Abtei lung IV D-6831/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 6 . November 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A.________, geboren (...), unbekannter Herkunft, c/o (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6831/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. August 2005 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dass er damals geltend machte, er heisse A.________, geboren am (...), und sei Staatsangehöriger der Côte d'Ivoire, dass er in einem Vorort von B._______ bei seinem Cousin gewohnt habe, welcher unter anderem Anführer eines Jugendflügels des Rassemblement des Républicains (RDR) gewesen sei, dass das Haus des Cousins am 27. Juli 2005 gestürmt und der Beschwerdeführer von Soldaten festgenommen worden sei, ihm jedoch in der Folge die Flucht gelungen und er daraufhin am 6. August 2005 aus dem Heimatland geflüchtet sei, dass das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. September 2005 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 12. Oktober 2005 mit Urteil vom 9. November 2005 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer ab dem 30. August 2007 als verschwunden galt, dass er am 21. August 2009 in C._______ polizeilich angehalten, verhaftet und in der Folge den Strafuntersuchungsbehörden des Kantons D._______ zugeführt wurde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der fremdenpolizeilichen Einvernahme vom 24. August 2009, welche im Hinblick auf die Anordnung der Vorbereitungshaft/Ausschaffungshaft erfolgte, ein zweites Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Direktanhörung durch das BFM vom 15. Oktober 2009 im Wesentlichen geltend machte, er habe im ersten Asylgesuch eine falsche Identität angegeben, D-6831/2009 dass er in Tat und Wahrheit E._______ heisse, am (...) in der Côte d'Ivoire geboren worden, jedoch Staatsangehöriger von Benin sei, dass er nach der Ablehnung des ersten Asylgesuchs zunächst in der Schweiz geblieben, anschliessend einige Zeit nach Frankreich gegangen und schliesslich ungefähr im Sommer 2008 wiederum in die Schweiz eingereist sei, dass er ein zweites Asylgesuch stelle, weil die Situation in seinem Herkunftsland Côte d'Ivoire nach wie vor instabil sei und dort noch immer Krieg herrsche, dass er ausserdem in der Schweiz Mitglied der Kirche der Siebenten- Tags-Adventisten in F._______ geworden und am 1. Juli 2007 getauft worden sei, dass er Präsident der Jugendgruppe dieser Glaubensgemeinschaft sei, dass er damit in der Schweiz eine Familie gefunden habe, weshalb er hier bleiben wolle, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer weder Identitäts- oder Reisedokumente noch Beweismittel zur Sache zu den Akten reichte, dass das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Oktober 2009 - eröffnet am 22. Oktober 2009 - in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe sich eigenen Angaben zufolge im Zeitpunkt seiner Festnahme durch die Polizei am 21. August 2009 bereits seit einem Jahr wieder in der Schweiz befunden, dass es ihm somit zumutbar und möglich gewesen wäre, schon zu einem früheren Zeitpunkt ein Asylgesuch einzureichen, D-6831/2009 dass seine Einwände, er habe sich zunächst noch informieren wollen und habe von der Möglichkeit eines zweiten Asylgesuchs gar nichts gewusst, angesichts der langen Dauer des illegalen Aufenthalts und seiner Beziehungen zu einer Kirchgemeinde in der Schweiz nicht plausibel seien, dass der Beschwerdeführer das Asylgesuch in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Festnahme eingereicht habe, dass keine Hinweise auf eine Verfolgung ersichtlich seien, nachdem der Beschwerdeführer im Wesentlichen lediglich erklärt habe, er habe seinen Heimatstaat aufgrund der allgemeinen unsicheren Lage verlassen, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ersuchte, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be- D-6831/2009 ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde sinngemäss gerügt wird, die angefochtene Verfügung sei in deutscher anstatt in französischer Sprache verfasst worden, D-6831/2009 dass diese Rüge indessen mit Blick auf die anwendbare Bestimmung von Art. 16 Abs. 2 AsylG unbegründet erscheint, da der Beschwerdeführer dem deutschsprachigen Kanton D._______ zugewiesen ist, dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG), dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass indessen auf ein Asylgesuch trotzdem eingetreten werden muss, wenn eine frühere Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war oder wenn sich Hinweise auf Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG), dass die Kantonspolizei G._______ den Beschwerdeführer den Akten zufolge am 21. August 2009 in C._______ verhaftete (vgl. B3 S. 7), dass er am 24. August 2009 ins Untersuchungsgefängnis des Kantons D._______ überführt wurde, wo ihm gleichentags das rechtliche Gehör zur Hafteröffnung gewährt wurde (vgl. B2), dass er im Rahmen dieser Einvernahme erklärte, er wolle ein zweites Asylgesuch stellen (vgl. B2 S. 2), dass die Asylgesuchstellung somit in engem zeitlichem Zusammenhang zur Verhaftung und drohenden Ausschaffung beziehungsweise Vorbereitungshaft stand, weshalb zu vermuten ist, der Beschwerdeführer habe das Asylgesuch gestellt, um damit die Ausweisung aus der Schweiz zu vermeiden, dass zu prüfen ist, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich gewesen wäre, das Asylgesuch bereits zu einem früheren Zeitpunkt einzureichen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Direktanhörung aussagte, er habe sich im Zeitpunkt seiner Verhaftung in C._______ bereits seit über einem Jahr wieder in der Schweiz befunden (vgl. B14 S. 6), D-6831/2009 dass es ihm demnach ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre, das Asylgesuch zu einem früheren Zeitpunkt einzureichen, zumal er in der Schweiz bereits ein Asylverfahren durchlaufen hat und somit wusste, an welche Behörden er sich bei allfälligen Unklarheiten wenden kann, dass zu untersuchen bleibt, ob Hinweise auf Verfolgung bestehen (Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten Asylgesuchs geltend machte, die allgemeine Lage in der Côte d'Ivoire sei nach wie vor unsicher, dass er damit keine konkreten, gegen seine Person gerichteten Nachteile geltend macht und nicht näher ausführt, weshalb er selber durch die allgemeine Lage im Heimat- respektive Herkunftsland in relevanter Weise gefährdet sein sollte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs ausserdem vorbrachte, er habe in der Schweiz eine neue Familie gefunden, indem er ein engagiertes Mitglied einer Freikirche geworden sei, dass dieses Vorbringen für die Frage, ob der Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat verfolgt wird, offensichtlich irrelevant ist, weshalb auch darauf verzichtet wird, die in der Beschwerde in Aussicht gestellten diesbezüglichen Beweismittel abzuwarten, dass nach dem Gesagten keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die nicht offensichtlich haltlos sind, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem D-6831/2009 kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar oder möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AuG ist, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) der Asylsuchenden findet, dass die asylsuchende Person im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), dass die Behörden bei fehlenden oder falschen Angaben zur Herkunft nicht gehalten sind, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in möglichen Heimatstaaten zu forschen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2), dass der Beschwerdeführer im vorliegenden, zweiten Asylgesuch geltend macht, er sei Staatsangehöriger von Benin, sei aber in der Côte d'Ivoire geboren und habe bis zur Ausreise dort gelebt, dass der Beschwerdeführer indessen keine entsprechenden Beweismittel, namentlich keine Identitätsdokumente, zu den Akten reichte, dass die vom BFM in den Jahren 2005 bis 2007 im Rahmen der Vollzugsunterstützung veranlassten Herkunftsabklärungen (Expertengespräche) kein eindeutiges Ergebnis lieferten, dass der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Voll- D-6831/2009 zugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen, dass der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6831/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...), (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht, sowie Kopie ad (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 10