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Bundesverwaltungsgericht 10.11.2009 D-6841/2009

10. November 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,328 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung...

Volltext

Abtei lung IV D-6841/2009/wid {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . November 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6841/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer am 18. November 2003 zum ersten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er erklärte, er sei äthiopischer Staatsangehöriger und habe seinen Heimatstaat, wo er seit seiner Geburt ansässig gewesen sei, am (...) verlassen, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 26. Mai 2004 das Asylgesuch ablehnte, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 18. Mai 2004 auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwede nicht eintrat, dass für den Inhalt des ersten Asylverfahrens auf die Akten verwiesen wird, II. dass der Beschwerdeführer mit einer als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichneten Eingabe vom 27. Dezember 2006 an das BFM beantragen liess, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei wiedererwägungsweise die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er sei eritreischer Staatsangehöriger, was insbesondere durch die eingereichte eritreische Identitätskarte seines Vaters klar belegt würde, und nach dessen Deportation von Äthiopien nach Eritrea davon auszugehen sei, dass den eritreischen Behörden seine Abstammung bekannt sei, er den Mi- D-6841/2009 litärdienst hätte einrücken müssen und überdies in der Schweiz (...) beigetreten sei und gegen die Regierung in Eritrea opponiert habe, dass das BFM die Eingabe als zweites Asylgesuch entgegennahm und dieses mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 abwies, wobei zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dem Beschwerdeführer könne die eritreische Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er den eritreischen Behörden bekannt sei, und er keine Aktivitäten für (...) ausgeübt habe, dass die dagegen am 7. Januar 2009 erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2009 abgewiesen wurde, wobei zur Begründung im Wesentlichen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen und ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr nach Äthiopien keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten, III. dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2009 an das BFM beantragen liess, es sei wiedererwägungsweise auf die Verfügung vom 5. Dezember 2008 zurückzukommen und ihm wegen Unzumutbarkeit, allenfalls Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei seinem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Migrationsamt des Kantons Zürich im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen, sowie auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten, dass er ein Dokument zu den Akten reichte und dazu zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es sei ihm gelungen, (...) in den Besitz einer eritreischen Identitätskarte zu kommen, auf deren Rückseite die ursprüngliche Registrationsnummer vermerkt sei, wodurch seine eritreische Staatsangehörigkeit zweifelsfrei belegt sei, dass er das eritreische Ausweispapier nicht auf sich getragen habe, da dies negative Folgen für ihn gehabt hätte, und der heimatliche Ausweis in der Folge in Äthiopien geblieben und verloren gegangen sei, D-6841/2009 dass er schliesslich, da er ein Asylgesuch gestellt und in der Schweiz Mitglied (...) geworden sei, bei einer Rückkehr mit einer Verfolgung durch die eritreischen Behörden rechnen müsste, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 – eröffnet am 14. Oktober 2009 – das Wiedererwägungsgesuch abwies, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 5. Dezember 2009 bestätigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es sei nicht nachvollziehbar, wie (...) in den Besitz des eritreischen Ausweispapiers habe gelangen können, da es in Äthiopien keine offizielle eritreische Vertretung gebe, die solche Ausweise auf legalem Weg ausstellen würde, und solche Ausweispapiere bekanntermassen auf dem Schwarzmarkt in Äthiopien sehr leicht beschafft werden könnten, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich nicht um ein echtes Dokument handle, dass diese Einschätzung auch durch die gegenüber den im eingereichten Dokument vermerkten Daten widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers gestützt werde und gegen die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit spreche, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen im Asylverfahren am 1. Oktober 1979 geboren und seine Identitätskarte (...) ausgestellt worden sei, wogegen im eingereichten Dokument der (...) als Geburts- und der (...) als Ausstellungsdatum vermerkt sei, dass angesichts der Aktenlage die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht feststehe und deshalb die Wegweisung nach Äthiopien zumutbar sei, wobei auf die diesbezüglichen Erwägungen in der Verfügung vom 5. Dezember 2008 verwiesen wurde, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 2. November 2009 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen liess, dass er beantragen lässt, es sei die Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2009 vollumfänglich aufzuheben und festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter D-6841/2009 sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Bestätigung der Eritreischen Botschaft in Genf vom 21. Oktober 2009 samt diebezüglichem Zustellcouvert zu den Akten reicht, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass vorliegend der Entscheid vom 13. Oktober 2009, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. August 2009 um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2008 beziehungsweise um wiedererwägungsweise vorläufige Aufnahme abgewiesen wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1 VwVG), dass er daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2009 legitimiert ist, D-6841/2009 dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass die Rechtsmittelfrist noch bis zum 13. November 2009 läuft, das Urteil jedoch vor Ablauf derselben ergehen kann, da die vorliegende Beschwerde eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1, S. 95 ff.) dass das BFM das Gesuch vom 27. August 2009 gestützt auf dessen Begründung zu Recht als Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 5. Dezember 2008 im Umfang der Anordnung des Wegweisungsvollzugs (Ziffern 4 und 5 des Verfügungsdispositivs) behandelt hat, dass das derart behandelte Wiedererwägungsgesuch sodann vom BFM in der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2009 abgewiesen wurde (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass sich der Beschwerdeführer an diesem Anfechtungsgegenstand zu orientieren hat und den Streitgegenstand nur in dessen Rahmen festlegen kann (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63), dass, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl beantragt wird, eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands über das Anfechtungsobjekt hinaus vorliegt (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), dass sich die Beschwerde in diesem Umfang als unzulässig erweist und insoweit darauf nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e D-6841/2009 AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weitergeltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.), dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass zur Begründung der Beschwerde ausgeführt wird, das BFM stelle überaus hohe Anforderungen an den Nachweis der Staatsbürgerschaft, zumal der Beschwerdeführer bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens die eritreische Identitätskarte seines Vaters sowie dessen Flüchtlingsausweis zu den Akten gereicht habe, welche nicht als hinreichender Beweis für die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers angesehen worden seien beziehungsweise die Vorinstanz behauptet habe, diese Dokumente seien auch auf dem Schwarzmarkt erhältlich, dass das BFM auch an der Echtheit der im Wiedererwägungsverfahren eingereichten persönlichen Identitätskarte des Beschwerdeführers zweifle, obwohl diese keine Fälschungsmerkmale aufweise, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Dezember 2003 – damals habe er sich erst seit zwei Wochen in der Schweiz auf- D-6841/2009 gehalten – angegeben habe, die Identitätskarte sei irgendwann im Jahr 1997 ausgestellt worden, wobei er die Umrechnung des äthiopischen Kalenders eigenhändig vorgenommen habe, weshalb die unterschiedlichen Angaben auf einen Umrechnungsfehler zurückzuführen sein könnten, dass zudem dem genauen Geburtsdatum nicht überall eine so herausragende Bedeutung zukomme wie in der Schweiz und der Beschwerdeführer das Geburtsjahr stets korrekt angegeben habe und keine Fälschungsmerkmale hätten festgestellt werden können, weshalb die Vorinstanz dem Dokument zu Unrecht den Beweiswert abgesprochen habe, dass diese Überlegungen jedoch zurückstehen könnten, da dem Beschwerdeführer, um alle Zweifel an seiner Staatsangehörigkeit aus dem Weg zu schaffen, keine andere Möglichkeit geblieben sei, als die Eritreische Botschaft in der Schweiz um eine Bestätigung zu ersuchen, dass die Eritreische Botschaft in diesem nunmehr zu den Akten gereichten Schreiben bestätige, dass er eine Identitätskarte mit der Nummer (...) besitze und eritreischer Herkunft und Nationalität sei, dass diese Ausführungen indes nicht stichhaltig erscheinen, dass die Vorinstanz einerseits begründet hat, weshalb sie die Identitätskarte in Bezug auf die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit als nicht beweiskräftig qualifiziert hat, und anderseits eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich diese Qualifikation als zutreffend erweist, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehend wiedergegebenen entsprechenden Erwägungen des BFM verwiesen wird, dass auch die diesbezüglich in der Beschwerde erhobenen Einwände die an der Echtheit der Identitätskarte geäusserten Zweifel nicht auszuräumen vermögen, dass die zusammen mit der Beschwerde eingereichte Bestätigung der Eritreischen Botschaft zwar Bezug auf die Identitätskarte nimmt, sich indes zur Frage der Echtheit des Dokuments nicht äussert, D-6841/2009 dass mithin selbst in Berücksichtigung der Bestätigung der Eritreischen Botschaft Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit bestehen, dass indessen die Frage, ob der Beschwerdeführer (auch) die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt, letztlich offen bleiben kann, zumal es diesem auch als Eritreer, welcher in Äthiopien geboren wurde und bis zur Ausreise im (...) in diesem Staat ansässig war, zuzumuten ist, nach Äthiopien, wo nach wie vor Angehörige von ihm wohnhaft sind, zurückzukehren, dass diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2008 zu verweisen ist, dass es sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können, dass sich mithin weder die Ausführungen in der Beschwerde noch die gleichzeitig eingereichte Bestätigung als erheblich im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen erweisen, dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 27. August 2009 zu Recht abgewiesen hat und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion der Eventualantrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden ist, dass mit Ergehen des Urteils das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos geworden ist, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.– (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Dezember 2008 über die Kosten D-6841/2009 und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6841/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (...) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 11

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