgehen. 7.3 Die in der Beschwerde vertretene Meinung, im vorliegenden Fall müsse selbstverständlich die Glaubhaftigkeit sämtlicher Angaben angenommen werden, weil die Vorinstanz von der fehlenden Schutzbedürftigkeit der Vorbringen ausgegangen sei und die Glaubhaftigkeit gar nicht überprüft habe, kann angesichts der Zwischenverfügung vom 6. Februar 6014 ebenfalls nicht geteilt werden. Vielmehr ist das Bundesverwaltungsgericht – wie bereits erwähnt – nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG), entscheidet frei hinsichtlich der Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich des Missbrauchs und der Überschreitung des Ermessens sowie der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 und 2 AsylG), und hat der Beschwerdeführerin die – von ihr nicht benutzte – Möglichkeit einer nachträglichen Stellungnahme zu den festgestellten Ungereimtheiten in ihren Aussagen gewährt. Infolgedessen kann das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Asylgesuch aus dem Ausland auch mangels glaubhafter Angaben abweisen und muss sich nicht darauf beschränken, die vom BFM festgestellte fehlende Schutzbedürftigkeit zu bestätigen oder abzulehnen. 7.4 Vom BFM wird nicht bestritten, dass mehrere Angehörige der Beschwerdeführerin im Laufe des Bürgerkriegs in Sri Lanka getötet wurden und ein Bruder verschollen ist. Gestützt auf die bestehende Aktenlage sieht auch das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, an den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Sie gelten durch zahlreiche Belege als erwiesen. Dieses Leid ist für die Beschwer-
D-6864/2013 deführerin sicher bedauerlich und schwer zu ertragen. Indessen ist allein aus dem Tod ihrer Angehörigen nicht auf eine Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes zu schliessen. Vielmehr ist dieser im Gesamtzusammenhang der Vorbringen zu würdigen, worauf in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen sein wird. 7.5 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe in den Jahren 1993 bis 1995 gezwungenermassen für die LTTE Aktivitäten ausgeübt, indem sie ein sechsmonatiges Training absolviert und anschliessend für die LTTE die Standorte der sri-lankischen Armee auskundschaftet habe. An Kämpfen der LTTE habe sie nicht teilgenommen. Ohne näher auf die Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens eingehen zu müssen, kann festgehalten werden, dass diese Tätigkeiten bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs im Jahr 2010 15 Jahre und mehr zurücklagen. Schon aus diesem Grund bestand und besteht auch heute kein begründeter Anlass für die sri-lankischen Behörden mehr, die Beschwerdeführerin infolge Aktivitäten zugunsten der LTTE in ihrer Jugend noch zu belangen, zumal sie seit dem Jahr 1995 gemäss ihren Aussagen diesbezüglich kein Engagement mehr verfolgt haben will und somit auch aus der Sicht der sri-lankischen Behörden nicht mehr negativ in Erscheinung getreten sein kann. Ebenso wenig ergibt es einen Sinn, die Beschwerdeführerin nach so vielen Jahren noch als Gefahr für die sri-lankische Regierung sehen zu wollen. Diese Einschätzung wird noch dadurch untermauert, dass sie nach der Befragung zur Sache am 7. Mai 2010 auf freien Fuss gesetzt worden sei, obwohl sie zugegeben haben soll, sie habe fünfzehn Jahre zuvor für die LTTE Aktivitäten ausgeführt und sei im Besitz eines Gewehres, das ihr der Bruder weggenommen habe, gewesen. Hätten die sri-lankischen Sicherheitskräfte an der Person der Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt noch ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse gehabt, wäre sie nicht sofort freigekommen, sondern es wäre ein Verfahren gegen sie eingeleitet worden und sie hätte mit einer längerdauernden Inhaftierung rechnen müssen. Ihre Freilassung – auch wenn sie mit der Auflage einer wöchentlichen Meldepflicht verbunden gewesen sein soll – spricht gegen eine ernsthafte Verfolgungsabsicht der sri-lankischen Behörden im damaligen Zeitpunkt (Mai 2010). In die gleiche Richtung zu werten ist das fehlende Interesse der Behörden, sie zu belangen, obwohl sie der Meldepflicht nur sechs Mal nachgekommen ist. Die Vorbringen im schriftlichen Gesuch ihres Bruders vom 23. Juli 2010, wonach Personen, welche in Verdacht stünden, mit den LTTE kollaboriert zu haben, nach einigen Wochen verhaftet würden und mit ihrem Verschwinden oder mit Folter rechnen müssten, vermögen vorliegend nicht zu überzeugen, weil die Be-
D-6864/2013 schwerdeführerin trotz Missachtung der Meldepflicht bis zum Vorliegen der Beschwerde offensichtlich nicht von den Behörden ihres Heimatlandes belangt worden ist, obwohl diese mit verhältnismässig geringem Aufwand hätten herausfinden können, wo sie sich aufhält und wo sie arbeitet. Folglich hätten sie ihrer habhaft werden können, wenn das ihre Absicht gewesen wäre. Der Einwand, die Beschwerdeführerin habe nicht mehr an ihrem offiziellen Wohnsitz, sondern bei ihrer Schwägerin in H._______ und bei anderen Leuten übernachtet, um den Behörden auszuweichen, stellt kein überzeugendes Argument dar, weil sie gemäss ihren Aussagen fast jeden Morgen an ihrem Wohnort vorbeigegangen sein will (vgl. Akte E6/12 S. 6 f. und 9) und dort hätte festgenommen werden können; ausserdem wäre damit zu rechnen gewesen, dass sie im Fall eines tatsächlich vorhandenen Interessens der Behörden auch bei ihren Verwandten, somit auch bei ihrer Schwägerin, gesucht worden wäre. Schliesslich spricht auch das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin am 6. September 2013 auf Geheiss des Polizeioffiziers auf dem Posten vorbeigegangen sein will und zum Bruder befragt worden sei (vgl. Beschwerdeakten act. 1) – sich somit auf eigene Initiative in die Hände der sri-lankischen Behörden begeben haben will – dagegen, dass sie im heutigen Zeitpunkt wegen ihrer Aktivitäten für die LTTE während der Jugendzeit noch verfolgt sein soll. Andernfalls hätte sie diesen Schritt nicht gewagt. Die in einem kopierten Schreiben im Beschwerdeverfahren nachgereichte Angabe, sie sei zu ihren Aktivitäten bei den LTTE am 4. Dezember 2012 befragt und dabei gefoltert worden, vermag nicht zu überzeugen. Einerseits liegt das – undatierte – Schreiben nur in Kopie vor und andererseits sind die darin enthaltenen Angaben substanzlos und damit nicht überzeugend. Auch ihre Antwort auf die Frage, weshalb sie zu einer so speziellen Zielscheibe geworden sei, nämlich: "Vielleicht weil er mein Bruder ist", weist darauf hin, dass sie selbst nicht davon ausgeht, ihre frühere Tätigkeit für die LTTE sei verfolgungsrelevant, sondern vielmehr ihre verwandtschaftliche Verbindung zu ihrem in der Schweiz lebenden Bruder als Grund für die geltend gemachten Behelligungen in den Vordergrund stellt. Folglich ist insgesamt aus der früheren Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die LTTE nicht auf eine Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte im heutigen Zeitpunkt zu schliessen. 7.6 Entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren ergibt sich überdies aus den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung am 7. Mai 2010 misshandelt worden sei. Somit ist diese Angabe nachgeschoben und damit nicht glaubhaft.
D-6864/2013 7.7 Aus den Akten ergibt sich des Weiteren, dass ausser ihr kein Familienmitglied für die LTTE tätig gewesen sei (vgl. Akte E6/12 S. 5 f.). Damit vermag die in der Beschwerde vertretene Argumentation, wonach die Beschwerdeführerin aus einer tamilischen Familie stamme, welche Verbindungen zu den LTTE gehabt habe, als mögliches Argument zur Begründung einer Verfolgung nicht zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Tod und das Verschwinden ihrer Familienangehörigen nicht auf eine der Familie vorgeworfene Verbindung mit den LTTE zurückzuführen ist. Wie das BFM zu Recht in der angefochtenen Verfügung feststellte, sind diese Ereignisse vielmehr im Zuge der damaligen Bürgerkriegswirren und der unsicheren Situation nach Beendigung des Bürgerkrieges zu sehen. 7.8 Überdies brachte die Beschwerdeführerin vor, sie werde wegen ihres in der Schweiz lebenden Bruders von Unbekannten beziehungsweise von den Behörden Sri Lankas verfolgt und bedroht. Diesbezüglich sind ihre Aussagen weder stringent noch übereinstimmend. Vielmehr hat sie mehrfach unterschiedliche Angaben vorgebracht und damit ein unklares und verwirrendes Bild der geltend gemachten Verfolgung hinterlassen. In der Eingabe vom 23. Juli 2010 (vgl. Akte E1/29) wurde zuerst dargelegt, sie sei vom Militär gesucht worden und habe bei den staatlichen Behörden keinen Schutz vor Verfolgung suchen können. Einzig beim Friedensrichter habe sie ihre Aussagen unter Eid zu Protokoll geben können. Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass Angehörige des Militärs als staatliche Behörde zu betrachten sind. Eine allfällige Verfolgung durch Militärangehörige stellt somit eine staatliche Verfolgung dar. Die Beschwerdeführerin macht nicht deutlich, bei welcher staatlichen Behörde sie nicht habe um Schutz nachsuchen können. Diesbezügliche Aussagen sind somit mangels Substanz wenig glaubhaft. Darüber hinaus belegt das eingereichte, offenbar vom Friedensrichter vereidigte Affidavit nur die Aussagen der Beschwerdeführerin, ohne dass dessen Inhalt überprüft worden wäre, weshalb es als Beweismittel untauglich ist. Ferner will sie gemäss der Eingabe vom 21. September 2010 auch von unbekannten Drittpersonen verfolgt worden sein, was sich mit der Eingabe vom 23. Juli 2010 nicht vereinbaren lässt, zumal dort nur von einer Verfolgung durch das Militär die Rede ist. In einer dritten Version legte die Beschwerdeführerin dar, sie werde von derjenigen Person verfolgt, welche ihren in der Schweiz lebenden Bruder angeschossen habe und sich nun im Camp von J._______ befinde (vgl. Akte E3/3 S. 3). Dann wieder macht sie geltend, diese Person stehe nur unter dem Verdacht, ihren Bruder angeschossen zu haben (vgl. Akte E3/3 S. 3 unten), während sie an einer weiteren Stelle
D-6864/2013 davon spricht, dass die Männer, welche ihren Bruder angeschossen und verletzt hätten, in B._______ seien und ihr Leben bedrohten (vgl. Akte E4/14 S. 1 und 3). Während der Befragung schliesslich will sie dann plötzlich wissen, wer die Urheber der Bedrohungen sind, nämlich Armeeangehörige (vgl. Akte 6/12 S. 6). Später dann erwähnt sie, es handle sich um Angehörige der Sicherheitskräfte und von paramilitärischen Gruppierungen, wobei die gleichen Leute auch ihre Eltern und einen Teil der Geschwister umgebracht hätten (vgl. Akte E10/4 S. 2). Diese zahlreichen und wesentliche Teile des Sachvortrags betreffenden Ungereimtheiten und Ungenauigkeiten allein über die Urheber der Verfolgung vermögen nicht zu überzeugen, sondern sprechen dagegen, dass die Beschwerdeführerin wie vorgebracht verfolgt und bedroht wurde. 7.9 Unterschiedlich gab die Beschwerdeführerin auch an, wann sie erstmals wegen ihres in der Schweiz lebenden Bruders belangt worden sein will: Während dies anfänglich der 6. August 2010 gewesen sei (vgl. Akte E3/3 S. 2 und E4/14 S. 2), korrigiert sie dieses Datum anlässlich der Befragung auf den 16. August 2010 (vgl. Akte E6/12 S. 6). 7.10 Die Beschwerdeführerin wurde darüber hinaus anlässlich der Befragung in Colombo gebeten, die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Bedrohungen näher auszuführen. Ausweichend legte sie dar, nach diesem Vorfall hätten sie und ihre Schwester nicht mehr an ihrem Wohnort gelebt, sondern sich bei ihrer Schwägerin in H._______ aufgehalten (vgl. Akte E6/12 S. 7 oben). Auch diese ausweichende Substanzlosigkeit spricht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. 7.11 Für die Zeit zwischen dem 6. beziehungsweise 16. August 2010 und dem Termin der Befragung am 1. November 2010 machte sie keine Verfolgungsmassnahmen geltend (vgl. Akte E6/12 S. 7). Vielmehr sagte sie aus, das sei die erste und letzte Bedrohung gewesen. Dies spricht gegen das von ihr dargelegte eminente Interesse an ihrer Person. Andernfalls wäre damit zu rechnen gewesen, dass mit weiteren Handlungen den Drohungen auch Nachdruck verliehen worden wäre. Allein aus den Angaben, welche sie von ehemaligen Nachbarn gehört haben soll, nämlich dass des nachts Hunde bellen würden und sich Personen um ihr Haus herum befänden, kann überdies nicht der Schluss gezogen werden, die Urheber der Bedrohungen – wer auch immer das sein mag – hätten nach wie vor Interesse an ihrer Person. Auch gestützt darauf bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin weiteren Behelligungen ausgesetzt gewesen sein soll.
D-6864/2013 7.12 Für die Zeit nach dem 1. November 2010 bis zum heutigen Zeitpunkt machte die Beschwerdeführerin weitere Behelligungen geltend: So sollen sich am 25. März 2011 sechs Personen – die gleichen Leute, welche ihren in der Schweiz lebenden Bruder angeschossen hätten – nach ihrem Aufenthalt erkundigt haben (vgl. Akte E 9/2 S. 2). Gemäss Eingabe vom 21. September 2011 sollen diese Leute auch ihre Eltern und einen Teil ihrer Geschwister erschossen haben und zu den Sicherheitskräften und zu einer paramilitärischen Gruppierung gehören. In einen anonymen Brief soll sie ferner von Leuten, welche zur EDPD Beziehungen hätten, mit dem Tod bedroht worden sein, wobei es dieses Mal um eine Landstreitigkeit gegangen sei. Ferner hätten am 2. Mai 2012 bewaffnete Kräfte an ihrem Wohnort nach ihrem verschollenen Bruder gefragt, worauf sie am folgenden Tag mit der Schwägerin das Camp aufgesucht habe, indessen nichts Neues über ihren verschollenen Bruder erfahren habe, sondern über ihren in der Schweiz lebenden Bruder befragt und bedroht worden sei. Am 28. November 2012 seien ihr ferner unbekannte Männer gefolgt, worauf sie sich im Garten beim Haus habe verstecken müssen. Am 4. Dezember 2012 habe man sie ins Camp bestellt, wohin sie mit der Schwester ihrer Mutter gegangen sei, in einem Raum geführt und betastet worden sei. Am 6. September 2013 sei sie erneut auf Geheiss eines Polizisten zur Befragung auf die Polizeistation gegangen, wo man ihr vorgeworfen habe, dass ihr in der Schweiz lebender Bruder beim (…) eine Klage gegen den sri-lankischen Staat eingereicht habe, und wo man sie habe nötigen wollen, diese Anklage zurückzuziehen und ein Foto ihres Bruders zu schicken. Sie werde ständig vom Militär und von Angehörigen des CID bedroht. Am 27. September 2013 sei zudem ihr Haus durchsucht worden. Dabei habe man den Asylantrag des Bruders gefunden. All diese Vorbringen entbehren der notwendigen Substanz und erscheinen damit pauschal, plakativ und nacherzählt. Sie könnten von jedermann erfunden oder berichtet worden sein. Zudem sind sie in sich nicht logisch: Würde man tatsächlich nach der Person der Beschwerdeführerin suchen, hätte mehrmals die Gelegenheit bestanden, sie im Camp oder auf dem Posten festzunehmen und behördliche Massnahmen gegen sie festzulegen. Nichts davon ist indessen geschehen. Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Drohungen sind unter diesem Gesichtspunkt zu sehen: Es bestand offenbar in all den Jahren kein Anlass, einer Drohung Nachdruck zu verleihen, zumal sie immer ohne Folgen geblieben sind. Zwar ist es denkbar, dass sich die Behörden nach dem in der Schweiz lebenden Bruder und nach seinen Absichten erkundigen sowie der Beschwerdeführerin als seiner Schwester dessen Anklagen oder gerichtliche Eingaben, welche den sri-lankischen Staat allenfalls
D-6864/2013 kritisieren, zum Vorwurf machen und diese Vorwürfe mit Drohungen untermauern; indessen ist aus dem Vorgehen der Sicherheitskräfte keine ernsthafte Absicht, der Beschwerdeführerin ein Leid anzutun oder sie in asylrelevanter Weise zu verfolgen, ersichtlich. Die Beschwerdeführerin war zudem gestützt auf ihre Aussagen jeweils in Begleitung einer verwandten Person auf dem Posten zur Befragung, woraus ersichtlich ist, dass sie offensichtlich trotz des Verlustes ihrer nächsten Familienangehörigen immer noch in einem funktionierenden familiären Beziehungsnetz eingebunden ist, welches ihr Schutz bietet und ihr behilflich ist. Allfällige Drohungen seitens Angehöriger der Sicherheitskräfte kann sie mit deren Hilfe bei den zuständigen Behörden ihres Heimatlandes anzeigen. 7.13 Insgesamt sind die für den Zeitraum zwischen der Anhörung bei der schweizerischen Botschaft in Colombo vom 1. November 2011 und der Erhebung der Beschwerde am 24. Dezember 2013 geltend gemachten Vorfälle somit nicht konkret, wenig substanziell und beruhen auf den mehrmals wiederholten pauschalen Angaben, weshalb insgesamt mangels glaubhafter Angaben nicht von einer unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr im Sinne des Gesetzes auszugehen ist. 7.14 Auch aus dem Verschwinden des anderen Bruders, der gemäss Zeugenaussagen (vgl. Akte E3/3 S. 2) zu einer Untersuchung mitgenommen worden sein soll, kann sie keine Verfolgung für sich ableiten, zumal entsprechende Beweismittel fehlen und es sich um eine blosse Parteibehauptung handelt, welcher in Würdigung des Gesamtzusammenhangs kein Glaube geschenkt werden kann. Insbesondere gibt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang einerseits an, sie habe erfahren, dass er tot sei (vgl. Akte E3/3 S. 2), während sie andererseits aussagte, er werde vermisst (vgl. Akte E6/12 S. 2) beziehungsweise man habe keine Neuigkeiten von ihm (vgl. Akte E11/3 S. 2), was die Unglaubhaftigkeit der Aussagen untermauert. 7.15 Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass sie in ihrem Heimatland in asylrelevanter Weise bedroht ist. An dieser Einschätzung vermögen die im Mai 2014 – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Motivsubstitution – nachgereichten Beweismittel und die mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 und mit Eingabe vom 4. November 2014 beigelegten Schreiben nichts zu ändern. Es handelt sich dabei gestützt auf die Angaben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin um Bestätigungen von Parlamentsmitgliedern, gemäss welchen der in der Schweiz lebende Bruder der Beschwerdeführerin in
D-6864/2013 seinem Heimatland verfolgt worden sei, weshalb für die Beschwerdeführerin die Gefahr einer Reflexverfolgung bestehe. In einem der Beweismittel werde sogar erwähnt, dass sich die Beschwerdeführerin in Sri Lanka in Gefahr befinde. In einem weiteren Beweismittel werde bestätigt, dass sie Mitglied der LTTE gewesen sei, unter Beobachtung der Regierung stehe sowie oft aufgesucht, mit dem Tod bedroht und nach dem Aufenthaltsort des Bruders gefragt worden sei. Ihr Leben sei gemäss Einschätzung des Parlamentsmitgliedes in Gefahr. Gemäss Angabe der Rechtsvertretung machte sie zudem mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 (vgl. Eingabe vom 31. Oktober 2014) geltend, vom CID belästigt zu werden. Dazu ist Folgendes festzuhalten: 7.15.1 Zunächst werden von Seiten der Rechtsvertretung keine konkreten und genauen Angaben darüber gemacht, auf welchem Weg diese Beweismittel in die Schweiz gelangt sind. Es wird einzig ausgeführt, der Bruder der Beschwerdeführerin sei auf der Beratungsstelle vorbeigekommen und habe darum gebeten, die Beweismittel nachzureichen beziehungsweise – unter Beilage eines Zustellcouverts aus Sri Lanka – die Beschwerdeführerin habe das Schreiben vom 20. Oktober 2014 geschickt. Angesichts der Angabe in der Stellungnahme vom 7. März 2014, wonach die Beschwerdeführerin nicht erreichbar sei und ihr in der Schweiz lebender Bruder aufgrund seines angeschlagenen psychischen Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei, ein Gespräch zu führen, um zu den vorgeworfenen Ungereimtheiten Stellung zu nehmen, erscheint es seltsam, dass dieser mit Parlamentsabgeordneten aus Sri Lanka Kontakt aufnehmen und sie zu den eingereichten Stellungnahmen bewegen konnte. Schon aus diesem Grund bestehen grundsätzliche Zweifel an der Authentizität der eingereichten Beweismittel. Zudem lassen sich diese Aussagen nicht vereinbaren mit der nachträglichen Sendung vom 4. November 2014, wonach die Beweismittel – ebenfalls als Kopien – an die Schweizerische Vertretung in Colombo gesandt wurden. 7.15.2 Sodann handelt es sich bei diesen Beweismitteln nicht um Originale, sondern um Kopien. Beweismittelkopien haben indessen infolge der verhältnismässig einfachen Möglichkeit zur Fälschung einen geringen Beweiswert und sind insbesondere nicht geeignet, einen Sachverhalt zu belegen, der aus andern Gründen – wie vorliegend – nicht als glaubhaft zu betrachten ist. 7.15.3 Darüber hinaus geben die Schreiben der Parlamentsabgeordneten inhaltlich den von der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder dargestellten
D-6864/2013 Sachverhalt wider, wobei nicht ersichtlich ist, ob die unterzeichneten Abgeordneten den Sachverhalt überprüft haben oder nicht. Unter diesen Umständen ist es – insbesondere im Hinblick auf die bereits festgestellte Unglaubhaftigkeit der Angaben – naheliegend oder kann zumindest nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass es sich um Gefälligkeitsschreiben handelt, welche als Beweismittel untauglich sind. 7.15.4 Schliesslich ist auch festzustellen, dass einzelne Teile der erwähnten Schreiben inhaltlich nicht zu den Angaben der Beschwerdeführerin passen und in sich widersprüchlich sind: So geht aus dem Schreiben vom 5. April 2014 zunächst hervor, dass der in der Schweiz lebende Bruder der Beschwerdeführerin das einzige übrig gebliebene Familienmitglied sei, was aktenwidrig ist. Dann wird im gleichen Schreiben jedoch erwähnt, dass ein weiterer Bruder vermisst und eine seiner Schwestern an verschiedenen Meetings und Demonstrationen teilgenommen habe sowie von der sri-lankischen Polizei und dem militärischen Geheimdienst verfolgt werde. Sollte damit die Beschwerdeführerin gemeint sein, so machte diese weder eine Verfolgung durch den militärischen Geheimdienst noch die Teilnahme an Meetings und Demonstrationen geltend. Im Schreiben vom 4. Juli 2014 wird ferner festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in B._______ lebe und im Schreiben vom 14. Mai 2014 wurde dargelegt, sie lebe in einem der Häuser der Familie. Angesichts dieser Angabe müsste mit ihr ein Kontakt hergestellt werden können, was indessen in der Stellungnahme vom 7. März 2014 bestritten wurde. Im Schreiben vom 14. Mai 2014 wurde zudem dargelegt, der in der Schweiz lebende Bruder der Beschwerdeführerin habe einen Brief geschrieben, womit deutlich zum Ausdruck kommt, dass er offenbar trotz seiner Traumatisierung in der Lage ist, Stellung zu nehmen, was mit der Darstellung in der Eingabe vom 7. März 2014 ebenfalls nicht übereinstimmt. 7.15.5 Ferner fällt auf, dass die mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 eingereichten Beweismittel derart gefaltet sind, dass sie gar nicht in das beigegelegte Zustellcouvert passen. Vielmehr wäre zu erwarten, dass – sollten das Schreiben vom 20. Oktober 2014 und die Beweismittelkopien tatsächlich miteinander in die Schweiz geschickt worden sein – alle die gleichen Papierfalze aufweisen müssten, was nicht der Fall ist und vermuten lässt, dass sie nicht miteinander im gleichen Couvert geschickt worden sein können. Im Übrigen sind auch diese Beweismittel bloss als Kopien vorhanden und weisen – wie bereits erwähnt – schon aus diesem Grund einen tiefen Beweiswert auf.
D-6864/2013 7.15.6 Angesichts dieser Ungereimtheiten sind die nachgereichten Schreiben von Parlamentsabgeordneten nicht tauglich, den aus andern Gründen als unglaubhaft dargelegten Sachverhalt in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen. 7.16 Gegen die dargelegte Gefährdung spricht schliesslich auch, dass betreffend der im Heimatland lebenden Schwester von der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht wurde. 7.17 Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie im Fall des Verbleibs in ihrem Heimatland aufgrund ihrer früheren Aktivitäten für die LTTE und wegen der Tätigkeiten ihres in der Schweiz lebenden Bruders dem Risiko einer Verfolgung beziehungsweise Reflexverfolgung im Sinne des Asylgesetzes oder demjenigen einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren ist der Sachverhalt in genügender Weise erstellt. 8. Zusammenfassend hat das BFM das Gesuch um Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt, da die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG nicht gegeben ist. Auch das Asylgesuch aus dem Ausland wurde zu Recht abgelehnt, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Unter diesen Umständen kann auf die Prüfung der Zumutbarkeit der Ausreise in einen Drittstaat verzichtet werden, und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht als schutzbedürftig zu erachten ist. 9. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist indessen in Anwendung
D-6864/2013 von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6864/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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