Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6846/2025
Urteil v o m 6 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Nikola Nastovski.
Parteien
A._______, geboren am (…), gesetzlich vertreten durch B._______, geboren am (…), beide Eritrea, vertreten durch Cathrine Ambrus, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) Verfügung des SEM vom 8. August 2025 / N (…).
D-6846/2025 Sachverhalt: A. Die minderjährige Beschwerdeführerin reiste am 16. März 2025 im Rahmen eines ausländerrechtlichen Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt am 4. April 2025 eine kantonale Aufenthaltsbewilligung. B. Mit Schreiben vom 12. Juni 2025 ersuchte die Mutter der Beschwerdeführerin um deren Einbezug in ihre Flüchtlingseigenschaft und ihr Asyl. C. Mit Verfügung vom 8. August 2025 – eröffnet am 11. August 2025 – lehnte das SEM das Gesuch um Familienasyl ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Mutter der Beschwerdeführerin ihrerseits die Flüchtlingseigenschaft nicht originär, sondern mit Entscheid vom 4. November 2019 derivativ durch den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners erworben habe. Es lägen folglich besondere Umstände vor, die einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl entgegenstünden. D. Mit Beschwerde vom 8. September 2025 erhob die Beschwerdeführerin mittels der rubrizierten Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei das Gesuch um Familienasyl gutzuheissen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerde waren die angefochtene Verfügung des SEM, zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend den eritreischen Nationaldienst sowie eine schriftliche Erklärung der Mutter vom 13. November 2024 betreffend die Lebenssituation der Beschwerdeführerin in Äthiopien beigelegt. E. Der Instruktionsrichter gab der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 Gelegenheit, ein eigenes Asylgesuch einzureichen. Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 teilte die Rechtsvertreterin – innert mehrfach verlängerter Frist – mit, dass noch kein eigenes Asylgesuch eingereicht worden sei, und ersuchte um Fortführung des Verfahrens.
D-6846/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat als Begünstigte des Familiennachzugsgesuchs ihrer Mutter am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten. 1.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und das SEM hat keine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Eine Wegweisung der Beschwerdeführerin wäre jedoch die Grundvoraussetzung für die allfällige Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Auf das Eventualbegehren um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist deshalb nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-6846/2025 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners oder eines Elternteils nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erfolgt erst, wenn festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 37 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Gestützt auf die Eingabe der Rechtsvertreterin vom 26. Januar 2026 ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – zumindest im Moment – auf die Geltendmachung eigener Fluchtgründe verzichtet. 4.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage nach dem Einbezug Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihrer Mutter gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG. 5. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. 5.2 Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende «besondere Umstände» sind insbesondere anzunehmen, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1 und 2020 VI/6 E. 9.10). 5.3 Grundgedanke des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG ist es, der gesamten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus zu gewährleisten. Dies setzt aber ein Zusammenleben respektive eine effektiv gelebte Familienbeziehung des den Einbezug beantragenden Kindes mit dem Elternteil, dem die Flüchtlingseigenschaft originär zuerkannt wurde, voraus. Massgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Familienasyls erfüllt sind, ist derjenige des Entscheids (vgl. Urteil des BVGer D-1119/2024 vom 26. Februar 2024 E. 4.2 m.w.H.).
D-6846/2025 6. 6.1 Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des SEM vom 4. November 2019 nach Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Lebenspartners einbezogen. Ein originärer Flüchtlingsstatus gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG wurde ihr nicht zuerkannt (vgl. Verfügungen des SEM vom 4. August 2015 betreffend das Asylgesuch der Mutter der Beschwerdeführerin und vom 4. November 2019 betreffend das Gesuch um Familienasyl). 6.2 Ein Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter ist aufgrund des Umstandes, dass diese ihren Status lediglich derivativ erworben hat, nicht möglich. In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, die Mutter erfülle die Voraussetzungen für den Erwerb der originären Flüchtlingseigenschaft (vgl. Beschwerde, S. 3). Ein Anspruch auf Einbezug in das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG setzt indessen die formelle Gewährung von Asyl voraus und nicht bloss das behauptete Vorliegen der materiellen Voraussetzungen von Art. 3 AsylG. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6846/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Segessenmann Nikola Nastovski
Versand:
D-6846/2025 Zustellung erfolgt an: – die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Rechnung) – das SEM, zu den Akten N (…) (in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons (…) (in Kopie)