Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6851/2019
Urteil v o m 3 . Dezember 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...], und B._______, geboren am [...], sowie deren Kinder C._______, geboren am [...], und D._______, geboren am [...], Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, [...], Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2019
D-6851/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, stammen aus der Umgebung der Stadt E._______ [...] und hatten ihren letzten heimatlichen Wohnsitz in F._______ [...]. Gemäss eigenen Angaben verliessen sie ihren Heimatstaat am 4. September 2016 in Richtung Türkei. Am 11. Januar 2017 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise am 16. Januar 2017 (Beschwerdeführer) reisten sie unkontrolliert in die Schweiz ein und ersuchten jeweils gleichentags beim damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte die Beschwerdeführenden am 16. Januar 2017 jeweils zur Person und hörte sie am 14. Mai 2018 eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche an. Zwischenzeitlich wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. B. B.a Der Beschwerdeführer (Ehemann) machte anlässlich seiner Anhörungen im Wesentlichen geltend, er sei Krankenpfleger und habe seit dem Jahr 2012 – bereits während seiner entsprechenden Ausbildung an einer Fachhochschule, die er 2015 abgeschlossen habe – für die Organisation "Ärzte ohne Grenzen" ("Médecins Sans Frontières" [MSF]) gearbeitet. Zunächst sei er für MSF als Pflegeassistent in E._______ in einem Lazarett tätig gewesen, in welchem Kriegsopfer behandelt worden seien. Später habe er ausserdem, zunächst im Rahmen eines Praktikums, im staatlichen Spital in E._______ und in verschiedenen von MSF betriebenen ärztlichen Einrichtungen gearbeitet. Als er im zweiten Jahr seines Studiums gewesen sei, 2013 bis 2014, seien Soldaten des syrischen Regimes wiederholt ins Spital in E._______ gekommen und hätten das medizinische Team, darunter auch ihn, dazu gezwungen, ihre Verletzten ins Spital zu transportieren und zu behandeln. Als das medizinische Personal versucht habe, sich zu widersetzen, sei es beschimpft, geschlagen und mit Gewehren bedroht worden. Einmal sei ein Bus der syrischen Armee von einem Bombenattentat der Terrororganisation des sogenannten "Islamischen Staats" (IS) getroffen geworden, wobei 31 Soldaten ums Leben gekommen seien. Er sei von syrischen Sicherheitskräften mit anderen Angestellten des Spitals unter Schlägen dazu gezwungen worden, am Ort des Attentats medizinische Unterstützung zu leisten, während zwischen der Armee und dem IS das Gefecht in Gang gewesen sei.
D-6851/2019 Zu jener Zeit sei er mit anderen Angestellten des Spitals auch einmal zur Haftanstalt des syrischen Regimes in der Stadt F._______ gebracht worden. Dort hätten sie die Folteropfer pflegen und deren Wunden verbinden müssen. Einigen, die aus Protest nicht mehr hätten essen wollen, hätten sie ausserdem Sauerstoff geben müssen. Er habe dort Personen pflegen müssen, die mit Strom gefoltert worden seien und deren Haut zerrissen gewesen sei. Einer der Häftlinge, ein Kurde, habe etwas auf Kurdisch zu ihm gesagt, und ein Soldat habe dies bemerkt. Daraufhin sei er, der Beschwerdeführer, beschimpft, geschlagen, gefoltert und mit dem Gesicht in den Urin der Soldaten getaucht worden. Er wisse bis heute nicht, weshalb er anschliessend freigelassen worden sei, denn diese Leute seien bereit gewesen, Menschen mit Strom und allen erdenklichen Methoden bis zum Tod zu foltern. Aufgrund seiner Ausbildung sei es ihm möglich gewesen, seinen Militärdienst in der staatlichen syrischen Armee, zu welchem er im Jahr 2010 rekrutiert worden sei, mehrfach zu verschieben. Der letzte entsprechende Aufschub habe am 15. März 2015 geendet. Am 5. Mai 2015 habe er eine schriftliche Aufforderung erhalten, wonach er sich am 20. Mai 2015 beim militärischen Aushebungsamt zu melden habe. Er sei dieser Aufforderung aber nicht gefolgt. Er habe damals für das staatliche Spital in E._______ arbeiten wollen, und der Arbeitgeber habe von ihm einen Strafregisterauszug verlangt. Deshalb habe er ein Büro damit beauftragt, für ihn das verlangte Dokument zu beschaffen. Jedoch habe er keinen Strafregisterauszug erhalten, weil er keinen Militärdienst geleistet habe. Vielmehr sei das ganze Anstellungsverfahren sistiert und das Anstellungsdossier vom staatlichen militärischen Sicherheitsdienst beschlagnahmt worden. In der Folge habe er einen Telephonanruf des militärischen Sicherheitsdienstes erhalten, wobei ihm gesagt worden sei, er solle bezüglich seines Bewerbungsdossiers vorbeikommen. Dies habe er aber nicht getan, weil er Angst gehabt habe, verhaftet zu werden, nachdem es einem Freund so ergangen sei. Dieser sei bis heute verschollen. Des Weiteren habe ihn auch die syrisch-kurdische militärische Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) zum Wehrdienst verpflichten wollen. Sein Arbeitgeber, die Organisation MSF, habe für ihn zunächst auch seinen Wehrdienst bei den YPG aufschieben können. Eine weitere Verschiebung habe er erreicht, indem er jemandem Geld bezahlt und ein zusätzliches Studium vorgetäuscht habe. Zuletzt sei dies jedoch nicht mehr möglich gewesen, und er hätte am 15. März 2017 zum Dienst bei den YPG einrücken müssen, wäre er in Syrien geblieben.
D-6851/2019 Zwischen zwei Verschiebungen des Wehrdiensts für die YPG sei er durch deren Sicherheitsdienst bereits einmal festgenommen worden, ehe MSF seine Freilassung habe erreichen können. Am 24. November 2015 habe er seine Ehefrau geheiratet, und im April oder Mai 2016 seien sie aus E._______ in die Stadt F._______ gezogen, da seine Frau dort studiert habe. Etwa im August 2016 seien Angehörige der Sicherheitskräfte des syrischen Regimes zu ihrer Wohnung in F._______ gekommen. Die Sicherheitskräfte hätten seine Frau, die alleine zuhause gewesen sei, nach ihm gefragt und sie derart geschlagen, dass ihr Gesicht blutig gewesen sei. Nachbarn, die ihre Schreie gehört hätten, seien hinzugekommen und hätten damit noch Schlimmeres verhindert. Danach seien sie zunächst zur Familie seiner Frau ins Dorf G._______ bei E._______ gezogen und einige Tage später aus Syrien ausgereist. Anlässlich seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel unter anderem Ausbildungsdiplome, Arbeitsbestätigungen, Kopien aus seinen Dienstbüchlein der syrischen Armee und der YPG sowie die Kopie einer Aufforderung der syrischen Miliärbehörden zu den Akten des Asylverfahrens. B.b Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) bestätigte im Rahmen ihrer Befragungen zum einen die Aussagen ihres Ehemannes betreffend dessen Erlebnisse im Zusammenhang mit der Arbeit als Krankenpfleger der Organisation MSF sowie dessen Weigerung, den Wehrdienst in der staatlichen syrischen Armee sowie bei den YPG anzutreten. Zum anderen führte sie aus, ihr Vater habe als Pflegefachmann in einem Spital gearbeitet, habe dann aber politische Probleme mit der syrischen Regierung gehabt, weshalb ihm gekündigt worden sei. Nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs habe sie gelegentlich an Versammlungen und Demonstrationen zugunsten der kurdischen Sache teilgenommen. Während ihres Studiums habe es an der Universität in F._______ einen Anschlag des IS gegeben. Mit ihren Mitstudentinnen habe sie während der Gefechte fliehen müssen, um den von den kurdischen Truppen gehaltenen Teil der Stadt zu erreichen. Nach der Hochzeit mit ihrem Ehemann seien einmal Mitglieder der YPG bei ihnen zuhause vorbeigekommen, um ihren Mann zu suchen, wobei weder er noch sie selbst anwesend gewesen seien. Ein anderes Mal sei während der Abwesenheit ihres Ehemannes eine Patrouille des syrischen Regimes zu ihrer Wohnung gekommen und habe nach ihm gefragt. Dabei hätten die Angehörigen der staatlichen Sicherheitskräfte sie mit Gewehren und Fäusten geschlagen und Mobiliar zerstört. Nach diesem Vorfall hätten sie das Land verlassen.
D-6851/2019 C. Am [...] wurde das Kind C._______ geboren. D. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden – unter Einschluss des Kindes C._______ – ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. E. Mit Eingabe an das SEM vom 20. Dezember 2019 und Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Januar 2020 ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 15. Januar 2020. F. Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 23. Dezember 2019 fochten die Beschwerdeführenden den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter ihre Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss aArt. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe ihres heutigen Rechtsvertreters vom 10. Januar 2020 übermittelten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung. H. Mit Eingabe ihres heutigen Rechtsvertreters vom 16. Januar 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine Ergänzung ihrer Beschwerde ein. Dabei beantragten sie – in Präzisierung der Eingabe vom 23. Dezember 2019 –, es seien ausschliesslich die Ziffern 1–3 des Dispositivs der angefochtenen
D-6851/2019 Verfügung aufzuheben, während festzustellen sei, dass die übrigen Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen seien. Weiter beantragten sie ihre Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht wiederholten die Beschwerdeführenden ihre Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung. Mit der Eingabe wurden verschiedene Photographien sowie eine Honorarabrechnung eingereicht. Auf den weiteren Inhalt der Beschwerdeergänzung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Schreiben vom 17. Januar 2020 teilte der vormalige Rechtsvertreter die Niederlegung seines Mandates mit. J. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2020 hiess die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ‒ als welcher der heutige Rechtsvertreter eingesetzt wurde ‒ gut. K. Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2020 wurde den Beschwerdeführenden in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt. M. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. Februar 2020 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben der Organisation MSF, Sektion Schweiz, vom 5. Februar 2020 ein. N. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Februar 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik auf die Vernehmlassung des SEM sowie eine ergänzte Honorarabrechnung ein.
D-6851/2019 O. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. März 2020 übermittelten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. März 2020. P. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. November 2020 wiesen die Beschwerdeführenden unter Einreichung einer entsprechenden Pressemitteilung auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hin. Q. Am [...] wurde das Kind D._______ geboren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-6851/2019 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete die Ablehnung der Asylgesuche in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen folgendermassen. 4.1.1 Soweit den Beschwerdeführer betreffend, stellte sich das Staatssekretariat zunächst auf den Standpunkt, die geltend gemachten Gewalttaten seitens von Regierungssoldaten im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit als Krankenpfleger könnten keine asylrelevante Verfolgung begründen. Die geschilderten Missetaten seien hauptsächlich auf die Kriegssituation in Syrien, die Notlage der syrischen Soldaten und auf die Funktion des Beschwerdeführers als Krankenpfleger zurückzuführen, würden aber keine gezielte Benachteiligung seiner Person aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Gemäss seinen Aussagen sei nicht nur er selbst, sondern seien alle Mitarbeiter der Organisation MSF mit Gewalt gezwungen worden, verletzte Soldaten von Kriegsschauplätzen ins Spital zu transportieren und zu pflegen. Ausserdem sei zwischen den geschilderten Vorfällen und der zwei Jahre später erfolgten Ausreise kein Kausalzusammenhang zu erkennen. Hinsichtlich der vorgebrachten Verweigerung des Dienstes in der staatlichen syrischen Armee sei Folgendes festzuhalten: Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von
D-6851/2019 Art. 3 Abs. 1 AsyIG verbunden sei. Die betroffene Person habe aus einem der in dieser Norm genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsyIG gleichkomme. Die syrischen Behörden würden zum heutigen Zeitpunkt nicht allen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen. Beim Vorliegen spezifischer politischer Faktoren sei jedoch davon auszugehen, dass die syrischen Behörden eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion als Stellungnahme für die Opposition einstufen und entsprechend bestrafen würden. Daraus folge, dass im syrischen Kontext eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsyIG erfolge, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorlägen. Im Falle des Beschwerdeführers seien keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren gegeben, die ein politisches Profil begründen könnten. Weder entstamme er einer oppositionellen Familie, noch habe er je persönliche Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Den geltend gemachten Auseinandersetzungen mit syrischen Soldaten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Krankenpfleger sei, wie bereits erwähnt, kein politisches Motiv zuzuschreiben. Es existierten somit keinerlei Indizien, die syrischen Sicherheitsbehörden hätten ihn als Regimegegner identifiziert und er habe als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen. Allfällige Strafmassnahmen infolge seiner Wehrdienstverweigerung würden somit keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyIG darstellen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verweigerung des Wehrdienstes in der staatlichen syrischen Armee würden somit die Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsyIG nicht erfüllen. Jedoch sei nicht auszuschliessen, dass ihm in Syrien Strafmassnahmen drohten, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden. Diesem Umstand sei bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. Soweit der Beschwerdeführer ausserdem geltend mache, er sei von der kurdischen militärischen Organisation YPG zur Leistung des betreffenden Wehrdienstes aufgefordert und deshalb gesucht worden, sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon auszugehen, dass eine Missachtung von Aufforderungen zur Wahrnehmung dieser Dienstpflicht asylrechtlich relevante Sanktionen nach sich ziehe.
D-6851/2019 4.1.2 In Bezug auf die Beschwerdeführerin stellte das SEM fest, sie habe abgesehen von der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien und den Problemen ihres Ehemannes keine persönliche Gefährdungssituation geltend gemacht. 4.2 4.2.1 Mit der Beschwerdeschrift vom 23. Dezember 2019 wird hinsichtlich der militärischen Dienstpflicht des Beschwerdeführers in der staatlichen syrischen Armee im Wesentlichen geltend gemacht, es entbehre der Logik, anzunehmen, ein syrischer Wehrdienstverweigerer werde von den syrischen Behörden nicht als regimefeindlich angesehen, während er gleichzeitig bei einer Rückkehr eine unverhältnismässige, gegen die EMRK verstossende Strafe zu erwarten hätte. Wenn der Beschwerdeführer als Wehrdienstverweigerer eine solche Behandlung zu erwarten habe, stehe fest, dass dies im Zusammenhang mit der Dienstverweigerung stehe und daher asylrelevant sei. Das Vorgehen des SEM sei nicht mit der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar. 4.2.2 Mit der Beschwerdeergänzung vom 16. Januar 2020 wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz bezweifle die gesamten Asylvorbringen der Beschwerdeführenden nicht. Sie gebe aber im Entscheid nicht alle Vorbringen wieder und unterschlage wesentliche Tatsachen, so die Folterung des Beschwerdeführers, seine erzwungene Behandlung von Folteropfern im Gefängnis sowie die Teilnahme der Beschwerdeführerin an Kundgebungen. Auch seien die politischen Probleme des Vaters der Beschwerdeführerin nicht nur unvollständig erfragt, sondern im Sachverhalt des Asylentscheids ganz weggelassen worden. Dabei sei ihr Vater vom syrischen Regime entlassen worden, weil er sich als Kurde geweigert habe, der Regierungspartei beizutreten. Die massiven Nachteile, welche die Beschwerdeführerin in Form von Reflexverfolgung erlitten habe, als man ihren Ehemann gesucht habe, seien von der Vorinstanz ebenfalls nicht beachtet worden. Der Beschwerdeführer sei gefoltert worden, weil er im Gefängnis mit einem Folteropfer auf Kurdisch gesprochen habe. Nur schon daraus ergebe sich, dass er aus politischen und ethnischen Gründen verfolgt worden sei. Aber auch die schweren Nachteile, die ihm für den Fall einer Rückführung drohen würden, hätten ihre Ursache in politischen Motiven. So habe er sich mehrmals geweigert, verletzte syrische Soldaten zu pflegen, was ihm mit Sicherheit nachteilig ausgelegt werde. Er habe im Rahmen seiner Tätigkeit für MSF zudem den kurdischen Kämpfern geholfen, was ebenfalls als regimefeindliche Aktivität gesehen werde. Des Weiteren habe er in Syrien
D-6851/2019 ebenfalls an Kundgebungen teilgenommen, was dem syrischen Regime bekannt sein dürfte. 4.2.3 In Bezug auf die Feststellung des SEM in der angefochtenen Verfügung, der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die syrisch-kurdische militärische Organisation YPG und dessen Verweigerung dieser Dienstpflicht komme keine asylrechtliche Relevanz zu, werden auf Beschwerdeebene keine Vorbringen gemacht. Indem vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren somit nicht geltend gemacht wird, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft aus dem genannten Grund, ist auf diesen Gesichtspunkt nicht weiter einzugehen. 4.2.4 Im Rahmen der Vernehmlassung durch das SEM und der entsprechenden Replik durch die Beschwerdeführenden wurden im Wesentlichen die bereits dargelegten Standpunkte der Parteien weiter ausgeführt. 4.3 Mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist zunächst Folgendes festzuhalten: Das in der angefochtenen Verfügung angewandte Vorgehen des SEM, bei einem Asylsuchenden syrischer Staatsangehörigkeit, bei dem eine Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee als glaubhaft erachtet worden ist, wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat zwar auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, zugleich jedoch das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft und die Asylrelevanz zu verneinen, wurde in einem neueren publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2020 VI/4 E. 6) bereits als nicht mit der asylrechtlichen Dogmatik und der geltenden Rechtsprechung zu Art. 3 AsylG vereinbar zurückgewiesen. Angesichts dessen erübrigt es sich, diese Fragestellung im vorliegenden Fall erneut zu erörtern, und es ist diesbezüglich auf den soeben erwähnten Entscheid zu verweisen. 4.4 4.4.1 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz es als glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 – mit dem Erreichen des entsprechenden Alters von achtzehn Jahren – zum Wehrdienst in der staatlichen syrischen Armee rekrutiert wurde, in der Folge jedoch bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat diesen Dienst nicht leistete. Aus dem Asylentscheid geht auch hervor, dass das SEM angesichts dessen von einer Verweigerung des Wehrdiensts in der syrischen Armee durch den Beschwerdeführer ausgeht. Demgegenüber stellt sich
D-6851/2019 das Staatssekretariat auf den Standpunkt, es sei nicht davon auszugehen, dass aus diesem Grund seitens der staatlichen syrischen Behörden ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer bestanden habe oder weiterhin bestehe. 4.4.2 Wie aus der angefochtenen Verfügung ausserdem hervorgeht, anerkennt die Vorinstanz auch die Glaubhaftigkeit weiterer wesentlicher Vorbringen des Beschwerdeführers. Zu nennen sind insbesondere seine Tätigkeit als Krankenpfleger für die internationale medizinische Hilfsorganisation MSF, seine erzwungenen Einsätze bei der Versorgung von Angehörigen der syrischen Armee bei Kriegshandlungen und von Folteropfern in einem Gefängnis des syrischen Regimes sowie der Umstand, dass er einmal von Angehörigen der syrischen Armee zuhause gesucht wurde, wobei seine Ehefrau Misshandlungen erlitt. 4.4.3 Im Zusammenhang mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung in Syrien eine asylrechtlich relevante Verfolgung droht, wurden auf Beschwerdeebene folgende zwei Beweismittel eingereicht. Einem Schreiben der Generaldirektorin der Organisation MSF Schweiz vom 5. Februar 2020 ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Der Beschwerdeführer sei vom 1. Mai 2013 bis zum 31. August 2016 als Pflegefachmann für MSF Schweiz in deren Hilfsprojekten in Nordostsyrien tätig gewesen. Um die heutige Situation des Beschwerdeführers zu verstehen, sei es wichtig, die politische Situation von MSF und deren Mitarbeitenden in Nordostsyrien aufzuzeigen. MSF Schweiz habe in Nordostsyrien mit Einwilligung der dortigen kurdischen Selbstverwaltung und im Einklang mit dem Humanitären Völkerrecht in einem von der Opposition kontrollierten Gebiet gearbeitet und unparteiische medizinische und humanitäre Hilfe für die syrische Bevölkerung geleistet. MSF Schweiz habe trotz mehrerer Anfragen von der syrischen Regierung nie die offizielle Registrierung erhalten, um humanitäre Hilfe in den betroffenen Gebieten zu leisten. Deshalb betrachte die syrische Regierung die Aktivitäten von MSF in Syrien als illegal. Ausserdem hätten einige syrische Regierungssprecher MSF öffentlich beschuldigt, den Terrorismus zu unterstützen. Es sei davon auszugehen, dass die Ursachen dieser Anschuldigungen darin lägen, dass die Organisation MSF zum einen Gesundheitszentren und Spitäler in von der Opposition kontrollierten Gebieten Syriens unterstützt habe, zum anderen in ihrer öffentlichen Berichterstattung die humanitären Auswirkungen des syrischen Bürgerkriegs stark verurteilt habe. Diese Situation habe zweifellos
D-6851/2019 Auswirkungen auf das Leben der Mitarbeitenden von MSF in Nordostsyrien. In einer internationalen medizinischen Nichtregierungsorganisation wie MSF gearbeitet zu haben, sei im heutigen Syrien, wo alle ihr Leben bedroht sähen, die nicht an den Kampfhandlungen beteiligt, aber mit internationalen Organisationen verbunden gewesen seien, ein zusätzlicher Risikofaktor. Für den Beschwerdeführer bestehe wegen seiner Tätigkeit für eine humanitäre Organisation die Gefahr einer Verhaftung durch die syrische Regierung und damit einer Haftstrafe oder von noch Schlimmerem. Aus einer Stellungnahme des für Syrien zuständigen Länderanalysten der SFH vom 4. März 2020 geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Er habe kürzlich während eines Aufenthalts in Istanbul und Gaziantep (Türkei) vielen Gesprächspartnern – Angehörigen von syrischen menschenrechtlichen und humanitären Nichtregierungsorganisationen – die Frage gestellt, mit welchen Risiken Angestellte von Hilfswerken in Syrien konfrontiert seien, und die Antworten seien einhellig ausgefallen. Jede Person, die für ein Hilfswerk oder eine Nichtregierungsorganisation arbeite, welche mit der Unterstützung von gewaltbetroffenen Menschen in von der Opposition gehaltenen Gebieten Syriens zu tun habe, sei demnach dem Risiko ausgesetzt, zur Zielscheibe des syrischen Regimes zu werden. In einem kürzlichen Bericht der Organisation "Physicians for Human Rights" (PHR) sei dargelegt worden, dass Angehörige des Gesundheitspersonals in von der Opposition kontrollierten Gebieten durch das syrische Regime als Staatsfeinde betrachtet würden. Jede medizinische oder humanitäre Unterstützung, die in diesen Gebieten durch Hilfswerke oder Nichtregierungsorganisationen erbracht werde, werde durch das syrische Regime gestützt auf ein Gesetz zur Terrorismusbekämpfung aus dem Jahr 2012 als Verbrechen eingestuft. Im Bericht von PHR seien 21 syrische medizinische Fachkräfte interviewt worden, die verhaftet worden seien und dabei Folter erlitten hätten. Jede medizinische oder humanitäre Unterstützung von Personen, die vom Regime als oppositionell eingestuft würden, führe zum Risiko, von willkürlicher Verhaftung, erzwungenem Verschwinden ("forced disappearance"), Verhör und Folter betroffen zu werden. 4.4.4 Es ist festzuhalten, dass sich die in den beiden genannten Stellungnahmen enthaltenen Aussagen mit den Einschätzungen verschiedener Organisationen decken, welche den syrischen Bürgerkrieg aus unterschiedlichen Perspektiven beobachten. So hielt der Menschenrechtsrat der Vereinen Nationen bereits im Jahr 2013 fest, dass im syrischen Bürgerkrieg Spitäler und medizinische Einrichtungen in Gebieten ausserhalb der Regierungskontrolle durch staatliche Sicherheitskräfte gezielt angegriffen würden, um die medizinische Versorgung in diesen Gebieten zu schwächen
D-6851/2019 (UNITED NATIONS HUMAN RIGHTS COUNCIL, Assault on medical care in Syria, 13. September 2013 [UN-Dok. Nr. A/HRC/24/CRP.2]). Weiter heisst es im genannten Bericht, dass medizinisches Fachpersonal gezielt verfolgt werde und dabei Opfer von Angriffen, Verhaftungen, unrechtmässiger Inhaftierung und Verschwindenlassen geworden sei. Hervorgehoben werden vom UNO-Menschenrechtsrat ausserdem die Folgen, welche aus den am 2. Juli 2012 erlassenen syrischen Antiterrorgesetzen Nrn. 19, 20 und 21 für das medizinische Personal resultieren, indem die medizinische Hilfeleistung zugunsten der syrischen Opposition kriminalisiert wurde. Auch die Menschenrechtsorganisation PHR berichtete mehrfach, zuletzt im Dezember 2017, von Verhaftungen, Inhaftierungen, Folterungen und Hinrichtungen von medizinischen Fachkräften (PHR, Anatomy of a Crisis: A Map of Attacks on Health Care in Syria, Dezember 2017, <https://s3.amazonaws.com/PHR_syria_map/findings.pdf>, abgerufen am 3. Dezember 2021). 4.4.5 Gestützt auf die soeben genannten Erkenntnisse, die eingereichten Stellungnahmen – wobei insbesondere jener der Organisation MSF als ehemaliger Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ein besonderes Gewicht zukommt – und die auch von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogenen Aussagen im Zusammenhang mit der Dienstpflicht des Beschwerdeführers in der staatlichen syrischen Armee ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Wehrdienstverweigerung aufgrund seiner weiteren persönlichen Voraussetzungen – so insbesondere seiner beruflichen Tätigkeit – durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird. Es ist folglich damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte er, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. 4.4.6 Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Es erübrigt sich damit, auf die Frage einzugehen, ob bereits die Behelligungen des Beschwerdeführers in seiner beruflichen Tätigkeit als Krankenpfleger – also ungeachtet seiner Wehrdienstverweigerung – durch Angehörige
D-6851/2019 der syrischen Sicherheitskräfte auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung schliessen lassen. 4.5 4.5.1 In Bezug auf die Beschwerdeführerin stellte das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, sie habe abgesehen von der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien und den Problemen ihres Ehemannes keine persönliche Gefährdungssituation geltend gemacht. Diesem Standpunkt kann nicht gefolgt werden. Zwar ist zutreffend, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren zu Protokoll gab, sie und ihr Ehemann seien wegen dessen Problemen ausgereist. Jedoch ergibt sich aus ihren Aussagen, dass sie selbst aufgrund ihres Ehemannes von Angehörigen der Sicherheitskräfte bedroht und geschlagen wurde. Damit macht sie sinngemäss eine Reflexverfolgung wegen ihres Ehemannes geltend. 4.5.2 Asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG können auch aus einer Reflexverfolgung (sog. Sippenhaft) entstehen, bei welcher sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E- MARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem BVGE 2017 VI/11 E. 4.4 S. 118). Dabei ist dies insbesondere hinsichtlich begründeter Furcht vor Verfolgung relevant. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat, wer gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare – Gründe für seine Furcht vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, E- MARK 2004 Nr. 21 E. 3b/aa, EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a; spezifisch zur Bedeutung der Gefahr von Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Begründetheit von Furcht vor künftiger Verfolgung zudem EMARK 1998 Nr. 9 E. 7). 4.5.3 Wie zuvor festgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und unter Berücksichtigung seiner beruflichen Tätigkeit durch das staatliche syrische Regime als politischer Gegner qualifiziert wird und damit einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt ist. Angesichts dessen und der bereits selbst erlebten Behelligung durch Angehörige der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ist darauf zu schliessen, dass auch die Beschwerdeführerin eine begründete Furcht hat, im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer Behandlung – im Sinne einer Reflexverfolgung –
D-6851/2019 ausgesetzt zu werden, die als asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG aufzufassen wäre. 4.6 Im Anschluss daran ist schliesslich die Frage zu beantworten, ob sich die festgestellte Gefährdung auf ganz Syrien erstreckt oder ob die Beschwerdeführenden allenfalls in ihrer Heimatregion vor einem allfälligen Zugriff der staatlichen syrischen Behörden im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative geschützt wären. Anlass zu dieser Frage bietet im vorliegenden Fall der Umstand, dass die Beschwerdeführenden Angehörige der kurdischen Ethnie sind und aus E._______h in der Provinz F._______ stammen. Diese Region wird seit geraumer Zeit zu einem bedeutenden Teil von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert, während sich die Truppen des staatlichen syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurückgezogen haben. Dabei sind allerdings die Voraussetzungen für die Bejahung eines solchen subsidiären Schutzes vor Verfolgung hoch anzusetzen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8, 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde wiederholt festgestellt, dass die militärische und politische Situation in und um die kurdisch kontrollierten Teilgebiete Nordsyriens als zu volatil einzustufen ist, um von der Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen seitens des staatlichen syrischen Regimes ausgehen zu können (grundlegend BVGE 2015/3 E. 6.7.5). Diese Einschätzung gilt weiterhin (zuletzt BVGE 2020 VI/4 E. 5.3), und eine innerstaatliche Fluchtalternative ist folglich nicht gegeben. 4.7 Somit erweist sich, dass der Beschwerdeführer (Ehemann) und die Beschwerdeführerin (Ehefrau) die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG kommt ausserdem auch den beiden Kindern ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge zu. 4.8 Da auch keine Asylausschlussgründe ersichtlich sind (vgl. Art. 53 AsylG) ist ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG). 5. Aus den angestellten Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, womit die Ziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben sind. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
D-6851/2019 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE), die als angemessen erscheinende Kostennote des heutigen Rechtsvertreters vom 24. Februar 2020 (8,4 Stunden à Fr. 300.– zzgl. Auslagen von Fr. 72.40 und Mehrwertsteuerzuschlag) und unter Berücksichtigung des Aufwands für die danach erfolgten Eingaben sind den Beschwerdeführenden für die Rechtsvertretung seit dem 10. Januar 2020 Fr. 2'900.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. Des Weiteren ist den Beschwerdeführenden auch eine Entschädigung für die Kosten ihrer früheren, nicht anwaltlichen Rechtsvertretung zuzusprechen. Diesbezüglich wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil der betreffende Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die Parteientschädigung für die Rechtsvertretung bis zum 9. Januar 2020 aufgrund der Akten daher auf Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Der sich ergebende Betrag von insgesamt Fr. 3'900.– ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. 6.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6851/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffern 1–3 der Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2019 werden aufgehoben. 2. Die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt. Das SEM wird angewiesen, ihnen Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– für die Rechtsvertretung bis zum 9. Januar 2020 zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist. 5. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'900.– für die Rechtsvertretung seit dem 10. Januar 2020 zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Martin Scheyli
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