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Bundesverwaltungsgericht 20.04.2017 D-6850/2016

20. April 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,816 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6850/2016

Urteil v o m 2 0 . April 2017 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2016 / N (…).

D-6850/2016 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) – albanische Staatsangehörige – gelangten am (…) 2016 zusammen mit ihren drei Kindern auf dem Luftweg in die Schweiz. Am 8. September 2016 suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach. B. Am 16. September 2016 fanden die Befragungen zur Person (BzP) und am 29. September 2016 die Anhörungen zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer wandte sich sodann mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 – von ihm persönlich sowie mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 durch die (…) übermittelt – an das SEM. C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er sei (…)Ingenieur (…), wo er geforscht respektive Innovationen und Modelle – beispielsweise (…) oder (…) – entwickelt habe. Seine Innovationen habe er patentieren lassen. Allerdings seien in Albanien Patente für Erfindungen aufgrund von Gesetzeslücken wertlos, was seitens der Behörden zu Missbrauch geführt habe. Im (…) 2016 sei eines seiner Projekte, das in G._______ hätte realisiert werden sollen, vom H._______ abgelehnt worden respektive habe dieser von ihm Schmiergelder in der Höhe von 200‘000 Euro verlangt. Die Bevölkerung habe in der Folge erfahren, dass H._______ sein Projekt nicht habe unterstützen wollen, was dazu geführt habe, dass jener beziehungsweise die PS (Sozialistische Partei; Partia Socialiste e Shqipërisë [Anmerkung des Gerichts]) viele Wählerstimmen verloren habe. Aus diesem Grund habe H._______ begonnen, ihn unter Druck zu setzen. So sei er im (…) 2016 wegen des Vorwurfs, (…), für drei Tage festgenommen worden. Im (…) 2016 habe H._______ von ihm verlangt, der PS beizutreten, um die Wähler zurückzugewinnen. Er habe den Beitritt zur Partei aber abgelehnt, da er nicht Teil dieser Politik habe werden wollen. Im (…) 2016 sei er vom Vorwurf (…) gerichtlich freigesprochen worden. Er vermute, H._______ habe veranlasst, ihn des (…) zu Unrecht beschuldigen zu lassen, um seinen Ruf zu schädigen. Im (…) 2016 hätten unbekannte junge Personen seinen Sohn auf dem Schulgelände aufgesucht und ihm Haschisch angeboten. Sein Sohn habe die Drogen abgelehnt und die Polizei gerufen. Die

D-6850/2016 Polizei sei gekommen und habe – statt die Drogendealer zur Verantwortung zu ziehen – zu seinem Sohn gesagt, er solle nach Hause gehen. In der Folge sei er (der Beschwerdeführer) vom Chef der regionalen Polizei in einem Restaurant aufgesucht worden. Dieser habe ihn gefragt, warum sein Sohn so einen Vorfall bei der Polizei gemeldet habe, und zu ihm gesagt: „Ihr Sohn nimmt Drogen. Was tun wir jetzt?“. Nach diesem letzten Vorfall sei ihm klar geworden, dass nicht nur er, sondern auch seine Familie wegen seiner Arbeit gefährdet sei, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. C.b Die Beschwerdeführerin gab an, ihre Familie sei in Albanien wegen der beruflichen Tätigkeit ihres Ehemannes gefährdet gewesen. Sie persönlich habe jedoch keine Probleme mit den heimatlichen Behörden oder mit privaten Drittpersonen gehabt. C.c Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem ihre Reisepässe sowie Beweismittel betreffend die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers respektive dessen Erfindungen zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 (Datum Eingang: 31. Oktober 2016) machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu seinem Asylgesuch und reichte folgende Dokumente (in Kopie) ein: einen albanischsprachigen Gerichtsbefehl vom (…) 2016, ein albanischsprachiges Gerichtsurteil vom (…) 2016 sowie ein albanischsprachiges Schreiben einer Gruppe führender Intellektueller der Region G._______ vom (…) 2016 an H._______, in welchem sie ihre Unterstützung für sein Projekt ausdrücken würden. E. E.a Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 – tags darauf eröffnet – lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Ausserdem ordnete es zur Sicherstellung des Vollzugs während höchstens 30 Tagen die Ausschaffungshaft an. Mit dem Vollzug der Wegweisung und der Haft beauftragte es den Kanton I._______. E.b Zur Begründung des negativen Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten behördlichen

D-6850/2016 Massnahmen – beispielsweise die Ablehnung seines Antrags auf die Realisierung eines Projektes, die Aufforderung zur Zahlung von Schmiergeldern und zum Beitritt in die Regierungspartei sowie die auf Rufschädigung abzielende falsche Anschuldigung wegen (…) – würden auf Grund ihrer Art und Intensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) darstellen und hätten folglich auch keine asylrechtlich relevante Zwangssituation herbeizuführen vermocht, die einen weiteren Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Soweit die geltend gemachten Vorfälle ein strafrechtlich relevantes Ausmass erreichen sollten – so beispielsweise die wiederholte Aufforderung zur Zahlung von Schmiergeldern, Amtsmissbrauch oder Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz – sei darauf hinzuweisen, dass solche Vorfälle auch in Albanien Straftatbestände darstellen würden, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Zudem bestehe die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Der albanische Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Die Effektivität des staatlichen Schutzes belege denn auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er wegen der zu Unrecht gegen ihn erhobenen Anzeige wegen (…) vom Gericht freigesprochen worden sei. Somit sei im vorliegenden Fall von einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur in Albanien auszugehen, deren Inanspruchnahme dem Beschwerdeführer allenfalls unter Beizug eines Anwaltes zumutbar und objektiv zugänglich sei. Im Übrigen würden sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer dargelegten Vorkommnissen um staatliches Handeln handle, welches auf eine asylrelevante Verfolgungsmotivation zurückzuführen wäre, sondern um persönliche Verfehlungen einzelner Behördenvertreter aus Bereicherungsabsicht. So habe der Beschwerdeführer auf die Frage, warum H._______ sein Projekt in G._______ nicht bewilligt habe, was aufgrund des Sachverhaltes der Ursprung seiner Probleme gewesen sei, angegeben, jener habe Schmiergelder gewollt. Die Vorbringen seien daher asylrechtlich nicht relevant. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal diese die Qualifikation des Beschwerdeführers respektive dessen berufliche Tätigkeit belegen würden, welche nicht bestritten werde. F. Mit Schreiben vom 1. November 2016 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2016

D-6850/2016 habe sich mit dem Versand des Asylentscheids gekreuzt und die verspäteten Vorbringen seien nicht entscheidrelevant, weshalb sie nicht berücksichtigt würden. G. G.a Mit Eingabe vom 7. November 2016 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung für unzumutbar zu erklären und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung von Kosten, insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G.b Zur Begründung der Beschwerdebegehren wird unter anderem vorgebracht, der Beschwerdeführer sei am (…) 2016 von seinem Schwager in Albanien kontaktiert worden, nachdem dieser einen den Beschwerdeführer betreffenden Gerichtsbefehl im Zusammenhang mit dem Vollzug eines Gerichtsurteils erhalten habe. Der Schwager habe sich daraufhin beim Anwalt des Beschwerdeführers erkundigt und von diesem das schriftliche Gerichtsurteil erhalten. Wie sich daraus ergebe, habe das Gericht den Beschwerdeführer in Abweichung zu dem am (…) 2016 verkündeten Freispruch des (…) für schuldig befunden und ihn zu 20 Monaten Gefängnis, umgewandelt in 100 Stunden gemeinnützige Arbeit verurteilt. Auf die weitere Begründung wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G.c Der Beschwerdeschrift lagen folgende Unterlagen bei: das „Original“ des in der Beschwerde erwähnten und mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 dem SEM in Kopie eingereichten albanischsprachigen Gerichtsurteils vom (…) 2016 (inkl. beglaubigter englischsprachiger Übersetzung), eine englischsprachige Übersetzung des mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 dem SEM zugestellten Schreibens vom (…) 2016, diverse Unterlagen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers respektive dessen Erfindungen (in Kopie), Berichte beziehungsweise Onlinezeitungsartikel zur Korruption in Albanien und ein Schreiben des Beschwerdeführers zu einem von ihm (…) initiierten Projekt (in Kopie).

D-6850/2016 H. Mit Verfügung vom 11. November 2016 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über die Rechtsbegehren werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig wurde das SEM ersucht, bis zum 28. November 2016 eine Vernehmlassung (mit einer Stellungnahme zur Echtheit des albanischen Gerichtsurteils vom […] 2016) einzureichen. I. Mit Eingabe vom 24. November 2016 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: ein albanischsprachiges Schreiben einer Gruppe von mehreren – seinen Angaben zufolge – prominenten Politikern der Region G._______ vom 13. November 2016 (inkl. beglaubigter italienischsprachiger Übersetzung), ein albanischsprachiges Schreiben (…) vom 14. November 2016 zur Festnahme des Beschwerdeführers (inkl. beglaubigter italienischsprachiger Übersetzung) und eine beglaubigte englischsprachige Übersetzung des Gerichtsbefehls vom (…) 2016. Diese Eingabe wurde (inkl. Beilagen) dem SEM zur allfälligen Berücksichtigung in der Vernehmlassung übermittelt. J. Das SEM hielt in seiner nach erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung vom 22. Dezember 2016 im Wesentlichen fest, die Echtheit des Gerichtsurteils habe mangels fehlender Vergleichsdokumente nicht abschliessend beurteilt werden können. Es seien jedoch Unstimmigkeiten festgestellt worden, welche an der Echtheit des Gerichtsurteils Zweifel entstehen lassen würden. Auf die weiteren Ausführungen in der Vernehmlassung wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Mit Eingabe vom 12. Januar 2017 machten die Beschwerdeführenden vom ihnen mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Dabei führten sie namentlich – unter Beilage von Screenshots – aus, das nachträglich abgeänderte Gerichtsurteil vom (…) 2016 sei zwischenzeitlich auf der offiziellen Webseite des urteilenden Gerichts publiziert worden, womit dessen Echtheit nachgewiesen sei.

D-6850/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-6850/2016 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass fraglich ist, ob vorliegend überhaupt ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) gegeben ist, zumal aufgrund des Sachverhalts – wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten – Ursprung der Probleme des Beschwerdeführers mit H._______ dessen Forderung nach Schmiergelder war (vgl. Akten SEM A 9 F66 und 71; vgl. auch A 9 F106 ff.). Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – die Vorbringen des Beschwerdeführers auch bei Vorliegen eines entsprechenden Verfolgungsmotivs nicht asylrelevant wären. 4.3 4.3.1 Mit dem SEM ist vor allem darin einig zu gehen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten „Verfolgungsmassnahmen“ auf Grund ihrer Art und Intensität keine(n) ernsthaften Nachteil(e) im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen – weder für sich allein noch kumulativ betrachtet – und folglich auch keine asylrechtlich beachtliche Zwangssituation herbeizuführen vermochten, die einen weiteren Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Auch die „Bedrohung“ des Sohnes, welche vom SEM in der angefochtenen Verfügung – entgegen dem sinngemässen Beschwerdevorbringen – berücksichtigt wurde, vermag diese Voraussetzungen offensichtlich nicht zu erfüllen, zumal den vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Aussagen der Polizei keine konkreten Drohungen gegen Leib und Leben seines Sohnes zu entnehmen sind. Im Übrigen handelt es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, hinter diesem Vorfall stecke H._______, der damit Druck auf ihn habe ausüben wollen (vgl. A 9 F72 f.), um eine reine Spekulation.

D-6850/2016 4.3.2 In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, das SEM verkenne mit seiner Einschätzung, dass sich die behördlichen Massnahmen in ihrer Intensität stetig gesteigert hätten. So sei zuletzt ein Gerichtsurteil verfälscht worden, um eine Verurteilung des Beschwerdeführers zu erwirken. Dies zeige klar auf, dass im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden neben dem Vollzug der unrechtmässigen Strafe, weitere Massnahmen durch Polizei, Drogenhändler, staatliche Unternehmen und Gerichte ergriffen würden. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass aufgrund der Vorbringen in der Replik (und angesichts der nicht abschliessenden Beurteilung der entsprechenden Frage durch die Vorinstanz) von der Echtheit des auf Beschwerdeebene eingereichten begründeten Gerichtsurteils vom (…) 2016 ausgegangen wird. Dass das Urteil nachträglich manipuliert wurde, mithin zunächst mündlich ein Freispruch erfolgte, wurde vom Beschwerdeführer allerdings lediglich behauptet. Die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zur gerichtlichen Begründung des Freispruchs – es sei bewiesen worden, dass (…) (vgl. A 9 F86), respektive habe der Beschwerdeführer kein Delikt begangen, weil er (…) die Bewilligung (…) erhalten habe (Beschwerdeschrift S. 5) – lassen denn auch Zweifel an dieser Behauptung aufkommen. Die in der Beschwerdeschrift aufgezeigten angeblich im Urteil vorhandenen Widersprüche vermögen das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass das Urteil manipuliert und nicht in einem rechtmässigen Verfahren zustande gekommen ist. Bei den Ausführungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen, eine Ausreise aus Albanien wäre nicht möglich gewesen, wenn das Urteil von Beginn weg auf eine Verurteilung gelautet hätte, handelt es sich um blosse Behauptungen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, was für ein Interesse die Gerichtskanzlei an einer Falschdatierung der Ausstellung der Rechtskraftbescheinigung, deren Anbringen in der Regel auf Ersuchen der betroffenen Person hin erfolgt, hätte haben sollen. Des Weiteren ist festzustellen, dass die verhängte Strafe (eine auf […] Monate reduzierte […] Haftstrafe – und nicht wie in der Beschwerde behauptet eine Haftstrafe von 20 Monaten –, welche darüber hinaus in die Leistung von 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit umgewandelt wurde) bei einem Vergleich mit der im schweizerischen StGB vorgesehenen Strafe für ein derartiges Delikt nicht unverhältnismässig erscheint; so sieht (…) StGB für (…) ein Strafmass von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Im Übrigen

D-6850/2016 hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt und wäre ihm zuzumuten gewesen, in Albanien auf dem Rechtsweg – mit Hilfe seines Anwaltes – gegen das Urteil vorzugehen. Nach dem Gesagten stellt die Verurteilung des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Auch besteht kein Grund zur Annahme, dass im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Albanien aus den vom Beschwerdeführer genannten Gründen weitere (intensivere) Massnahmen durch Polizei, Drogenhändler, staatliche Unternehmen und Gerichte ergriffen werden. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG abgesprochen hat. Die weiteren Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, darauf einzugehen. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-6850/2016 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihnen nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-6850/2016 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Die allgemeine Lage in Albanien lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen. Den Akten sind zudem keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen gesundheitlicher, wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sie in Albanien über mehrere Verwandte (vgl. A 5 S. 5; A 6 S. 5) und somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtlos, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführenden

D-6850/2016 um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unabhängig einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6850/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Sandra Sturzenegger

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