Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 12.06.2020 D-6829/2019

12. Juni 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,436 Wörter·~42 min·7

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. November 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6829/2019

Urteil v o m 1 2 . Juni 2020 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Advokaturbüro, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. November 2019 / N (…).

D-6829/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) März 2016 und reiste auf dem Luftweg via B._______ in die Türkei. Zu Fuss überquerte er die Grenze nach Griechenland, wo er sich etwa fünf Monate lang aufhielt. Auf seiner weiteren Reise passierter er unter anderem Mazedonien, Serbien und Italien, bevor er schliesslich am 9. November 2016 mit dem Zug in die Schweiz einreiste. Am folgenden Tag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er am 24. November 2016 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, seinem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Am 28. August 2019 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei in D._______ (Distrikt E._______, Nordprovinz), geboren. Seine Familie sei im Jahr 1995 geflüchtet und habe danach in F._______, Distrikt G._______, gelebt. Im Jahr 2008 sei sein älterer Bruder H._______ von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert und in die (…) aufgenommen worden. Als der Krieg ausgebrochen sei, habe die Familie erneut flüchten müssen. Kurz darauf sei auch er zwangsweise von Angehörigen der LTTE mitgenommen worden und habe ein einmonatiges Training absolvieren müssen. Er sei aber nicht zum Kämpfen eingesetzt worden, sondern habe unter anderem Bunker ausheben, sich um Verletzte kümmern sowie Waffen vergraben müssen. Anfang Mai 2009 habe er die LTTE verlassen und sich auf die Suche nach seiner Familie gemacht. Mithilfe eines Bekannten habe er sie schliesslich in einem Flüchtlingslager gefunden, wobei sein älterer Bruder nur wenige Tage vor ihm ebenfalls zur Familie zurückgekehrt sei. Zusammen hätten sie sich am 16. Mai 2009 den Regierungstruppen ergeben. Das Militär habe Zivilisten und LTTE-Leute getrennt, wobei er und sein Bruder auf Anraten ihres Vaters nicht gemeldet hätten, dass sie bei den LTTE gewesen seien. Die nächsten sechs Monate hätten sie in einem Flüchtlingscamp verbracht, bevor sie nach D._______ zurückgekehrt seien. Dort habe er die Schule (…) mit einem A-Level abgeschlossen und danach im (…)laden seines Vaters gearbeitet. Im Jahr 2013 seien Leute des Criminal Investigation Department (CID) zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach seinem älteren Bruder gesucht, weil sie mitbekommen hätten, dass

D-6829/2019 er bei den Rebellen gewesen sei. Der Bruder sei aber nicht erwischt worden und habe sich für etwa drei Monate bei einem Kollegen versteckt. Nachdem die CID-Leute während dieser Zeit mehrmals zu ihnen gekommen seien und nach dem Bruder gefragt hätten, habe der Vater ihn nach Malaysia geschickt. Auch sein jüngerer Bruder sei einige Monate später nach Malaysia gegangen. Dieser habe eine grosse Narbe auf der (…) und sei deswegen an Stützpunkten immer wieder vom Militär angehalten und schikaniert worden. Seine eigenen Probleme hätten erst am (…) 2015 begonnen. Damals seien die Behörden zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn befragt und ihm vorgehalten, dass er bei den Rebellen gewesen sei und dies verheimlicht habe. Er habe ihnen gesagt, dass er nicht freiwillig zu den Rebellen gegangen, sondern zwangsweise rekrutiert worden sei. Die Beamten hätten dann jemanden angerufen und es sei ein Van gekommen. In diesem hätten sich bereits drei Personen mit verbundenen Augen befunden. Nachdem er eingestiegen sei, seien auch ihm die Augen verbunden worden. Er sei zu einem unterirdischen Raum gebracht und zu seiner Zeit bei den LTTE befragt worden. Dabei seien ihm die Hände gefesselt worden und er habe sich hinknien müssen; zudem sei er einmal mit dem Fuss getreten worden. Noch am gleichen Abend hätten sie ihn freigelassen, wobei sie ihm die Adresse eines Camps gegeben und ihn aufgefordert hätten, sich am (…) 2015 dort zu melden. Er sei dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen, sondern habe sich am (…) 2015 nach J._______ begeben. Dort habe er sich etwa drei Monate aufgehalten, wobei er in dieser Zeit oft zu Hause gesucht worden sei. Sein Vater habe deshalb seine Ausreise organisiert. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte sowie eine temporäre Identitätskarte im Original ein. Zudem legte er einen Bericht aus dem Internet aus dem Jahr 2006 – welcher von der Ermordung seines Onkels und seines Cousins berichte – und eine schwarz-weiss Fotografie vor. C. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 21. November 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Der Entscheid wurde gestützt auf Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG (SR 142.31) in französischer Sprache verfasst, obwohl der Beschwerdeführer in K._______ wohnhaft ist.

D-6829/2019 D. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Zudem beantrage er die Ansetzung einer Frist von dreissig Tagen zum Nachreichen weiterer Beweismittel, da er aus dem Heimatstaat Briefe im Original erwarte, welche bislang noch nicht eingetroffen seien. Des Weiteren brachte er vor, das Abfassen der Verfügung in französischer Sprache sei unnötig diskriminierend, da seine Bekannten den Entscheid nicht hätten verstehen und ihm somit auch nicht hätten erläutern können. Das Gericht werde ersucht, das Verfahren in deutscher Sprache zu führen. Als Beschwerdebeilagen wurden – neben der angefochtenen Verfügung, einem Zustellnachweis und einer Vollmacht – folgende Unterlagen im Original eingereicht: - Extract from the Information Book of D._______ Police Station (datierend vom (…) 2015; - Erklärung von L._______ vom 02.12.2019; - Erklärung der Eltern M._______ vom 01.12.2019; - Kopie UNHCR-Ausweise des Bruders H._______; - Schreiben von N._______ vom 28.11.2019; - Schreiben von O._______ sowie die Kopie eines in tamilischer Sprache verfassten Dokuments des Coordinating Center for Rehabilitation J._______; - Schreiben von P._______ vom 01.12.2019 sowie die Kopie einer diesen betreffenden "Detention Order vom 8. August 2009. Ferner wurden ein Zustellcouvert, ein Artikel aus "Der Bund" vom 29. November 2019 sowie ein Artikel der Inter Press Service News Agency vom 2. Dezember 2019 zu den Akten gegeben. E. Der Beschwerdeführer setzte das Gericht mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Januar 2020 darüber in Kenntnis, dass er eine Hilfsarbeit

D-6829/2019 gefunden habe, welche seine Existenz gerade zu decken vermöge. Er ziehe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher zurück. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in deutscher Sprache geführt werde. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten und es wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen. G. Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Frist bezahlt. H. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 23. April 2020 zur Beschwerde vom 23. Dezember 2019 vernehmen. I. Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Replik ein. Dieser lagen ein Schreiben "To whom it may concern" sowie eine Registrierungsbestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka (beide datierend vom 8. Januar 2020), eine Bestätigung des Grama Officer von Q._______, R._______ vom 4. Mai 2020 und eine Kostennote bei. J. Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer die Originale der mit der Replik eingereichten Beweismittel, inklusive Zustellcouvert, nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

D-6829/2019 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-6829/2019 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das SEM aus, es sei erstaunlich, dass das CID bis im Jahr 2015 gebraucht haben soll, um herauszufinden, dass der Beschwerdeführer bei den LTTE gewesen sei. Zuvor sei er offenbar zu keinem Zeitpunkt verdächtigt worden, obwohl die Behörden bereits seit 2013 von der LTTE-Mitgliedschaft seines älteren Bruders gewusst hätten. Es sei auch zumindest erstaunlich, dass er am (…) 2015 nur zu seiner eigenen Person befragt worden sei und nicht auch zu seinem Bruder. Sodann sei es nicht glaubhaft, dass das CID – welches die verlangten Informationen von ihm, einem soeben gefassten ehemaligen LTTE-Angehörigen, nicht erhalten habe – ihn noch am gleichen Tag einfach hätte nach Hause gehen lassen. Weiter habe er bei der Anhörung ausgesagt, dass ihm dabei die Adresse eines Camps gegeben worden sei, bei welchem er sich am (…) 2015 hätte melden sollen. Im Widerspruch dazu habe er bei der BzP angegeben, dass ihm die CID-Leute gesagt hätten, sie würden ihn zwei Tage später wieder für eine Befragung mitnehmen. Ebenso habe er erklärt, ihm sei am (…) gesagt worden, dass die Befragung nicht zu Ende gewesen sei, weshalb er am (…) erneut befragt werden würde. Dies habe er bei der Anhörung nicht erwähnt und ausgeführt, er vermute, dass er am (…) ins Vanni-Gebiet mitgenommen worden wäre, um Waffenverstecke ausfindig zu machen. Angesichts der vom Beschwerdeführer geltend gemachten behördlichen Suche nach ihm sei es auch erstaunlich, dass er mit seinem eigenen Pass über den Flughafen Colombo habe ausreisen können. Insgesamt vermöchten seine Ausführungen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen und es sei nicht davon auszugehen, dass er seinen Heimatstaat unter den von ihm angegebenen Umständen verlassen habe. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bleibe folglich anhand von Risikofaktoren zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr dennoch begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Der Beschwerdeführer habe vorliegend nicht glaubhaft machen können, dass er im Zeitpunkt der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr habe er bis im März 2016 und damit fast sieben Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs in Sri Lanka gelebt. Allenfalls existierende Risikofaktoren hätten keinerlei Verfolgung von Seiten der srilankischen Behörden hervorzurufen vermocht. Aus den Akten ergäben sich keine Gründe, welche ihn ins Visier der Behörden geraten lassen könnten

D-6829/2019 und aufgrund derer er befürchten müsste, bei einer Rückkehr verfolgt zu werden. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere habe der Beschwerdeführer vor der Ausreise mehr als sechs Jahre lang in E._______ und damit ausserhalb des Vanni- Gebiets gelebt. Bei einer Rückkehr könne er erneut bei seiner Familie wohnen und im Laden seines Vaters arbeiten. Zudem könne er auf die Unterstützung seines familiären und sozialen Netzes zählen. Er sei jung und habe weder familiäre Verpflichtungen noch gesundheitliche Probleme, welche ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen könnten. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers stimmig, widerspruchsfrei und in den wesentlichen Punkten ausreichend detailliert seien, um den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu genügen. Zudem sei die Anmerkung des Hilfswerksvertreters zu beachten, wonach der Beschwerdeführer emotional stark unter dem Eindruck der Kriegsleiden gestanden habe und psychologische Abklärungen angezeigt sein könnten. In solchen Situationen sei es schwierig, die LTTE-Vergangenheit wieder mit Worten zu rekonstruieren. Die Einwände des SEM, welche gegen die Glaubhaftigkeit sprechen würden, seien dagegen wenig überzeugend. Am Ende des Krieges habe ein grosses Durcheinander geherrscht und das CID habe erst über die Jahre hinweg durch Befragungen und Denunziationen ein Wissensnetz erarbeitet. Es sei daher durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer – bei welchem es sich um einen einfachen Soldaten gehandelt habe – erst mehrere Jahre nach Kriegsende bezichtigt worden sei, bei den LTTE gewesen zu sein. Zudem sei es weder als unlogisch zu erachten noch widerspreche es der Arbeitsweise des CID, dass er nach einer ersten Befragung wieder freigelassen und verpflichtet worden sei, sich bei einem Camp zu melden. Er habe bei der ersten Befragung kooperiert und alle ihm bekannten Auskünfte gegeben. Dies habe Vertrauen geschaffen und nicht auf Fluchtgefahr schliessen lassen. Der vom SEM hervorgehobene Widerspruch, er habe einmal gesagt, er werde zur Befragung vom (…) abgeholt, während er danach angegeben habe, er hätte sich beim Camp melden müssen, werde völlig überbewertet und mindere die Glaubhaftigkeit seiner Angaben in keiner Weise. Die betreffende Aussage an der BzP stehe zudem am Ende des freien Berichts, welcher von den Dolmetschern erfahrungsgemäss zusammenfassend übersetzt werde. Der angebliche Widerspruch erscheine in kleinlicher Weise herbeikonstruiert. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Sri Lanka habe ausreisen können,

D-6829/2019 lasse sich nicht folgern, dass für ihn keine Gefährdung bestanden habe. Einerseits sei die Ausreise zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Recherchen des CID noch im Anfangsstadium gewesen seien. Andrerseits würden die Schlepper die Schwachstellen bei den Kontrollen am Flughafen kennen und ausnutzen. Sodann könne der Beschwerdeführer seine Ausführungen zusätzlich mit neuen Beweismitteln belegen. Sein Vater habe bei der Polizei wegen der Festnahme vom (…) 2015 Anzeige erstattet. Dem entsprechenden Auszug des "Information Book" lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer damals für eine Befragung mitgenommen, verhört und gefoltert sowie anschliessend freigelassen worden sei. Weiter stehe darin, dass er aufgefordert worden sei, sich am (…) 2015 erneut für eine Befragung zu melden, dass er aus Angst das Haus verlassen habe und seither ständig gesucht worden sei. Sodann bestätige eine Nachbarin schriftlich, dass der Beschwerdeführer Ende 2015 vom Militärgeheimdienst gesucht worden sei. Auch seine Eltern hätten die von ihm geschilderten Ereignisse in einem Schreiben gegenüber dem Justice of Peace bestätigt. Weiter habe ein ehemaliger Nachbar aus F._______ in einem Schreiben erklärt, dass er die Mitnahme des Beschwerdeführers durch LTTE-Kader mit eigenen Augen beobachtet habe. Schliesslich würden zwei weitere Schreiben von ehemaligen LTTE-Angehörigen vorgelegt, welche die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE bestätigten. Es werde dringend darum ersucht, die eingereichten Dokumente vor Ort zu überprüfen; dies erscheine insbesondere beim Auszug aus dem "Information Book" der Polizei zweckmässig. Die Beweismittel würden die vom Beschwerdeführer geschilderte Rekrutierung durch die LTTE, seine Tätigkeit für diese sowie die spätere Verfolgung durch die Behörden belegen. Die LTTE gälten in Sri Lanka als Terrororganisation und deren ehemalige Mitglieder würden auch Jahre nach dem Krieg noch systematisch gesucht, befragt und dabei oft gefoltert. Manche würden auch entführt und zum Verschwinden gebracht. Die Verfolgung von ehemaligen LTTE-Angehörigen sei in Sri Lanka immer noch Realität. Aufgrund seiner Vorgeschichte sei der Beschwerdeführer daher als Flüchtling anzuerkennen. Entgegen der Ausführungen des SEM sei auch erwiesen, dass er am (…) 2015 mit einem Van entführt und bei der folgenden Befragung geschlagen und gedemütigt worden sei. Auch wenn daraus keine bleibenden Verletzungen resultiert hätten, falle dies unter das Folterverbot. Die Gefährdung des Beschwerdeführers werde dadurch akzentuiert, dass er bei den LTTE geholfen habe, Waffen zu vergraben, heute aber nicht mehr genau wisse, wo sich diese

D-6829/2019 Verstecke befunden hätten. Bei einer erneuten Befragung durch das CID könnte dies dahingehend ausgelegt werden, dass er die betreffenden Orte bewusst verschweige. Die Sicherheitskräfte würden darauf oft mit Folter reagieren. Die mit der früheren LTTE-Tätigkeit zusammenhängende Verfolgung durch Armeegeheimdienste und das CID sei eine Bedrohung, welche die Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Unmittelbarkeit und Intensität im Zeitpunkt der Flucht erfülle, zumal immer noch nach ihm gesucht werde. Es sei ihm daher Asyl zu gewähren. Sollte die Flüchtlingseigenschaft wider Erwarten verneint werden, sei festzuhalten, dass die Wegweisung eines ehemaligen LTTE-Angehörigen nach Sri Lanka bei der aktuellen politischen Lage gegen das Non-Refoulement-Prinzip und Art. 3 EMRK verstossen würde. Der Beschwerdeführer gehöre zum Kreis der besonders gefährdeten Tamilen aus der Nord- und Ostprovinz, da er selbst bei den LTTE gewesen sei und über familiäre Verbindungen zu ihnen verfüge. Diese Gruppe von Personen werde oft willkürlich verfolgt, festgehalten und in nicht menschenwürdiger Form befragt. Zudem bestehe bei den Betroffenen die Gefahr, von parastaatlichen Organisationen schikaniert und erpresst zu werden. Er verfüge daher über ein erhebliches Gefährdungsprofil, das eine Wegweisung unzulässig oder zumindest unzumutbar erscheinen lasse. Die Situation habe sich durch die Wahl von Rajapaksa zum Präsidenten erneut verschärft, was auch der Vorfall mit der Schweizer Botschaft im November 2019 belege. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass mit der Beschwerdeschrift diverse Schreiben von Dritten eingereicht würden, welche bezeugen sollen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka tatsächlich verfolgt worden sei und aktuell das Risiko einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bestehe. Es sei bekannt, dass derartige Schreiben leicht aus Gefälligkeit erhältlich gemacht werden könnten. Die vorliegend eingereichten Beweismittel seien zudem von dem Beschwerdeführer nahestehenden Personen ausgestellt worden, weshalb sie einen noch geringeren Beweiswert hätten. Hinsichtlich des Auszugs aus dem "Information Book" der Polizei von D._______ sei festzuhalten, dass solche Dokumente sehr einfach gefälscht werden könnten. Ebenso könne diese Art von Dokumenten leicht käuflich erworben werden. Schliesslich erstaune es, dass der Auszug, welcher aus dem Jahr 2015 datiere, erst im Zeitpunkt der Beschwerde im November 2019 vorgelegt werde. Dem Schreiben könne insgesamt kein Beweiswert beigemessen werden. Des Weiteren führe auch die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum sri-lankischen Präsidenten nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug als unzulässig anzusehen wäre. Zwar gebe es neben

D-6829/2019 ersten Anzeichen für eine Zunahme der Überwachung auch Befürchtungen, dass die Einschüchterung von Angehörigen von Minderheiten einerseits sowie Menschenrechtsaktivisten, Journalisten oder Regierungskritikern andrerseits ansteigen werde. Es gebe zurzeit aber keinen Grund zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Rajapaksa kollektiv dem Risiko einer Verfolgung ausgesetzt wären. Vielmehr prüfe das SEM stets im Einzelfall, ob ein Verfolgungsrisiko bestehe. Dies sei nur dann der Fall, wenn ein persönlicher Bezug des Asylsuchenden zur Präsidentschaftswahl vom November 2019 respektive zu deren Konsequenzen vorliege. 4.4 Im Rahmen der Replik liess der Beschwerdeführer geltend machen, es sei verfehlt, Zeugenaussagen als leicht erhältliche Gefälligkeitsschreiben zu bezeichnen. Bei den meisten Beilagen handle es sich um Aussagen von Personen, die nicht mit ihm verwandt seien und kein persönliches Interesse an einer "Gefälligkeitsaussage" hätten. Das SEM nehme inhaltlich keine Stellung zu den Schreiben, überprüfe diese nicht und behaupte einfach, dass sie keinen Beweiswert hätten. Dieses Vorgehen sei unsachlich. Sodann enthalte der Auszug aus dem "Information Book" eine Anzeige, welche der Vater des Beschwerdeführers bei der Polizei gemacht habe. Über die Schweizer Botschaft könne dieser Auszug bei der Polizeistation in D._______ überprüft werden. Der Umstand, dass die Beweismittel vom Beschwerdeführer erst nach Konsultation eines Anwalts vorgelegt worden seien, hänge damit zusammen, dass das SEM die Asylsuchenden nur formal auf ihre Mitwirkungspflichten aufmerksam mache. Die Betroffenen gingen davon aus, das eine Glaubhaftmachung der Asylgründe ohne Beweismittel genüge. Es spreche nicht gegen die Echtheit eines Dokuments, wenn dieses erst auf Beschwerdeebene eingereicht werde. Weiter prüfe das SEM vorliegend gerade nicht im Einzelfall, ob eine Wegweisung unter den aktuellen Umständen zulässig und zumutbar sei. Es bestehe beim Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung, zu welcher sich die Vorinstanz nicht spezifisch äussere. Schliesslich habe sein Vater am 8. Januar 2020 eine neue Bestätigung seiner Klage bei der Menschenrechtskommission erhalten, welche den Beschwerdeführer und dessen Verfolgung betreffe. Der Koordinator der Menschenrechtskommission erkläre am Schluss des Papiers, dass die Nachforschungen der Kommission den vom Vater geschilderten Sachverhalt bestätigt hätten. In einem weiteren Schreiben des Grama Officer von Q._______ werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vergangenheit im Vanni-Gebiet immer noch gesucht werde und bei einer Rückkehr stark gefährdet wäre.

D-6829/2019 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 5.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Zeit bei den LTTE sind sehr ausführlich und detailliert. Er beschrieb insbesondere, wie er zwangsweise rekrutiert worden sei, welche Aufgaben er habe ausführen müssen und dass es ihm gelungen sei, im Mai 2009 zu fliehen, als die LTTE die Kontrolle zunehmend verloren hätten und die Strukturen auseinandergefallen seien. Die entsprechenden Schilderungen sind weitestgehend widerspruchsfrei und enthalten zusätzliche Realkennzeichen, indem der Beschwerdeführer Handlungsabläufe kohärent darlegt und eigene Empfindungen sowie nebensächliche Sachverhaltselemente – beispielsweise dass sich ein älterer Mann nach seine Befinden erkundigt habe, als er nach seiner Flucht von den LTTE weinend durch die Zeltlager geirrt sei – erwähnt (vgl. A23, F42). Auf konkrete Nachfragen konnte er ergänzende Angaben machen, unter anderem zu seiner Rekrutierung und der erhaltenen Ausbildung (vgl. A23, F45 ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 rund fünf Monate bei den LTTE gewesen ist und verschiedene Tätigkeiten für diese ausgeführt hat, ohne jedoch an Kämpfen teilzunehmen. Dies scheint auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht in Abrede zu stellen.

D-6829/2019 5.3 Demgegenüber weisen die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen unmittelbar vor der Ausreise einen deutlich geringeren Detaillierungsgrad auf. Anders als bei den Angaben zu seiner Zeit bei den LTTE, welche der Beschwerdeführer im Rahmen des freien Berichts sehr ausführlich beschreibt, erschöpfen sich die Aussagen hinsichtlich der angeblichen Mitnahme am (…) 2015 in wenigen Sätzen (vgl. A23, F42 f.). Auf konkrete Nachfragen konnte er nur wenige präzisierende Angaben machen (vgl. A23, F76 ff.). Vielmehr blieben seine Antworten kurz und es werden kaum persönliche Eindrücke geschildert. Dieser Bruch in der Erzählstruktur – verglichen mit den Ereignissen aus dem Jahr 2009 – ist als Indiz für die Unglaubhaftigkeit zu werden. Es ist zu beachten, dass die behaupteten Vorfälle im (…) 2015 bei den Befragungen durch das SEM eine erheblich kürzere Zeit zurücklagen, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer diese besser in Erinnerung hat und präzise darlegen kann. Dies war jedoch gerade nicht der Fall und die entsprechenden Ausführungen sind wenig substanziiert ausgefallen. 5.4 Des Weiteren sind die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Befragung im (…) 2015 teilweise widersprüchlich. So führte er bei der BzP aus, dass er bei der Mitnahme befragt und geschlagen worden sei (vgl. A6, Ziff. 7.01). Auf die Frage, was er konkret bei einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchte, erklärte der Beschwerdeführer erneut, dass er geschlagen worden sei und seither Angst habe (vgl. A6, Ziff. 7.02). Anlässlich der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer jedoch keinerlei Schläge. Vielmehr führte er aus, bei der Befragung seien seine Hände gefesselt worden und er habe sich hinknien müssen. Zudem habe ihn einer der Befrager einmal mit dem Fuss getreten (vgl. A23, F76). Von diesen Umständen war hingegen bei der BzP nie die Rede. Die unterschiedliche Darstellung erstaunt insbesondere deshalb, weil die betreffende Befragung den Beschwerdeführer veranlasst haben soll, bereits am folgenden Tag nach J._______ zu gehen (vgl. A6, Ziff. 7.01). Da er sich erneut für eine solche Befragung hätte melden sollen respektive weil er deshalb von den Behörden gesucht worden sei, habe er sich schliesslich zur Ausreise entschieden (vgl. A23, F42). Die geltend gemachte Befragung vom (…) 2015 scheint somit der unmittelbare Auslöser für die Ausreise gewesen zu sein, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer diesen für ihn einschneidenden Vorfall substanziiert und widerspruchsfrei darlegen kann. Das SEM wies in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf hin, dass er bei der BzP ausführte, er werde am (…) 2015 wiederum für eine Befragung mitgenommen (vgl. A6, Ziff. 7.01), während er bei der Anhörung erklärte, er hätte sich zwei Tage später selbst in einem

D-6829/2019 Camp melden müssen (vgl. A23, F42 und F68). Auf Beschwerdeebene wurde eingewendet, dieser Widerspruch werde völlig überbewertet. Die Aussage an der BzP stehe am Ende der Übersetzung des freien Berichts, welcher von den Dolmetschern erfahrungsgemäss zusammenfassend übersetzt werde. Es komme dabei rasch einmal zu unpräzisen Übersetzungen. Weiter unten sei die Sequenz denn auch korrekt übersetzt worden. Die dort protokollierte Aussage "aus diesem Grund würden sie mich am (…) wieder befragen" stimme überein mit der Angabe anlässlich der Anhörung "dass ich mich am (…) 2015 dort melden soll." Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der BzP gerade nicht erwähnte, dass er sich selbständig in einem Camp hätte melden müssen. Vielmehr führte er aus, dass zwei Tage später eine zweite Befragung hätte stattfinden sollen und er deswegen erneut mitgenommen worden wäre. Diese Darstellung stimmt nicht überein mit der klaren Aussage bei der Anhörung, wonach ihm die Adresse eines Camps gegeben worden sei, bei dem er sich hätte melden sollen. Den Akten lassen sich dabei keine Hinweise auf eine mangelhafte Übersetzung bei der BzP entnehmen. Die pauschale Behauptung, dass der freie Bericht häufig zusammenfassend übersetzt werde und es schnell einmal zu Ungenauigkeiten komme, vermag nicht zu überzeugen. Das Protokoll wird den Asylsuchenden jeweils rückübersetzt und von ihnen unterschriftlich bestätigt. Dies dient nicht zuletzt dazu, Fehler bei der Übersetzung aufzudecken. Vorliegend wurden aber keine entsprechenden Anmerkungen oder Korrekturen angebracht. Sodann fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung mehrmals erklärte, dass sich die Befrager vor allem für Waffenverstecke interessiert hätten, weshalb er befürchtet habe, die Behörden würden ihn bei der nächsten Befragung nach S._______ mitnehmen, damit er ihnen diese zeige (A23, F42 f., F62, F67 f.). Auch dies erwähnte er bei der BzP mit keinem Wort. Es ist zwar festzuhalten, dass die Asylgründe bei der ersten Befragung nur summarisch erhoben werden. Es handelt sich dabei jedoch um ein wichtiges Sachverhaltselement, da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge gerade aus Furcht vor dieser weiteren Mitnahme respektive Befragung geflohen sein will. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Ereignisse unmittelbar vor seiner Ausreise und damit die zentralen Gründe für seine Flucht nicht kohärent und substanziiert zu schildern vermochte. Angesichts der erwähnten Ungereimtheiten überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Elemente, welche gegen deren Glaubhaftigkeit sprechen. Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne

D-6829/2019 von Art. 7 AsylG nicht genügten, sind daher im Ergebnis zu bestätigen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am (…) 2015 von den Behörden mitgenommen und an einem unbekannten Ort befragt worden ist sowie dass er zwei Tage später erneut für eine Befragung mitgenommen worden wäre respektive sich für eine solche in einem Camp hätte melden sollen. 5.6 5.6.1 Mit der Beschwerdeschrift wurden fünf handschriftliche Schreiben von verschiedenen Personen – in tamilischer Sprache mit englischer Übersetzung – eingereicht, welche die Angaben des Beschwerdeführers bestätigen sollen. Gemäss den jeweiligen Datierungen wurden die Dokumente zwischen Ende November und Anfang Dezember 2019 ausgestellt. Lediglich zwei davon äussern sich zu den Ereignissen von 2015, und zwar die Erklärung einer Nachbarin sowie jene der Eltern des Beschwerdeführers gegenüber dem "Justice of Peace". Das Schreiben des Nachbarn aus F._______ beschreibt dagegen die zwangsweise Rekrutierung des Beschwerdeführers und zwei Zeugenberichte von ehemaligen Angehörigen der LTTE bestätigen seine LTTE-Mitgliedschaft. In Bezug auf diese Beweismittel ist festzuhalten, dass eine Überprüfung des Inhalts der handschriftlichen Schreiben kaum möglich sein dürfte. Auch wenn nur die Eltern mit dem Beschwerdeführer verwandt sind, so handelt es sich bei (ehemaligen) Nachbarn und Bekannten aus der LTTE-Zeit dennoch um ihm nahestehende oder persönlich verbundene Personen. Das SEM wies zutreffend darauf hin, dass solche Unterlagen in Sri Lanka oft aus Gefälligkeit ausgestellt würden und ihnen kaum ein Beweiswert beigemessen werden kann. Zudem sind die beiden Schreiben, welche die vorliegend entscheidenden Vorfälle aus dem Jahr 2015 thematisieren (Beschwerdebeilagen 6 und 7), äusserst allgemein formuliert. Gemäss dem Schreiben der Eltern sollen die Leute des Militärgeheimdienstes auch immer noch nach dem Beschwerdeführer suchen. Dies widerspricht jedoch dessen eigenen Ausführungen, wonach die Suche nach ihm einige Monate nach seiner Ankunft in der Schweiz aufgehört habe (vgl. A23, F88). Insgesamt sind die vorgelegten Zeugenaussagen als Gefälligkeitsschreiben anzusehen und nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Mitnahme im Jahr 2015 zu belegen. 5.6.2 Weiter wurde als Beweismittel ein "Extract from the Information Book of D._______ Police Station" eingereicht. Dieser hält fest, dass der Vater des Beschwerdeführers am (…) 2015 bei der Polizei Anzeige erstattet

D-6829/2019 habe. Dabei habe er zu Protokoll gegeben, sein Sohn sei am (…) 2015 mitgenommen und wieder freigelassen worden, nachdem er gefoltert und befragt worden sei. Da er am (…) 2015 erneut hätte befragt werden sollen, habe er das Haus verlassen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass ein solcher Auszug aus dem Polizeibuch nicht nur relativ leicht fälschbar ist, sondern – selbst wenn es sich um ein authentisches Dokument handelt – inhaltlich nur das wiedergibt, was eine anzeigende Person meldet. Dies schränkt den Beweiswert erheblich ein. Eine Überprüfung des Dokuments im Heimatstaat, wie in der Beschwerdeschrift beantragt wird, erscheint daher nicht angezeigt, da eine solche keine eindeutigen Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt der Angaben des Vaters zuliesse. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ist es auch nicht nachvollziehbar, weshalb das Dokument, welches eine Anzeige aus dem Jahr 2015 betrifft, nicht bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens eingereicht wurde. Die diesbezügliche Anmerkung auf Beschwerdeebene, dass die Asylsuchenden lediglich formal auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht werden, erscheint dabei nicht als ausreichende Erklärung. Der Beschwerdeführer wurde bei den beiden Befragungen vom SEM nicht nur einleitend auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Anlässlich der Anhörung wurde er auch ausdrücklich gefragt, ob er Dokumente oder Beweismittel vorzuweisen habe (vgl. A23, F3 f.). Daraufhin reichte er entsprechende Unterlagen zu den Akten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er allfällige weitere vorhandene Beweismittel nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorlegen können. 5.6.3 Schliesslich ist auch hinsichtlich der zusammen mit der Replik eingereichten Anzeige bei der Human Rights Commission of Sri Lanka respektive der entsprechenden Registrierungsbestätigung festzuhalten, dass derartige Dokumente nicht nur leicht fälschbar sind, sondern auch käuflich erworben werden können. Zudem stellt sich hier ebenfalls die Frage, weshalb die Dokumente erst Anfang des Jahres 2020 ausgestellt worden sind. Gemäss den vorgelegten Unterlagen soll der Vater die Anzeige bereits im April 2016 gemacht haben. Es erschliesst sich nicht, weshalb die entsprechende Registrierungsbestätigung erst fast vier Jahre später, am 8. Januar 2020, ausgestellt worden sein soll. Inhaltlich bestätigt die Anzeige im Wesentlichen die Vorbringen des Beschwerdeführers – gemäss den Aussagen, welche der Vater gegenüber der Human Rights Commission gemacht habe – und es wird abschliessend Folgendes festgehalten: "On our investigation we found the above mentioned particulars are true and correct as we can certify." Es wird jedoch weder dargelegt, welche Untersuchungen getätigt worden seien noch welche Gründe zur Annahme geführt hätten, dass die

D-6829/2019 erwähnten Einzelheiten wahr sind. Vor dem Hintergrund der leichten Fälschbarkeit respektive käuflichen Erwerbbarkeit eines solchen Dokuments sowie angesichts des Ausstellungsdatums kann diesem Schreiben kein massgeblicher Beweiswert zugemessen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen weder eine Anzeige seines Vaters bei der Polizei noch eine solche bei der Human Rights Commission of Sri Lanka erwähnte. 5.6.4 Schliesslich wurde mit der Replik ein Schreiben des Grama Officer von Q._______ eingereicht mit dem Titel "Confirm the danger situation", datierend vom 4. Mai 2020. Dieses erweist sich als äusserst kurz und stellt lediglich fest, dass der Beschwerdeführer 2008 im Vanni-Gebiet gelebt habe und von unbekannten Personen gesucht worden sei. Weiter wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar nicht in Sri Lanka sei, aber immer noch gesucht werde und ihn dort grosse Gefahr erwarte. Das erst kürzlich erstellte Schreiben wurde offensichtlich auf Wunsch des Vaters des Beschwerdeführers ausgestellt und ist als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Die Angabe, es werde nach wie vor nach dem Beschwerdeführer gesucht, widerspricht denn auch seinen eigenen Aussagen bei der Anhörung, wonach die Suche nach ihm einige Monate nach seiner Ausreise aufgehört habe (vgl. A23, F87 f.). 5.6.5 Insgesamt erweisen sich die auf Beschwerdeebene vorgelegten Beweismittel als nicht überzeugend und sie erscheinen nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse im Jahr 2015 zu belegen. 5.7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, eine im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Vorverfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er im (…) 2015 aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit erstmals von den Behörden aufgesucht, befragt und mitgenommen worden sei. Entsprechend ist auch nicht anzunehmen, dass er – nachdem er in der Folge sein zu Hause verlassen habe – von den heimatlichen Sicherheitsbehörden gesucht sowie dass nach der Ausreise weiterhin nach ihm gefragt worden sei. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.

D-6829/2019 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten „Stop-List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der srilankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (Urteil E-1866/2015 E. 8). 6.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt E._______ und lebte zwischen 1995 und 2009 im Vanni-Gebiet. Er brachte vor, dass Ende 2008 sein älterer Bruder und wenige Zeit später er selbst zwangsweise von den LTTE rekrutiert worden sei. Kurz vor Kriegsende hätten sie beide die LTTE verlassen und seien anschliessend in ein Flüchtlingslager gekommen, ohne ihre Tätigkeiten den Behörden gegenüber offenzulegen. Entsprechend seien sie auch nicht in einem Rehabilitationscamp gewesen. Von seiner Familie sei ausserdem ein Onkel als Rebell getötet worden (vgl. A23, F16) und eine Cousine väterlicherseits sei ebenfalls bei der Bewegung gewesen (vgl. A23, F36). Der Beschwerdeführer weist damit sowohl eigene als auch familiäre Verbindungen zu den LTTE auf, was als stark risikobegründender Faktor gilt. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass er zu jener kleinen Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.

D-6829/2019 Der Beschwerdeführer kehrte nach dem Ende des Krieges mit seiner Familie in den Distrikt E._______ zurück. Dort schloss er die Schule ab, ging einer Arbeitstätigkeit im Laden seines Vaters nach und hielt sich bis im Jahr 2015 in der gleichen Ortschaft auf (vgl. A6, Ziff. 1.17.04 f. und 2.01). Es gelang ihm nicht, glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise in den Fokus der heimatlichen Sicherheitsbehörden geriet und in diesem Zusammenhang gesucht wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass er nach Kriegsende mehr als sechs Jahre lang unbehelligt in Sri Lanka gelebt hat. Zwar machte er geltend, dass sein älterer Bruder im Mai 2013 aufgrund seiner LTTE-Mitgliedschaft von den Behörden gesucht und in der Folge nach Malaysia ausgereist sei (vgl. A23, F32 ff. und F59 ff.). Selbst wenn dies zutreffen sollte, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer danach noch mehr als zwei Jahre am selben Ort gewohnt hat, ohne dass es zu Problemen mit den Behörden gekommen wäre. Es wurde auch nicht geltend gemacht, dass andere Familienmitglieder nach der vorgebrachten Ausreise des Bruders Schwierigkeiten mit den Behörden bekommen hätten. Hinweise auf eine Reflexverfolgung aufgrund von familiären Verbindungen zu den LTTE lassen sich den Akten an keiner Stelle entnehmen. Es gibt auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eröffnet oder ein Haftbefehl ausgestellt worden wäre. Es ist daher nicht anzunehmen, dass er auf der sogenannten "Stop-List" vermerkt ist und bei einer Rückkehr befürchten müsste, unmittelbar bei der Einreise verhaftet zu werden. Sodann war er im Heimatstaat zu keinem Zeitpunkt politisch tätig und es liegen auch keine exilpolitischen Aktivitäten vor (vgl. A6, Ziff. 7.02 und A23, F92). Zwar ist der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie, hielt sich mehrere Jahre in der Schweiz auf und verfügt über keinen Reisepass. Diese lediglich schwach risikobegründenden Faktoren erscheinen jedoch nicht geeignet, dazu zu führen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Unterstützer der LTTE respektive als Person wahrgenommen wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Insgesamt weist er kein Profil auf, welches darauf schliessen lassen müsste, dass er bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen würde. Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen des sri-lankischen Regimes als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka angesehen würde und ihm deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten.

D-6829/2019 6.3 6.3.1 An dieser Stelle ist sodann festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Sri Lanka in jüngster Zeit verschiedenen Veränderungen unterworfen war. So wurde am 16. November 2019 Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Dieser war unter seinem Bruder Mahinda Rajapaksa, welcher von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 – Sri Lanka). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein. Die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren damit im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder –institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/srilanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 28.05.2020). Beobachter sowie Angehörige von ethnischen und religiösen Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von verschiedenen Personengruppen, darunter Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Des Weiteren kam es Ende des letzten Jahres zu einem Konflikt zwischen der Schweizer Botschaft und den sri-lankischen Behörden. Dieser stand im Zusammenhang mit der – in der Beschwerdeschrift ebenfalls erwähnten – Entführung einer Botschaftsangestellten, die gezwungen worden sein soll, interne Informationen preiszugeben. Die diplomatischen Beziehungen haben sich aber zwischenzeitlich wieder normalisiert und es wurden bereits Rückschaffungen nach Sri Lanka durchgeführt, ohne dass die Betroffenen über die bekannten Befragungen am Flughafen und am Wohnort hinausgehenden Problemen ausgesetzt waren. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist es beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus als möglich zu erachten, dass sich die Gefährdungslage für Personen mit einem bestimmten Risikoprofil akzentuieren könnte (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened,

D-6829/2019 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019, zu deren Folgen respektive zu den jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka besteht. 6.3.2 Vorliegend gelang es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat behördlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen war. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten könnte und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

D-6829/2019 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – an welcher weiterhin festzuhalten ist – lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm jedoch nicht. Zu keiner anderen Einschätzung führt auch das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer zu jener Gruppe von besonders gefährdeten Tamilen gehöre, welche oft willkürlich verfolgt sowie Opfer von Schikanen und Erpressungen durch parastaatliche Organisationen werde. Für eine derartige Befürchtung besteht vorliegend kein konkreter Anlass.

D-6829/2019 Daran vermag auch das Ergebnis der Präsidentschaftswahl vom November 2019 und deren Auswirkungen auf die Lage in Sri Lanka nichts zu ändern, da kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu diesen Ereignissen erkennbar ist. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka – namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen – sowie die Nachwirkungen der Anschläge vom 21. April 2019 führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. 8.5 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist heute (…) Jahre alt und lebte zuletzt mehrere Jahre bei seiner Familie im Distrikt E._______, Nordprovinz. Er verfügt über einen A-Level-Abschluss, arbeitete im (…)laden seines Vaters und hat keine aktenkundigen gesundheitlichen Probleme. Von seiner Kernfamilie leben seine Eltern und zwei jüngere Geschwister nach wie vor am gleichen Ort; zahlreiche weitere Verwandte leben in der Umgebung von E._______ (vgl. A23, F18 ff.). Er verfügt somit

D-6829/2019 über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei der Wiedereingliederung im Heimatstaat unterstützen kann. Angesichts seiner guten Schulbildung und der vorhandenen Arbeitserfahrung ist davon auszugehen, dass er in Sri Lanka ein ausreichendes Erwerbseinkommen wird erwirtschaften können und bei einer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage gerät. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Auch die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit (Covid-19) stehen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich – wenn überhaupt – um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.). 8.8 Schliesslich steht auch die Coronavirus-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich – wenn überhaupt – um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e, Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.). 8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

D-6829/2019 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6829/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Regula Aeschimann

Versand:

D-6829/2019 — Bundesverwaltungsgericht 12.06.2020 D-6829/2019 — Swissrulings