Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 01.11.2007 D-6853/2006

1. November 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,318 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 11. Juli 2003 i.S. Asyl und Wegweisu...

Volltext

Abtei lung IV D-6853/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 . November 2007 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. X._______, geboren _______, Togo, alias Y._______, unbekanntes Geburtsdatum, Ghana, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Heidi Koch- Amberg, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 11. Juli 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6853/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 2. Juni 2003 und reiste am 10. Juni 2003 von Ghana aus auf dem Luftweg in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) A._______ um Asyl ersuchte. Dort erhob das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des Bundesamtes für Migration [BFM]) am 12. Juni 2003 die Personalien des Beschwerdeführers, befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen der Heimat und wies ihn am 17. Juni 2003 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zu. Am 2. Juli 2003 hörte die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Christ und gehöre der ethnischen Gruppe der Ewé an. Seit 1995 beziehungsweise 1996 habe er in C._______ gelebt und dort Wirtschaft und Verwaltung sowie ein Jahr Informatik studiert. Ab 2002 habe er dann als Handelsvertreter für die Firma "_______" gearbeitet. Am 1. Juni 2003 hätten in Togo Präsidentschaftswahlen statt gefunden. Er sei seit 1993 Aktivmitglied der U.F.C. (Union des Forces de Changement) und Parteikoordinator in seinem Quartier gewesen. Während der Wahlen habe die Partei Kampagnen organisiert und ihren Parteipräsidenten unterstützt. Am Abend des 1. Juni 2003 habe er sich als Wahlhelfer in einem Zählbüro befunden, als dieses von Polizisten gestürmt worden sei. Diese hätten Leute geschlagen und festgenommen. Auch zwei Freunde von ihm seien festgenommen worden. Er selber habe jedoch über eine Mauer springen und der Polizei entkommen können. Danach habe er sich bei Freunden versteckt; am nächsten Tag habe er seinen Heimatstaat verlassen und sei nach Ghana gegangen. Dort habe er einen Mann kennen gelernt, der ihm die Flugreise in die Schweiz bezahlt habe. Ausserdem habe er den Reisepass vom Sohn dieses Mannes bekommen, um damit in die Schweiz reisen zu können. Sein eigener Reisepass und die Identitätskarte seien bei ihm zuhause in C._______ geblieben. Der Beschwerdeführer gab an, ansonsten nie Probleme mit der Polizei oder mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben. D-6853/2006 B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2003 - eröffnet am 14. Juli 2003 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 7. August 2003 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des Bundesamtes aufzuheben; es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei ihm zu erlauben, sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten; es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; es sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer Faxkopien seines Nationalitätenausweises, seiner Geburtsurkunde, eines Universitätsdiploms, der Bestätigung über einen absolvierten Informatikkurs und eines Arbeitszeugnisses ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2003 stellte der zuständige Instruktionsrichter der ARK fest, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung weder einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen noch die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers angeordnet, weshalb auf die Ziffern 2 und 3 der Begehren, mit denen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise Aufhebung der vorsorglichen Wegweisung beantragt werde, bereits mangels Anfechtungsgegenstands nicht näher einzugehen sei. Gleichzeitig bestätigte der Instruktionsrichter das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Ausserdem hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und überwies die Beschwerdeakten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. D-6853/2006 E. In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2003 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 26. August 2003 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Zusammen mit einem Schreiben vom 16. Juli 2004 reichte der Beschwerdeführer ein Duplikat seines Mitgliederausweises der U.F.C., Kopien zweier polizeilicher Vorladungen an seinen Cousin V.K. (lautend auf den Namen K.K.), einen an den Beschwerdeführer gerichteten Brief seines Cousins V.K. sowie zahlreiche Internetausdrucke zur allgemeinen Lage in Togo zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 7. November 2005 ersuchte der Beschwerdeführer um Informationen zum Verfahrensstand. Am 21. November 2005 teilte der zuständige Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, keine genaueren Angaben über den voraussichtlichen Entscheidzeitpunkt machen zu können. H. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2006 gelangte der Beschwerdeführer erneut mit dem Anliegen an die ARK, Informationen über den Verfahrensstand zu erhalten. Ausserdem ersuchte er die ARK darum, positiv über sein Asylgesuch zu entscheiden oder ihm gegebenenfalls seine Ausweispapiere und Beweismittel zurück zu schicken, damit er von einer anderen Instanz ausserhalb der Schweiz angehört werden könne. Mit Schreiben vom 14. November 2006 antwortete die ARK, da sein Fall nicht zur prioritären Behandlung vorgesehen sei, könnten auch zu diesem Zeitpunkt keine genaueren Angaben über den voraussichtlichen Entscheidzeitpunkt gemacht werden. I. Am 20. November 2006 gab der Beschwerdeführer in einem Schreiben seine persönliche Meinung zu dem vorliegenden Beschwerdeverfahren kund und bat die ARK darum, sein Schreiben auf Französisch zu beantworten, weil er Mühe habe, Deutsch zu verstehen. D-6853/2006 J. Am 24. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren sei per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden. K. Mit Schreiben vom 24. August 2007 teilte die neu mandatierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, dieser habe sie mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren beauftragt und bat darum, über den Verfahrensstand orientiert zu werden und für kurze Zeit das Dossier zur Einsicht zugestellt zu bekommen. L. Am 12. September 2007 liess das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Dossier zur Einsicht zustellen und bat darum, dieses bis am 24. September 2007 vollständig zu retournieren. M. Am 15. September 2007 schickte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Akten zurück an das Bundesverwaltungsgericht und bat um Mitteilung, bis wann ihr Klient mit einem Entscheid rechnen könne. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, die Durchsicht der Akten habe ergeben, dass noch in diesem Jahr mit einem Urteil gerechnet werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist D-6853/2006 nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich D-6853/2006 auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Einzelnen führte es aus, unglaubhaft seien Vorbringen, die durch bestehende und leicht beschaffbare Dokumente belegt werden könnten, welche der Beschwerdeführer jedoch ohne entschuldbare Gründe nicht eingereicht habe. Ausserdem seien die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner angeblichen Parteitätigkeit, der angeblichen Festnahme seiner beiden Freunde und der Ausreise bei der Empfangsstellenbefragung und anlässlich der kantonalen Anhörung in jeglicher Hinsicht ohne Substanz. So habe er beispielsweise nicht einmal die Adresse des Parteibüros der U.F.C. in C._______ nennen können und sei auch nicht in der Lage gewesen, die Adressen seiner beiden angeblichen Freunde, welche im selben Quartier gewohnt hätten, zu bezeichnen. Weiter habe er auch deren Festnahme nicht schildern können, obwohl er dabei gewesen sein wolle. Schliesslich sei es ihm auch nicht möglich gewesen, die Fluggesellschaft des Direktfluges Accra-Zürich zu nennen. Da der Beschwerdeführer bewusst versucht habe, auf die präzisen Fragen pauschale, stereotype, vage und ausweichende Antworten zu geben, obwohl von ihm hätte erwartet werden können, detaillierte Angaben über seine Erlebnisse und deren Begleitumstände zu machen, sei zwingend davon auszugehen, er habe den behaupteten Sachverhalt nicht selbst erlebt. Aus diesen Gründen seien die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu betrachten. 4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Asylsuchende persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt D-6853/2006 oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.; Nr. 28 E. 3a S. 270). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Auffassung, dass das Bundesamt die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft beurteilt hat. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung richtig festhält, vermitteln seine Aussagen - insbesondere betreffend der Ereignisse und Festnahmen im Wahlbüro - nicht den Eindruck, als berichte er von persönlichen Erlebnissen. Er muss sich generell entgegenhalten lassen, dass er nicht in der Lage war, vermeintlich tragende Teile der Gesuchsbegründung mit einem Mass an Anschaulichkeit, Unmittelbarkeit und subjektiver Färbung auszustatten, durch welches Tatsachenberichte Direktbeteiligter in aller Regel gekennzeichnet sind. Dieses Unvermögen zeigt sich - wie das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die Protokolle - überzeugend aufzeigt, insbesondere auch hinsichtlich der beschriebenen Ausreise von Togo aus in die Schweiz. Schwer nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, warum ihm in Ghana ein Mann, den er dort getroffen und davor nicht gekannt hat, den Flug in die Schweiz rein aus Mitleid bezahlt und ihn bis in die Schweiz begleitet habe soll. Ausserdem will er sich nicht mehr daran erinnern können, mit welcher Fluggesellschaft er von Accra nach Zürich geflogen sein soll (vgl. A1/11, S. 6 f.; A8/26, S. 19). 4.4 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung nichts entgegen, was allenfalls zu einer von derjenigen des Bundesamtes abweichenden Beurteilung führen könnte. Obwohl die Beschwerde sehr ausführlich verfasst ist, wiederholt der Beschwerdeführer darin lediglich die bereits anlässlich der Anhörungen gemachten Vorbringen und äussert allgemeine Kritik an der Verfügung des Bundesamt. D-6853/2006 4.5 Zusammen mit einem Schreiben vom 16. Juli 2004 reichte der Beschwerdeführer ein Duplikat seines Mitgliederausweises der U.F.C. (ausgestellt am 26. Januar 2004), Kopien zweier polizeilicher Vorladungen an seinen Cousin V.K. (lautend auf den Namen K.K.), einen an den Beschwerdeführer gerichteten Brief seines Cousins V.K. sowie zahlreiche Internetausdrucke zur allgemeinen Lage in Togo zu den Akten. Dazu schrieb der Beschwerdeführer, kurz nach seiner Ausreise aus Togo sei sein Cousin, der an der gleichen Adresse wie er wohne, von der Polizei bedroht und befragt worden. Diese habe in seiner Wohnung eine Hausdurchsuchung vorgenommen und dabei vermutlich seine Identitätsdokumente mitgenommen. Von seiner Mitgliederkarte der U.F.C. habe sein Cousin ein Duplikat anfertigen lassen können, jedoch nicht von seinem Reisepass und der Identitätskarte. Sein Cousin habe von der Polizei mehrere Vorladungen erhalten, um über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers Auskunft zu geben. Das eingereichte Duplikat des Mitgliederausweises der U.F.C. ist nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Ereignisse im Wahlbüro zu belegen. Ausserdem stellt eine einfache Mitgliedschaft bei der U.F.C. allein noch keinen Grund für eine Gefährdung dar. Da die polizeilichen Vorladungen des Cousins nur in Kopie eingereicht wurden, kann deren Echtheit nicht festgestellt werden. Zudem enthalten die beiden Vorladungen keine konkreten Angaben darüber, aus welchem Grund der Cousin bei der Polizei erscheinen sollte. Daher kann aus diesen Dokumenten von vornherein keine Verbindung zum Beschwerdeführer hergestellt und damit eine mögliche Gefährdung desselben im Heimatstaat nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Es erübrigen sich deshalb weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen sowie zu den als Beweismittel eingereichten Dokumenten im Asylpunkt, da sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen. 4.6 Aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat nicht verfolgt war. Im Übrigen liegen auch keine hinreichenden Indizien für eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung vor. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. D-6853/2006 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach ANAG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland ist unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig, weil offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht. In Berücksichtigung der in dieser Hinsicht klar unglaubhaften Gesuchsbegründung ist insbesondere das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den Beschwerdeführer könnte durch Repräsentanten des togoischen Staates oder durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt werden, zu verneinen. Aufgrund der Akten bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Togo Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung konkret drohen würde. D-6853/2006 6.3 Weiter erscheint der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG als zumutbar. Nachdem es in Togo im Zuge der Präsidentschaftswahl vom 24. April 2005 zu einer Phase erhöhter Gewalt und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gekommen war, ist seit einiger Zeit eine Beruhigung der politischen Lage zu beobachten (vgl. im Einzelnen Freedom House, Country Report 2007, Juli 2007; Amnesty International Report 2007, Togo, Mai 2007; US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006, Togo, März 2007). Bei Gesprächen und Verhandlungen, welche im August 2006 in Burkina Faso stattgefunden haben, einigten sich die wichtigsten politischen Parteien auf eine Vereinbarung, gemäss der eine Regierung der nationalen Einheit gebildet, eine unabhängige Wahlkommission eingesetzt und Parlamentswahlen abgehalten werden sollen. Unter Berücksichtigung dieser neueren Entwicklung kann zum heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass in Togo keine Situation allgemeiner Gewalt besteht, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. 6.4 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo als unzumutbar beurteilt werden müsste. In den Akten deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der noch verhältnismässig junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine gute allgemeine Schulbildung, eine Ausbildung an einer Informatikschule und Arbeitserfahrung als Handelsvertreter beziehungsweise kaufmännischer Angestellter (vgl. A1/11, S. 2; A8/26, S. 1 und 9 f.). Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, er werde alle Voraussetzungen mitbringen, um in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen und aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden. Ausserdem leben in Togo die Mutter und vier Brüder des Beschwerdeführers (A1/11, S. 3; A8/26, S. 7). Durch diese verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihm eine Rückkehr dorthin wesentlich erleichtern wird. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch individuell als zumutbar zu bezeichnen. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 D-6853/2006 AsylG), so dass sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist. 6.6 Insgesamt ist der durch das BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Das BFM hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1-4 ANAG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2003 wurde ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Folglich sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-6853/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Mitgliederausweis der U.F.C.) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - _______ ad _______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Corinne Krüger Versand: > Seite 13

D-6853/2006 — Bundesverwaltungsgericht 01.11.2007 D-6853/2006 — Swissrulings