Abtei lung IV D-6833/2006 {T 0/2} Urteil v o m 8 . April 2008 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, sowie deren Kinder B._______, und C._______, Ukraine, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 12. Mai 2003 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6833/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Ukraine am 30. April 2003 auf dem Landweg in Richtung (Ausland) verliessen und tags darauf auf dem Luftweg im Besitz von Touristenvisa in die Schweiz gelangten, dass sie am 2. Mai 2003 in (Ort) um Asyl nachsuchten, Mutter und Tochter dort am 5. Mai 2003 erstmals befragt und am 8. Mai 2003 direkt durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurden, dass die Beschwerdeführerin/Mutter zur Begründung im Wesentlichen ausführte, sie habe längere Zeit Eheprobleme gehabt und sich deshalb scheiden lassen wollen, was jedoch von ihrem Ehemann verhindert worden sei, dass sie sich Anfang Juli 2001 - als Folge einer falschen medikamentösen Behandlung einer Blinddarmentzündung durch ihren als (Beruf) tätigen Ehemann - drei medizinischen Eingriffen habe unterziehen müssen, dass sie seither vom Ehemann dauernd unter Druck gesetzt worden sei um zu verhindern, dass sie wegen ärztlicher Kunstfehler rechtliche Schritte gegen ihn einleite, dass sie der Ehemann vergewaltigt, sie und die Kinder bedroht und ständig beobachtet habe, dass ihre Ehe am 25. Dezember 2001 geschieden und sie in der Folge am 1. Januar 2002 von ihrem Ex-Ehemann erneut vergewaltigt worden sei, dass sie und die beiden Kinder zudem regelmässig Drohanrufe sowohl vom Ex-Ehemann und als auch von unbekannten Männern erhalten und die Anrufer dabei erklärt hätten, die Kinder würden bald Halbwaisen und die Tochter würde nächstens eine Prostituierte werden, dass der Ex-Ehemann sie bei Gesprächen mit seiner Tochter "angeschwärzt" habe, D-6833/2006 dass sie sich mit ihren Problemen sowohl an die Polizei als auch an das Gericht gewandt habe, jedoch mit dem Hinweis abgewiesen worden sei, es würden wichtigere Fälle anstehen und sie müsse sich selbst mit dem Ex-Ehemann einigen, dass am 18. April 2003 zwei unbekannte Männer versucht hätten, sie zu entführen, und sie, als dies misslungen sei, erneut mit dem Tod bedroht hätten, dass sie aus Furcht, ihr und den Kindern könnte etwas zustossen, zusammen mit diesen den Heimatstaat am 30. April 2003 verlassen habe, dass die damals noch minderjährige Tochter anlässlich ihrer Befragungen die Aussagen ihrer Mutter im Wesentlichen bestätigte, dass für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerinnen, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin/Mutter zur Stützung ihrer Vorbringen ärztliche Unterlagen zu den Akten reichte, dass das Bundesamt das Asylgesuch mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 12. Mai 2003 ablehnte, die Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen, dass es sich bei den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch den Ex-Ehemann und unbekannte Anrufer um Übergriffe von Drittpersonen handle, welche nur asylbeachtlich seien, wenn der Staat die Verantwortung dafür trage, indem er sie anrege, unterstütze oder tatenlos hinnehme und damit den betroffenen Personen den erforderlichen Schutz nicht gewähre, obwohl er dazu verpflichtet und in der Lage wäre, D-6833/2006 dass die geltend gemachten Gewalttaten nach ukrainischem Recht Straftatbestände darstellten, gegen welche die ukrainischen Behörden grundsätzlich im Rahmen ihrer Möglichkeiten vorgingen, wobei nicht auszuschliessen sei, dass auf lokaler Ebene einzelne Beamte korrupt seien oder wegen Feigheit oder Trägheit untätig blieben, die Betroffenen jedoch ihrem Schutzbedürfnis Nachachtung verschaffen und sich zumindest solange durch einen Wohnortswechsel den örtlich begrenzten Problemen entziehen könnten, bis die Behörden die Sache aufgeklärt hätten, dass vorliegend den Behörden eine ausgebliebene Schutzgewährung nicht vorgeworfen werden könne, zumal sich die Beschwerdeführerin/ Mutter zwar zunächst an sie gewandt habe, sich aber nach der versuchten Entführung vom 18. April 2003 angeblich nicht mehr um den Schutz durch die staatlichen Behörden gekümmert habe, obwohl ihr diese Möglichkeit offengestanden wäre, dass der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin/Mutter, sie habe keine Anzeige erstattet, da sie Angst davor gehabt habe, das Haus zu verlassen, jeglicher Logik entbehre und ihr Verhalten keinesfalls zu erklären vermöge, zumal sie sich ja trotz ihrer Befürchtungen zur Reiseagentur begeben habe, um die Reisedokumente abzuholen, dass es ihr zuzumuten gewesen wäre, den Vorfall bei den zuständigen Behörden anzuzeigen und ihr Anliegen mit Nachdruck - allenfalls unter Zuhilfenahme eines Anwalts - weiter zu verfolgen, und sie im Übrigen allfälligen weiteren Nachstellungen seitens ihres Ex-Ehemannes auch durch geeignete Wahl des Aufenthaltsorts innerhalb des Heimatstaats hätte ausweichen können, dass aus diesen Gründen auch die zu den Akten gereichten Beweismittel an der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen nichts zu ändern vermöchten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2003 (Poststempel) gegen diesen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhoben, in welcher sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFF, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter D-6833/2006 die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme beantragten, dass sie gleichzeitig eines Bescheinigung der Poliklinik Nr. 2 des Stadtbezirks Podolskij von Kiew vom 4. Juni 2003 samt Übersetzung sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichten, dass die ARK mit Instruktionsverfügung vom 19. Juni 2003 den Eingang der Beschwerde bestätigte und nach Eingang der Vorkaten mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2003 das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) abwies und den Beschwerdeführern Frist bis zum 18. Juli 2003 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- setzte, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine erste Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren sei, dass die Vorinstanz in überzeugender Weise dargelegt habe, aus welchen Gründen die Verfolgungsvorbringen nicht asylrelevant seien, dass in der Beschwerde keine Argumente vorgebracht würden, welche die Erwägungen der Vorinstanz als unzutreffend erscheinen liessen, und daher deren Feststellung, wonach die Flüchtlingseigenschaft aufgrund asylrechtlich nicht relevanter Aussagen nicht erfüllt sei, voraussichtlich zu bestätigen sei, dass die Beschwerdeführerin/Mutter namentlich in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Verfügung selber darauf hinweise, keine asylrelevante Verfolgung geltend zu machen, und es sich bei der Bedrohung durch den Ex-Ehemann beziehungsweise unbekannte Männer um eine familiäre Angelegenheit beziehungsweise Übergriffe durch Dritte handle, denen sich die Beschwerdeführer durch einen Wohnsitzwechsel innerhalb des Heimatstaats hätten entziehen können, zumal der ukrainische Staat diesbezüglich Schutz gewährt hätte, dass sich die Beschwerdeführer mithin nach dem angeblichen Entführungsversuch an die Behörden hätten wenden können, was sie jedoch unterlassen hätten, D-6833/2006 dass sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte ergeben würden, wonach der Vollzug der Wegweisung gemäss Praxis der schweizerischen Asylbehörden nicht zulässig, zumutbar und möglich sein sollte, woran die auf Rekursebene eingereichte ärztliche Bescheinigung betreffend Darmverschluss-Operation nichts zu ändern vermöchte, dass der Kostenvorschuss am 17. Juli 2003 fristgerecht geleistet wurde, dass die Beschwerdeführerin beim BFF (Eingangsstempel: 6. August 2003) ein vom 31. Juli 2003 datierendes Schreiben einreichte, welches an die ARK weitergeleitet wurde, dass darauf sowie auf die Beschwerde, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), D-6833/2006 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die lange Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde und des Verzichts auf einen Schriftenwechsel zwar unüblich ist, jedoch in erster Linie auf die Prioritätenordnung der ARK und des Bundesverwaltungsgerichts zurück zu führen ist, dass – nach dem die ARK mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2003 in ausführlicher Begründung bereits die Aussichtslosigkeit der Rekursbegehren erkannt hat (vgl. vorstehend Sachverhalt, 3. Lemma, S. 5 oben) und seither keine wesentliche Änderung der Akten- und Sachlage eingetreten ist – trotz des langen Verfahrens kein Anlass zur Durchführung eines Schriftenwechsels oder zu einem anderweitigen Rückkommen auf die Zwischenverfügung vom 19. Juni 2003 besteht, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), D-6833/2006 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFF in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen und keine den Vollzug der Wegweisung in die Ukraine undurchführbar erscheinen lassende Gründe vorliegen, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und die Ausführungen in der Bescheinigung der Poliklinik Nr. 2, worin das Fehlverhalten des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin erwähnt wird, nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass den Beschwerdeführern bereits mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2003 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Ukraine zu bewirken vermögen, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 31. Juli 2003 ausführte, sie habe von ihrer Mutter erfahren, dass ihr Ex-Ehemann an Rechtsschutzorgane, den Sicherheitsdienst der Ukraine und Interpol gelangt sei, um sie ausfindig zu machen, wobei er angegeben habe, D-6833/2006 sie hätte die Kinder gegen ihren Willen aus dem Heimatsstaat gebracht, und er darüber hinaus ihre Mutter erpressen würde, um Informationen über die Beschwerdeführerin zu erhalten, dass die Beschwerdeführer daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, dass zwar die schweizerische Asylpraxis zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz einer Verfolgung inzwischen von der Zurechenbarkeitstheorie - wonach die von einer Asyl suchenden Person erlittenen Nachteile ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar oder mittelbar in einer Weise zugerechnet werden konnten, dass dieser dafür zumindest mitverantwortlich erschien - zur Schutztheorie übergegangen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18), dass gemäss der Schutztheorie, mithin aufgrund der grundsätzlichen Anerkennung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung, die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr - wie im angefochtenen Entscheid nur am Rande geschehen - mit der Begründung verweigert werden kann, die den Beschwerdeführern in der Ukraine drohenden Racheakte könnten nicht dem Staat zugerechnet werden, sondern bei Bejahung solcher Nachteile seitens von Drittpersonen zu prüfen ist, ob der Betroffene auf dem Gebiet seines Heimatsstaats Schutz vor der Art von Verfolgung finden kann, dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung somit nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen durch einen so genannten Quasi-Staat abhängt, und in diesem Sinne auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt, dass nach der Schutztheorie nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant ist, sofern der Heimatstaat beziehungsweise allenfalls ein Quasi-Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten, dass die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausführte, die ukrainischen Behörden würden Strafdelikte grundsätzlich im Rahmen D-6833/2006 ihrer Möglichkeiten ahnden, wobei nicht auszuschliessen sei, dass auf lokaler Ebene einzelne Beamte korrupt seien oder wegen Feigheit oder Trägheit untätig blieben, die Betroffenen aber ihrem Schutzbedürfnis beispielsweise unter Zuhilfenahme eines Anwalts Nachachtung verschaffen könnten, dass nach dem Gesagten eine Schutzgewährung der Beschwerdeführer seitens der ukrainischen Behörden nicht zu verneinen ist, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer nicht asylrelevant sind, dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des D-6833/2006 Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführer noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Ukraine zwar immer noch nicht dem Bild eines demokratischen Landes westlicher Prägung entspricht, aber durch die "Orangene Revolution" im Jahre 2004 zu einem wesentlich freieren Land geworden ist und Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit grundsätzlich gewährleistet sind, dass die Medien seither auch kritisch über einzelne Fälle von Menschenrechtsverletzungen berichten und unabhängige Menschenrechtsorganisationen weitgehend ungehindert arbeiten können und von der Regierung als Gesprächspartner akzeptiert werden, dass in den vergangenen Jahren auch einige Justizgesetze (u.a. Gerichtsverfassungsgesetz, Strafgesetzbuch) erlassen wurden, mit denen die Unabhängigkeit der Justiz gestärkt und den Forderungen des Europarates und der Europäischen Union nach rechtsstaatlichen Reformen entsprochen werden sollte, dass somit bezüglich der Ukraine in keiner Weise von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für D-6833/2006 die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden kann, dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführer gerieten im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass die Eltern beziehungsweise Grosseltern der Beschwerdeführer nach wie vor in der Ukraine wohnhaft sind, so dass die Beschwerdeführer dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen, dass die Beschwerdeführerin (...) von Beruf ist und als Inhaberin eines (Geschäft) erwerbstätig war, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wobei die Beschwerdeführerin/Mutter über einen noch bis zum 24. März 2011 gültigen ukrainischen Reisepass verfügt, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2003 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 17. Juli 2003 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. D-6833/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben; über eine Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 13