Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6848/2010 Urteil v om 1 0 . O k t ob e r 2011 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Pietro AngeliBusi; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (…), Sudan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, c/o Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 31. August 2010 / N _______.
D6848/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im September 2006 und gelangte am 9. Oktober 2006 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. Oktober 2006 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ machte er unter anderem geltend, er gehöre der Ethnie der Zaghawa an und stamme aus C._______ (SüdDarfur). Am 4. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Das BFM führte am 3. Juni 2008 eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch. Dabei reichte dieser Beweismittel ein, um seine exilpolitischen Aktivitäten zu belegen. B. B.a. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2003 an der Universität Khartoum ein vierjähriges Pädagogikstudium mit der Fachrichtung Physik und Mathematik abgeschlossen. In dieser Zeit sei er auch für die Bewegung für die Befreiung Sudans (SLM) aktiv gewesen, und er habe sich im sozialen Bereich engagiert. Nach dem Studium habe er Militärdienst leisten müssen. Am Ende des Militärdienstes sei er aufgefordert worden, mit dem Geheimdienst zu kooperieren und Informationen über andere Zaghawas zu liefern. Als er sich geweigert habe, sei er festgenommen worden. Seine Situation habe sich verschlechtert, nachdem die Behörden bei ihm zu Hause regimekritische Dokumente gefunden und konfisziert hätten. Nach einigen Tagen sei ihm die Flucht gelungen. Er habe C._______ verlassen und sich zu einem Onkel aufs Land begeben. Am 9. Januar 2005 hätten arabische Milizen das Dorf überfallen und den Onkel getötet. Daraufhin sei der Beschwerdeführer nach C._______ zurückgekehrt. Er habe sich in der Folge bei verschiedenen Freunden aufgehalten. Am 5. Mai 2005 sei er erneut in C._______ festgenommen worden. Man habe ihm Widerstand gegen das Regime vorgeworfen und ihn aufgefordert, ein vorbereitetes Geständnis zu unterzeichnen. Weil er sich geweigert habe, sei er immer wieder misshandelt worden. Nach etwa sechs Monaten sei ihm während eines Gefangenentransports die Flucht gelungen. Danach habe er sich zu einem in NordDarfur lebenden Onkel begeben. Etwas mehr als ein halbes Jahr später sei er erneut nach C._______ zurückgekehrt, wo er
D6848/2010 sich über seine Lage habe erkundigen wollen. Als er zu seinem Onkel habe zurückkehren wollen, sei er Mitte August 2006 an einem zwischen C._______ und D._______ gelegenen Kontrollposten zurückgehalten worden. Als er geflohen sei, sei er von einem Polizeihund verfolgt und ins Bein gebissen worden, dennoch habe er seine Flucht fortgesetzt. Unterwegs habe er einen anderen Zaghawa getroffen, der ihn zu seinem Onkel gefahren habe. Anfang September 2006 habe er sich illegal nach Libyen begeben. Er sei weiter nach Tripolis gefahren, von wo aus er zwei Tage später mit einem Boot nach Europa gereist sei. B.b. Der Beschwerdeführer reichte einen Geburtsschein sowie einen Nationalitätenausweis zu den Akten und erklärte, weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte besessen zu haben. C. Mit Verfügung vom 31. August 2010 – eröffnet am 1. September 2010 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, weil dessen Vorbringen teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten, und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und der Kanton Zürich mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. C.a. Zur Begründung führte das BFM im Einzelnen aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche und der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechende Aussagen gemacht. So habe er bei der BzP und der kantonalen Anhörung erklärt, im Anschluss an die Hausdurchsuchung habe man ihn etwa 15 Tage lang festgehalten, dann sei ihm die Flucht gelungen (vgl. Akten der Vorinstanz A1/8 S. 3; A11/10 S. 9). In der ergänzenden Anhörung durch das BFM habe er hingegen geltend gemacht, er sei drei Wochen lang festgehalten worden (vgl. A18/28 S. 14). Des Weiteren habe er erklärt, er habe den Kontakt zu seinem Vater schon vor einiger Zeit verloren und wisse nicht mehr, wo sich dieser aufhalte. Diesbezüglich habe er bei der BzP vom 18. Oktober 2006 angegeben, der Aufenthaltsort seines Vaters sei ihm seit anderthalb oder zwei Jahren unbekannt (vgl. A1/8 S. 3). Bei der kantonalen Anhörung habe er behauptet, er wisse seit Ende 2003/ Anfang 2004 nicht mehr, wo sich sein Vater befinde (vgl. A11/10 S. 4)
D6848/2010 und bei der ergänzenden Anhörung habe er erklärt, er habe seit Ende 2002 nichts mehr von seinem Vater gehört (vgl. A18/28 S. 4). Der Beschwerdeführer habe behauptet, weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte besessen zu haben. Er habe auch nie eine Identitätskarte beantragt. Im Jahre 2004 habe ein Verwandter von ihm erfolglos versucht, für ihn einen Reisepass ausstellen zu lassen. Es sei jedoch wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer keine Identitätskarte besessen habe. Gemäss den Erkenntnissen des BFM bestehe im Sudan nämlich eine Ausweistragpflicht. In aller Regel sei denn auch der Besitz einer Identitätskarte notwendig, um überhaupt einen Reisepass ausgestellt zu erhalten. Es dränge sich somit der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer seine Ausweispapiere nicht abgegeben habe, um dadurch den Asylbehörden für sein Asylgesuch wichtige Informationen vorzuenthalten. Ferner habe der Beschwerdeführer erklärt, nach dem Überfall auf das Dorf seines Onkels sei er nach C._______ zurückgekehrt. Dieses Verhalten sei nicht nachvollziehbar, da er so das Risiko festgenommen zu werden, erheblich gesteigert hätte. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er sich andernorts bei Verwandten oder Bekannten aufgehalten hätte. Auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtumstände könnten nicht überzeugen und wirkten konstruiert. So habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe einmal fliehen können, weil ihn ein netter Wärter nach draussen habe gehen lassen, damit er sein Gebet habe verrichten können (vgl. A11/19 S. 10). Ein anderes Mal sei ihm die Flucht aus der Gefangenschaft geglückt, weil während eines Gefangenentransportes, bei welchem er nicht gefesselt gewesen sei, das Fahrzeug angehalten habe. Danach seien die drei Wärter allesamt einer anderen Person nachgerannt, die aus einem Haus geflohen sei (vgl. a.a.O. S. 12). Ein drittes Mal wolle er geflohen sein, nachdem er bei einem Kontrollposten habe warten müssen. Danach sei er zwar von einem Polizeihund gebissen worden, und es sei viel Blut aus der Wunde ausgetreten, er habe jedoch die Flucht fortgesetzt und nach fünf Stunden einen anderen Zaghawa angetroffen. Die Polizisten hätten ihn nicht verfolgt, weil sie nur zu zweit gewesen seien und den Rest der Leute hätten kontrollieren müssen (vgl. a.a.O. S. 6 und 13). Auch falle auf, dass der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung bezüglich der letzten
D6848/2010 Flucht ausgeführt habe, an besagtem Kontrollposten habe es mehrere Posten – folglich auch mehr Personal – gegeben (vgl. A18/28 S. 23). C.b. Der Beschwerdeführer habe ferner sinngemäss geltend gemacht, er sei wegen seiner Ethnie im Sudan dem Risiko einer Kollektivverfolgung ausgesetzt. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung seien gemäss Rechtsprechung der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) sowie des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch. Das BFM verwies in diesem Zusammenhang auf zahlreiche Entscheide der ehemaligen ARK: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr 9, Nr 10 und Nr. 20, EMARK 1995 Nr 1 und Nr. 17, EMARK 1996 Nr. 21, Nr. 22 und Nr. 23, EMARK 1997 Nr. 14, EMARK 1998 Nr. 16, EMARK 2001 Nr. 13 und EMARK 2006 Nr. 1. Gemäss gefestigter Asylpraxis reiche die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation sei, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kämen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig seien, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten müsse, getroffen zu werden, müssten bestimmte Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt beurteilt werden könne (vgl. EMARK 2006/1 zur Frage der Kollektivverfolgung von Tibetern in China). Aufgrund diverser Berichte aus den Jahren 2004 2006 von Human Rights Watch, Amnesty International und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen seien Dörfer vorgängig genannter Ethnien in Darfur zerstört, das Vieh der Bauern gestohlen oder geschlachtet und die Einwohner aus ihren Dörfern vertrieben und getötet worden. Obwohl diese Angriffe vor allem gegen Dörfer nichtarabischer Ethnien gerichtet gewesen seien, würden ebenfalls Berichte über Angriffe auf Dörfer der Ethnien der Dajo, Tunjur und Tama in Darfur vorliegen. Im Jahr 2005 und 2006 hätten die Übergriffe der Janjaweed Milizen in Darfur angehalten. Mitglieder nichtarabischer Ethnien aus Darfur seien jedoch ausserhalb von Darfur, zum Beispiel im Grossraum Khartoum, nicht einer kollektiven
D6848/2010 Verfolgung aufgrund ihrer blossen Zugehörigkeit zu ihrer Ethnie ausgesetzt. Aus mehreren Berichten gehe hervor, dass im Jahre 2004 und 2005 die sudanesische Regierung Teile von drei Camps intern Vertriebener (IDP) im Grossraum Karthum zerstört habe. In diesen Camps hätten jedoch Flüchtlinge aus diversen anderen afrikanischen Staaten und sudanesichen Regionen, mitunter auch aus Darfur gelebt. Die teilweise Zerstörung dieser Camps, wovon alle dort lebenden Flüchtlinge in gleichem Masse betroffen gewesen seien, könne indessen nicht als Übergriff auf ausschliesslich "intern Vertriebene aus Darfur" interpretiert werden. Folglich lasse sich aus diesem einzelnen Vorfall keine Kollektivverfolgung für alle nichtarabischen Ethnien aus Darfur im Sinne der eingangs aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herleiten. Der Beschwerdeführer habe ausserdem sinngemäss geäussert, er müsse sich wegen seiner Aktivitäten in der Schweiz vor einer Verfolgung durch die heimatlichen Behörden fürchten. Er habe sich in der Schweiz nämlich an exilpolitischen Anlässen beteiligt. Hierfür habe er Beweismittel eingereicht. So habe er anlässlich seiner ergänzenden Anhörung vom 3. Juni 2008 mehrere Fotos zu den Akten gereicht, auf welchen er bei der Teilnahme an Kundgebungen und an einer Veranstaltung zu sehen gewesen sei. Den eingereichten Unterlagen könne nichts entnommen werden, wonach sich der Beschwerdeführer bei dieser Kundgebung und den Veranstaltungen besonders und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit exponierte Führungsposition innegehabt habe. Es sei festzuhalten, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr in den Sudan selbst bei Bekanntwerden seiner Aktivitäten angesichts der bescheidenen Qualität und des geringen Ausmasses seines exilpolitischen Engagements unwahrscheinlich erscheine. Zudem würden die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers kaum als staatsgefährdend erscheinen und dürften daher von den sudanesischen Behörden auch nicht als Bedrohung wahrgenommen werden. Deshalb könne eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Sudan ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Profil, welches die sudanesischen Behörden als staatsfeindliche Aktivität im Ausland auffassen könnten. Bei dieser Sachlage sei die geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung als
D6848/2010 unbegründet zu erkennen, weshalb das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen sei. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuch sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Eine Rückführung abgewiesener Asylbewerber nach Darfur sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf Grund der allgemeinen Situation als nicht zumutbar zu erachten. Der Vollzug der Wegweisung werde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. September 2010 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragen. In prozessualer Hinsicht liess er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Der Eingabe waren [zwei] (…) UNOTeilnehmerkarte[n] (…) und sechs Fotos, die bei diesen Anlässen aufgenommen worden sind, beigelegt. E. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. September 2010 mit, er könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Gleichzeitig wurde das BFM ersucht, bis zum 14. Oktober 2010 eine Vernehmlassung einzureichen. F. Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das BFM aus, das im vorliegenden Fall vorgetragene exilpolitische Engagement unterscheide sich gemäss seinem Dafürhalten von dem in der Beschwerde erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D6782/2006 vom 30. Januar 2008 (Referenzfall).
D6848/2010 G. Mit Replik vom 1. November 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter rügen, dass das BFM in der Vernehmlassung gänzlich darauf verzichtet habe, auf den Inhalt der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, obwohl sich diese sehr ausführlich mit der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers, welche angezweifelt worden sei, auseinandergesetzt habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer unter anderem zwei Teilnehmerkarten und Fotos von Veranstaltungen eingereicht, welche auch im erwähnten Urteil D6782/2006 eine wesentliche Rolle gespielt hätten. Diese Beweismittel seien folglich sehr wohl "erheblich". Insofern habe es auch seine Berechtigung, dass das erwähnte Urteil herangezogen werde. Es dürfe nicht vergessen werden, dass auch in jenem Verfahren die Vorinstanz die Relevanz der exilpolitischen Tätigkeit verneint und die Flüchtlingseigenschaft erst in zweiter Instanz zuerkannt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D6848/2010 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Vorab wird in der Replik eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Das BFM habe in der Vernehmlassung vom 14. Oktober 2010 gänzlich darauf verzichtet, auf den Inhalt der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, obwohl diese sich sehr ausführlich mit der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Auch die von Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, welche im Entscheid D 6782/2006 eine wesentliche Rolle gespielt hätten, seien sehr wohl "erheblich", und das erwähnte Urteil sei im vorliegenden Fall heranzuziehen. 3.2. Das BFM ist nicht gehalten, in der Vernehmlassung ausführlich die ganze Beschwerde zu kommentieren. Es kann sich kurz dazu äussern und sich auf das absolut Wesentliche beschränken beziehungsweise lediglich festhalten, es beantrage die Abweisung der Beschwerde. Dass das BFM im vorliegenden Fall eine andere Schlussfolgerung zog als der Beschwerdeführer, stellt jedenfalls keine Verletzung der Begründungspflicht dar, weshalb die entsprechende Rüge nicht gehört werden kann. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
D6848/2010 werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 22. September 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Eigenen Angaben zufolge will der Beschwerdeführer in C._______ zweimal festgenommen worden sein, wobei ihm beide Male die Flucht gelungen sei. Dennoch will er jedes Mal dorthin zurück gekehrt sein. Ein solches Verhalten ist jedoch mit demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person nicht zu vereinbaren, welche in aller Regel den Ort ihrer Festnahme beziehungsweise der erlittenen Behelligung inskünftig weitgehend meidet. Der Beschwerdeführer konnte den auch dafür keine plausible Erklärung liefern (vgl. A11/19 S. 10 und S. 13; A18/28 S. 17 F. 175). Auffallend ist auch, dass den Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Massaker im Dorf seines Onkels vom 9. Januar 2005, bei dem sein Onkel sein Leben verloren haben soll, keinerlei Hinweise auf seine inneren Befindlichkeiten zu entnehmen sind. An keiner Stelle kommen seine Gefühle oder Ängste während des Angriffs der arabischen Milizen zum Ausdruck. Demgegenüber sind jedoch Menschen, die sich tatsächlich in einer vom Beschwerdeführer geschilderten Situation befunden haben, erfahrungsgemäss zu einer differenzierten und anschaulichen Darstellung ihrer inneren Befindlichkeiten im Stande, die denn auch von einer subjektiven Sichtweise geprägt ist. Die
D6848/2010 entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers lassen jedoch jegliche persönlich gefärbte Betroffenheit vermissen. Demnach besteht für das Bundesverwaltungsgericht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Bei dieser Sachlage kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten droht dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. 5.1. Es stellt sich jedoch noch die Frage, ob im vorliegenden Fall objektiver Nachfluchtgründe bestehen, zumal Angehörige der Ethnie der Zaghawa im Rahmen der kriegerischen Auseinandersetzungen zum Teil ernsthaften Nachteilen ausgesetzt waren (vgl. EMARK 2006 Nr. 25). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die willkürlichen Übergriffe der JanjaweedMilizen auf Angehörige der Zhagawa und andere Minderheiten auf die Region Darfur beschränken. Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich Angehörige der betroffenen Minderheiten im ganzen Sudan ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sähen (vgl. MICHAEL KIRSCHNER UND ANNA FACH, Sudan: Rückkehrgefährdung für Personen aus Darfur, Bern, 28. November 2006). Sicherheitsprobleme mit den Behörden können zwar im Einzelfall auch in Khartoum bestehen, insbesondere wenn politische Aktivitäten vermutet werden, solche betreffen jedoch nicht das Kollektiv als Ganzes sondern bedingen eine Betrachtung des Einzelfalls. Es gibt auch Zaghawa, die sich bereits seit mehreren Jahrzehnten in anderen Landesteilen niedergelassen haben und damit kaum von den Konflikten in Darfur betroffen sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer während seines vierjährigen Studiums in Khartoum lebte und eigenen Angaben zufolge sehr gut Arabisch spricht (vgl. A1/8 S. 2 "arabo molto bene"), was vermuten lässt, dass er sich schon seit längerer Zeit nicht mehr in Darfur aufgehalten hat. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung während seines Aufenthalts in Khartoum geltend machte, ist nicht davon auszugehen, dass er allein aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit begründete Furcht vor Verfolgung hat. 5.2. Schliesslich stellt sich die Frage einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe.
D6848/2010 5.2.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat insbesondere durch politische Exilaktivitäten eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352, EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). 5.3. Im Verlauf des Asylverfahrens hat der Beschwerdeführer mehrere Fotos sowie zwei UNOTeilnehmerkarten eingereicht, um das von ihm in der Schweiz geltend gemachte Engagement für Gerechtigkeit in seinem Heimatland und seine Teilnahme an zahlreichen Protestkundgebungen und Veranstaltungen zu beweisen. Das BFM hat jedoch zu Recht festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer für die sudanesische Regierung nicht erkennbar als Regimekritiker exponiert hat und sein politisches Engagement nicht demjenigen in dem von ihm zitierten Referenzfall entspricht. Vielmehr hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall sein exilpolitisches Engagement nur in bescheidenem und wenig überzeugenden Ausmass betrieben. Man darf davon ausgehen, dass die sudanesischen Behörden kein Interesse an derartigen, politisch unbedeutenden Aktivitäten ihrer Landsleute haben, mit denen Emigranten offensichtlich eine vorläufige Aufnahme in ihrem Zielland anvisieren. Das Interesse der sudanesischen Behörden ist in Wirklichkeit beschränkt auf die eigentlichen Regimegegner, welche gegebenenfalls mit den zur Verfügung stehenden, beschränkten Personalressourcen überwacht werden, soweit dies überhaupt möglich ist. Der Beschwerdeführer gehört nicht zu dieser Kategorie von Zielpersonen. Seine exilpolitischen Aktivitäten, soweit diese über seine unumgängliche Mitwirkung an der Produktion der eingereichten Beweismittel hinausgehen, verschaffen ihm kein Profil, welches die sudanesischen Behörden als staatsfeindliche Aktivität im Ausland
D6848/2010 auffassen könnten. Vor diesem Hintergrund besteht kein hinreichender Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in den Sudan mit ernsthaften Nachteilen von Seiten des sudanesischen Regimes zu rechnen hätte. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von dem vom Beschwerdeführer zitierten Referenzfall, wo es um einen tatsächlich engagierten, politisch ausserordentlich profilierten Sudanesen ging, dessen offizielle Teilnahme an einer UNO Konferenz als erwiesen erachtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D6782/2006 vom 30. Januar 2008 E. 5.3.3 S. 16). Dem Beschwerdeführer ist es zwar gelungen, zwei Teilnehmerkarten (mit Foto) der UNO zu ergattern, doch verleiht allein deren Besitz noch kein herausragendes politisches Profil. Eine Gleichbehandlung dieser beiden Fälle wäre in Anbetracht ihrer Verschiedenartigkeit nicht sachgerecht. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers sowie auf die weiteren eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist auch die geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung als unbegründet zu erkennen, weshalb das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen ist. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 6.3. Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 4 AuG). Vorliegend hat jedoch das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
D6848/2010 Schweiz angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse entfällt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. 8.1. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG haben auf Antrag hin diejenigen Personen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und deren Begehren nicht aussichtslos scheinen. Der Beschwerdeführer stellte mit der Beschwerde den Antrag, ihm sie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die vom Beschwerdeführer gestellten Begehren erscheinen im Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe nicht aussichtslos und er ist bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. 8.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb gutzuheissen und es werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)
D6848/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: