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Bundesverwaltungsgericht 29.04.2009 D-6808/2006

29. April 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,682 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF vom 26. ...

Volltext

Abtei lung IV D-6808/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . April 2009 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, Guinea, vertreten durch lic. iur. Matthias Münger, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF vom 26. August 2003 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6808/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein guineischer Staatsangehöriger aus D._______, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Aussagen im März 2003, reiste mit dem Schiff nach E._______ und gelangte am 19. März 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er gab anlässlich der Befragung vom 25. März 2003 in der F._______ und der kantonalen Anhörung vom 21. Mai 2003 in G._______ – letztere wurde aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in Anwesenheit einer Vertrauensperson durchgeführt – an, seine jüngere, unverheiratete Schwester sei von einem jungen Mann schwanger geworden. Nachdem er von der Schwangerschaft erfahren gehabt habe, habe er den jungen Mann aufgesucht, um ihn zur Rede zu stellen. Dabei sei es zu einer Auseinandersetzung und in der Folge zu einem Handgemenge gekommen. Er habe auf den jungen Mann eingestochen. Dieser sei anschliessend im Spital seinen Verletzungen erlegen. Die Polizei habe ihn gesucht und er habe befürchtet, die Familie des Opfers könnte Selbstjustiz üben. Deshalb sei er zu seinem Onkel nach H._______ geflohen. Mit dessen Hilfe habe er das Land verlassen. Der Beschwerdeführer reichte keine Papiere zu den Akten. Er gab an, nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen zu haben. Sein Onkel habe die Reise für ihn organisiert. Er habe für seine Reise von H._______ in die Schweiz keine Dokumente gebraucht. Als er im Auto die schweizerische Grenze passiert habe, habe ihn der Fahrer des Wagens angewiesen, sich zu verstecken. So sei er unbemerkt über die Grenze gelangt. B. Mit – am 27. August 2003 eröffneter – Verfügung vom 26. August 2003 verneinte das BFF die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzu- D-6808/2006 gehen. Deren spätere Geltendmachung bleibe jedoch ausdrücklich vorbehalten. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden. Ferner liege eine asylrelevante Verfolgung bei Übergriffen durch Dritte nur dann vor, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er werde aufgrund eines Tötungsdeliktes, das er begangen habe, von der Polizei gesucht, und die Familie des Opfers werde ihn bei einer Rückkehr nach Guinea töten. Bei einer allfälligen Festnahme durch die Polizei handle es sich demnach um eine Massnahme zur Abklärung eines gemeinrechtlichen Tatbestandes. Diese Massnahme stelle keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dar. Vielmehr sei es legitim, dass die Polizei, um dem Auftrag, für Sicherheit und Ordnung zu sorgen, gerecht zu werden, und zur Weiterverfolgung einer Straftat, wie im vorliegenden Fall einer Tötung, eine Festnahme vornehme. Des Weiteren seien die seitens der Familie des getöteten jungen Mannes gemachten Drohungen als Übergriffe Dritter zu werten. Solche Übergriffe seien dann asylbeachtlich, wenn der Staat dafür die Verantwortung trage. In dessen Verantwortungsbereich würden Handlungen fallen, die er anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz nicht gewährt, obwohl er dazu verpflichtet und in der Lage wäre. Im vorliegenden Fall würden sich keine Hinweise auf Nichtgewährung des Schutzes durch die Behörden ergeben, und es könnte ihnen insbesondere auch keine ausgebliebene Schutzgewährung vorgeworfen werden, da es sich aus den Akten ergebe, dass sich der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt um den Schutz der Behörden gekümmert habe, obwohl ihm diese Möglichkeit offengestanden sei. Die Anforderungen an den Flüchtlingsbegriff seien daher nicht erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung sei, auch im Rahmen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), durchführbar. C. Mit Eingabe vom 10. September 2003 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte, die Ziffern 4 D-6808/2006 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 26. August 2003 seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar und unzulässig sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2003 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFF vom 26. August 2003 sei, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betreffe, in Rechtskraft erwachsen. Aus diesem Grund sei auch die Wegweisung als solche nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilde lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen sei oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Er hielt fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFF hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. November 2003 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es fügte an, die Haftbedingungen in Guinea würden zwar nicht westeuropäischen Standards entsprechen, aber allein die Möglichkeit unmenschlicher Behandlung stelle noch keine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dar und erfülle das hierfür notwendige Vorhandensein eines „real risk“ nicht. Aufgrund der Tatsache, dass dem guineischen Strafrecht zufolge Minderjährige getrennt von erwachsenen Strafgefangenen unterzubringen seien, NGO's Zugang zu ihnen hätten und sich um sie kümmern könnten, und weder Amnesty International noch das UNHCR in den letzten Jahren über systematische Folterungen in den Gefängnissen von Guinea berichtet hätten, seien die hohen Anforderungen für die Bejahung eines „real risk“ nicht erfüllt und es bestünden somit keine stichhalti- D-6808/2006 gen Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit der Rückkehr. In Bezug auf die mögliche Selbstjustiz der Familienangehörigen des Getöteten hielt das Bundesamt fest, dass nach den Erkenntnissen des BFF Straftaten, welche aus Blutrache erfolgen würden, von den guineischen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet würden; es könne infolgedessen nicht von einer Billigung oder Hinnahme durch den Staat ausgegangen werden. Zwar würden die guineischen Polizeibehörden den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht unbedingt gegenüber den Familienangehörigen des Getöteten abschirmen können, es sei andererseits aber auch nicht Aufgabe der schweizerischen Asylbehörden, einen Straftäter vorläufig aufzunehmen, weil Drittpersonen theoretisch gegen das guineische Strafgesetz verstossen könnten. Die Haftbedingungen und eine mögliche Selbstjustiz würden demgemäss kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen. Daher beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 30. August 2006 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. G. Mit Instruktionsverfügung vom 16. September 2008 teilte das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, es behalte sich im Urteil in Bezug auf die im Jahr 2003 geltend gemachten Ereignisse eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG vor. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör gewährt. H. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Stellung und teilte mit, er halte vollumfänglich an seinen Ausführungen fest. Beim Vorfall habe es sich um einen Unfall gehandelt. Die herbei eilenden Zivilpersonen hätten sich um den Verletzten gekümmert, weshalb er sich ungehindert vom Tatort habe entfernen können. Polizisten seien zu diesem Zeitpunkt noch keine vor Ort gewesen. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse sowie der Umstände des Vorfalls habe er annehmen können, dass er frühestens am folgenden Tag gesucht würde. Zum Vorwurf der mangelnden Substanz könne er lediglich sagen, dass er zum Zeitpunkt des Vorfalls sowie der späteren Asylbefragung noch sehr jung gewesen sei. Seine knappen Aus- D-6808/2006 künfte dürften jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass ihn dieser Vorfall auch noch heute immer wieder sehr beschäftige. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 2. 2.1 Vorab ist die Frage der Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73). Seinen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer am B._______ geboren; bei Einreichung der Beschwerde am 10. September 2003 war er daher (...), mithin noch minderjährig. Das angegebene Geburtsdatum wurde vom BFF nicht in Zweifel gezogen. Aufgrund der gesamten Aktenlage hat das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls keinen Anlass, an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zurzeit der Beschwerdeeinreichung zu zweifeln. 2.2 Ferner durfte aufgrund der Aktenlage für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit seine zivilrechtliche Handlungsfähigkeit (Art. 12 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) wie auch seine verfahrensrechtliche Prozessfähigkeit bejaht werden (zur D-6808/2006 Prozessfähigkeit des beschränkt handlungsfähigen Unmündigen vgl. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 180; PETER SALADIN, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Bern 1979, S. 88 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 94; die Anwendbarkeit des Schweizerischen Rechts ergibt sich aus Art. 35 in Verbindung mit Art. 20 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Das Bundesamt verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde lediglich die Aufhebung der Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung blieben vorliegend unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und er dem Geltungsbereich der KRK nicht mehr untersteht, weshalb auf die diesbezüglich in der Beschwerde D-6808/2006 enthaltenen Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. 5.3 5.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.3.2 Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Nachdem die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, unangefochten in Rechtskraft erwuchs, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.3.3 Laut Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts D-6808/2006 et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Aussagen ein Tötungsdelikt beging, brachte in seiner Beschwerde vom 10. September 2003 vor, die Haftbedingungen, denen Gefangene in Guinea ausgesetzt seien, müssten als unmenschlich und erniedrigend bezeichnet werden. Zudem müsse er damit rechnen, Rachehandlungen der Familie des Opfers ausgeliefert zu sein. Der Vollzug der Wegweisung würde deshalb eine Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen. Die Vorinstanz, welche die geltend gemachte Tötung und die vorgebrachte Drittverfolgung lediglich auf ihre Asylrelevanz hin prüfte, hielt den Argumenten des Beschwerdeführers in der Vernehmlassung im Wesentlichen entgegen, die in der Beschwerde angeführten allgemeinen Hinweise auf die Haftbedingungen in Guinea würden den Anforderungen an den Nachweis eines „real risk“ nicht genügen. Straftaten, die aus Blutrache erfolgten, würden von den guineischen Behörden verfolgt und geahndet. Wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein Tötungsdelikt beging, wäre eingehend zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr nach Guinea deswegen aufgrund der dort herrschenden Haftbedingungen allenfalls einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt würde. Zu prüfen wäre ebenso, ob für die vorgebrachte Straftat die Todesstrafe drohen würde, zumal in Guinea diese Strafe (noch) nicht abgeschafft ist. Aus den folgenden Gründen können diese Fragen indessen offen bleiben: Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt unglaubhaft sind. Hierzu ist festzuhalten, dass es realitätsfern erscheint, der Beschwerdeführer habe, nachdem er angeblich einen jungen Mann erstochen gehabt habe, unter den von ihm geschilderten Umständen und von den offenbar herbeieilenden Personen und der Polizei unbehelligt nach Hause gehen und am nächsten Tag von seinem Haus aus zu seinem Onkel fliehen können, ohne von der Polizei aufgegriffen zu werden. Zudem erscheint die gesamte Schilderung des Vorfalls und insbesondere seiner Flucht vom Tatort nicht substanziiert, da sich die Vorbringen des Beschwerdeführers auf allgemeine Ausführungen beschränken und vage sind. Angesichts eines derart einschneidenden Erlebnisses dürfte vom Beschwerdeführer – auch in Berücksichtigung seiner damaligen Minderjährigkeit – jedoch zu erwarten sein, dass er genauere Angaben so- D-6808/2006 wohl zu den Umständen, welche zur Messerstecherei führten, wie auch zum Vorfall selbst machen könnte. Die Vorbringen sind auch widersprüchlich, denn er gab bei der kantonalen Anhörung an, am Morgen nach dem Vorfall sehr früh zu seinem Onkel geflohen zu sein (vgl. A 10/13 S. 7), andererseits gab er jedoch bei der Empfangsstellenbefragung an, noch einen Tag in seinem Dorf geblieben zu sein (A 1/8 S. 4). Widersprüchlich ist auch, dass er einerseits angab, sofort nach dem Vorfall nach Hause gegangen zu sein (A 10/13 S. 7), und andererseits zu Protokoll gab, er sei noch einige Zeit am Tatort geblieben (A 1/8 S. 4). Dazu kommt, dass er anlässlich der kantonalen Anhörung aussagte, er habe auf eine Gelegenheit gewartet, um den jungen Mann für die Schande, die er über seine Familie gebracht habe, zur Rechenschaft zu ziehen, und habe an besagtem Abend ein Messer mitgenommen. Er habe gewusst, wo er sich aufhalte, und habe ihn aufgefordert, ihm nach draussen zu folgen. Darauf hin hätten sie angefangen, sich zu schlagen. Er habe gemerkt, dass er verlieren würde, und habe den Gegner mit dem Messer in die Brust gestochen. Den herbeieilenden Menschen habe er gesagt, der junge Mann müsse sterben (A 10/13 S. 6). Diese Schilderung erweckt den Anschein einer geplanten Racheaktion. Später beteuerte er anlässlich der Befragung jedoch, dass er den jungen Mann nicht habe umbringen wollen. In seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2008 beschreibt er den Vorfall demgegenüber in pauschaler Weise als „Unfall“. Es ist sodann widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung vorbrachte, das verletzte Opfer sei sogleich verstorben (A 1/8 S. 4), während er bei der Anhörung erklärte, das Opfer sei ins Spital gebracht worden und sei erst dort verstorben (A 10/13 S. 6). Insgesamt sind die Schilderungen der geltend gemachten Ereignisse im Jahr 2003 deshalb nicht als glaubhaft zu beurteilen. Weitere Indizien für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen sind die realitätsferne Schilderung seiner Reise und die Nichtabgabe seiner Identitätspapiere. Im Lichte dieser Erwägungen sind die im Zusammenhang mit der angeblich drohenden Festnahme und möglichen Verurteilung des Beschwerdeführers in seiner Heimat geltend gemachten Vorbringen nicht massgeblich. Angesichts der Unglaubhaftigkeit des geltend gemachten Vorfalls erübrigt es sich, auf die angeblich drohende Verfolgung durch die Familie des Opfers einzugehen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig D-6808/2006 erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4.2 Zu den jüngsten Entwicklungen in Guinea ist folgendes festzustellen: Am 23. Dezember 2008, dem Tag nach dem Tod des damaligen Staatspräsidenten Lansana Conté, übernahm eine Militärjunta unter der Führung des heutigen de facto Staatsoberhaupts Moussa Dadis Camara die Macht, Gerichte und Parlament wurden für aufgelöst erklärt und die Verfassung ausser Kraft gesetzt. Am folgenden Tag wurde ein Nationaler Rat für Entwicklung und Verwaltung gebildet, welcher Guinea bis zur Abhaltung von Neuwahlen regieren soll. Mittlerweile wurde mit Kabiné Komara ein Ministerpräsident ernannt, Neuwahlen wurden bis Jahresende 2009 in Aussicht gestellt. Die allgemeine Sicherheitslage ist nach dem Militärputsch jederzeit stabil geblieben. In Guinea herrscht damit zum heutigen Zeitpunkt keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt in dem Sinne, dass von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für alle Asylsuchenden aus Guinea auszugehen wäre. 5.4.3 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der Beschwerdeführer kann in seinem Heimatland insbesondere auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihn bei einer Rückkehr unterstützen und ihm die Reintegration erleichtern kann. So leben gemäss seinen eigenen Aussagen seine Mutter, seine Geschwister und sein Onkel sowie weitere nahe Verwandte nach wie vor dort (vgl. A 10/13 S. 2 f.). Zudem kann er die in der Schweiz gewonnen D-6808/2006 beruflichen Erfahrungen ebenfalls in seinem Heimatland einsetzen. Sodann steht gemäss Rechtsprechung auch der längere Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz einer Rückkehr nicht entgegen (vgl. EMARK 1997 Nr. 2 S. 16). Überdies stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers dem Vollzug nicht entgegenstehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung im Ergebnis zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. 8.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil nicht beide kumulativen Voraussetzungen zum Erlass der Verfahrenskosten erfüllt sind. Der Beschwerdeführer ist erwerbstätig, weshalb nicht davon auszugehen ist, er sei bedürftig. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 D-6808/2006 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-6808/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein, ) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - den Z._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 14

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