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Bundesverwaltungsgericht 29.10.2020 D-6858/2018

29. Oktober 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,596 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6858/2018

Urteil v o m 2 9 . Oktober 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt, Bosonnet Wick Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2018 / N (…).

D-6858/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. September 2016 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am 4. Dezember 2017 die vertiefte Bundesanhörung (BA). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater, ein Sympathisant der (...), sei wegen der ihm (dem Vater) von den Behörden unterstellten regierungskritischen Haltung während mehrerer Jahre in Haft gewesen. Er (der Beschwerdeführer) sei, als auch andernorts Demonstrationen stattgefunden hätten, in seiner Funktion als Vorsitzender des Schülerkomitees gemeinsam mit weiteren Mitschülern beim Direktor der Schule vorstellig geworden, um die Durchführung einer Demonstration genehmigen zu lassen. Obwohl der Schulleiter die Bewilligung für die Demonstration verweigert habe, hätten andere Schüler eigenmächtig mit dem Demonstrationszug begonnen, worauf auch er sich den Demonstranten angeschlossen habe. Nach ungefähr zwei Stunden sei die Demonstration von Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst worden. Er sei davongerannt und nach Hause zurückgekehrt. Nach etwa zwei Tagen sei die Polizei in der Schule erschienen und habe ihn sowie zwei andere Schüler, welche für die Genehmigung der Demonstration ebenfalls beim Direktor gewesen seien, festgenommen. Während (…) Monaten seien er und seine beiden Mitschüler im Gefängnis von B._______ festgehalten, verhört und gefoltert worden. Ein Mitschüler sei während der Haft gestorben. Gegen eine Bürgschaft von (…) sowie unter der Auflage, den Behörden die Namen von weiteren an der Organisation der Demonstration beteiligten Schülern zu nennen, seien er und sein Mitschüler schliesslich freigelassen worden. Man habe ihm mit dem Tod gedroht, sollte er innert drei Wochen nach seiner Haftentlassung keine weiteren Namen nennen. Nach seiner Entlassung habe er sich zunächst bei seiner Familie aufgehalten, wo er erfahren habe, dass sein ältester Bruder zwischenzeitlich anlässlich einer Demonstrationsteilnahme getötet worden sei. Auf Anraten seiner Familie habe er sich in der Folge bei einer Tante in C._______ versteckt. Weil er sich nicht gemeldet habe, hätten die Behörden nach ihm gesucht und die Polizei sei fast täglich bei seiner Familie aufgetaucht. Ein halbes Jahr nach seiner Haftentlassung sei er illegal aus Äthiopien ausgereist und via den D._______ und E._______ nach Europa gelangt.

D-6858/2018 Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 den Eingang der Beschwerde. F. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2018 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 27. Dezember 2018 auf. Der Kostenvorschuss wurde am 17. Dezember 2018 geleistet. G. Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung (datiert vom 4. Januar 2019) ein und beantragte den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Verbeiständung mit Wirkung ab 7. Januar 2019 gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt lic. iur. Florian Wick als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass auf den Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund der innert Frist erfolgten Zahlung und der zwischenzeitlich abgelaufenen Zahlungsfrist nicht weiter einzugehen sei.

D-6858/2018 I. Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 5. Februar 2020. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Verfahrensstand.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-6858/2018 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. Vorab ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); mithin kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutgeheissen oder der angefochtene Entscheid im Ergebnis mit einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigt werden (sog. Motivsubstitution; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und denjenigen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Einerseits seien die Schilderungen des Beschwerdeführers

D-6858/2018 zum erlebten Haftalltag durchaus erlebnisgeprägt und überzeugend ausgefallen, anderseits seien die geltend gemachten Vorkommnisse, welche zu seiner Verhaftung geführt hätten sowie die Schilderungen nach seiner Haftentlassung von zahlreichen Widersprüchen geprägt. Zwar komme den Aussagen im Empfangszentrum – angesichts des summarischen Charakters der BzP – für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche könnten dennoch von Bedeutung sein, wenn die Aussagen an der Anhörung von jenen an der BzP in wesentlichen Punkten abwichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt würden, an der BzP nicht zumindest ansatzweise erwähnt worden seien. Im vorliegenden Fall sei von wesentlichen Abweichungen auszugehen, die zentrale Punkte seines Asylvorbringens betreffen würden. Seine Aussage, wonach er an der BzP in keiner guten Verfassung gewesen sei und sich zudem von der Befragerin unter Druck gesetzt gefühlt habe, vermöge als Erklärung für die widersprüchlichen Schilderungen nicht zu überzeugen. Indem das BzP-Protokoll durchaus sowohl substantiierte als auch differenzierte Aussagen enthalte, sei nicht davon auszugehen, dass er sich während der Befragung in einer derart schlechten Verfassung befunden habe, dass ihm eine konzise Darstellung der wesentlichen Verfolgungsvorbringen verunmöglicht oder erheblich erschwert gewesen wäre. Dem Protokoll könnten auch keine Hinweise dafür entnommen werden, dass er seitens der Befragerin in seinem Aussageverhalten negativ beeinflusst worden wäre. Er habe Zusatzbemerkungen verneint – im Übrigen auch zu seinem Gesundheitszustand – und habe angegeben, den Dolmetscher gut verstanden zu haben. Auch wenn angesichts seiner substantiierten Ausführungen zum Haftalltag grundsätzlich nicht in Abrede zu stellen sei, dass er in der Vergangenheit – ob nun in Äthiopien oder in einem anderen Land – tatsächlich einmal einen Aufenthalt im Gefängnis erlebt habe, seien die Umstände, die zur angeblichen Verhaftung im Heimatland geführt haben sollen, sowie auch die vorgebrachte behördliche Suche nach ihm nach der Haftentlassung, nicht glaubhaft. Damit sei es ihm nicht gelungen, ein aktuelles Verfolgungsinteresse der äthiopischen Behörden an seiner Person im Zeitpunkt der Ausreise aus Äthiopien glaubhaft zu machen. Im Ergebnis hielten die Vorbringen den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht stand. Es erübrige sich, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Schilderungen einzugehen. Ferner seien den Akten keine Hinweise für eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bevorstehende Verfolgung seiner Person zu entnehmen. Er habe angegeben, sich im Heimatland an keiner (weiteren) Demonstration beteiligt zu haben. Auch in der Schweiz betätigte er sich nicht (exil-)politisch. Andere Hinweise auf ein politisches Engagement seien nicht gegeben. Der

D-6858/2018 blosse Umstand, dass er in Äthiopien Vorsitzender eines Schüler-Komitees gewesen sei, vermöge jedenfalls keine Verfolgungsfurcht zu begründen. Des Weiteren sei nicht damit zu rechnen, dass er aufgrund der Vorgeschichte seines Vaters mit staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte, zumal sein Vater bereits vor Jahren aus der Haft entlassen und seither offenbar nicht mehr behelligt worden sei. Auch der Umstand, dass ein (…) von ihm anlässlich einer Demonstrationsteilnahme getötet worden sei, sei für sich genommen nicht geeignet, ein Verfolgungsinteresse der äthiopischen Behörden an seiner Person zu begründen. Im Ergebnis seien den Akten keine Hinweise für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu entnehmen. Den Wegweisungsvollzug qualifizierte die Vorinstanz als zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. 6.2 6.2.1 In der Beschwerde wird unter dem Titel "rechtliches Gehör" im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich unter schweren (…) Problemen leide. Zudem sei die schwere und massiv traumatisierende Folter in der Verfügung kaum behandelt und auch bei der Frage der vorläufigen Aufnahme nicht geprüft worden, was eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Die Vorinstanz habe damit verschiedene Vorbringen, welche wesentlich für seine Asylanträge seien, nicht beachtet. Zudem sei hinsichtlich Erschwinglichkeit von und Zugänglichkeit zu Therapien und Medikamenten in Äthiopien der Sachverhalt nicht abgeklärt worden, was eine Verletzung der Untersuchungsmaxime darstelle. 6.2.2 Bezüglich der festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei auf den ausführlichen Begutachtungsbericht des (…) zu verweisen. Dort werde dargelegt, dass die festgestellten Widersprüche – soweit überhaupt vorhanden – ohne Weiteres psychotraumatologisch erklärbar seien. Zu beachten sei bei der Beurteilung der Aussagen des Beschwerdeführers überdies, dass sich traumatisierende Erlebnisse in einem Mass auf die Gedächtnisleistung niederschlagen könnten, dass gewisse Fehlleistungen unvermeidlich seien. Auch kulturspezifische Gewohnheiten seien zu berücksichtigen. Da die von der Vorinstanz erwähnten Widersprüche ohne Weiteres medizinisch erklärbar seien, sei auch klar, dass der Beschwerdeführer auf Grund der hohen Stressbelastung und der komplexen Traumastörung angesichts der wichtigen Interview-Situation offensichtlich erheblich dissoziiert habe und nicht in der Lage gewesen sei, die Tatsachen in ihrem Zusammenhang korrekt einzuordnen und mehrmals widerspruchsfrei wieder-

D-6858/2018 zugeben. Zudem würden die Widersprüche hinsichtlich der Demonstrationen nicht das Kerngeschehen betreffen. Die Vorinstanz habe diese Einschränkungen nicht berücksichtigt, obwohl der Beschwerdeführer bei der Anhörung vor Stress somatisch reagiert habe und in Ohnmacht gefallen sei. Sodann sei auf den Vermerk der anwesenden Hilfswerkvertretung zu verweisen, welche auf den schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hingewiesen und festgehalten habe, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers während der den ganzen Tag dauernden Anhörung aufgrund des physischen und psychischen Zusammenbruchs eingeschränkt gewesen sei. Sodann sei vom Hilfswerksvertreter angeregt worden, von Amtes wegen einen psychiatrischen Bericht einzuholen, was die Vorinstanz in nicht nachvollziehbarer Weise unterlassen habe. Die von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten seien einerseits willkürlich als solche qualifiziert worden und andererseits seien seine Aussagen im Lichte der schweren und komplexen (…) zu betrachten, womit ohne weiteres nachvollziehbar werde, dass der Beschwerdeführer unter diesem hohen psychischen und physischen Stress gewisse Umstände nicht mehr gewusst oder nicht mehr korrekt habe wiedergeben können. Die vorgebrachten Umstände seien deshalb glaubhaft, allenfalls sei nochmals eine Befragung unter Beizug einer psychiatrischen Betreuung vorzunehmen. 7. 7.1 Formelle Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 7.2 Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verlangt unter anderem, dass sich die asylsuchende Person während der Anhörung in einem einvernehmungsfähigen Zustand befindet. Stellt der Asylentscheid auf Aussagen einer Befragung ab, während welcher die Einvernahmefähigkeit zweifelhaft erschien, so wird dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bestehen Zweifel an der Einvernahmefähigkeit, so hat die Vorinstanz diese abzuklären (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 15 E. 7 S. 99 f.; siehe auch EMARK 2006 Nr. 28 E. 8.4 S. 308). Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (vgl. Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise

D-6858/2018 falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 7.3 7.3.1 Im Sinne einer Vorbemerkung erscheint der Hinweis angezeigt, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorinstanzlichen Akten am 18. August 2016 hospitalisiert werden musste (vgl. A9/2). Am 4. September 2016 kehrte er ins zuständige Empfangszentrum zurück (vgl. A12/1), wo er am 9. September 2016 summarisch befragt wurde. Überdies ist davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Befragung minderjährig war. Allein diese Umstände legen – abgesehen von den von der Vorinstanz zutreffend dargelegten Grundsätzen hinsichtlich des beschränkten Beweiswertes der BzP – nahe, dass die damaligen Angaben des Beschwerdeführers wohl nur mit grosser Zurückhaltung als Grundlage für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden können. Dies gilt unabhängig davon, dass sich aus dem Befragungsprotokoll keine Anhaltspunkte für ein unprofessionelles Verhalten der Befragerin oder eine grundsätzlich fehlende Befragungsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben. Angesichts der nachfolgenden Ausführungen braucht vorliegend allerdings über die Frage, ob die Vorinstanz die anlässlich der BzP gemachten Angaben bei ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung in zulässigem Umfang herangezogen hat, nicht abschliessend entschieden zu werden. 7.3.2 Aus dem Protokoll der Anhörung ist sodann ersichtlich, dass der damals (…)-jährige Beschwerdeführer nach einer ersten freien und ausführlichen Schilderung seiner Asylgründe in der darauffolgenden Pause zusammengebrochen ist. Er wurde in der Folge in ein Sanitätszimmer gebracht und medizinisch versorgt. Auf seinen Wunsch wurde die Pause um eine halbe Stunde verlängert, damit er sich noch etwas ausruhen und etwas essen könne. Nach Wiederaufnahme der Anhörung um 12:40 Uhr erklärte der Beschwerdeführer, sich genügend fit zu fühlen, um die Anhörung fortzuführen. Die Frage des anwesenden Rechtsvertreters, ob gesundheitliche Probleme vorlägen, auf welche im Rahmen der Anhörung einzugehen sei, bejahte der Beschwerdeführer und führte aus, dass er enorme (…) habe. Dass er nachts von Albträumen aus dem Schlaf gerissen werde und nicht wisse, «was läuft». Er befinde sich aktuell in psychologischer Behandlung (vgl. A30/25 S. 9).

D-6858/2018 7.3.3 Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung hielt in ihrem Bericht fest, dass der Beschwerdeführer in einer psychisch sehr schlechten Verfassung gewesen sei. Dies habe sich in erster Linie durch den physischen und psychischen Zusammenbruch nach dem freien Bericht zu den Asylgründen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe sich (…). Nach einem ungefähr zwanzigminütigen Aufenthalt im Sanitätszimmer sei es ihm wieder etwas besser gegangen. Auch während der Befragung habe es mehrere Anzeichen für eine Traumatisierung des Beschwerdeführers gegeben – seine (…) und die Fragen zu beantworten, habe von Albträumen und (…) gesprochen. Generell habe der Beschwerdeführer sehr jung, etwas eingeschüchtert und sichtlich angestrengt gewirkt. Da die Anhörung den ganzen Tag gedauert habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass seine Konzentrationsfähigkeit durch all die genannten Umstände eingeschränkt gewesen sei. 7.3.4 Die Vorinstanz fällte am 31. Oktober 2018 die angefochtene Verfügung, ohne weitere Instruktionsmassnahmen veranlasst zu haben, insbesondere ohne den Beschwerdeführer aufzufordern, über seinen aktuellen gesundheitlichen Zustand Auskunft zu geben und diesen zu belegen. 7.3.5 Dem mit der Beschwerde eingereichten Gutachten des (…) vom 19. November 2018 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine (…) diagnostiziert worden ist. Zudem bestehe ein hohes Risiko zur Ausbildung einer andauernden (…) nach Extrembelastung. Im Rahmen der traumaspezifischen und entwicklungspsychologischen Spezialabklärung wird bezüglich der inkohärenten Aussagen des Beschwerdeführers ausgeführt, dass dies vor dem Hintergrund der Komplextraumatisierung nicht erstaunen würde. Eine Interview-Situation sei für ihn stark stressgeladen, so dass er erheblich dissoziiere, wie beispielsweise, dass er während der Anhörung in Ohnmacht gefallen sei. Dadurch könnten Erinnerungslücken und Gedächtnisstörungen auftreten. Es sei für ihn als (…) eine nicht zu leistende Anforderung gewesen, seine Asylgründe detailliert und widerspruchsfrei vorzutragen. Nach einem psychogenen Ohnmachtszustand während der Anhörung habe er das Protokoll nicht bei klarem Bewusstsein unterschreiben können. Der Beschwerdeführer benötige dringend eine (…). Dazu gehörten phasenweise auch eine (…) sowie (…). 7.3.6 Aufgrund der geschilderten Aktenlage bestehen insgesamt einerseits Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung vom 4. Dezember 2017 in einem nicht vernehmungsfähigen Zu-

D-6858/2018 stand befunden haben könnte. Diese Anhaltspunkte ergeben sich aus seinen Aussagen selbst, insbesondere seinen Angaben zu seinem psychischen Gesundheitszustand, den Vorkommnissen während der Anhörung, den Anmerkungen der Hilfswerkvertretung und dem vorliegenden ärztlichen Bericht. Es besteht kein Anlass, die diagnostizierte (…) zu bezweifeln. Trotz dieser Sachlage – starke psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, Zusammenbruch während der insgesamt (…)-Stunden dauernden Anhörung, Hinweise auf eine Traumatisierung sowie das junge Alter ([…]-jährig) – nahm das SEM weder Abklärungen hinsichtlich der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers noch hinsichtlich eines möglichen Einflusses seines gesundheitlichen Zustands auf sein Aussageverhalten vor. Vielmehr stützt sich die vorinstanzliche Argumentation in der angefochtene Verfügung betreffend der Frage der Glaubhaftigkeit ausschliesslich auf die bei der Anhörung und der BzP gemachten Aussagen ab. Dadurch wurde nicht nur der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, sondern es mangelt auch an einer vollständigen und korrekten Feststellung des Sachverhaltes. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer einer Weiterführung der Anhörung zugestimmt hat, nichts zu ändern. Allein das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers oder allenfalls auch sein Wunsch, die Anhörung hinter sich zu bringen, vermag die objektiven Zweifel an der Einvernahmefähigkeit nicht zu beseitigen. 7.4 Das Gericht kommt zum Schluss, dass angesichts der konkreten Umstände die vom Beschwerdeführer erhältlich gemachten Aussagen anlässlich der Anhörung als Grundlage für eine korrekte Glaubhaftigkeitsprüfung für sich alleine nicht genügen. Der Sachverhalt erweist sich als unzureichend festgestellt und eine Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist damit nicht möglich. Es liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, indem das SEM auf Aussagen des Beschwerdeführers abstellte, obschon ernsthafte Zweifel an der damaligen Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers hätten bestehen müssen. Zudem hat es die Vorinstanz trotz entsprechender Hinweise unterlassen, den Sachverhalt betreffend die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers korrekt abzuklären. 8. 8.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., m.w.H.). Vorliegend sieht sich das Bundesverwaltungs-

D-6858/2018 gericht nicht veranlasst, mittels durch das Gericht vorgenommene Sachverhaltsabklärungen eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge und zudem nach dem erwähnten Grundsatzentscheid BVGE 2008/47 eine Heilung die Ausnahme bleiben und auch nur dann gangbar sein soll, wenn eine fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Diese beiden Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt, da die Gehörsverletzung gravierend ist und zudem dem Bundesverwaltungsgericht ein nicht unerheblicher Aufwand entstehen würde. 8.2 Aufgrund des vorstehend Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM wird die aktuelle Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen und ihn allenfalls erneut zu seinen Asylgründen anzuhören haben. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 3'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-6858/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 31. Oktober 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird ihm zurückerstattet. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Regula Frey

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