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Bundesverwaltungsgericht 28.09.2010 D-6819/2010

28. September 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,344 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügun...

Volltext

Abtei lung IV D-6819/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . September 2010 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. B._______, Türkei, zurzeit Transitzone, Flughafen Zürich-Kloten, 8050 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 13. September 2010 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6819/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in A._______ (Provinz C._______) – verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 21. August 2010 auf dem Seeweg nach Russland und gelangte von St. Petersburg mit dem Flugzeug am 25. August 2010 auf den Flughafen Zürich-Kloten, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. B. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zu. C. In den Anhörungen vom 29. August 2010 und vom 8. September 2010 durch das BFM brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vor, er stamme ursprünglich aus D._______ (Provinz C._______), habe aber seit 1993 in E._______ beziehungsweise A._______ gelebt. Kurden würden in der Türkei diskriminiert und mit rassistischen Sprüchen beleidigt. Er selber habe darüber hinaus spezifische Probleme, welche ihn zur Ausreise aus seinem Heimatstaat veranlasst hätten. So habe er sich, nachdem er seine gymnasiale Schulausbildung abgebrochen habe, ab dem Jahr 2008 für den Jugendflügel der heutigen BDP (Baris ve Demokrasi Partisi) – die nach dem gerichtlichen Verbot der DTP (Demokratik Toplum Partisi) als deren legale Nachfolgeorganisation gegründet worden sei – engagiert, indem er Versammlungen organisiert und Jugendliche über politische Themen und das Verhalten bei öffentlichen Manifestationen informiert habe. Aufgrund dieser Tätigkeiten sei er im Dezember 2009 zweimal von der Polizei auf den Posten von A._______ verbracht und dort während jeweils drei bis vier Stunden verhört worden; unter Schlägen habe man ihn dabei eingeschüchtert und ihm mit schlimmeren Sanktionen gedroht, falls man ihn erneut im Umfeld der Partei antreffen würden. Im März 2010 sei er sodann – im Grunde gegen seinen Willen – zum Delegierten seiner Partei erkoren worden, worauf er sich endgültig entschieden habe, seinen Heimatstaat zu verlassen. Er befürchte nämlich, im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Militärdienst – zu dem er sich am 1. August 2010 hätte melden müssen – D-6819/2010 wegen seiner Ethnie und seines politischen Engagements Probleme zu erhalten und im Osten der Türkei eingesetzt zu werden; aufgrund seiner Refraktion müsse er nunmehr zusätzlich mit einer Verurteilung durch ein Militärgericht rechnen. Hinzu komme, dass er aus einer politisch aktiven Familie stamme und dies den Behörden bekannt sei, weshalb er befürchte, Opfer von Reflexverfolgung zu werden. So seien je ein Onkel väterlicher- und mütterlicherseits als Kämpfer in den Bergen gewesen und nach ihrer Festnahme zu Freiheitsstrafen von 37 Jahren verurteilt worden, welche sie seit zwölf Jahren absitzen würden. Ferner habe sich ein Cousin seines Vaters der PKK (Partîya Karkaren Kurdistan) angeschlossen und sei ebenfalls in die Berge gegangen, wo sich seine Spur verloren habe. Schliesslich seien zwei seiner Cousins, die Brüder F._______ und G._______, aus politischen Gründen in die Schweiz geflohen, wo jedenfalls F._______ als Flüchtling anerkannt worden sei. Schliesslich sei er am Ende des Jahres 2009 von einer für die PKK tätigen Person angefragt worden, ob er dieser Partei beitreten und für sie in die Berge gehen wolle, was er jedoch abgelehnt habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel zu den Akten, so Kopien seiner Identitätskarte, eines Auszuges aus dem Familienregister und von Mitgliedschaftsausweisen der BDP betreffend seine eigene Person und diejenige seines Vaters. D. Mit Verfügung vom 13. September 2010 – eröffnet am 14. September 2010 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung und den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten teilweise den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen und teilweise denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Auf die Erwägungen im einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit teilweise in Türkisch verfasster Eingabe vom 21. September 2010 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 13. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl, D-6819/2010 eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Übersetzung der Beschwerdebegründung von Amtes wegen sowie um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). F. Die durch den Instruktionsrichter in der Folge antragsgemäss von Amtes wegen veranlasste Übersetzung der Beschwerdebegründung ging am 27. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Auf den Inhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 24. September 2010 (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht am 27. September 2010) reichte der Beschwerdeführer zwei fremdsprachige Beweismittel zu den Akten, bei welchen es sich nach seinen eigenen Angaben um ein Gerichtsurteil bezüglich eines Onkels sowie um ein Begleitschreiben derselben Person handle. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). D-6819/2010 1.3 Die Beschwerde ist frist- und – abgesehen vom sprachlichen Mangel, der indessen von Amtes wegen behoben wurde – formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels im Sinne von Art. 57 VwVG wurde angesichts der Aktenlage in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 2.3 Da sich der Beschwerdeführer in den Anhörungen als Angehöriger einer politisch aktiven Familie bezeichnete und eine daraus folgende asylrechtlich relevante Gefährdung geltend macht, hat das Bundesverwaltungsgericht die Asylverfahrensakten der von ihm angegebenen Cousins F._______ (N [...]) und G._______ (N [...]) beigezogen. Angesichts des für den Beschwerdeführer positiven Ausgangs des Beschwerdeverfahrens erübrigt es sich, ihm das rechtliche Gehör zu den Vorbringen dieser Personen zu gewähren (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete D-6819/2010 Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 13. September 2010 im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten teilweise den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen und teilweise denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten. 4.1.1 Als nicht glaubhaft erachtet die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachte staatliche Verfolgung wegen Aktivitäten für die BDP sowie den seitens der PKK auf ihn ausgeübten Druck. So habe der Beschwerdeführer nur rudimentäre Angaben zu der Partei machen können, bei welcher er angeblich Mitglied sei. Bezüglich der DTP kenne er weder das Gericht, das die Partei verboten habe, noch das Datum und den Grund für dieses Verbot, und hinsichtlich der BDP sei er nicht in der Lage gewesen, die Strukturen des Jugendflügels zu beschreiben oder Einzelheiten zur Mutterpartei anzugeben. Im Weiteren habe er keine ausführlichen Angaben zu seinen politischen Aktivi täten gemacht und nicht überzeugend darzulegen vermocht, wieso er zum Delegierten der Partei erkoren worden sei. Auch die vorgebrachten polizeilichen Festnahmen habe er angesichts seiner knappen und oberflächlichen Aussagen nicht plausibel geschildert. Insgesamt sei damit nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft wegen politischer Aktivitäten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Daran vermöge auch die von ihm eingereichte Kopie seines Mitgliedschaftsausweises der BDP nichts zu ändern, zumal sie lediglich in einer leicht manipulierbaren Kopie vorliege. Soweit den gel tend gemachten Druck seitens der PKK anbelangend, hält das BFM D-6819/2010 dafür, der Beschwerdeführer habe keine detaillierten Angaben machen können; so habe er sich nicht mehr an das Datum des Vorkommnisses erinnert und sei nicht sicher gewesen, ob die Person, welche ihn zum Beitritt in die PKK aufgefordert habe, überhaupt dieser Organisation angehört habe (vgl. zum Ganzen Verfügung des BFM vom 13. September 2010 E. I/1 S. 3 f.). 4.1.2 Hinsichtlich der übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers bestreitet die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit nicht, erachtet jedoch die asylrechtliche Relevanz als nicht gegeben. So handle es sich bei der Militärdienstpflicht um eine staatsbürgerliche Pflicht, deren Durchsetzung keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle, und zudem würde eine allfällige Stationierung des Beschwerdeführers im Osten der Türkei in keinem Zusammenhang mit dessen kurdischer Ethnie stehen. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren geltend mache, er stamme aus einer politisch oppositionell gesinnten Familie und befürchte, wegen seiner Verwandtschaft zu verfolgten Personen selber Nachteile zu erleiden, sei festzuhalten, dass derartige Reflexverfolgungsmassnahmen in der Türkei bis Ende der 1990er-Jahre verbreitet gewesen seien, sich aber die Situation heute – nachdem sich die Tür kei seit dem Jahr 2001 sukzessive an europäische Menschenrechtsstandards angenähert habe – anders darstelle. Reflexverfolgung komme zwar durchaus noch vor und eine entsprechende Gefährdung bestehe beispielsweise dann, wenn die Behörden nach einem geflüchteten Aktivisten einer als separatistisch oder extremistisch eingestuften Gruppierung fahnden würden und Anlass zur Vermutung bestehe, dass Familienangehörigen der gesuchten Person mit dieser in engem Kontakt stünden und ebenfalls politisch aktiv seien. Gemäss den Erkenntnissen des BFM bestehe demgegenüber bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute noch von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen würden. Im Falle des Beschwerdeführers ergäben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass er wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Schliesslich seien die Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art, welchen die Kurden in der Türkei ausgesetzt sein könnten, nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu bezeichnen; die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen gingen nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise ausgesetzt D-6819/2010 seien, weshalb sie asylrechtlich nicht relevant seien (vgl. zum Ganzen Verfügung des BFM vom 13. September 2010 E. I/2 S. 4 ff.). 4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in seiner Beschwerdeeingabe vom 21. September 2010 auf den Standpunkt, er habe sich in den Befragungen so gut wie möglich zu seinen politischen Aktivitäten geäussert und alle Beweismittel abgegeben, die ihm zu jenem Zeitpunkt vorgelegen hätten. Neben seinem eigenen Engagement sei seine Verwandtschaft zu Personen, die für die kurdische Sache in die Berge gegangen seien, Grund für Übergriffe seitens der türkischen Behörden. Am 21. September 2010 habe er diesbezüglich erfahren, dass sein Cousin Originaldokumente betreffend den aus politischen Gründen inhaftierten Onkel mütterlicherseits erhalten habe; diese Unterlagen werde er demnächst einreichen. Mit Eingabe des Schweizeri schen Roten Kreuzes vom 24. September 2010 reichte der Beschwerdeführer alsdann zwei fremdsprachige Beweismittel zu den Akten, bei welchen es sich nach seinen eigenen Angaben um ein Gerichtsurteil bezüglich des Onkels sowie ein Begleitschreiben dieser Person handle. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt für die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung hat, nicht rechtsgenüglich abgeklärt ist beziehungsweise die vom Bundesamt festgestellte teilweise fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der heutigen Aktenlage nicht bestätigt werden kann. 5.2 Soweit zunächst die vom Beschwerdeführer geltend gemachten eigenen politischen Tätigkeiten betreffend, ist festzuhalten, dass seine Vorbringen widerspruchsfrei, nachvollziehbar und – entgegen der Auffassung des BFM – nicht unsubstanziiert ausgefallen sind. Seine Aussagen über die BDP widerspiegeln durchaus das Parteiwissen eines einfachen Mitgliedes. So konnte er adäquate Angaben über die lokalen Strukturen der Partei in A._______ und seine Aufgaben in deren Jugendflügel machen (vgl. etwa BFM act. A7, S. 4 f., zum Parteibüro, und BFM act. A11, S. 4, zu seinen Aufgaben und dem lokalen Vorgesetzten). Ferner schilderte er das gerichtliche Verbot der DTP und den Übertritt deren ehemaligen Mitglieder in die BDP in Übereinstimmung mit den tatsächlichen Begebenheiten; dass er dabei gewisse Einzel- D-6819/2010 heiten des nationalen Kontextes dieser Parteien nicht detailliert zu benennen vermochte, spricht vor diesem Hintergrund nicht a priori gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Mitgliedschaft und der konkreten Handlungen des Beschwerdeführers. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz erscheinen auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten kurzzeitigen Mitnahmen auf den Polizeiposten von A._______ nicht von vornherein unplausibel. Auch wenn es sich beim Beschwerdeführer nicht um ein hochrangiges Parteimitglied der DTP/BDP handelt, sind die von ihm angegebenen Festhaltungen angesichts der notorischen Razzien in Parteilokalen und polizeilichen Befragungen von Mitgliedern nach dem am 11. Dezember 2009 vom türkischen Verfassungsgericht ausgesprochenen Verbot der DTP durchaus nicht unwahrscheinlich (vgl. dazu etwa UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Turkey, 9. August 2010, S. 71 ff., Ziff. 14.18–14.25; deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei, Mai 2010, S. 5 ff., Ziff. 1.6 und 1.7). Bei dieser Sachlage kann im Weiteren eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner Verwandtschaft zu politisch aktiven Personen nicht leichthin ausgeschlossen werden. Aus den im heutigen Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen ergibt sich immerhin, dass der Beschwerdeführer aus einem Familienverband stammt, der sich der kurdischen Sache verschrieben hat. So sind nach den Angaben des Beschwerdeführers neben zwei seiner Onkel und einem Cousin seines Vaters, die allesamt wegen Mitgliedschaft bei der PKK verurteilt worden seien, auch seine eigenen Cousins F._______ und G._______ politisch tätig. Soweit den Onkel mütterlicherseits betreffend, hat der Beschwerdeführer mit Eingabe des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 24. September 2010 entsprechende Beweismittel eingereicht, welche allerdings zunächst einer Übersetzung bedürfen, und hinsichtlich der beiden in der Schweiz lebenden Cousins liegen deren Asylverfahrensakten vor, aus welchen hervorgeht, dass diese Personen unter anderem in Kiziltepe für die DEHAP, mithin die Vorgängerorganisation der DTP/BDP, beziehungsweise in Diyarbakir für die DEHAP und die DTP politisch aktiv gewesen sind. Während das Asylverfahren von G._______ noch erstinstanzlich hängig ist, wurde F._______ mit Verfügung des BFM vom 4. September 2007 als Flüchtling Asyl gewährt, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5433/2006 vom 29. August 2007 in Gutheissung einer Beschwerde dessen begründete Furcht vor Verfolgung festgestellt hatte. Vor diesem Hintergrund bestehen prima vista wesentliche Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor (Reflex-)Verfolgung, zumal das BFM in der D-6819/2010 angefochtenen Verfügung vom 13. September 2010 selber davon ausgeht, dass eine Gefahr derartiger Verfolgung namentlich dann bestehe, wenn die türkischen Behörden nach einem geflüchteten Aktivisten einer als separatistisch oder extremistisch eingestuften Gruppierung fahnden würden und Anlass zur Vermutung bestehe, dass Familienangehörige des Gesuchten mit diesem in engem Kontakt stünden und und ebenfalls politisch aktiv seien (vgl. BFM-Verfügung vom 13. September 2010, Ziff. I/2, Bst. b, S. 4 f.). 5.3 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Auffassung des BFM, wonach der Beschwerdeführer seine eigenen politischen Aktivitäten und die in Zusammenhang mit diesen stehenden polizeilichen Mitnahmen unglaubhaft dargestellt habe, beim derzeitigen Aktenstand nicht zu überzeugen vermag. Ungeachtet der Frage, ob das persönliche politische Engagement des Beschwerdeführers und die von ihm bereits erlittenen Benachteiligungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu genügen vermögen, kann sodann das Vorliegen einer Reflexverfolgungsgefahr angesichts des politischen Umfeldes, welchem der Beschwerdeführer entstammt, nicht ausgeschlossen werden. Eine abschliessende Beurteilung einer entsprechenden Gefährdung beziehungsweise der Frage einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative ist indessen im heutigen Zeitpunkt nicht möglich, da diese Beurteilung neben einer einlässlichen Prüfung der – vom BFM im erstinstanzlichen Asylverfahren, soweit ersichtlich, nicht beigezogenen – Asylverfahrensakten von F._______ und G._______ weiterer Abklärungen, etwa der Übersetzung und Würdigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen in Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten seines Onkels mütterlicherseits und gegebenenfalls einer erneuten Befragung des Beschwerdeführers selber bedarf. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM den entscheidwesentlichen Sachverhalt nicht genüglich abgeklärt und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dieser Anspruch ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Da die Gehörsverletzung nicht als leicht bezeichnet werden kann und zudem die Entscheidreife derzeit fehlt und mit weiteren Abklärungen hergestellt werden muss, kann der D-6819/2010 Verfahrensmangel auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden (vgl. dazu BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wonach eine Heilung die Ausnahme bleiben soll). Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 13. September 2010 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes beziehungsweise zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Ferner ist das Bundesamt angesichts der Tatsache, dass das vorliegende Asylverfahren wegen der vom BFM vorzunehmenden Abklärungen kaum vor Ablauf der gesetzlichen Maximaldauer der zulässigen Aufenthaltszuweisung in den Transitbereich des Flughafens abgeschlossen werden kann, anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig. Ebenfalls gegenstandslos wird sodann sein Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Trotz seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer schliesslich keine Parteientschädigung auszurichten, da er im Beschwerdeverfahren keine Rechtsvertretung mandatiert hat und sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass ihm selber durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen wären. (Dispositiv nächste Seite) D-6819/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 13. September 2010 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Bundesamt zurückgewiesen. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. 4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl (Einschreiben) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...]) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl (per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 12

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