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Bundesverwaltungsgericht 18.12.2014 D-6821/2014

18. Dezember 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,119 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. November 2014 / N

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6821/2014

Urteil v o m 1 8 . Dezember 2014 Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien

A._______, geboren (…), und deren Sohn B._______, geboren (…), Albanien, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. November 2014 / N (…).

D-6821/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann C._______ am 29. Dezember 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Befragungen zur Person (BzP) am 10. Januar 2013 stattfanden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 28. März 2013 festgenommen und am 4. April 2013 an Deutschland ausgeliefert wurde, wo er sich zurzeit im Strafvollzug befindet, dass die Beschwerdeführerin am 8. April 2013 zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass sie anlässlich der BzP sowie der Anhörung zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe ihren Ehemann im Mai 2011 heimlich geheiratet, da ihre Eltern dieser Heirat nicht zugestimmt hätten, dass sie aber weiterhin bei ihren Eltern gewohnt habe, dass ihr Vater sie (gegen ihren Willen) mit einem anderen Mann habe verheiraten wollen, dass sie und ihr Ehemann sich daher, und weil sie nicht hätten zusammen wohnen können, zur Ausreise entschieden hätten, dass sie nämlich befürchtet hätten, dass ihr Vater ihren Ehemann getötet hätte, wenn sie gegen seinen Willen zusammengezogen wären, dass dies wiederum zur Rache seitens der Familie ihres Ehemannes an ihrer Familie geführt hätte, dass bezüglich des detaillierten Inhalts der Aussagen der Beschwerdeführerin auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin am (…) ihren Sohn B._______ gebar, dass das BFM das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin am 14. November 2014 (intern) als gegenstandslos geworden abschrieb,

D-6821/2014 dass es das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom gleichen Tag – eröffnet am 18. November 2014 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass für die Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. November 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht für sich und ihren Sohn Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu erteilen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 26. November 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses abwies, dass er die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, bis zum 5. Dezember 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, dass der Kostenvorschuss am 3. Dezember 2014 bei der Gerichtskasse einging,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-6821/2014 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,

D-6821/2014 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinreichender Begründung dargelegt hat, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken, dass es zwar angesichts der am 28. März 2013 erfolgten Festnahme ihres Ehemannes nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung nicht in bester psychischer Verfassung war, dass aus diesem Umstand und der Tatsache, dass sie während der Anhörung ein Beruhigungsmittel einnehmen musste, jedoch aufgrund der Aktenlage nicht zu schliessen ist, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, der Anhörung zu folgen und ihre Asylgründe darzulegen, dass die Beschwerdeführerin das Anhörungsprotokoll ohne Vorbehalte unterzeichnete und mit ihrer Unterschrift bestätigte, dass es mit ihren Aussagen übereinstimme (Akten BFM B 8/22 S. 21), dass auch die anlässlich der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung auf dem Beiblatt zum Anhörungsprotokoll keine Einwände und Bemerkungen festhielt, dass folglich davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage war, anlässlich der Anhörung adäquate Aussagen in Bezug auf ihre Asylgründe zu Protokoll zu geben, weshalb sie sich bei den von ihr geltend gemachten Aussagen behaften lassen muss, dass sodann darauf hinzuweisen ist, dass das BFM – entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen – nicht die Trauung an sich, sondern deren Geheimhaltung als unglaubhaft erachtete, weshalb der Verweis in der Beschwerde auf den im Original eingereichten Eheschein unbeachtlich ist, dass auch die übrigen Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, die vom BFM zu Recht aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführerin plausibel zu erklären,

D-6821/2014 dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und es sich demzufolge erübrigt, auf weitere Unstimmigkeiten in ihren Aussagen respektive auf die Frage, ob ihre Vorbringen überhaupt asylrelevant sind, einzugehen, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin somit zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es

D-6821/2014 der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine den Beschwerdeführenden in Albanien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Albanien nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lässt, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6), dass das Gericht – entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen – nicht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat ohne ihren Ehemann völlig auf sich allein gestellt sein wird, zumal sie dort über eine grosse Anzahl naher Verwandter verfügt (vgl. B 4/10 S. 4, B 8/22 F44 und 166) und die von ihr geschilderten Probleme mit ihrer Familie bezüglich ihrer Heirat als unglaubhaft erachtet wurden, dass der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, die Beschwerdeführerin sei psychisch sehr fragil und ihr Sohn sei oft krank, als zumutbar erscheint, zumal aufgrund dieses Vorbringens (wie auch der mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Unterlagen den Sohn der Beschwerdeführerin betreffend) nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Sohn an einer Krankheit leidet, die in Albanien nicht behandelt werden kann und die derart schwer ist, dass eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres respektive seines Gesundheitszustandes führen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2),

D-6821/2014 dass auch das Kindeswohl nicht gegen einen Wegweisungsvollzug spricht, da sich der Sohn aufgrund seines Alters noch in einer starken Abhängigkeit zur Mutter befindet und in deren Begleitung in das Heimatland zurückkehren kann, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten unter Berücksichtigung aller wesentlichen Entscheidungselemente zum jetzigen Zeitpunkt auch als zumutbar erweist, dass es schliesslich der Beschwerdeführerin obliegt, welche selbst über einen gültigen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für ihren Sohn zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass der am 3. Dezember 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-6821/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Sandra Sturzenegger

Versand:

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