Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 08.04.2026 D-6817/2023

8. April 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,086 Wörter·~20 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. November 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6817/2023

Urteil v o m 8 . April 2026 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. November 2023 / N (…).

D-6817/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Mai 2022 und reiste am 23. Mai 2022 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am 2. August 2022 wurden seine Personalien aufgenommen (Personalienaufnahme; PA) und am 17. Juni 2022 sowie am 22. Juli 2022 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus B._______ (Distrikt C._______, Provinz Sirnak), wo er mehrheitlich bis zur Ausreise gelebt habe. Im Jahr 2016 habe er ein Wirtschaftsstudium an der Universität begonnen. Später habe er den Beruf des Pizzabäckers und Kochs erlernt und schliesslich in C._______ ein Pizzageschäft eröffnet. Er sei politisch aktiv gewesen und habe an Veranstaltungen teilgenommen und sich an Aktivitäten für die HDP beteiligt. Auch in den sozialen Medien sei er aktiv. Während des Studiums sei er als Terrorist bezeichnet worden und im Jahr 2017 sei ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Mit Urteil vom 8. Mai 2017 sei er wegen Propaganda für eine Terrororganisation zu einer Haftstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt worden. Im Jahr 2018 sei er in der Universität festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden, wo er gefoltert worden sei. Er habe seine Strafe in der Folge abgesessen. Nach der Entlassung habe er die Provinz nicht verlassen dürfen und regelmässig während ein bis zwei Jahren Unterschrift leisten müssen. Nach Ablauf dieser Auflagen sei ein neues Verfahren gegen ihn eröffnet worden wegen Terrorpropaganda. Das Dossier unterliege der Geheimhaltung. Sein Anwalt habe ihn gewarnt und gesagt, er würde bestimmt erneut in Haft genommen, wenn er in der Türkei bleibe. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er eine Haftstrafe von vier bis fünf Jahren. B. Mit Verfügung vom 6. November 2023 – eröffnet am 7. November 2023 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Asylgesuchs, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der

D-6817/2023 Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantragte er, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm umfassende Einsicht in den Analysenbericht zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2023 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut und setzte dem Beschwerdeführer Frist an zur Bezeichnung eines Rechtsvertreters, welcher die Voraussetzung für die amtliche Rechtsverbeiständung erfülle. E. Mit Eingabe vom 10. Januar 2024 benannte der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter und erklärte, dieser erfülle die Voraussetzungen für die amtliche Rechtsverbeiständung. F. Mit Vernehmlassung vom 1. März 2024 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte den benannten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Ferner wurde er zur Einreichung einer Replik eingeladen. H. Am 8. April 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-6817/2023 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Zum Antrag des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm umfassende Einsicht in den Analysenbericht zu gewähren, welcher zur Einschätzung führte, dass gewisse von ihm eingereichte Beweismittel Fälschungsmerkmale aufweisen, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör gewährt wurde. Das SEM hat dabei auch die Gründe für die eingeschränkte Offenlegung korrekt und einlässlich dargelegt (vgl. hierzu nachfolgend E. 7.2). Eine sachgerechte Anfechtung war ihm sodann offensichtlich möglich. Der Antrag ist somit abzuweisen. 4. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei zwecks Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, gelangt das Gericht zum Schluss, dass dieser Rückweisungsantrag in der Beschwerde nicht weiter begründet wurde und sich im Übrigen auch aus den Akten keine Hinweise auf eine

D-6817/2023 Verletzung von Verfahrensrechten ergeben, weshalb kein Anlass besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und ans SEM zurückzuweisen. Das Rückweisungsbegehren ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, Vorbringen, die sich massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützen würden, seien nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe vor seiner Ausreise aus der Türkei erfahren, dass erneut ein Verfahren gegen ihn wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden sei. Er habe eine Verhaftung befürchtet, weshalb er ausgereist sei. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass die Polizei nach ihm gesucht habe. Zur Stützung dieses Vorbringens habe er polizeiliche und gerichtliche Dokumente zu den Akten gereicht. Diese seien amtsintern überprüft und als Fälschungen erkannt worden, wobei dem Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt worden sei. In der Folge habe er weitere Dokumente zu den Akten gereicht, welche jedoch erneut

D-6817/2023 Fälschungsmerkmale aufweisen würden, es handle sich dabei um Totalfälschungen, wobei das SEM dies in der Verfügung genauer begründete. Weiter wurde festgehalten, es stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer unter Vortäuschung eines unzutreffenden Sachverhaltes und mit offensichtlich nicht authentischen Dokumenten versuche, eine angeblich bestehende Gefährdungssituation in der Türkei vorzutäuschen und damit ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken. Diese Einschätzung werde durch seine unsubstantiierten und teils widersprüchlichen Aussagen in Bezug auf das angeblich eingeleitete Verfahren und seine politischen Aktivitäten bestätigt. So habe er einmal angegeben, sein Anwalt habe ihm gesagt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Auf wiederholte Nachfrage hin, woher der Anwalt dies gewusst habe, zumal es sich gemäss seinen Aussagen um ein geheimes Verfahren handle, habe er ausweichend geantwortet und angegeben, sein politischer Standpunkt sei bekannt, weshalb er wisse, was passieren würde. Ausserdem seien Freunde von ihm in Haft genommen worden. Die Frage, ob seine Ausreise in dem Fall eine reine Vorsichtsmassnahme gewesen sei, habe er mit Ja beantwortet. Dies widerspreche den anfänglichen Aussagen, wonach er nach Izmir gegangen sei und dort von einer drohenden Inhaftierung gehört habe. Auch seine Ausführungen zu den angeblichen politischen Aktivitäten seien mehrheitlich ohne Substanz ausgefallen. Es müsse deshalb in der Gesamtheit davon ausgegangen werden, dass er sich ein politisches Profil respektive eine politische Verfolgung konstruiert habe. Der Umstand, dass er gefälschte Beweismittel eingereicht habe, spreche zusätzlich gegen den Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen. Tatsächlich Verfolgte würden gemäss Erfahrung des SEM in aller Regel nicht das Risiko eingehen, wahre Sachverhalte mit gefälschten Beweismitteln zu belegen und damit die Ablehnung ihrer Asylgesuche zu riskieren. Demgegenüber würden die Beweismittel in Bezug auf seine Verurteilung und Inhaftierung in den Jahren 2017 und 2018 keine Fälschungsmerkmale aufweisen, weshalb diesbezüglich zu prüfen sei, ob er aufgrund dieser früheren Inhaftierung erneut Probleme mit den Behörden erhalten könnte. Er sei zu eineinhalb Jahren Haft verurteilt worden wegen Propaganda für eine Terrororganisation. Nach seiner Entlassung habe er einer Meldepflicht unterstanden, diese sei aber gemäss seinen Aussagen vor seiner Ausreise aufgehoben worden. Somit könne dieses Verfahren als abgeschlossen qualifiziert werden. Dass ein weiteres Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde, habe er nicht glaubhaft machen können. Somit bestehe kein Grund zur Annahme, dass er im Zusammenhang mit der früheren Inhaftierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von flüchtlingsrecht relevanter Verfolgung betroffen werden könnte. Auch die Konsultation der Asylakten seines

D-6817/2023 Cousins hätten keine Hinweise ergeben, wonach er bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hätte. 6.2 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, es gehe aus den Akten zweifelsfrei hervor, dass in der Türkei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei. Es sei ein Vorführbefehl des Friedensgerichts C._______ erlassen worden. Aufgrund des Wohnsitzes des Beschwerdeführers in Sirnak sei eine Entscheidung über die Unzuständigkeit getroffen worden, weshalb die Staatsanwaltschaft Sirnak die Ermittlungen fortsetze. Er habe mit der Beschwerde eine Videoaufzeichnung eingereicht, auf welcher zu sehen sei, wie der Anwalt des Beschwerdeführers in der Türkei die Dokumente dieser Ermittlungen über das UYAP-System detailliert erläutere. Alle Dokumente, die eingereicht worden seien, seien echt. Die Ergebnisse der amtsinternen Untersuchung des SEM seien offensichtlich fehlerhaft. Ferner wurden in der Beschwerde Ausführungen zu der Verschlechterung der Lage in der Türkei im Hinblick auf die Menschenrechte gemacht und entsprechende Berichte zitiert. 6.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Mit dem vom Beschwerdeführer eingereichten Video solle bewiesen werden, dass die von ihm eingereichten Dokumente auf UYAP vorhanden und echt seien. Die Länderanalyse des SEM habe die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel einer Prüfung unterzogen und diese seien teilweise als Fälschungen anerkannt worden. So weise das Beweismittel 6 (Beschluss in sonstiger Sache vom 10. Juni 2022 und Vorführbefehl vom 10. Juni 2022) eindeutige und offensichtliche Fälschungsmerkmale auf. Auch bei den später eingereichten Gerichtsdokumenten, Beweismittel 16 und 17 (Beschluss in sonstiger Sache vom 6. Juli 2022 und Vorführbefehl vom 7. Juli 2022) seien Fälschungsmerkmale festgestellt worden. Das eingereichte Video vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dieses belege höchstens, dass die darin abgebildeten Dokumente auf UYAP existieren würden. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass mittlerweile öffentlich bekannt sei, dass solche Dokumente in der Türkei gegen Entgelt beschafft werden könnten; die türkische Justiz sei von einem beträchtlichen Korruptions-Problem geprägt, über welches auch türkische Medien berichten würden. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nachweislich gefälschte Dokumente eingereicht habe und auch die im Video sichtbaren (ebenfalls eingereichten) Dokumente Merkmale

D-6817/2023 aufweisen würden, die im Vergleichsmaterial nicht vorkommen und üblicherweise auf Fälschungen hindeuten, gehe das SEM davon aus, dass es sich bei den Dokumenten um eigens für den Beschwerdeführer gegen Bezahlung von Bestechungsgeldern produzierte Beweismittel handle, die auf UYAP hochgeladen worden seien. 6.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an der Echtheit der von ihm eingereichten Unterlagen fest und bot erneut an, das UYAP-Passwort mitzuteilen, damit die Echtheit der Dokumente überprüft werden könne. Das SEM urteile über sein Verfahren und seine Beweismittel in pauschalisierender Weise. Der intensive Migrationsstrom aus der Türkei habe das SEM veranlasst, Anträge aus der Türkei mit einer generalistischen Perspektive abzulehnen. Dies, ohne dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweise und Eingaben überhaupt geprüft würden. Wenn das Gericht (recte: SEM) der Ansicht sei, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente seien gefälscht, hätte es eine Überprüfung vornehmen und eine entsprechende Entscheidung treffen müssen. Es sei unzulässig, dass das Gericht (recte: SEM) behaupte, die strafrechtlichen Ermittlungen seien gegen Geld eingeleitet worden, indem es seine Entscheidung nur auf die Nachrichten in der Presse stütze und ungerechtfertigte Verallgemeinerungen vornehme. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Erkenntnis, dass die Vorinstanz in vollständiger und richtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und hinreichender Wahrung des rechtlichen Gehörs zutreffend zur Feststellung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG sowie an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerde werden – wie nachfolgend aufgezeigt wird – keine Einwände erhoben oder Erklärungen vorgetragen, welche geeignet wären, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen. 7.2 Ob das angebliche Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation von Asylrelevanz ist, kann vorliegend offenbleiben, da es dem Beschwerdeführer – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht gelingt, die Existenz eines entsprechenden Verfahrens glaubhaft zu machen.

D-6817/2023 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die behauptete strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers sich massgeblich auf gefälschte Beweismittel stützt und sich somit als unglaubhaft erweist. Die diesbezüglichen materiellen Einwände, namentlich die Behauptung, durch die eingereichten Beweismittel sowie das Video der UYAP-Seite sei offensichtlich erwiesen, dass ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, erweisen sich als ebenso wenig überzeugend wie die formellen Rügen, wonach das SEM seine Beweismittel nicht eingehend gewürdigt beziehungsweise die Authentizität mit unzureichender Begründung bestritten habe. Das SEM hat die Beweismittel einer Prüfung unterzogen und ist nachvollziehbar zum Schluss gelangt, dass es sich um Fälschungen handle. Die Behauptung, das SEM stütze seine Einschätzung lediglich auf Nachrichten aus der Presse, ist klar von der Hand zu weisen. Dem Beschwerdeführer wurde zur Einschätzung der Dokumente al Fälschungen das rechtliche Gehör gewährt, betreffend die nachträglich eingereichten Beweismittel geschah dies im Rahmen der Verfügung. Damit wurde ihm insgesamt hinreichend Gelegenheit geboten, sich zu den festgestellten Fälschungsmerkmalen zu äussern und Gegenbeweise zu erbringen. Die Gründe für die eingeschränkte Offenlegung wurden im rechtlichen Gehör korrekt und einlässlich dargelegt und haben eine sachgerechte Anfechtung nicht verunmöglicht. Dennoch erschöpft sich die Beschwerde weitgehend in der Behauptung, die Beweismittel seien echt, ohne Gegenbeweis zu erbringen oder sich konkret zu den festgestellten Fälschungsmerkmalen zu äussern. Betreffend das auf Beschwerdeebene eingereichte Video legte das SEM anlässlich der Vernehmlassung ausführlich dar, weshalb auch dieses seine Einschätzung nicht umzustossen vermöge. Die Replik des Beschwerdeführers erschöpft sich dahingehen in der Behauptung, die Echtheit der Unterlagen liege auf der Hand und dem Angebot, er könne sein UAYP-Passwort mitteilen, damit die Echtheit überprüft werden könne. Dabei scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, dass die Beweismittel bereits eingehend geprüft wurden und ein neuerliches Herunterladen zu keinem anderen Resultat führen würde. Auch der Vorwurf, das SEM begründe seine Einschätzung pauschal mit den Korruptionsproblemen in der Türkei erscheint vor dem Hintergrund der mehrfachen Analysen und des gewährten rechtlichen Gehörs hierzu nicht nachvollziehbar. Sodann ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers eher darauf hinweisen, dass er nach seiner Verurteilung beschlossen hat, das Land zu verlassen und dies, nachdem die Meldepflicht aufgehoben wurde, umgesetzt hat. Seine Aussagen zum angeblich neu eingeleiteten Verfahren fielen denn auch widersprüchlich und seine Ausreisegründe pauschal aus, was zusammen mit den Analyseergebnissen des SEM die Schlussfolgerung nahelegt, dass er

D-6817/2023 diese erhältlich gemacht hat, um sein Asylgesuch zu begründen. Auch diesbezüglich kann auf die Begründung in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. 7.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, bereits einmal verurteilt worden zu sein und seine Haftstrafe abgesessen zu haben. Diesbezüglich ist mit dem SEM darauf hinzuweisen, dass eine Person in der Türkei nur einmal für eine Straftat verurteilt und deswegen dafür grundsätzlich nicht mehr belangt werden kann, sobald sie diese verbüsst hat. Das Verfahren betreffend den Beschwerdeführer wurde gemäss Akten vor seiner Ausreise abgeschlossen. Nachdem er die Eröffnung eines weiteren Verfahrens nicht glaubhaft machen konnte, besteht kein Grund zur Annahme, dass er im Zusammenhang mit seiner früheren Inhaftierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung betroffen sein könnte. 7.4 Betreffend die geltend gemachten Diskriminierungen und Benachteiligungen aufgrund der kurdischen Ethnie des Beschwerdeführers sowie der politischen Situation in der Türkei kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur mangelnden asylrechtlichen Relevanz in diesem Zusammenhang verwiesen werden (vgl. hierzu auch das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.). 7.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

D-6817/2023 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen

D-6817/2023 Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und 13.4 m.w.H.). Mit dem gleichen Referenzurteil wurde auf die Rechtsprechung, wonach die generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die Provinzen Hakkâri und Şırnak zurückgekommen und festgestellt, diese lasse sich heute nicht länger begründen. Die Zumutbarkeit von Wegweisungen in diese beiden Provinzen seien demnach nunmehr im Einzelfall individuell zu prüfen (vgl. a.a.O., E. 13.4.8). 9.3.3 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörungen geltend, seine Familie lebe nach wie vor in B._______, wo sein Bruder das Lokal des Beschwerdeführers übernommen habe. Er selber habe dieses eröffnet und dort bis zu seiner Ausreise gearbeitet. Ausserdem habe er in der Vergangenheit auch schon in Istanbul, Ankara und Antalya gearbeitet. In Istanbul habe er sodann viele Verwandte. Somit kann davon ausgegangen werden, dass er in seiner Heimat über ein umfangreiches Beziehungsnetz und Arbeitserfahrung verfügt und auf Unterstützung zählen kann, weshalb ihm eine Reintegration gelingen sollte.

D-6817/2023 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen. 11.2 Der amtliche Rechtsbeistand reichte keine Kostennote ein. Unter Berücksichtigung der den Akten zu entnehmenden Aufwendungen sowie unter Ansetzung eines Stundenansatzes von Fr. 150.– ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1’500.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem amtlichen Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6817/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

Versand:

D-6817/2023 — Bundesverwaltungsgericht 08.04.2026 D-6817/2023 — Swissrulings