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Bundesverwaltungsgericht 18.03.2019 D-6814/2017

18. März 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,526 Wörter·~28 min·7

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. November 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6814/2017

Urteil v o m 1 8 . März 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien

A._______ ,geboren am (…), Staat unbekannt, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. November 2017 / N (…).

D-6814/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss eigenen Angaben am 10. Juli 2014 aus Tibet aus und gelangte am 13. April 2015 in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte. B. Am 28. April 2015 befragte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihrer Person sowie summarisch zu ihren Asylgründen (Befragung zur Person, BzP). Am 27. Oktober 2016 fand die eingehende Anhörung statt. Die Beschwerdeführerin machte in den Befragungen im Wesentlichen geltend, dass sie ethnische Tibeterin sei und im Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______, aufgewachsen sei und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Die meiste Zeit habe sie auf der Weide bei ihren Tieren verbracht. In ihrem Dorf habe es einen Arzt, ein Geschäft und eine Schule gegeben. Weil sie meistens mit den Tieren auf der Weide gewesen sei und nie die Schule besucht habe, spreche sie kein chinesisch. So habe sie den Kontrollen der chinesischen Polizisten, welche die Einhaltung der Schulpflicht kontrolliert hätten, entgehen können. Eines Tages habe sie auf der Viehweide einen Lama (Lehrer des Tibetischen Buddhismus; Anmerkung des Gerichts) getroffen, welcher ihr ein Bild des Dalai Lama sowie mehrere Papiere mit Bildern eines Mandala und dem Datum einer traditionellen tibetischen Veranstaltung ausgehändigt habe. Er habe sie aufgefordert, diese zu verteilen, was sie in ihrem Dorf getan habe. Sie habe die Papiere ihren Nachbarn und ihrer Freundin überreicht. Letztere habe sie am 10. Juli 2014 auf der Weide aufgesucht und sie darüber informiert, dass sie (die Beschwerdeführerin) von chinesischen Soldaten gesucht werde. Die Soldaten seien in ihr Dorf gekommen und hätten dem Dorfvorsteher mitgeteilt, dass sie herausfinden wollten, wer dafür verantwortlich sei. Für den nächsten Tag sei in C._______ deswegen eine Versammlung einberufen worden. Nach dieser Versammlung hätten die Soldaten aufgrund von Hausdurchsuchungen und Befragungen der Dorfbewohner herausfinden können, dass sie es gewesen sei, die diese Papiere verteilt habe. Aufgrund dessen sei sie wegen des Drucks ihrer Mutter und mithilfe ihres Bruders noch am selben Tag, an welchem sie gewarnt worden sei, aus Tibet geflohen. Sie habe ihr Dorf mit dem Pferd in Richtung C._______ verlassen, von wo sie mit dem Auto nach F._______ gelangt sei. Von dort sei sie am nächsten Tag zu Fuss mit anderen Personen über G._______ nach H._______ und nach I._______ gegangen, wo sie einen

D-6814/2017 grossen Fluss überquert habe. Mit dem Bus seien sie darauf in die Hauptstadt von Nepal gefahren, wo sie sich für neun Monate aufgehalten habe. Von dort aus sei sie schliesslich von einem ihr unbekannten Flughafen an einen ihr unbekannten Ort geflogen, von wo sie am nächsten Morgen mit dem Zug ins Empfangszentrum gebracht worden sei. Ihre Identitätskarte habe sie zuhause in B._______ gelassen. C. Am 27. April 2017 wurde mit der Beschwerdeführerin durch eine Expertin der LINGUA (Fachstelle des SEM für Herkunftsabklärungen in der Schweiz) ein einstündiges Telefoninterview zur Herkunftsabklärung geführt. Im gestützt auf dieses Telefongespräch erstellten Bericht (nachfolgend: LINGUA-Analyse) vom 8. September 2017 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas sozialisiert wurde. D. Mit Schreiben vom 13. September 2017 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse. E. Mit Eingabe vom 27. September 2017 nahm die Beschwerdeführerin zur LINGUA-Analyse Stellung. F. Mit Verfügung vom 1. November 2017 (eröffnet am 2. November 2017) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug in die Volksrepublik China explizit ausschloss. G. Mit Eingabe vom 13. November 2017 beantragte die Beschwerdeführerin beim SEM Einsicht in die Aufzeichnungen der telefonischen Herkunftsabklärung. H. Mit Schreiben vom 17. November 2017 lud das SEM die Beschwerdeführerin ein, am 22. November 2017 in den Räumlichkeiten des SEM Einsicht in die LINGUA-Analyse zu nehmen. Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 22. November 2017 zugestellt.

D-6814/2017 I. Mit Eingabe vom 30. November 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung einer Frist für eine Beschwerdeergänzung und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Gesuch um Gewährung einer Frist für eine Beschwerdeergänzung begründete die Beschwerdeführerin damit, dass sie den Akteneinsichts-Termin nicht habe wahrnehmen können, da ihr die Einladung erst am Tag des Termins zugestellt worden sei. J. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2017 bot der damals zuständige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit, nach Gewährung der Akteneinsicht durch das SEM innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. K. Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 lud das SEM die Beschwerdeführerin zu einem zweiten Termin zur Gewährung der Akteneinsicht ein. L. Mit Eingabe vom 14. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. M. Mit Instruktionsverfügung vom 1. März 2018 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschuss und lud die Vorinstanz ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. N. Mit Eingabe vom 6. März 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen bisherigen Erwägungen fest und verzichtete auf weitere Ausführungen.

D-6814/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

D-6814/2017 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass aufgrund erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Herkunft der Beschwerdeführerin eine Herkunfts- und Sprachanalyse durchgeführt worden sei. Diese habe ergeben, dass sie mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinde ausserhalb Tibet sozialisiert worden sei. Ihre Sprache weise kaum Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt des Kreises D._______ auf, obwohl sie zu Beginn des Gesprächs explizit darum gebeten worden sei, ihren Heimatdialekt zu sprechen. Im Bereich der Wort- und Satzbildung fänden sich überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Sprache, jedoch nicht mit dem Dialekt der von ihr geltend gemachten Heimatregion. Gleich verhalte es sich mit den von ihr verwendeten Satzkonstruktionen. Sie habe zudem hauptsächlich Begriffe des Lhasa-tibetischen und der exiltibetischen Sprache verwendet und das Wort „pura“ benutzt, welches in Tibet weder verwendet noch verstanden werde. Zudem verfüge sie über keine Chinesisch- Kenntnisse. Ihre entsprechenden Einwände bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs, dass es aufgrund von Verständigungsproblemen am Telefon zu vielen Missverständnissen gekommen sei und sie weder falsche Satzkonstruktionen verwendet noch die Begriffe falsch ausgesprochen habe, würden durch die Aufzeichnungen entkräftet, da in diesen festgehalten worden sei, dass die Verständigung und die akustische Qualität des Gesprächs gut gewesen seien. Die landeskundlich-kulturelle Analyse bestätige die Zweifel an ihrer angegebenen Herkunft. Sie habe zwar korrekt einige Orte, Bezirkskreise, einen Fluss und einen weltberühmten Berg genannt. Auch beim Thema Viehzucht wie bei der Farbe und Lagerung der Butter, der Verwendung der Yak-

D-6814/2017 Haare, der Flaumhaare der Ziegen und der Tsampa-Herstellung (tibetisches Grundnahrungsmittel; Anmerkung des Gerichts) verfüge sie offenbar über einige Kenntnisse. Diese vermöchten das Ergebnis der Sprachanalyse jedoch nicht in Zweifel zu ziehen, da diese Angaben im Gegensatz zu ihrer Sprache mittels öffentlichen Quellen leicht erlernbar seien. Auch sei nicht auszuschliessen, dass sie mit der Viehwirtschaft oder traditionellen tibetischen Gerichten im Ausland in Kontakt gekommen sei und sie deswegen bestimmte Kenntnisse habe erlangen können. Die Schlussfolgerungen aus der Herkunftsanalyse würden des Weiteren auch durch ihre unsubstantiierten oder tatsachenwidrigen Aussagen zu ihrer Ausreise aus Tibet in der Anhörung untermauert. So habe sie angegeben, dass ihr Bruder ihre Flucht mit einem befreundeten Händler in die Wege geleitet habe und sie deshalb keinerlei Informationen darüber habe. Über ihren Fluchthelfer wisse sie nur, dass dieser Händler sei und im Ort F._______ eine Frau und eine Mutter habe, über ihre Fluchtgefährten habe sie ausschliesslich angeben können, dass diese aus F._______ stammen würden. Es hätte erwartet werden können, dass sie über das Zustandekommen ihrer mehrwöchigen, risikoreichen Reise durch eigene Beobachtungen und Gespräche mit ihrem Bruder und ihren Fluchthelfern substantiierter hätte Auskunft geben können. Die Angaben zum Reiseweg seien stereotyp, vage und tatsachenwidrig ausgefallen. Sie habe nicht ausführlich beschreiben können, wie es ihr nach einem mehrwöchigen Fussmarsch gelungen sei, sich tagsüber versteckt zu halten, und habe dazu nur ausgeführt, sich in Berghöhlen verborgen zu haben. Sie habe weder die Namen der beiden Pässe gewusst, welche sie überquert hätten, noch wie sie sich auf dem Reiseweg orientiert hätten. Ihre Angabe, es gehe bergauf auf dem Weg von H._______ nach I._______, entspreche nicht der Realität. In Wirklichkeit liege letzterer Ort 1500 Höhenmeter tiefer als H._______ und der Weg führe steil nach unten. Die Erklärung für diese falsche Angabe, es müsse sich dabei um einen zweiten Weg handeln, überzeuge nicht. Dass sie sich in Nepal an einem ihr unbekannten Ort aufgehalten habe, sei angesichts dessen, dass sie dort neun Monate verbracht haben wolle, ebenfalls nicht plausibel. Aufgrund ihrer insgesamt vagen und teils tatsachenwidrigen Aussagen in den Anhörungen sowie während der telefonischen Herkunftsbefragung könne ihr eine Herkunft und Ausreise aus Tibet nicht geglaubt werden. Ebenfalls sei zu bezweifeln, dass sich die vorgebrachten Ereignisse, welche zur Flucht aus Tibet geführt hätten, wie geschildert zugetragen hätten. Die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung zunächst relativ ausführlich

D-6814/2017 über diese Geschehnisse berichtet. Ihre Antworten auf Vertiefungsfragen seien hingegen insgesamt oberflächlich, stereotyp und unplausibel ausgefallen. Sie habe keinerlei Angaben zum Lama, welcher ihr die Papiere übergeben habe, machen können, und habe nicht gewusst, woher dieser gekommen und wie er zu ihnen ins Dorf gelangt sei. Sie habe auch nicht gewusst, zu welchem Zweck er in das Kloster (…) habe gehen wollen. Es müsse erwartet werden, dass sie substantiierter über die Hintergründe dieses aussergewöhnlichen Zusammentreffens hätte berichten können. Auf das Verteilen der Papiere angesprochen, habe sie erklärt, dies an einem Abend getan zu haben, weil es in ihrem Dorf chinesische Spitzel gegeben habe. Auf Nachfrage habe sie ausgeführt, sei sei von ihrer Mutter und ihrem Bruder über die Spitzel informiert worden, wer damit gemeint sei, wisse sie hingegen nicht. Da sie ihr ganzes Leben in diesem Dorf verbracht haben wolle, wären differenziertere Angaben zu den Beziehungen, Spannungen und dem Misstrauen gegenüber bestimmten Personen zu erwarten gewesen. Ihre Angaben zu der Suche durch die chinesischen Soldaten in ihrem Dorf seien wirr, widersprüchlich und unplausibel ausgefallen. Als sie gebeten worden sei, detailliert zu schildern, was sie über die Suche der Soldaten erfahren habe, habe sie im Wesentlichen erklärt, dass die chinesischen Soldaten den Dorfvorsteher über die Flugblätter informiert hätten und danach wieder gegangen seien. Dabei habe sie den Dialog zwischen den Soldaten und dem Dorfvorsteher in dessen Büro geschildert. Aus ihren darauffolgenden Aussagen sei aber nicht ersichtlich, woher sie den geschilderten Gesprächsinhalt überhaupt kenne, da ihren Aussagen zufolge weder sie selbst noch jemand von ihren Bekannten bei diesem Gespräch dabei gewesen sei. Auf Vorhalt habe sie erklärt, dass der Dorfvorsteher im Anschluss an das Gespräch die Bewohner informiert habe. Diesen Umstand habe sie jedoch zuvor mit keinem Wort erwähnt. Zudem habe sie sich mit der Aussage widersprochen, dass die Soldaten ein Flugblatt von ihr in den Händen gehalten hätten, und ihre Freundin vermutlich davon erfahren habe, dass sie gesucht werde. Weiter habe sie angegeben, die Soldaten seien nach dem Gespräch mit dem Dorfvorsteher wieder gegangen und hätten sich ohne weitere Vorkehrungen oder Massnahmen (abgesehen von der Versammlung am nächsten Tag) aus dem Dorf zurückgezogen. Dieses Vorgehen widerspreche der üblichen Vorgehensweise von Behörden, die den Urheber einer solchen Verteilaktion sowie die entsprechenden Beweismittel finden wollen würden, da sie damit die Dorfbewohner gewarnt hätten. Schliesslich habe sie zur Haft ihres Vaters keine genauen Angaben machen können. Sie habe weder den genauen Grund, den Haftort, die Haftdauer noch den Zeitpunkt seines Todes gekannt, und es habe sie ihren Aussagen zufolge auch nie interessiert, mehr darüber zu

D-6814/2017 erfahren. Da es sich dabei um ein für die Familie einschneidendes Ereignis gehandelt habe, wären substantiiertere Angaben zu erwarten gewesen, zumal sie das Schicksal ihres Vaters als Grund für ihre Abneigung gegenüber der chinesisch-sprachigen Bevölkerung angeführt habe. Zum Todeszeitpunkt ihres Vaters habe sie ebenfalls widersprüchliche Angaben gemacht, indem sie in der BzP ausgeführt habe, ihr Vater sei gestorben, als ihre Mutter mit ihr schwanger gewesen sei, und in der Anhörung, nach ihrer Geburt sei ihr Vater noch einige Jahre in Haft gewesen und ungefähr ein Jahr nach seiner Freilassung gestorben. Da sie in der BzP ihre Aussage zweimal zu Protokoll gegeben habe, könne ein Missverständnis ausgeschlossen werden, ihr Bestreiten, dies nicht so ausgesagt zu haben, sei tatsachenwidrig. Die Probleme ihre Vaters mit den chinesischen Behörden könnten ihr demnach nicht geglaubt werden, weshalb es sich erübrige, auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorsprachen der Behörden bei ihr zuhause weiter einzugehen. Eine Verfolgung ihrer Familie durch die chinesischen Behörden sei als unglaubhaft zu erachten, was die Zweifel an dem Vorbringen, sie sei in Tibet sozialisiert worden, stütze. Zusammenfassend seien ihre angebliche Herkunft aus der Region Tibet und somit auch die illegale Ausreise nicht glaubhaft. Gemäss geltender Rechtsprechung könne bei Personen tibetischer Ethnie, welche über ihre Sozialisation unglaubhafte Angaben machen würden, davon ausgegangen werden, sie würden in einem Drittstaat über eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung verfügen, wodurch keine Gründe vorlägen, welche gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden. 4.2 Diesen Erwägungen entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen, dass sie den veralteten und nicht mehr gebräuchlichen Begriff für die administrative Einheit „Provinzbezirk“ verwendet habe, sei darauf zurückzuführen, dass sie nie die Schule besucht habe. Gleich verhalte es sich mit ihren falschen Angaben zum Schulgeld und zu den Schulferien. Fehlende oder mangelnde Kenntnisse der chinesischen Sprache seien kein Hinweis darauf, dass eine Person aus einer Region ausserhalb Tibets stamme. In ländlichen Gebieten könnten viele Tibeter kein Chinesisch sprechen. Auch hier sei zu beachten, dass sie keine Schule besucht habe, ihre Familie zuhause kein Chinesisch gesprochen habe und sie aufgrund ihrer Abneigung gegenüber der dieser Sprache mächtigen Bevölkerung diese auch nicht habe erlernen wollen. Dass ihre Sprache kaum Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt des Kreises D._______ aufweise, liege an ihrem fast einjährigen Aufenthalt in Nepal. Während der Ausreise sei sie sehr ängstlich und aufgewühlt gewesen und

D-6814/2017 habe sich um ihre Familie gesorgt. Ihr Bruder habe ihr mitgeteilt, dass sie sich nicht um die Reise zu kümmern brauche. Dies erkläre, weshalb sie sehr wenig über die Person, welche die Reise geführt habe, gewusst habe. Bis heute wisse sie nicht, in welchem Ort in Nepal sie sich aufgehalten habe. Sie habe befürchtet, dass jemand von den vielen sich dort aufhaltenden tibetisch sprechenden Personen hätte bemerken können, dass sie aus Tibet geflohen sei. Warum sie sich über den Reiseweg und den Herkunftsort des Lama hätte informieren sollen, sei nicht nachvollziehbar. Wichtig seien zu diesem Zeitpunkt lediglich die Feierlichkeiten gewesen, über welche sie gesprochen hätten. Die Vorinstanz habe ihr vorgehalten, sie habe lediglich aussagen können, dass es in ihrem Dorf viele Spitzel gegeben habe und sie keine differenzierteren Angaben dazu habe machen können. Chinesische Spitzel seien jedoch nicht allen Personen im Dorf bekannt. Was den Gesprächsinhalt zwischen den chinesischen Polizisten und dem Dorfvorsteher betreffen, habe sie bereits in der Anhörung angegeben, dass sie nicht wisse, woher ihre Freundin den genauen Gesprächsinhalt gekannt habe. Entgegen den Ausführungen des SEM habe sie in der BzP nicht angegeben, dass ihr Vater während der Schwangerschaft ihrer Mutter mit ihr gestorben sei. Es müsse sich dabei um einen Übersetzungsfehler handeln. Ihr Vater sei zuerst zuhause gewesen. Mit ihrer Aussage in der BzP, sie habe ihren Vater nie gesehen, habe sie nicht gemeint, dass ihr Vater gestorben sei, bevor sie geboren worden sei, sondern dass sie zu jung gewesen sei, um ihn zu kennen und sich an ihn zu erinnern. Im Satz „Mein Vater ist anlässlich einer politischen Aktion gestorben“ sei ersichtlich, dass sie anstatt „gestorben“ „verhaftet“ gesagt habe und dieses Wort falsch übersetzt worden sei. Ansonsten müsse angenommen werden, dass sie noch während der BzP ihre eben erfolgte Angabe, ihr Vater sei bei einer politischen Aktion gestorben, vergessen habe. Dies sei weniger plausibel als ein Übersetzungsfehler. In der Beschwerdeergänzung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Telefongespräch zur Herkunftsabklärung sehr wohl entsprechende Antworten zur administrativen Einteilung von Tibet habe machen können. Sie habe nicht ausgeführt, ihr Heimatort liege in der Nähe der Provinzhauptstadt; dabei müsse es sich um ein Missverständnis handeln. Nähere Angaben zur Ausreiseroute habe die deswegen nicht machen können, weil sie bei den vielen unterschiedlichen Abschnitten des Weges den Überblick über die einzelnen Abschnitte verloren habe. Zudem sei sie verängstigt und lange unterwegs gewesen. Ihre entsprechenden Angaben zum Ort

D-6814/2017 J._______ würden nur auf den Aussagen ihres Bruders beruhen. Auch ihre Aussagen zu einzelnen Aspekten der Tierwirtschaft würden auf einem Missverständnis beruhen. Sie und die befragende Person hätten starke Verständigungsschwierigkeiten gehabt, was bei einer Anhörung der Gesprächsaufzeichnung klar ersichtlich sei. Die Verständigungsschwierigkeiten seien denn auch dadurch ersichtlich, dass die Befragerin sie teilweise nicht verstanden habe, weshalb sie ihr einzelne Wörter auf Deutsch habe nennen müssen. Entgegen der Ansicht des SEM seien diese angeblichen Fehlangaben nicht als Indizien dafür zu werten, dass sie nicht hauptsächlich in C._______ sozialisiert worden sei. Vielmehr werde dadurch die Annahme gestützt, dass die Befragerin den in C._______ gesprochenen Dialekt nicht kenne. 5. 5.1 Der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin kommt eine wesentliche Bedeutung zu. Gemäss den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 ist auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gilt, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. In BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine solche Person tibetischer Abstammung durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihren effektiven Heimatstaat verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 5.2 Aufgrund der Aktenlage besteht vorliegend Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei kann hauptsächlich auf die ausführliche und fundierte LINGUA-Analyse verwiesen werden, wonach die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft sozialisiert

D-6814/2017 wurde (vgl. A13 sowie die entsprechenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung [siehe oben E. 4.1]). Eine solche LINGUA-Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der befragenden Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Von einem solchen erhöhten Beweiswert kann vorliegend ausgegangen werden. Die fachlichen Qualifikationen der sachverständigen Person mit dem Kürzel AS19 sind nicht zu bemängeln (vgl. dazu SEM-Akte A13), und es bestehen mangels gegenteiliger Hinweise auch keine Gründe, an der Unabhängigkeit respektive Objektivität des Experten zu zweifeln. 5.3 Die in der LINGUA-Analyse gezogene Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im Kreis D._______, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei, ist nachvollziehbar begründet. Hervorzuheben in diesem Zusammenhang ist insbesondere, dass die Beschwerdeführerin nichts von dem einzigen zivilen Flughafen in ihrem Bezirk wusste, die Gebietshauptstadt von E._______, ihrem angeblichen Heimatgebiet, nicht kannte, die Haarverteilung des Yaks sowie den Schlacht-Zeitpunkt dieser Tiere unzutreffend beschrieb und auch über elementare Aspekte des Schulwesens wie die Feriendauer oder das Schulgeld falsche Angaben machte. Der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach von einer Person, welche nicht die Schule besucht und den Grossteil ihres Lebens zu Hause beziehungsweise auf der Weide mit ihren Tieren verbracht habe, keine detaillierten Angaben erwartet werden könnten, ist nicht überzeugend, zumal dem angeblichen biografischen Hintergrund der Beschwerdeführerin beim Erstellen der LINGUA-Analyse Rechnung getragen wurde (so insbesondere dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich ihren Angaben zufolge grösstenteils auf der Weide bei ihren Tieren aufgehalten hat). Diese lückenhaften Kenntnisse können somit nicht damit erklärt werden, dass sie ungebildet sei und in einem von der Aussenwelt isolierten Dorf gelebt habe, oder dass sie sich nicht für die Schule interessiert habe. Dass die Schule in Tibet kostenlos ist oder die Schulferien zwei bis drei Monate dauern, darf gemäss dem Gutachten als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Ihr

D-6814/2017 Unwissen betreffend viehwirtschaftliche Belange spricht gerade deshalb gegen die angebliche Sozialisation in Tibet, da sie angegeben hat, von der Tierwirtschaft gelebt zu haben und ihre Zeit fast ausschliesslich mit diesen Tieren verbracht zu haben. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angeführte Erklärung für ihr Unwissen, sie habe es bestimmt richtig angegeben, ist als nicht überzeugende Schutzbehauptung zu werten. Gleiches muss für das mehrfach vorgebrachte Argument, ihre falschen Angaben seien auf Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen, gelten, zumal sowohl die Verständigung zwischen der Beschwerdeführerin und der befragenden Person als auch die akustische Qualität des Gesprächs den Akten zufolge gut waren (vgl. A12 S. 1). Der linguistische Teil der Analyse sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind ebenfalls konsistent und überzeugend. Auch hier ist festzuhalten, dass dem angeblichen biografischen Hintergrund der Beschwerdeführerin Rechnung getragen wurde (wie beispielsweise dem Umstand, dass sie viel Zeit mit ihrer aus einem anderen Kreis stammenden Mutter verbracht habe, was ihren Dialekt beeinflusst haben könnte). Zudem erwartete die befragende Person unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin eher ländlich aufgewachsen ist, eher passive als aktive Chinesisch-Kenntnisse. Die entsprechenden Kenntnisse haben jedoch der LINGUA-Analyse zufolge die auf ihrer Biografie basierenden Erwartungen nicht erfüllt. Ebenfalls zu kurz gegriffen ist die in der Beschwerde angeführte Erklärung, die exiltibetischen Elemente in der Sprache der Beschwerdeführerin seien auf ihre Aufenthalte in Nepal und in der Schweiz zurückzuführen. Dazu wurde in der LINGUA-Analyse unter Berücksichtigung dieser Aufenthalte ausgeführt, dass die Merkmale auch die in der Sprecherin tief verankerte Morphologie/Morphosyntax sowie den phonetisch/phonologischen und lexikalischen Teil betreffen würden, was für eine in Tibet sozialisierte Tibeterin nicht zu erwarten sei. Insgesamt überwiegen im vorliegenden Fall die für die Richtigkeit der LIN- GUA-Analyse und ihrer Schlussfolgerung sprechenden Elemente und erscheint diese als verwertbar. Dies gilt insbesondere angesichts dessen, dass es der Beschwerdeführerin weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Analyse noch in der Beschwerdeschrift gelang, die oben erwähnten einzelnen Wissenslücken und die zusammenfassende Einschätzung des Experten argumentativ zu entkräften. 5.4 Zusätzlich zu den in der LINGUA-Analyse festgehaltenen Wissenslücken sind in den Angaben der Beschwerdeführerin in den Befragungen und

D-6814/2017 während der telefonischen Herkunftsabklärung markante Widersprüche feststellbar, welche die von SEM in der angefochtenen Verfügung gezogene Schlussfolgerung stützen. Während sie in der BzP angab, sie sei in B._______, einem Dorf mit ungefähr 30 ansässigen Familien, in einer Nomadengegend der Gemeinde C._______ aufgewachsen (A4 1.07; 2.02), nannte sie den Begriff B._______ in der Telefonbefragung nie (vgl. A12). Dort gab sie vielmehr an, aus dem Dorf C._______ zu stammen, wo es keine Schule gebe. Die Schulkinder würden in der Kreishauptstadt zur Schule gehen. In der BzP hingegen hatte die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, es habe in B._______ eine Schule gegeben (A4 6.01). Weiter gab die Beschwerdeführerin an, nie tibetisches Geld benutzt zu haben (A4 5.02). Im Laden in B._______ habe sie nie eingekauft, dies habe stets ihre Mutter erledigt. Die Beschwerdeführerin nannte zudem verschiedene Anzahlen von Tieren, welche ihre Familie angeblich besessen habe: Nachdem sie in der BzP angab, ihre Familie habe fünf Pferde, 12 Yaks und zehn Dris (weibliche Yaks; Anmerkung des Gerichts) besessen, führte sie in der Anhörung aus, sie hätten fünf Pferde, sechs Yaks und vier Dris besessen (A4 1.17.05; A10 F151 f.). Die Umstände zu den Verhältnissen in ihrem angeblichen Heimatort sind somit nicht klar beziehungsweise machte die Beschwerdeführerin keine einheitlichen Angaben darüber. Auch zu ihrem Vater liegen, wie das SEM der Beschwerdeführerin zu Recht vorhielt, uneinheitliche Angaben vor. Gemäss den Aussagen in der BzP starb ihr Vater, als ihre Mutter mit ihr schwanger gewesen ist (A4 3.01). Ihren Angaben in der Anhörung zufolge ist ihr Vater jedoch inhaftiert worden, während ihre Mutter mit ihr schwanger war, blieb für viele Jahre im Gefängnis, bevor er entlassen wurde und starb ungefähr ein Jahr darauf (A10 F145). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs bestritt die Beschwerdeführerin ihre Aussage in der BzP (A10 F170). Ihre entsprechende Erwiderung auf Beschwerdeebene steht dem protokollierten Wortlaut des BzP-Protokolls entgegen, gemäss welchem sie den Tod ihres Vaters während der Schwangerschaft ihrer Mutter mit ihr zweimal erwähnte (A4 3.01). Schliesslich machte die Beschwerdeführerin falsche beziehungsweise widersprüchliche Angaben zur tibetischen Identitätskarte. Nachdem sie angegeben hatte, ihre eigene Identitätskarte habe sie zuhause gelassen, und diese sei weiss mit schwarzer Schrift, korrigiert sie sich auf Nachfrage und führte aufgrund des Hinweises der befragenden Person auf die Farbigkeit der Karte aus, die Identitätskarte sei weiss und habe ein hellbläuliches Muster (A4 4.03). Zudem gab sie an, sie könne niemanden kontaktieren, da es kein Telefon gebe. Auf Vorhalt der befragenden Person, gemäss der eben erfolgten Aussage der Beschwerdeführerin gebe es im Dorf einen Laden und einen Arzt, räumte die Beschwerdeführerin ein, ein Telefon sei zwar vorhanden, sie

D-6814/2017 kenne jedoch die Telefonnummer nicht. Diese ungenauen und ausweichenden Angaben lassen weiter darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin die wahren Umstände ihrer Herkunft nicht offenlegt. 5.5 Die Unglaubhaftigkeit der Herkunft der Beschwerdeführerin wird schliesslich durch ihre Angaben zu ihren Fluchtgründen und zur Ausreise bestätigt. So sind die Vorbringen zum fluchtauslösenden Ereignis (der Suche nach ihr durch chinesische Polizisten) trotz mehrmaliger Nachfrage ohne Substanz ausgefallen (vgl. A10 F57–F100). Insbesondere schilderte sie, wie das SEM ihr zu Recht vorhielt, den Vorgang, wie ihre Freundin von der Suche der Polizisten nach ihr erfahren habe, uneinheitlich. So gab sie einerseits an, ihre Freundin habe einen von ihr verteilten Zettel in der Hand des Polizisten gesehen (A10 F93), und sei darauf zu ihr auf die Viehweide gekommen, um dann wenig später anzugeben, ihre Freundin habe vom Gespräch zwischen dem Dorfvorsteher und dem Polizisten erfahren und sei darauf zu ihr gekommen, um sie zu warnen (A10 F95). Ihr Einwand auf Beschwerdeebene, sie habe in der Anhörung angegeben, dass sie nicht wisse, woher ihre Freundin den genauen Gesprächsinhalt gekannt habe, ist aktenwidrig. Schliesslich sind auch die Schilderung der Ausreise aus Tibet sowie der Weiterreise in die Schweiz substanzarm und geprägt von vielen Wissenslücken ausgefallen (vgl. A4 5.01 und 5.02; A4 5.01; A10 107 f., F115, F120 ff., F171–F173). Auch hier kann auf die detaillierten und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. oben E. 4.1). 5.6 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass der in den Rechtsbegehren gestellte Rückweisungsantrag in der Beschwerdeschrift nicht begründet wurde. Aus den Akten ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz einen Verfahrensfehler begangen haben soll. Auf diesen Antrag ist somit nicht weiter einzugehen. 5.7 In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung muss angenommen werden, dass keine flüchtlingsrechtlich relevanten Gründe bestehen, welche gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

D-6814/2017 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Die Frage nach der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ist zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet jedoch wie erwähnt ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat daher die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vonseiten der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort, zumal sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. 7.3 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und von daher die Möglichkeit besteht, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 6). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-6814/2017 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Instruktionsverfügung vom 1. März 2018 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-6814/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Irina Wyss

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D-6814/2017 — Bundesverwaltungsgericht 18.03.2019 D-6814/2017 — Swissrulings