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Bundesverwaltungsgericht 19.12.2023 D-6846/2023

19. Dezember 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,683 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6846/2023

Urteil v o m 1 9 . Dezember 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2023 / N (…).

D-6846/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. November 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 9. November 2023 ergab, dass er am 25. September 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte, dass der Beschwerdeführer am 10. November 2023 der gemäss Art. 102h Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zugewiesenen Rechtsvertretung die Vollmacht zur Vertretung seiner Interessen im Asylverfahren erteilte, dass das SEM die kroatischen Behörden am 16. November 2023 darum ersuchte, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) wieder aufzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des am 16. November 2023 durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO angab, er habe die Türkei am 23. September 2023 verlassen, sei dann für zwei Tage nach Bosnien und weiter nach Kroatien gereist, anschliessend nach Slowenien und Serbien und weiter in die Schweiz, dass das SEM dem Beschwerdeführer mitteilte, es werde erwogen, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn bei gegebener Zuständigkeit nach Kroatien wegzuweisen, dass er daraufhin vorbrachte, bei der Einreise durch die kroatische Polizei aufgegriffen und nach einer unangenehmen Fahrt in einem Kleinbus in eine dunkle, schmutzige und von der Polizei bewachte Unterkunft gebracht worden zu sein, dass er am nächsten Tag zur Polizei gebracht worden sei, wo seine Fingerabdrücke abgenommen worden seien, und er am Abend in einer Zelle untergebracht worden sei, wo er bis etwa 23 Uhr habe warten müssen, wobei er nicht einmal Wasser zum Trinken bekommen habe,

D-6846/2023 dass er schliesslich ein Dokument erhalten habe, in welchem er aufgefordert worden sei, Kroatien innerhalb von 24 Stunden zu verlassen, dass er zum medizinischen Sachverhalt vorbrachte, seine Nase sei verstopft, er habe den Eindruck, an (…) oder (….) zu leiden, dass die kroatischen Behörden das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 30. November 2023 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 – eröffnet am 5. Dezember 2023 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 über die Niederlegung des Mandats informierte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines neuen Rechtsvertreters vom 11. Dezember 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er in der Beschwerde geltend machte, das Asylverfahren in Kroatien leide an systemischen Schwachstellen, weshalb das nationale Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Dezember 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2023 aufgefordert wurde, die unvollständig eingereichte und keine Rechtsbegehren enthaltende Beschwerde innert drei Tagen zu verbessern,

D-6846/2023 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 die verlangte Beschwerdeverbesserung nachreichte, dass der Beschwerdeführer beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und nach Eingang der Beschwerdeverbesserung auch formgerecht eingereichten Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

D-6846/2023 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei von der Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auszugehen ist (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 25. September 2023 in Kroatien illegal eingereist war und ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass die kroatischen Behörden am 30. November 2023 dem Gesuch um Rückübernahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei der Einreise von der Polizei aufgegriffen und zur Erfassung der Daten angehalten worden zu sein, er habe nie beabsichtigt, in Kroatien ein Asylgesuch zu stellen, daran nichts zu ändern vermag, dass zum einen bereits die Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet hätte (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO) und es

D-6846/2023 zum anderen den Schutzsuchenden auch nicht freisteht, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass es sich bei dem Vorwurf in der Beschwerde, wonach sich der Beschwerdeführer in Kroatien nicht habe verständigen können und auch kein Dolmetscher zugezogen worden sei, er überdies nicht über das Dublin- Verfahren informiert worden sei, um unbelegte Behauptungen handelt, wobei aus möglichen Verfahrensverletzungen in Kroatien auch nicht bereits auf systemische Schwachstellen zu schliessen wäre, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, dass aktuell, auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisationen bezüglich des kroatischen Asylverfahrens, keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9), dass an diesen Schlussfolgerungen die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte zu Push-Backs und zur allgemeinen Lage nichts zu ändern vermögen, zumal sich aus Einzelereignissen keine systematische Handlungsweise der kroatischen Behörden erkennen lässt und sich der Beschwerdeführer überdies bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Rechte an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern könnte, dass in der Beschwerde – im Widerspruch zur Schilderung im Dublin-Gespräch und ohne weitere Substanziierung – vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei selbst Opfer eines Push-Back geworden und im An-

D-6846/2023 schluss an die Asylgesuchstellung in Kroatien nach Bosnien zurückgebracht worden (vgl. Beschwerdeverbesserung S. 6 f.), dass auch die weitere Behauptung in der Beschwerde, wonach die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen nicht zugestimmt hätten, der Tatsachenlage widerspricht, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht in Betracht kommt, dass nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4, je m.H), dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,

D-6846/2023 dass der Beschwerdeführer im rechtlichen Gehör des Dublin-Gespräches zwar geltend macht, von den kroatischen Behörden zum Gehen aufgefordert worden zu sein, im Verlauf des Verfahrens in der Schweiz jedoch weder eine Wegweisungsverfügung der kroatischen Behörden vorlegen konnte noch ein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, wonach sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen, dass keine Gründe für die Annahme bestehen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass insbesondere davon auszugehen ist, dass Kroatien auch in seinem Fall bei einer allfälligen Abschiebung in den Herkunfts- oder einen Drittstaat ausserhalb des Asylverfahrens unions- oder völkerrechtskonform handeln wird, wobei diesbezüglich die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Anwendung gelangt, dass der Beschwerdeführer auch nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass er mit seiner im rechtlichen Gehör des Dublin-Gespräches geäusserten allgemeinen Kritik an den Unterkunftsbedingungen, wobei er sich in Kroatien nur zwei Tage aufgehalten habe, nicht darzulegen mag, dass Kroatien die ihm dauerhaft gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde, dass es ihm bei einer möglichen Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen zudem offensteht, sich an die kroatischen Behörden zu wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),

D-6846/2023 dass es sich bei Kroatien um einen grundsätzlich funktionierenden Rechtsstaat handelt, der über eine als schutzwillig und schutzfähig geltende Polizeibehörde verfügt, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr nach Kroatien in eine existenzielle Notlage, dass der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch hinsichtlich seines allgemeinen Gesundheitszustandes nur vorbrachte, er befürchte, an (…) oder (…) zu leiden, ohne medizinischen Unterlagen einzureichen, dass es dem Beschwerdeführer bei Bedarf zugemutet werden kann, in Kroatien seine Rechte in Bezug auf die medizinische Versorgung und sonstige Unterstützung gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie gegebenenfalls bei den zuständigen staatlichen Stellen geltend zu machen, dass auch keine sonstigen Gründe ersichtlich sind, die gegen die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien sprechen könnten, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat, dass überdies der in der Beschwerde gestellte Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, nicht weiter begründet wird und auch keine Gründe für eine Rückweisung ersichtlich sind, dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

D-6846/2023 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6846/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Segessenmann Mareile Lettau

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