Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-683/2011/wif Urteil vom 28. Januar 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am […], Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2010 / N […].
D-683/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer Äthiopien eigenen Angaben zufolge am 22. September 2010 auf dem Luftweg verliess und gleichentags mit einem von Deutschland ausgestellten Schengen-Visum legal in die Schweiz gelangte, wo er am 4. Oktober 2010 ein Asylgesuch stellte, dass er dazu am 19. Oktober 2010 summarisch befragt wurde, dass ihm das BFM gleichentags das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Deutschlands für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Dezember 2010 – eröffnet am 19. Januar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Deutschland wegwies, dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verlassen, und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Beschwerdeführer sei mit einem von der deutschen Botschaft in Z._______ ausgestellten Schengen-Visum in die Schweiz gelangt, dass Deutschland gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) sowie in Berücksichtigung weiterer Normen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und einer Übernahme des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2010 zugestimmt habe,
D-683/2011 dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine relevanten Gründe, welche die Durchführung des Dublin-Verfahrens in Frage stellen würden, glaubhaft habe vorbringen können, dass bei der geltend gemachten Beziehung zu seiner in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Schwester kein Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich sei, welches im Sinne der zu beachtenden Rechtsprechung die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz wegen seiner Beziehung zu einer Person ausserhalb der Kernfamilie rechtfertigen würde, dass er in Deutschland Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde und es keine Hinweise einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gebe, dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das BFM verbunden mit der Anweisung zum Selbsteintritt, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, den Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung geltend machte, er habe auf illegalem Weg ein (deutsches) Schengen-Visum erhalten, dass er sich nie in Deutschland aufgehalten und dort auch kein Asylgesuch gestellt habe, dass er von Anfang an vorgehabt habe, zu seiner Schwester in die Schweiz zu reisen,
D-683/2011 dass Deutschland mithin gar nicht zuständig für die Durchführung seines Asylverfahrens sei, dass er überdies zu seiner Schwester in der Schweiz eine sehr enge Beziehung habe, weshalb – in Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung – die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens auch in diesem Lichte besehen zu bejahen sei, dass auf weitere Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, dass er ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
D-683/2011 Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG und auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos werden, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer mit einem von Deutschland ausgestellten Schengen-Visum in die Schweiz einreiste und diese Sachverhaltselemente nicht bestreitet, dass das BFM die deutschen Behörden am 7. Dezember 2010 gestützt auf Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die deutschen Behörden dieses Gesuch am 10. Dezember 2010 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO guthiessen,
D-683/2011 dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Deutschland) ausreisen kann, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe das Visum gegen Bestechung erhalten und gar nie beabsichtigt, in Deutschland asylrechtlichen Schutz zu beantragen, in Anbetracht der klaren verordnungsmässigen Regelung sowie der ergangenen Zustimmung Deutschlands offensichtlich zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermögen, dass er auch aus dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-6322/2010) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da kein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt und die Übernahmefrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. A 13/2 S. 2), dass der Beschwerdeführer bei der Summarbefragung in keiner Weise ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner in der Schweiz lebenden Schwester geltend machte (vgl. A 1/15 S. 5: "ich hatte nie viel Kontakt mit meiner Schwester"), dass das in der Beschwerde demgegenüber behauptete enge Verhältnis zur besagten Schwester mithin nicht glaubhaft wirkt und auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu dieser Sachlage und der zu beachtenden Rechtsprechung betreffend Familienbegriff verwiesen werden kann, dass somit Deutschland für die Prüfung seines am 4. Oktober 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. S. 3 DAA, Dublin-II- VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO des Rates [DVO Dublin]), dass Deutschland unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Deutschland würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist, Deutschland werde den Beschwerdeführer in Verletzung der
D-683/2011 vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen nach Äthiopien zurückschaffen, dass die schweizerischen Asylbehörden entsprechend nicht gehalten waren respektive sind, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben, dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist,
D-683/2011 dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D-683/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: