Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6846/2011 law/joc/sps Urteil v om 2 7 . D e z embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (…), Gambia, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2011 / N (…).
D6846/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 – eröffnet am 16. Dezember 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2011 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton B._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 (Datum Poststempel: 20. Dezember 2011) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Verfahren für zuständig zu erklären, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von der Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass er ferner beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
D6846/2011 das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
D6846/2011 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO) zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III DublinIIVO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 DublinIIVO), wobei die Kriterien in der in Kapitel III der DublinIIVO genannten Rangfolge (vgl. Art. 514 DublinII VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 DublinIIVO), dass den Akten entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer in Italien am 1. September 2011 ein Asylgesuch eingereicht hat und entsprechend in der EURODACDatenbank erfasst worden ist (vgl. act. A6/1, act. A7/2), dass somit die erste Asylantragsstellung gemäss Art. 4 Abs. 1 DublinII VO in Italien erfolgte, dass damit das Zuständigkeitsprüfungsverfahren im Sinne des Kapitels III der DublinIIVO nicht weiter zu verfolgen ist, sondern in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c, d oder e DublinIIVO durch die Schweiz als derzeitigen Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers ein Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 20 DublinIIVO gestellt werden kann (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin IIVerordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., WienGraz 2010, Art. 4, K3, S. 80),
D6846/2011 dass das BFM demnach zu Recht unter Anrufung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO die italienischen Behörden am 8. November 2011 um Wiederaufnahme des – am 9. Oktober 2011 illegal in die Schweiz eingereisten (vgl. act. A9/10 S. 6) – Beschwerdeführers ersuchte (vgl. act. A13/6), dass die italienischen Behörden die Frist zur Stellungnahme bis zum 23. November 2011 ungenutzt verstreichen liessen (vgl. act. A15/1), weshalb angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Rückübernahme des Beschwerdeführers aus Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin IIVO vorliegt, dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht Italien als für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig erachtet hat, dass es im Weiteren zutreffend ausgeführt hat, die vom Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien im Rahmen des ihm am 31. Oktober 2011 gewährten rechtlichen Gehörs geltend gemachten Einwände, wonach in Italien viele seiner Landsleute Straftaten verüben und illegale Tätigkeiten begehen würden und er befürchte, in diesem kriminellen Umfeld zu landen (vgl. act. A9/10 S. 8), ändere an der Zumutbarkeit der Wegweisung und damit an der Zuständigkeit Italiens nichts, und der Beschwerdeführer könne sich, sollte er dort aus den erwähnten Gründen Probleme haben, an die italienischen Behörden wenden, die schutzfähig und schutzwillig seien, und er könne sich, sollte er konkret bedroht werden, an die zuständige Polizeibehörde in Italien wenden, wo er um Schutz ersuchen und nötigenfalls eine Anzeige erstatten könne, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht bestreitet, jedoch die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Einwände wiederholt und erklärt, er sei dort nie zu seinen Asylgründen befragt worden und die Existenzbedingungen seien in Italien unzumutbar, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass Italien – wie die Schweiz – unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
D6846/2011 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 DublinII VO zuständiger Staat zudem gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen, dass die Einwände in der Beschwerde somit zu keiner von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung führen können, dass auch sonst keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO nahegelegt hätten, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass es sich beim DublinVerfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten
D6846/2011 Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prüfen sind, dass folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 14 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht, dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass auch der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht – solche können nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten – infolge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D6846/2011 D6846/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: