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Bundesverwaltungsgericht 17.03.2009 D-6847/2007

17. März 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,868 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Volltext

Abtei lung IV D-6847/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . März 2009 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 10. September 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6847/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, stammender irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 16. Oktober 2006 auf dem Landweg. Über E._______ und weitere, ihm unbekannte Länder gelangte der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchte er im F._______ um Asyl nach. Am 27. Oktober 2006 wurde er im Empfangszentrum erstmals befragt und am 13. November 2006 durch das BFM zu den Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe während eines Jahres für (...), welche Mitglieder (...) Partei namens G._______ gewesen seien, als Chauffeur gearbeitet. Diese hätten ihm dafür einen Pickup zur Verfügung gestellt. Mit diesem Fahrzeug habe er in der Folge für (...), wiederholt Alkohol - so auch im Fastenmonat Ramadan - transportiert. Da (...) von diesen Transporten Kenntnis erhalten hätten und sie damit nicht einverstanden gewesen seien, hätten sie ihn deswegen töten wollen. Aus Angst um sein Leben habe er daher seine Heimat verlassen. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Mit Entscheid des BFM vom 15. November 2006 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton Luzern zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 15. November 2006 - gleichentags eröffnet - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers an, nahm diesen indes wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Vorbringen stellten Benachteiligungen seitens Privatpersonen dar, die den Beschwerdeführer nicht in einer der im Gesetz genannten Eigenschaften treffen würden. Der Beschwerdeführer habe die Übergriffe nicht zur Anzeige gebracht, weshalb den heimatlichen Behörden keine D-6847/2007 Verletzung von Schutzwille und -pflicht vorgeworfen werden könne. Weiter würden Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellen. Zudem seien die Vorbringen als realitätsfremd, vage und oberflächlich zu qualifizieren, weshalb diese auch nicht geglaubt werden könnten. Der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak und unter Berücksichtigung der Aktenlage nicht zumutbar. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Schreiben vom 27. Juni 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, gemäss Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) sei die vorläufige Aufnahme aufzuheben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person möglich und zulässig sei, sich rechtmässig in einen Drittstaat oder in ihren Heimatstaat oder das Land zu begeben, in dem sie zuletzt wohnte. Nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia habe das BFM beschlossen, eine Anpassung der Wegweisungspraxis an die aktuellen Verhältnisse vorzunehmen. In diesen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Gemäss seinen Angaben stamme der Beschwerdeführer aus dem Dorf B._______ bei C._______ in der Provinz D._______ und habe vom (...) bis zu seiner Ausreise im Dorf H._______ bei C._______ gelebt. Da seine Eltern und Schwestern in H._______ lebten, verfüge er in der Provinz D._______ über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Das BFM erwäge angesichts dessen die Aufhebung der verfügten vorläufigen Aufnahme. Dazu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. D. Mit Eingabe vom 13. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 10. September 2007 - eröffnet am 13. September 2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers D-6847/2007 auf und setzte ihm eine Frist bis zum 8. November 2007, um die Schweiz zu verlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit der Verfügung vom 15. November 2006 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Diese Verfügung sei, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls betreffe, unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, komme der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zur Anwendung. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die allgemeine Menschenrechtssituation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich nicht als unzulässig erscheinen. Weiter könne dort nicht mehr von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden und ein Wegweisungsvollzug in diese drei Provinzen sei als zumutbar zu erachten. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten und in einer dieser drei Provinzen über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügten. Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zitierten Publikationen von Hilfswerken zur allgemeinen Sicherheitssituation im Irak vermöchten an dieser Feststellung nichts zu ändern. Obwohl es in der Vergangenheit vereinzelt auch in den drei genannten Provinzen zu Attentaten gekommen sei, sei die Sicherheitslage als stabil einzuschätzen und lasse den Wegweisungsvollzug daher als zumutbar erscheinen. Zudem würden vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs angeführte Bedrohung seitens (...) sei bereits im Rahmen des Asylverfahrens geprüft und insgesamt als unglaubhaft erachtet worden, weshalb diese nicht weiter zu berücksichtigen sei. Dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr eine Verhaftung durch die Sicherheitsleute riskiere, weil er sich in der Schweiz gegenüber Landsleuten kritisch über die kurdischen Parteien geäussert habe, erscheine wenig glaubhaft und sei als reine Schutzbehauptung zu erachten. Diese Beurteilung werde dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zu seinen angeblichen negativen Äusserungen mache. Dass Aussenstehende D-6847/2007 von seinen Aussagen anlässlich der Befragungen zu seinen Asylgründen erfahren haben könnten, sei auszuschliessen, da die anwesenden Personen einer strengen Verschwiegenheitspflicht unterliegen würden. Der Beschwerdeführer mache bezeichnenderweise keine konkreten Angaben, von welchen seiner Äusserungen Drittpersonen Kenntnis erhalten haben sollten. Die vorgebrachten Anschläge in Erbil und Makhmur würden ferner Einzelereignisse darstellen, die den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen liessen. Sodann vermöge auch die vom Beschwerdeführer erwähnte Krankheit des Vaters keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen, auch wenn der Vater angeblich auf die finanzielle Unterstützung seines Sohnes angewiesen sei. Es erstaune indessen, dass der Beschwerdeführer behaupte, seinen Vater im Heimatland finanziell zu unterstützen, obwohl er in der Schweiz keiner bewilligten Erwerbstätigkeit nachgehe und demnach kein Einkommen erziele. Der Beschwerdeführer sei im Alter von (...) in die Schweiz gereist und habe den grössten Teil seines Lebens, insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre, in seinem Herkunftsdistrikt C._______, Provinz D._______, verbracht. Mithin sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise in seiner Herkunftsregion bestens vertraut. Der Beschwerdeführer habe gemäss seinen eigenen Angaben als Chauffeur gearbeitet. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beschwerden leiden würde. Er sollte daher in der Lage sein, nach der Rückkehr die Basis für eine wirtschaftliche Existenz schaffen zu können. Zudem verfüge er mit seinen in der Provinz D._______ nach wie vor wohnhaften Familienmitgliedern über ein soziales Beziehungsnetz, das ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Aufgrund der Sachlage sollte dem Beschwerdeführer die Reintegration an seinem Herkunftsort keine grösseren Schwierigkeiten bereiten. Zudem sei auf das Angebot der Rückkehrhilfe zu verweisen, welches dem Beschwerdeführer die Reintegration im Heimatland zusätzlich erleichtern dürfte. F. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Entscheid des BFM vom 10. September 2007 aufzuheben, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, D-6847/2007 und es sei ihm zu erlauben, das Ende des Asylverfahrens in der Schweiz abzuwarten, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme wieder anzuordnen. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 23. Oktober 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. D-6847/2007 1.3 Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung und eine solche wurde vom BFM denn auch nicht entzogen. Die vorinstanzliche Verfügung beinhaltet auch keine vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat. Mangels Rechtsschutzinteresses ist demnach auf die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und auf Feststellung der Undurchführbarkeit einer vorsorglichen Wegweisung nicht einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Die Rekurskommission kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 ANAG geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. 3. In der Rechtsmitteleingabe zeigt sich der Beschwerdeführer mit der Lageanalyse des BFM betreffend die drei nordirakischen Provinzen nicht einverstanden. Die „Infonotiz“ des BFM sei als nicht genügend zu erachten, um den Wegweisungsvollzug in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya als zumutbar zu erachten. Insbesondere sei auf die nach wie vor sehr unsichere Lage im Zentral- und Südirak verwiesen, von der die Sicherheitslage im Norden stark abhängig sei. Anschläge könnten so im Nordirak nicht ausgeschlossen werden. Die Menschenrechtslage sei zwar besser als in anderen Teilen des Landes, jedoch immer noch besorgniserregend. Zudem hätten Organisationen wie das UNHCR oder Amnesty International (AI) die D-6847/2007 neue Praxis des Bundesamtes verurteilt und würden sich für den Schutz von Flüchtlingen und Asylsuchenden aus dem Nordirak aussprechen. Auch wenn sich die Menschenrechtslage in den genannten drei Provinzen in letzter Zeit verbessert habe, herrsche noch immer eine Lage allgemeiner Gewalt sowohl im gesamten Irak als auch in den erwähnten Gebieten im Nordirak. Überdies seien die weiteren Entwicklungen in den nächsten Monaten nicht absehbar. Es bestehe für ihn weiterhin die Gefahr, in seiner Heimatprovinz Opfer eines Anschlags zu werden. Schliesslich würden auch sozioökonomische Gründe gegen seine Wegweisung sprechen, zumal es aufgrund der Zunahme von intern Vertriebenen zu einem verstärkten Kampf um Arbeit und Wohnraum komme. Ressourcenknappheit und umfassende Behördenkorruption würden schnell zu sozialen Unruhen führen. Er müsse daher bei einer Rückkehr nach D._______ damit rechnen, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. Aus diesen Gründen sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar. 4. 4.1 Das Bundesamt regelt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). 4.2 Vorab ergibt eine Überprüfung der Akten, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt, Bst. E). Insbesondere ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Repressionen bei einer Rückkehr in sein Heimatland, weil er sich hier kritisch über die kurdischen Parteien geäussert habe, aufgrund der vagen Angaben als Schutzbehauptung zu qualifizieren sind, weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu berücksichtigen sind. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern. 4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin D-6847/2007 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 4.3.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 15. November 2006 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die in diesem Zusammenhang im Rahmen der Stellungnahme vom 13. Juli 2007 vor- D-6847/2007 gebrachte Bedrohung durch (...) sowie die befürchtete Verhaftung durch Sicherheitskräfte sind - wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festhielt - als unglaubhaft respektive als blosse, unbelegte Schutzbehauptung zu werten und vermögen daher keine konkrete Gefahr im Sinne eines „real risk“ auch nur glaubhaft zu machen. 4.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in dem in BVGE 2008/5 publizierten Urteil vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya zum Schluss gekommen, dass in diesen drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Region ist zudem mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs demgegenüber grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). Das UNHCR spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in die betreffenden nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt eine individu- D-6847/2007 elle Prüfung jedes einzelnen Falles (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, August 2007, S. 131; s. auch UNHCR, Governorate Assessment Report - Suleimaniya Governorate, September 2007). Diesem Anliegen wird mit der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung getragen. 4.4.2 Der Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht, stammt aus der nordirakischen Provinz D._______, wo er bis zu seiner Ausreise im Alter von (...) gelebt und als Chauffeur gearbeitet hat (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 2). Er ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Weiter verfügt er in seiner Herkunftsregion über familiäre Kontakte (Eltern und Schwestern) und dürfte überdies über weitergehende, vorbestehende Beziehungen verfügen, da er bis zur Ausreise sein bisheriges ganzes Leben in der Heimatprovinz respektive im Herkunftsdistrikt verbracht haben und dort auch (jedenfalls für kurze Zeit) eine Koranschule besucht sowie gearbeitet haben will (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 3 f.). Angesichts des (...) Alters des Beschwerdeführers und seiner Erwerbserfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz dürfte ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern. Zudem ist hinsichtlich des in der Stellungnahme vom 13. Juli 2007 gemachten Vorbringens, wonach der gelähmte Vater des Beschwerdeführers auf dessen finanzielle Unterstützung angewiesen sei - nebst den im angefochtenen Entscheid in diesem Zusammenhang zu Recht gemachten Bemerkungen - anzuführen, dass der Vater des Beschwerdeführers gemäss den Ausführungen auf Seite 4 der Bundesanhörung vom 13. November 2006 (...) eine Rente erhalte, und aus den Akten keine Hinweise ersichtlich sind, dass dieser die erwähnte Rente mittlerweile nicht mehr erhalten würde. Das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher als unbegründet zu erachten. Überdies sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation. Insbesondere lässt sich auch aus der türkischen Militärpräsenz im Grenzgebiet, welche die Aktivitäten der dortigen PKK-Kämpfer und nicht die nordirakischen Kurden im Visier hat, keine individuelle Gefährdung ableiten. D-6847/2007 4.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 4.5 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts direkte Flugverbindungen zwischen Europa und dem Nordirak. Die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente obliegt dem Beschwerdeführer (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen. 6.2 Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf D-6847/2007 (vgl. dazu BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. 6.3 Aufgrund der Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-6847/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Vorinstanzliche Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - I._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 14

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