Abtei lung IV D-6856/2006 scd/wea {T 0/2} Urteil vom 22. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Daniel Schmid, Richterin Regula Schenker Senn, Richter Galliker Gerichtsschreiber Alfred Weber A._______, Nepal, wohnhaft B._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 27. Februar 2004 i.S. Vollzug der Wegweisung / N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Nepal am 5. Juni 2003 und gelangte auf dem Luftweg über Indien, Deutschland und Italien am 23. Juni 2003 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle) X._______ vom 1. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 12. September 2003 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei den Befragungen geltend, sein Vater und er seien Mitglieder der nepalesischen Kongresspartei gewesen. Die Maobadi hätten seinen Vater, der im Gemeinderat gewesen sei, zum Rücktritt aufgefordert. Da dieser die Aufforderung missachtet habe, sei er am 20. November 2002 umgebracht worden. Auch hätten die Maobadi ihn (den Beschwerdeführer) aufgefordert, seine Aktivitäten für den Nepali Kongress zu beenden. Er habe Angst bekommen und sei vor diesem Hintergrund ausgereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Parteiausweis des Nepali Kongress und zwei Schreiben der Nepal Jugend- Partei zu den Akten, in denen bestätigt wird, dass er als aktives Mitglied Widerstandsgruppen gegen die Maoisten aufgebaut habe. Der Beschwerdeführer wurde sowohl in der Empfangsstelle als auch beim Kanton dazu aufgefordert, ein Identitätspapier einzureichen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2003, eröffnet am 31. Oktober 2003, trat das BFF auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig verfügte es den sofortigen Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2003 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar, unzumutbar und unzulässig sei. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Die aufschiebende Wirkung der Rechtsmitteleingabe sei wiederherzustellen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Nach vorläufiger Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gemäss Verfügung vom 2. Dezember 2003 wurden mit Zwischenverfügungen vom 10. und vom
3 30. Dezember 2003 die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet. E. Im Rahmen der Vernehmlassung beurteilte das BFF das Asylgesuch materiell und erliess am 17. Februar 2004 einen neuen Entscheid. Es lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit zu genügen. Bei den vorgebrachten Übergriffen durch die Maobadi handle es sich um solche ausgehend von Dritten. Der nepalesische Staat setze alles daran, solchen Übergriffen mit Entschiedenheit zu begegnen. Der Beschwerdeführer könne sich in diesem Zusammenhang dem staatlichen Schutz unterstellen. Auch könne er die ihm in Nepal gewährte Niederlassungsfreiheit nutzen, zumal die zur Frage stehenden Machtkämpfe nicht flächendeckend seien. Der Beschwerdeführer habe die beim Kanton geltend gemachten Aktivitäten als Spion, bzw. als Polizist und die daraus abgeleitete Verfolgung in der Empfangsstelle mit keinem Wort erwähnt. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere vorgelegt. Seine Ausführungen zu den Reiseumständen sowie zu den von ihm in Aussicht gestellten Bemühungen im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Identitätspapiers vermöchten nicht zu überzeugen. Aufgrund der Unstimmigkeiten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über relevante Identitätspapiere verfüge und diese den Schweizerischen Asylbehörden vorsätzlich vorenthalte. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen. F. Mit Schreiben vom 23. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer angefragt, wie das Verfahren unter diesen Umständen weiterzuführen sei. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer zumindest im Vollzugspunkt an der Beschwerde festhalten wolle, wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, seine Beschwerde innert der laufenden Rechtsmittelfrist zu ergänzen und zu begründen, weshalb er entgegen der Auffassung des BFF die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Andernfalls werde davon ausgegangen, er fechte den Asylpunkt nicht an, halte aber an der Beschwerde insoweit fest, als das BFF den Vollzug der Wegweisung angeordnet habe. G. Nachdem keine Ergänzung der Beschwerde hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung eingereicht wurde, hielt der zuständige Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfügung vom 31. März 2004 fest, der Entscheid des BFF sei im Asylpunkt in Rechtskraft erwachsen und das Verfahren werde beschränkt auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung weitergeführt. H. In seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuches) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und auch die Ziffer 3 des Dispositivs (Anordnung der Wegweisung) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 21). Mithin bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Zwischenverfügung vom 31. März 2004). 4. Die Vernehmlassung des BFM vom 15. Mai 2007 ist dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit dem Urteil zur Kenntnis zu bringen, da die Ausführungen der Vorinstanz keine Erwägungen enthalten, aufgrund derer dem Beschwerdeführer ein Replikrecht einzuräumen wäre. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
5 es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Wie den vorstehenden Erwägungen entnommen werden kann, ist rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt Die Normen des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements (Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) schützen nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK erfüllen. Auf abgewiesene Asylbewerber mit fehlender Flüchtlingseigenschaft findet dieses Rückschiebungsverbot keine Anwendung. Nach dem Gesagten ist eine erzwungene Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 FK rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
6 Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.3.1 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Nepal nicht bejahen. Hinsichtlich der allgemeinen Situation kann zunächst auf das im Rahmen einer Lageanalyse ergangene und publizierte Urteil der ARK verwiesen werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 31). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang hinzuzufügen, dass nach den monatelangen Verhandlungen am 21. November 2006 das Friedensabkommen zwischen der Regierung und den kommunistischen Rebellen (Maoisten) in Nepal unterzeichnet worden ist. Nach Aussagen ihres Kommandanten Prachanda wollen die Rebellen nun gemeinsam mit der Regierung ein neues Kapitel des Friedens aufschlagen und „ein neues Nepal aufbauen“. Gemäss dem Friedensvertrag beteiligen sich die Rebellen am Übergangsparlament und stellen 73 der 330 Abgeordneten. Vorgesehen war ursprünglich die Einsetzung einer neuen Übergangsregierung am 1. Dezember 2006 (vgl. Nepal feiert den Friedensvertrag, NZZ Online, International, 22. November 2006). Die Neubestellung des Parlaments zog sich indessen in die Länge, da die Parteien und die Maoisten übereingekommen waren, zuerst den Prozess der Entwaffnung der Rebellen und der Teildemobilisierung der Armee zu beenden. Erst danach sollten die Maoisten Einsitz in die Regierung nehmen. Die Entwaffnung verzögerte sich aber aus verschiedenen Gründen, was wiederum wachsende Unruhe, namentlich unter den Maoisten und ihren Sympathisanten auslöste, zumal zwischenzeitlich die Sieben-Parteien- Allianz ohne Beteiligung der Maoisten regierte und einige ihrer Entscheide auf Kritik stiessen. Dies führte in von Maoisten kontrollierten Gebieten unter anderem zu Behinderungen staatlicher Aktivitäten. Auch fanden Angriffe auf neu besetzte Polizeiposten statt und einige der maoistischen Kadermitglieder fuhren fort, "Steuergelder" zu erpressen. In der Hauptstadt Kathmandu kam es zu Sitzstreiks und Demonstrationen, welche Ausdruck der Befürchtungen waren, dass die Maoisten von intrigierenden Politikern wieder einmal um den Lohn ihres Kampfes betrogen würden. Schliesslich beschloss das Übergangsparlament am 15. Januar 2007 seine Auflösung und die Einsetzung einer interimistischen Volksversammlung. Nepals neues Parlament und seine Verfassung haben zwar beide Übergangscharakter, doch mit der Auflösung des bestehenden Parlaments und der Vereidigung von 330 neuen Abgeordneten auf die Interimsverfassung ist das konstitutionelle Interregnum Nepals zu Ende. Zum ersten Mal nehmen nun nominierte Mitglieder der maoistischen kommunistischen Partei in der Volksversammlung Einsitz, und zwar gleich mit 83 Abgeordneten. Dies sind nur zwei weniger, als die stärkste Formation, der Nepali Congress hat, und gleich viele wie die sozialdemokratische CPN (UML). Die restlichen Sitze gehen an die anderen fünf Mitglieder der Sieben-Parteien-Allianz und einige Splittergruppen. Die Aufgabe der Versammlung wird nun darin bestehen, eine Regierung zu wählen, deren Hauptaufgabe die Durchführung
7 einer Parlamentswahl im nächsten Juni ist (vgl. Nepal hat ein neues Parlament, NZZ Online, International, 16. Januar 2007). Vor diesem Hintergrund erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Gefahr einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Nepal als nicht gegeben. 5.3.2 Darüber hinausgehende individuelle Unzumutbarkeitsaspekte sind weder aktenkundig noch wurden solche in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland Lebensumständen ausgesetzt wird, die ein derartiges Ausmass annehmen, dass ihm eine menschenwürdige Existenz verunmöglicht würde. Der anlässlich der Befragungen Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden verneinende, ledige und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine fünfjährige Schulbildung und ging im Heimatstaat während Jahren einem Erwerb in der Landwirtschaft nach, weshalb erwartet werden kann, dass er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten wird. Ferner kann er in Nepal auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, das seine Reintegration zudem erleichtern dürfte. Es liegen somit genügend Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr nach Nepal aus eigener Kraft und allenfalls auch durch die Unterstützung des bestehenden familiären Umfeldes eine neue Existenzgrundlage erarbeiten kann. Insgesamt dürfte für den Beschwerdeführer in erster Linie die prekäre Wirtschaftslage eine Schwierigkeit darstellen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Kommission sich wiederholt dahingehend geäussert hat, dass „blosse“ soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie insbesondere der Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Wegweisungsvollzug von vornherein als unzumutbar erscheinen liesse (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159, EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). Ohne die Schwierigkeiten bei einem Neustart, die der Beschwerdeführer in seiner Heimat zweifellos antreffen wird, verkennen zu wollen, ist der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar zu bezeichnen. 5.4 Sodann obliegt es dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung des Heimatlandes zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung Wegweisung zu bestätigen. Das BFM hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (vgl. Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2003 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Da Zwischenverfügungen über vor bedingende und sachbezügliche Verfahrensfragen (Ausstandsfragen, Beweismassnahmen, Akteneinsicht, vorsorgliche
8 Massnahmen, unentgeltliche Rechtspflege) befinden (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 1983, 2. Aufl., S. 141), mithin grundsätzlich prozessleitende Verfügungen enthalten, sind sie als solche abänderbar und müssen im späteren Verlauf des Verfahrens allenfalls sogar aufgehoben werden oder einer veränderten Prozesslage angepasst werden können (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 1983, 2. Aufl., S. 143). Abklärungen haben nun ergeben, dass der Beschwerdeführerin seit Mitte Januar 2007 einer geregelten Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe nachgeht. Demnach sind die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) im heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) gegeben, weshalb die in besagter Zwischenverfügung getroffene Anordnung (Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) wiedererwägungsweise aufzuheben und das entsprechende Gesuch nunmehr abzuweisen ist. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer, (eingeschrieben und dem Hinweis, dass über die Herausgabe der beim BFM eingereichten Akten dieses auf Anfrage entscheidet; Beilagen: Vernehmlassung vom 15. Mai 2007 in Kopie, Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - Y._______ Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand am: