Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6852/2015/was
Urteil v o m 1 8 . November 2015 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren angeblich am (…), Guinea, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. September 2015 / N (…).
D-6852/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein damals angeblich noch minderjähriger Staatsangehöriger von Guinea, welcher bis heute keine Reise- und Identitätspapiere vorgelegt hat – am 6. Oktober 2014 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass er am 21. Oktober 2014 zu seiner Person und seinem persönlichen Hintergrund, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass die summarische Befragung, wie später auch die Anhörung, in der Muttersprache des Beschwerdeführers stattfand (…), er jedoch mehrfach auf seine guten Deutschkenntnisse verwies, welche er bereits in seiner Heimat durch Sprachkurse erworben habe, dass er im Rahmen der Befragung namentlich vorbrachte, er sei am (…) geboren und derzeit 17 Jahre alt, dass vom BFM aufgrund von Zweifeln an dieser Altersangabe ein Gutachten zur Altersschätzung in Auftrag gegeben wurde, dass die vom BFM konsultierte Fachinstanz (…) in ihrem Gutachten vom 11. November 2014 zum Schluss gelangte, aufgrund der erhobenen Befunde weise der Beschwerdeführer ein wahrscheinliches Lebensalter zwischen 22 und 30 Jahren auf und es könne in seinem Fall von einer sicheren Vollendung des 21. Lebensjahres ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2014 im Rahmen einer Stellungnahme erklärte, er hege grosse Zweifel an der Richtigkeit dieser Altersschätzung und er betone erneut, dass er erst 17-jährig sei, dass am 30. Januar 2015 die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen stattfand, wobei der Beschwerdeführer wiederum an der geltend gemachten Minderjährigkeit festhielt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der summarischen Befragung und der einlässlichen Anhörung zu seinem persönlichen Hintergrund ausführte, er stamme ursprünglich aus B._______ (…), wo er bei einem Onkel aufgewachsen sei, ab 2011 oder 2012 respektive die letzten zwei oder zweieinhalb Jahre vor seiner Ausreise habe er jedoch bei einem andern Onkel respektive bei einem Bekannten seines Onkels in C._______ gelebt,
D-6852/2015 dass er zu seinem Reiseweg vorbrachte, er habe seine Heimat irgendwann im Verlauf des Jahres 2013 respektive schon Ende 2012 respektive erst Ende 2013 verlassen, indem er nach Reisen über und Aufenthalten in Senegal (zwei Monate), Mauretanien und Marokko (ein Monat), Spanien (zwei Monate), Frankreich (vier Monate) und Deutschland (weniger als ein Monat) in die Schweiz gereist sei, zumal er von der Schweiz schon in der Heimat nur Gutes gehört habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentliche vorbrachte, er habe seine Heimat verlassen, da er ab Ende 2011 respektive ab Ende 2012 aufgrund seiner Eigenschaft als uneheliches Kind von seinem Onkel zunehmend misshandelt und zuletzt gar mit dem Tod bedroht worden sei, dass für die diesbezüglichen Vorbringen im Einzelnen – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer am 17. Mai 2015 in D._______ wegen Handels mit Kokain verhaftet und am folgenden Tag zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde (vgl. act. A37: Strafbefehl der der Staatsanwaltschaft […] vom 18. Mai 2015), dass das SEM mit Verfügung vom 25. September 2015 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Staatssekretariat in seinem Entscheid die Vorbringen des Beschwerdeführers über angebliche Nachstellungen vonseiten eines Onkels unter Verweis auf die offenkundig tatsachenwidrige Altersangabe des Beschwerdeführers, erheblichen Widersprüche in seinen Angaben zum familiären Hintergrund und aufgrund einer klar mangelnden Substanziierung der behaupteten Bedrohungslage als insgesamt unglaubhaft erkannte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 23. Oktober 2015 Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung [1], die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme [3] beantragte, dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht [4] sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung [am Ende der Beschwerde] ersuchte,
D-6852/2015 dass er ferner um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung [5] und um Anordnungen an das SEM betreffend die Nicht-Kontaktaufnahme mit den Behörden seines Heimatstaates [6] ersuchte, eventualiter eine diesbezügliche Information [7], dass er im Rahmen der Beschwerdebegründung an seinen Angaben zu seiner Person und zur geltend gemachten Bedrohungslage festhielt, wobei er den vorinstanzlichen Erwägungen über eine mangelnde Substanziierung seiner Vorbringen unter anderem entgegnete, er hätte viel eher in deutscher Sprache als in seiner Muttersprache befragt werden sollen, zumal er über sehr gute Deutschkenntnisse verfüge, dass er zur Sache neu vorbrachte, in seiner Heimat sei er nicht nur vonseiten seines Onkels an Leib und Leben bedroht, sondern ihm drohe in Guinea auch Gefängnis oder gar die Todesstrafe, da gegen ihn eine Strafanzeige eingereicht worden sei, nachdem er seinen Onkel bei einer Auseinandersetzung verletzt und allenfalls sogar getötet habe, dass er schliesslich gegen eine Wegweisung nach Guinea vorbrachte, in seiner Heimat komme es regelmässig zu schweren Ausschreitungen mit Toten und Verletzten, im Weiteren seien dort auch Terrorgruppen aktiv, zudem könnte er (… [Angehörigen einer anderen Ethnie]) in die Hände fallen und letztlich sei auch die Ebola-Epidemie noch nicht endgültig besiegt, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015 mitgeteilt wurde, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG [SR 142.31]), dass mittels der gleichen Zwischenverfügung das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]) und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (gemäss Art. 110a AsylG) zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde, dass auch das Gesuch um Anordnungen an das SEM betreffend die Nicht- Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer schliesslich aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der einverlangte Kostenvorschuss am 9. November 2015 fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse einbezahlt worden ist,
D-6852/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
D-6852/2015 sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das SEM im Rahmen seiner Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist – auf die offenkundig unzutreffenden Altersangaben des Beschwerdeführers, auf erhebliche Ungereimtheiten und Widersprüche in seinen Angaben und Ausführungen zu seinem familiären Hintergrund sowie auf eine insgesamt mangelhafte Substanziierung seiner Gesuchsvorbringen verweisen kann, dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Feststellungen mit der blossen Bekräftigung seiner Gesuchsvorbringen nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen vermag, dass in diesem Zusammenhang sein Vorbringen, er hätte statt in seiner Muttersprache besser auf Deutsch angehört werden sollen, als reine Schutzbehauptung zu erkennen ist, dass aufgrund der Akten mit dem SEM darin einig zu gehen ist, dass die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht ansatzweise zu überzeugen vermögen, dass das Beschwerdevorbringen über ein angeblich gegen den Beschwerdeführer laufendes Strafverfahren aufgrund der Akten als offenkundig nachgeschoben zu erkennen ist, dass dem Beschwerdeführer über die vorinstanzlichen Erwägungen hinaus entgegen zu halten ist, dass er mit der Berufung auf die ihm angeblich vonseiten eines Onkels drohenden Nachstellungen keine Verfolgungssituation aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe – wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen – geltend macht, womit kein asylrelevanter Sachverhalt ersichtlich ist, dass im Übrigen ohne weiteres davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer hätte sich den angeblichen Nachstellungen vonseiten eines Onkels auch innerhalb seiner Heimat entziehen können, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist,
D-6852/2015 dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist, zumal der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Guinea bestehen noch konkrete Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da entgegen den anders lautenden Vorbringen alleine die in Guinea herrschenden Verhältnisse nicht gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen und im Falle des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich ein gesunder Mann Mitte zwanzig, welcher sehr wohl in der Lage sein dürfe, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten – kein individuelles Vollzugshindernis zu erblicken ist, dass schliesslich von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der der für ihn zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
D-6852/2015 dass nach dem Gesagten keine Grundlage für eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz gegeben ist, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer Kosten von Fr. 600.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 9. November 2015 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6852/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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